Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext E14 316476-4/2010

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

E14 316476-4/2010

Entscheidungsdatum

30.03.2010

Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E14 316.476-4/2010-6E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

E14 316.475-4/2010-6E

E14 316.477-4/2010-6E

E14 316.474-4/2010-7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Dr. Binder, MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulvertrumgasse 4/2/R1, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2010, Zahl: 08 09.079-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Erstverfahren

Der Beschwerdeführer brachte am 16.06.2007 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 11), welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.02.2008, Zahl:

316.476-1/3E-XIX/62/07, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, sowie 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen wurde (Ordnungszahl des Berufungsnunmehr Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 3).

Gegenständliches Verfahren

Am 25.09.2008 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 5), welcher vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, mit Bescheid vom 06.06.2009, Zahl: 08 09.079-EAST Ost, in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien ausgewiesen (AS 147 - 215).

In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde (AS 243 - 293) behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.07.2009, GZ: E14 316.476-2/2009-6E, in Spruchpunkt römisch eins den bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005. Der gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit Spruchpunkt römisch zwei des Erkenntnisses gemäß Paragraph 23, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen (OZ 2/2009-6).

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 20.10.2009 (AS 339 - 345) beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom 05.11.2009, Zahl: 08 09.079-BAG, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS

351 - 401).

Der Bescheid wurde dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers am 09.11.2009 (AS 405) zugestellt. Am 24.11.2009 erhob der Vertreter des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde (AS 407 - 419).

Mit Schreiben vom 10.12.2009, zugestellt am 11.12.2009, verständigte der Asylgerichtshof die Parteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG von der Beweisaufnahme, wonach die Beschwerde vom 24.11.2009 der Aktenlage nach als verspätet anzusehen sei (OZ 3/2009-2).

Wiedereinsetzungsverfahren

Am 22.12.2009 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Aktenseite des Wiedereinsetzungsverfahrensaktes [im Folgenden: WAS] 7-13).

Begründend wird darin ausgeführt, dass der Bescheid am 09.11.2009 in der Organisation des Vertreters des Beschwerdeführers übernommen worden sei. Normalerweise würden Termine immer in den frühen Nachmittagsstunden in das Fristenbuch eingetragen. Beim Eintragen des gegenständlichen Termins sei die dafür zuständige Mitarbeiterin jedoch durch ein Telefonat unterbrochen worden, weshalb der Termin aus Versehen nicht auf der linken Seite des Terminkalenders, dem 23.11.2009, sondern auf der rechten, dem 24.11.2009, und somit auf der falschen Seite eingetragen worden sei. Normalerweise würden, als zusätzliche Kontrolle, alle Terminsachen jeweils am Freitag für die kommende bzw. am Montag für die begonnene Woche geordnet und eingeteilt sowie die Fristen noch einmal überprüft. Am Montag 23.11.2009 sei jedoch übersehen worden, dass die im Terminkalender eingetragene Frist vom 24.11.2009 unrichtig ist (WAS 9). Die fragliche Seite des Terminkalenders wurde in Kopie beigelegt (WAS 13).

Das Versehen sei erst am 11.12.2009 bemerkt worden, als die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Asylgerichtshofes eingelangt sei (WAS 9).

Mit Bescheid vom 08.01.2010, Zahl: 08 09.079-BAG, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab (WAS 15 - 21).

Begründend wird ausgeführt, dass bei einem erfahrenen Vertreter, wie Rechtsanwalt Dr. B. davon auszugehen ist, dass dieser über die Notwendigkeit eines verlässlichen und funktionierenden Fristenmanagements instruiert sei. Er sei jedoch der Verpflichtung, für geeignete Maßnahmen Sorge zu tragen um Fehleintragungen zu verhindern, nicht nachgekommen, weshalb kein bloß geringfügiges Verschulden vorliege (WAS 19).

Gegen diesen am 11.01.2010 an den Vertreter des Beschwerdeführers (WAS 27) zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 22.01.2010 verbunden mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung (WAS 29 - 33), welche mit Schreiben vom 25.01.2010 und 27.01.2010 ergänzt wurde (WAS 35 - 63).

Begründend wird darin ausgeführt, dass es ein effektives, bereits im Wiedereinsetzungsantrag beschriebenes Kontrollsystem gebe. Der Obmann Dr. B. kontrolliere regelmäßig die Fristen. Es handle sich im gegenständlichen Fall um das Versehen einer ordentlich überwachten Kanzleikraft, was nach der VwGH-Judikatur einen Wiedereinsetzungsgrund darstelle (WAS 31, 37).

Der Asylgerichtshof erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom 08.02.2010, GZ: E14 316.476-4/2010-3Z gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zu (OZ 4/2010-3),

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers. Das dem gegenständlichen Verwaltungsakt zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren wurde der Aktenlage entsprechend ordnungsgemäß geführt vergleiche VwGH RS2 03.03.1992, 88/14/0224).

Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Ziffer 1), oder die Partei die Rechtmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschliche Angaben enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Ziffer 2).

Gemäß Absatz 2, leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Partei, im Fall der Versäumung einer Frist, die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit der erfolgten Zustellung des Bescheides beginnt.

Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzen Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele: VwGH 02.09.1998, 97/05/0157) setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist voraus, dass die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, so dass eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat.

Der Wiedereinsetzungswerber hat im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Ebenso hat der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) auch darzulegen, dass die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen wurde (VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073). Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. (VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020). Unter "Ereignis" sind neben äußeren Geschehnissen insbesondere auch psychische Vorgänge, wie etwa Vergessen, Verschreiben, Irrtum aber auch unrichtige Beurteilung der Rechtslage, zu verstehen (VwGH 25.05.2007, 2006/12/0219).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrendes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 17.07.2008, 2007/21/0227; 23.06.2008, 2008/05/0122).

Eine analoge Anwendung der Anforderungen an die Kanzleiorganisation eines Rechtsanwaltes auf Organisationen zur Flüchtlingsberatung kann weder zur Gänze erfolgen noch können die gleichen Anforderungen an das Ausmaß der Professionalität dieser Einrichtungen gestellt werden vergleiche VwGH 02.03.2006, 2005/20/0646). Dennoch sind von Mitarbeitern von Flüchtlingsberatungen, auch wenn es sich um ehrenamtliche handelt, ebenfalls Maßnahmen, etwa ein Kontrollsystem, zu ergreifen, um das Übersehen von Fristen oder ein In-Verstoß-Geraten von Poststücken zu unterbinden vergleiche VwGH 18.09.2008, 2007/21/0116).

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2009 wurde unbestritten am Montag 09.11.2009 dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Die in Paragraph 63, Absatz 5, AVG vorgesehene zweiwöchige Beschwerdefrist endete somit gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Montag 23.11.2009, 24:00 Uhr. Eine Beschwerde wurde am 24.11.2009 erhoben.

Der Beschwerdeführer hat somit die Frist zur Erhebung der Beschwerde versäumt.

Der Vertreter des Beschwerdeführers gab plausibel (WAS 9) an, den unterlaufenen Irrtum am 11.12.2009 bemerkt zu haben, weshalb von der Richtigkeit des Datums auszugehen ist.

Der am 22.12.2009 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde somit rechtzeitig gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG eingebracht.

Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Verfahren seit 30.09.2008 (AS 79) vertreten und der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2009 wurde auch ordnungsgemäß dem Vertreter (AS 405) zugestellt.

Entsprechend der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.07.2008, 2007/21/0227; 23.06.2008, 2008/05/0122) stellt sich sohin im gegenständlichen Fall ausschließlich die Frage, ob der Vertreter des Beschwerdeführers durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der Beschwerdeerhebung gehindert war, und ihn dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Der Wiedereinsetzungsantrag weist darauf hin, dass für die Eintragung der Fristen ausschließlich Frau B. zuständig sei, welche sich dafür immer die frühen Nachmittagsstunden reserviere. In der Folge würden die Fristen dann freitags oder montags im Wege der Arbeitsaufteilung kontrolliert. Im gegenständlichen Fall sei jedoch die Falscheintragung nicht bemerkt worden. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass diese Arbeitsaufteilung und Fristenkontrolle regelmäßig vom Obmann persönlich (WAS 37) durchgeführt wird.

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Vertretung des Beschwerdeführers um eine Doppelvertretung handelt (AS 79). Die Vollmacht wurde einerseits dem MigrantInnenverein St. Marx MIVE03, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien und andererseits dem Obmann dieses Vereines dem Rechtsanwalt Dr. Binder, LL.M. ad personam, römisch 40 , erteilt. Das Bundesasylamt stellte den Bescheid dem Obmann des Vereins an der Adresse Pulverturmgasse, somit dem Verein zu.

Nun ist der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend an Organisationen ein "milderer" Maßstab anzulegen als an professionelle Rechtsanwaltskanzleien vergleiche VwGH 02.03.2006, 2005/20/0646), ein funktionierendes Kontrollsystem um das Übersehen von Fristen zu verhindern ist jedoch dennoch zu fordern vergleiche VwGH 18.09.2008, 2007/21/0116).

Die Tatsache, dass der Obmann des Vereines in seinem Berufsleben Rechtsanwalt ist, ändert nichts daran, dass auch im gegenständlichen Fall die Professionalität des MigrantInnenvereins an einem "milderen" Maßstab zu messen ist. Vereinsrechtlich betrachtet besteht die Aufgabe eines Obmannes zweifellos nicht darin, die täglichen Geschäfte zu führen. Dass im gegenständlichen Fall der Obmann sein berufliches Fachwissen zur Verfügung stellt und regelmäßig die Eintragung der Fristen kontrolliert, vermag noch keine "analoge" Anwendung der Anforderungen an die Kanzleiorganisation eines Rechtsanwaltes auszulösen.

Von diesem "milderen" Maßstab ausgehend kann jedoch kein ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden festgestellt werden. Der Verein führt offensichtlich ein Fristenbuch und hat ein grundsätzliches Kontrollsystem eingerichtet. Dass in einem Verein, mit derartig vielen Fristen, ein Fehler in der Eintragung passiert ist und dieser auch bei der nachfolgenden Kontrolle übersehen wurde, weist noch nicht auf ein per se untaugliches Kontrollsystem zur Verhinderung von Fehlleistungen hin und stellt daher im gegenständlichen Fall aus Sicht des Asylgerichtshofes einen minderen Grad des Versehens dar.

Ergänzend wird angemerkt, dass sich die Situation zweifellos anders darstellen würde, wenn der Bescheid des Bundesasylamtes der Rechtsanwaltskanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers zugestellt worden wäre.

Da somit im gegenständlichen Fall kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorliegt, ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spruchgemäß stattzugeben.

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Da bereits auf Grund der Aktenlage Entscheidungsreife vorlag, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.

Schlagworte

Fristen, minderer Grad eines Versehens, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20100330_E14_316_476_4_2010_00

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