Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext D15 406259-3/2010

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Beschluss

Geschäftszahl

D15 406259-3/2010

Entscheidungsdatum

22.04.2010

Spruch

D15 406259-3/2010/2E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

D15 406260-3/2010/2E

D15 406261-3/2010/2E

D15 406262-3/2010/2E

D15 406263-3/2010/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2010, FZ. 10 02.373-EAST West, beschlossen:

Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

römisch eins. Der Beschwerdeführer stellte am 17.03.2010 ebenso wie seine sich im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen - seine Ehegattin

römisch 40 sowie seine drei Söhne römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (Beschwerdeführer zu D15 406260-3/2010, D15 406261-3/2010, D15 406263-3/2010, D15 406262-3/2010) den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz (nachdem er bereits am 04.02.2002 sowie am 06.10.2008 einen Asylantrag, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2009 abgewiesen worden war, gestellt hatte; über den bisherigen Verfahrensverlauf wird auf das o.zit. Erkenntnis des Asylgerichtshofes, D14 406259-1/2009/2E sowie D14 406259-2/2009/2E, verwiesen).

Mit Bescheid vom 06.04.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.

Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

2. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.

Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof, sofern gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - iSe Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu Paragraph 37, sowie K7 zu Paragraph 38,).

3. Im vorliegenden Fall wurden in der Beschwerde gesundheitliche Probleme des mj. Sohnes vorgebracht. Die gerügte Grundrechtsverletzung erscheint nicht von Vornherein ausgeschlossen. Eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich einer möglichen Verletzung der Artikel 3, (hinsichtlich des mj. Sohnes) bzw. 8 EMRK bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat kann aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall wegen der kurzen Entscheidungsfrist nicht getroffen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20100422_D15_406_259_3_2010_00

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