Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext B8 411897-2/2010

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

B8 411897-2/2010

Entscheidungsdatum

15.04.2010

Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B8 411.897-2/2010/3E

B8 411.897-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer

römisch eins. über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vom 25.02.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010,

Zahl: 09 05.989-BAW WE, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen;

sowie

römisch zwei. über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vom 11.02.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009,

Zahl: 09 05.989-BAW, beschlossen:

Die Beschwerde vom 11.02.2010 wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, (1. Fall), 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins, (2. Fall) und 148 (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde aus Anlass der rechtskräftigen Verurteilung ein Aufenthaltsverbot betreffend den Beschwerdeführer erlassen.

Der Beschwerdeführer stellte am 20.05.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte vor, den im Spruch genannten Namen zu führen, Staatsangehöriger der Republik Serbien zu sein und der Volksgruppe der Roma anzugehören.

Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, Anfang April 2005 mit seinem serbischen Reisepass von Belgrad über Ungarn kommend legal mit Visum nach Österreich eingereist zu sein. Er habe aber seit dem Jahr 2008 in Österreich ein Aufenthaltsverbot. Der Beschwerdeführer habe Österreich jedoch nicht verlassen. Als Grund für den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer nun an, er habe niemanden in Serbien. Er sei in Österreich geboren, seine Familie lebe hier. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2000 in Serbien auf Urlaub gewesen. Im Zuge dieses Urlaubes sei er zum Bundesheer in Serbien einberufen worden und habe dort bleiben müssen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er nichts zu befürchten. Er wolle aber hier in Österreich bleiben, da die ganze Familie hier lebe. In Serbien gebe es niemanden mehr.

Nach Zulassung seines Verfahrens gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.07.2009 zusammengefasst an, er sei in römisch 40 geboren und habe sich auch die ersten drei Lebensjahre hier aufgehalten. Danach habe er bei den Großeltern in Serbien gelebt und dort die Schule besucht. Im Jahr 1990 habe ihn seine Mutter wieder nach römisch 40 geholt. Bis zum Jänner 2000 sei der Beschwerdeführer danach in Österreich gewesen und habe daran anschließend ein Jahr Militärdienst in Serbien geleistet. Im Jahr 2005 sei er dann wieder nach Österreich gekommen. Seitdem lebe er hier. Er sei damals mit einem Touristenvisum legal ins Bundesgebiet eingereist. Danach sei er illegal bis jetzt hier geblieben. Im Jahr 2008 sei er auch zu seiner Rechtsanwältin gegangen, die ihm geraten habe, um Asyl anzusuchen. Der Beschwerdeführer habe aber vorerst versucht, legal wieder mit einem Visum zu bleiben. Von seiner Anwältin habe er zudem einen Zettel bekommen, worauf gestanden sei, dass er sich frei bewegen könne bis zu einem gewissen Zeitpunkt. Mit diesem Zettel habe er sich ein Jahr lang in Österreich aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit privat als Fliesenleger und Küchenhilfe gearbeitet. Er sei gesund und arbeitsfähig. Als Grund für seinen Asylantrag gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Probleme in Serbien, aber er wolle nun nicht mehr illegal hier leben, sondern in Österreich auch bald arbeiten können. Er sei in Serbien keiner konkreten persönlichen Verfolgung ausgesetzt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009, Zl. 09 05.989-BAW wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.05.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Mit Schreiben vom 22.12.2009 ersuchte das Bundesasylamt das Polizeikommissariat römisch 40 um Zustellung des Bescheides gemäß Paragraph 23, Asylgesetz 2005 und übermittelte zu diesem Zweck auch den Zustellschein für eine eigenhändige Zustellung sowie den Bescheid.

Dieser Zustellschein wurde am 08.01.2010 ausgefüllt dem Bundesasylamt rückgemittelt. Dem Zustellschein (AS 233) lässt sich entnehmen, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009, Zl. 09 05.989-BAW, am 30.12.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 dem Beschwerdeführer eigenhändig zugestellt wurde (vergleiche zu dieser Feststellung die folgenden ausführlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins).

Mit E-Mail vom 28.01.2010 übermittelte die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers eine Vollmachtsbekanntgabe und stellte einen Antrag auf Übermittlung des "zweitinstanzlichen" Bescheides. Begründend führte sie aus, dass die Bundespolizeidirektion römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro, bereits am 14.01.2010 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass das Verfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen sei. Die Rechtsanwältin habe bis dato die Zustellung des Bescheides nicht erhalten. Sie ersuche daher unter einem um Zustellung des "zweitinstanzlichen" Bescheides zu ihren Handen.

Mit weiterem Schreiben vom 11.02.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 12.02.2010, stellte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, AVG, erhob im gleichen Schriftsatz Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009 und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Begründend wurde in diesem Antrag auf Wiedereinsetzung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe von seinem Vater erst am 03.02.2010 erfahren, dass der Vater irgendwann Anfang Jänner ein Dokument von der Post durch direkte Zustellung an seiner Wohnadresse übernommen habe. Sein Vater habe einen Schlüssel zur Wohnung des Beschwerdeführers, sei aber dort nicht ständig aufhältig, sondern habe eine eigene Wohnung. Der Beschwerdeführer habe am 28.01.2010 bei der Bundespolizeidirektion römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro, erstmals erfahren, dass sein Verfahren beim Bundesasylamt rechtskräftig abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer selbst habe zu keinem Zeitpunkt einen Bescheid erhalten. Die ausgewiesene Rechtsvertreterin habe am 29.01.2010 versuchte, eine Zustellung des Bescheides durch das Bundesasylamt zu erwirken, sei allerdings darauf hingewiesen worden, dass das Verfahren in erster Instanz abgeschlossen sei und daher nur mehr eine Akteneinsicht möglich wäre. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sämtliche Familienmitglieder gefragt, ob irgendjemand einen Brief seitens des Postzustellers übernommen habe. Erst am 03.02.2010 habe sich der Vater, der zuckerkrank und sehr vergesslich sei, daran erinnert, dass er diesen Bescheid in eine Lade gegeben und vergessen habe, dies dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Der Vater habe weiters gesagt, dass der Zusteller nicht gefragt habe, ob er "XXXX" sei und der Vater selbst unterschrieben habe. Der Postzusteller hätte sich jedoch vergewissern müssen, dass es sich beim Empfänger nicht um den Beschwerdeführer gehandelt habe und sohin eine Ersatzzustellung an einen Ersatzempfänger vorgenommen worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei jedoch kein geeigneter Ersatzempfänger, da er nicht an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohne. Der Beschwerdeführer habe erst am 03.02.2010 von diesem Bescheid Kenntnis erlangt. Die Zustellung gelte daher als nicht bewirkt. Der Beschwerdeführer beantrage daher eine ordnungsgemäße Zustellung zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsanwältin und stellte in eventu den Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung, zumal er erstmals am 28.01.2010 davon Kenntnis erlangt habe, dass der Bescheid rechtskräftig negativ sei. Die 14-Tage-Frist für die Wiedereinsetzung sei daher gewährleistet. Der Beschwerdeführer sei ohne sein Verschulden daran gehindert worden, innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Frist eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zu ergreifen. Gleichzeitig werde die versäumte Prozesshandlung nachgeholt und Beschwerde erhoben. Eine weitere Begründung betreffend die Bescheidbeschwerde erliegt im Schriftsatz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010, Zahl: 09 05.989-BAW WE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.02.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz 1 Ziffer 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Antrag auf neuerliche Zustellung des Asylbescheides vom 22.12.2009 gemäß Paragraph 23, Asylgesetz ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde in diesem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass der behauptete Wiedereinsetzungsgrund, nämlich dass es zu einer Fehlzustellung gekommen sei, nicht vorliege. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sei der zugestellte Bescheid nicht durch den Vater übernommen worden, sondern vielmehr durch den Beschwerdeführer selbst. Dies ergebe sich aus der Aktenlage. Ein konkreter Vergleich der Unterschriften auf dem Zustellschein mit allen sonstigen Unterfertigungen im Akt ergebe, dass der Beschwerdeführer den Zustellschein selbst unterfertigt und er somit seinen negativen Bescheid am 30.12.2009 bereits selbst übernommen habe. Es müsse weiters die fortlaufende Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in sämtlichen Verfahren, insbesondere vor dem Bundesasylamt im Asylverfahren, festgestellt werden. Aus diesem Grund bleibe auch für eine neuerliche Zustellung im rechtlichen Sinn kein Platz.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.02.2010 erhob der Beschwerdeführer auch gegen diesen Bescheid Beschwerde vor dem Asylgerichtshof und führte begründend aus, die Feststellungen der Behörde im angefochtenen Bescheid seien nicht richtig. Der Vater des Beschwerdeführers habe den Bescheid übernommen und diesen auch, jedoch mit dem Namen des Beschwerdeführers, unterfertigt. Dem Zusteller habe auffallen müssen, dass sein Vater nicht der Beschwerdeführer selbst sein könne, zumal der Beschwerdeführer erst am römisch 40 geboren und sein Vater nicht der Beschwerdeführer sei. Der Zusteller sei verpflichtet, zu überprüfen, ob es sich bei der Person um diese Person handle, die auch tatsächlich unterfertige. Durch das Fehlverhalten des Zusteller und seines Vaters sei der Beschwerdeführer in diese Situation geraten. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Unwahrheit behauptet. Es treffe den Beschwerdeführer ein minderer Grad des Versehens. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung hätte daher in Betracht kommen müssen. Das Verschulden treffe den Zusteller, der sich nicht vergewissert habe, wem er dieses Poststück übergebe. Als Beweismittel wurde die Eruierung des Zustellers und Befragung zum Sachverhalt beantragt. Es wurde weiters der Antrag auf neuerliche Zustellung des entsprechenden Schriftstückes gestellt.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 16.03.2010 an das Stadtpolizeikommando römisch 40 erging das Ersuchen, mittels kurzem Zustellbericht dem Asylgerichtshof bekannt zu geben, ob durch die am Zustellschein angeführten Exekutivbeamten am 30.12.2009 der betreffende Bescheid des Bundesasylamtes wie angeordnet tatsächlich an den Beschwerdeführer selbst ausgehändigt worden ist oder aber - wie vom Beschwerdeführer behauptet - an dessen Vater.

Mit Antwortschreiben des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 18.03.2010 wurde durch die zuständige Exekutivbeamtin, welche als Zustellerin im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG im Beschwerdefall tätig gewesen war, zum Sachverhalt Stellung genommen und ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer am 30.12.2009 gegen Übernahmebescheinigung (Zustellschein) persönlich ausgefolgt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich mit seiner Verfahrenskarte ausgestellt vom Bundesasylamt auch legitimiert. Diese Legitimation befinde sich auch auf dem Zustellschein. Eine durchgeführte EKIS-Abfrage habe ebenfalls ergeben, dass es sich hiebei um den Beschwerdeführer selbst handle. Eine Zustellung eines Schriftstückes zu eigenen Handen sei durch die Exekutivbeamtin noch nie an eine andere Person ausgefolgt worden.

Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 25.02.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010, Zahl: 09 05.989-BAW WE, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.02.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen wurde, sowie über die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde vom 11.02.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009, Zahl: 09 05.989-BAW, erwogen:

Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie

gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 13,) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren behauptet der Beschwerdeführer, der seinen Asylantrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009 sei nicht von ihm selbst übernommen worden, sondern von seinem Vater, welcher sich nur unregelmäßig in der Wohnung des Beschwerdeführers aufhalte. Der Beschwerdeführer habe erst am 03.02.2010 den gegenständlichen Bescheid in einer Lade aufgefunden. Es sei ihm daher nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen. Zum Beweis wurde auch eine Ausforschung und Befragung des Zustellers beantragt.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch aus dem vorliegenden Akteninhalt sowie aus der Stellungnahme der Polizeibeamtin, welche die Zustellung des gegenständlichen Bescheides gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Asylgesetz 2005 durchgeführt hatte, dass dem Beschwerdeführer am 30.12.2009 durch eigenhändige Übernahme der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009 tatsächlich zugestellt wurde:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Zustellschein eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Dem Empfänger steht jedoch der Gegenbeweis offen. Dazu bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes dafür vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.07.2007, Zl. 2006/10/0040, und andere).

Im Akt erliegt das Original des Zustellscheines. Aus der Übernahmebestätigung ergibt sich das Datum 30.12.2009. Die Übernahmebestätigung trägt die Unterschrift des Beschwerdeführers. Diese Unterschrift stimmt - wie dies auch das Bundesasylamt bereits zutreffend feststellte - hinsichtlich ihres Schriftbildes mit den weiteren Unterschriften überein, die der Beschwerdeführer im bisherigen Asylverfahren geleistet hatte und die ebenfalls teilweise im Original und teilweise in Kopien im Akt erliegen (Unterschrift der Niederschrift der Erstbefragung nach dem Asylgesetz am 20.05.2009, Unterschrift zur Übernahmebestätigung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 27.05.2009, Unterschrift der Niederschrift zur Einvernahme am 08.07.2009).

Darüberhinaus wurde auf dem Zustellschein im Original auch die Nummer der Verfahrenskarte ausdrücklich festgehalten, mit welcher sich der Beschwerdeführer bei der Zustellung als Empfänger ausgewiesen hatte. Auch diese Daten stimmen mit den Verfahrensdaten des Beschwerdeführers überein.

In Entsprechung des Antrages in der Beschwerde holte der Asylgerichtshof auch eine Stellungnahme des Zustellers, im Beschwerdefall war dies ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ein.

Insbesondere ergibt auch die glaubwürdige Angabe der Polizeibeamtin, welche die eigenhändige Zustellung selbst durchgeführt hatte, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am 30.12.2009 persönlich, und nicht etwa - wie vom Beschwerdeführer behauptet - dessen Vater, in Entsprechung der Bestätigungen auf dem Zustellschein und dies unter Überprüfung der Identität durch die Verfahrenskarte des Beschwerdeführers ausgefolgt wurde.

Vor dem Hintergrund dieser Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens konnte den Behauptungen des Beschwerdeführers, der in Österreich bereits vorbestraft ist und gegen den auch ein Aufenthaltsverbots besteht, in seine Beschwerde, sein Vater habe den Bescheid übernommen und den Zustellschein mit dem Namen des Beschwerdeführers unterschrieben, nicht gefolgt werden. Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen erbrachte keinen ausreichenden Gegenbeweis.

Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit den Bescheid nicht erst am 03.02.2010, sondern vielmehr bereits am 30.12.2009 durch eigenhändige Zustellung erhalten hat. Ausgehend davon endete daher die Frist zur Erhebung der Beschwerde unter Berücksichtigung der Paragraphen 32 und 63 Absatz 5, AVG mit Ablauf des 13.01.2010.

Ausgehend von dieser Tatsache erweisen sich auch die Beschwerdeausführungen zum Wiedereinsetzungsantrag, die allesamt daran anknüpfen, dass der Vater des Beschwerdeführers den Bescheid am 30.12.2009 übernommen habe, als unglaubwürdig und vermögen keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund im Beschwerdefall darzustellen. Der Beschwerdeführer konnte im Beschwerdefall nicht glaubhaft machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG sind somit im Beschwerdefall nicht erfüllt.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009 enthält darüber hinaus eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Diese Rechtsmittelbelehrung wurde auch in eine der beschwerdeführenden Partei verständliche Sprache übersetzt. Im Beschwerdefall konnte daher auch der Wiedereinsetzungsgrund des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht zur Anwendung gelangen.

Das Bundesasylamt wies daher zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers ab und es war durch den Asylgerichtshof daher die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen.

Wie bereits das Bundesasylamt im Ergebnis richtig festhielt, war auch eine neuerliche Zustellung an die nunmehrige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers rechtlich nicht geboten, da der Beschwerdeführer die Bevollmächtigung seiner Rechtsvertreterin erstmals erst mit E-Mailnachricht vom 28.01.2010 dem Bundesasylamt zur Kenntnis brachte und um Zustellung des Bescheides vom 22.12.2009 an diese ersuchte, der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer aber bereits am 30.12.2009 - wie oben ausgeführt - eigenhändig zugestellt worden war.

Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Aufgrund des im Akt erliegenden Zustellnachweises und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens steht im Beschwerdefall - wie dies oben ausführlich dargelegt wurde - für den Asylgerichtshof fest, dass der das Asylverfahren abschließende Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009 dem Beschwerdeführer durch eigenhändige Zustellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Asylgesetz am 30.12.2009 zugestellt wurde.

Ausgehend davon endete daher die Frist zur Erhebung der Beschwerde unter Berücksichtigung der Paragraphen 32 und 63 Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz mit Ablauf des 13.01.2010.

Die Beschwerde wurde jedoch erst mit Schriftsatz vom 11.02.2010, beim Bundesasylamt eingelangt am 12.02.2010, und somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht.

Da - wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde - im Beschwerdeverfahren keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen war, war die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009 spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

Auf Grund der nunmehr getroffenen Entscheidung erübrigte sich ein Eingehen auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Schlagworte

Fristversäumung, Glaubwürdigkeit, Rechtsmittelfrist, Wiedereinsetzung, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20100415_B8_411_897_2_2010_00

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