Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext E10 265923-1/2008

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

E10 265923-1/2008

Entscheidungsdatum

12.03.2010

Spruch

E10 265.923-1/2008-24E

E10 265.924-2/2008-35E

E10 265.925-1/2008-13E

E10 265.926-1/2008-13E

E10 265.927-1/2008-13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2006, Zl. 05 10.137-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, 44, (1) u. (2) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, und Paragraph 10, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2006, Zl. 05 10.138-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, 44, (1) u. (2) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, und Paragraph 10, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des mj. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2006, Zl. 05 10.139-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, 44, (1) u. (2) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, und Paragraph 10, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des mj. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2006, Zl. 05 10.140-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, 44, (1) u. (2) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, und Paragraph 10, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2006, Zl. 05 10.141-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, 44, (1) u. (2) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, und Paragraph 10, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

römisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführer, gem. der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF5 bezeichnet, allesamt Staatsangehörige von Armenien, reisten laut ihren eigenen unwiderlegten Angaben am 10.07.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am 13.07.2005 Asylanträge ein.

römisch eins.1.2. BF1 und BF2 führen eine Lebensgemeinschaft, BF3 bis BF5 sind die minderjährigen Kinder von BF1 und BF2.

römisch eins.1.3. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF1 beim Bundesasylamt am 13.07.2005 bzw. am 06.10.2005 im Wesentlichen vor, dass er und seine Familie in Österreich bereits 2001 Asylanträge gestellt hätten, wobei er aber nach drei Wochen mit seiner Familie in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Die Verfahren seien eingestellt worden. Beweise für eine Rückkehr gebe es nicht.

Er sei Kurde und seine Gattin sei eine Armenierin. Als der Onkel seiner Gattin von ihrer Beziehung erfahren habe, habe er seine Nichte unter Gewaltanwendung verlobt. Trotzdem seien sie 1997 zusammengezogen und hätten bis 2001 bei seinem Onkel gelebt. Aus diesem Grund - Bedrohungen durch den Verlobten der BF2 bzw. deren Familie - seien der BF1 und seine Familie 2001 nach Österreich ausgereist. Kurze Zeit später habe er erfahren, dass seine Eltern aus ihrem Dorf vertrieben worden seien und in einer anderen Stadt leben würden. Sein Vater wäre der Meinung gewesen, dass die Verwandtschaft seiner Gattin die Familie des BF1 in Ruhe lassen würde, weil diese wüssten, dass sie das Land verlassen hätten. Daher seien sie nach Armenien zurückgekehrt und hätten in jener Stadt gelebt, wo auch seine Eltern gewohnt hätten. Im Juni 2005 habe seine Gattin ihren Bruder und ihren Cousin getroffen. Drei oder vier Tage später hätten sie der Ex-Verlobte, der Bruder und der Cousin seiner Gattin sowie zwei weitere Polizisten aufgesucht und seine Gattin aufgefordert, dass sie mitkommen solle. Bei einem anschließenden Handgemenge habe sein Onkel den Cousin seiner Gattin mit einer Eisenstange erschlagen.

Bei einer Rückkehr nach Armenien würde der BF1 durch den Ex-Verlobten seiner Gattin, welcher Polizeibeamter sei, bzw. durch den Onkel seiner Gattin belästigt bzw. umgebracht werden.

römisch eins.1.4. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte beim Bundesasylamt am 13.07.2005 und am 06.10.2005 im Wesentlichen vor, dass sie die Mutter der mj. BF3 bis BF5 sei und ihre Angaben auch für ihre mj. Kinder gelten würden. Diese hätten keine eigenen Ausreisegründe.

In weiterer Folge wiederholte bzw. bestätigte die BF2 die Angaben des BF1. Außer den Problemen mit ihrem Onkel und ihrem Bruder habe es nie Probleme auf Grund der Tatsache gegeben, dass sie als Christin in einer muslimischen Familie lebe. Mit anderen Personen habe sie wegen ihrer Religion keine Schwierigkeiten gehabt.

römisch eins.1.5. Mit den im Akt ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 11.10.2005 Zahlen: 05 10.137 - BAI, 05 10.138 - BAI, 05 10.139 - BAI, 05 10.140 - BAI und 05 10.141 - BAI wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. Wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

römisch eins.1.6. Gegen diese Entscheidungen wurde von den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 27.10.2005 jeweils fristgerecht Berufung erhoben.

römisch eins.1.7. Jeweils mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 18.08.2006, Zahlen: 265.923/0-IX/25/05, 265.924/0-IX/25/05, 265.925/0-IX/25/05, 265.926/0-IX/25/05 und 265.927/0-IX/25/05 wurden die Bescheide des Bundesasylamtes vom 11.10.2005 gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dies vor allem mit der Begründung, dass sich das BAA teilweise auf veraltete Länderfeststellungen gestützt habe bzw. es teilweise nicht nachvollziehbar sei, welche behördeneigenen Informationen die belangte Behörde verwendet habe. Weiters würden in den Bescheiden Feststellungen über Blutrache und Zwangsverehelichung wie auch über die Lage der kurdischen Minderheit im Heimatland der BF fehlen. Zudem sei der Aspekt, dass der BF1 im Jahre 1997 seine (damals 13-jährige) Frau entführt habe, zu wenig beleuchtet worden. Der von den BF vorgebrachte Ausreisegrund sei von der Behörde als denkmöglich erachtet worden. Das BAA habe sich aber nicht entsprechend damit beschäftigt, ob diese Verfolgungsbehauptung glaubhaft sei.

Das BAA hätte in einem weiteren Schritt - unterstellt man die Glaubhaftigkeit - zu prüfen gehabt, ob der armenische Staat willig und fähig ist, die beschwerdeführenden Parteien vor der beschriebenen Verfolgung zu schützen, also ob die dortigen staatlichen Maßnahmen im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung - hier unter besonderer Berücksichtigung, dass einige Mitglieder der (früheren) Familie der Gattin des BF1 Polizeibeamte, der Onkel seiner Gattin sogar hoher Polizeibeamter ist - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Feststellungen und aktuelle Berichte darüber - ob die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates gegeben ist - fehlen im erstinstanzlichen Bescheid.

römisch eins.1.8. In Beantwortung der Anfrage vom 08.09.2006 wurden von der Staatendokumentation mit Schreiben vom 22.09.2006 folgende

Feststellungen an das BAA-Außenstelle Innsbruck übermittelt:

Feststellungen zur Blutrache:

In dem Seminarbericht zu Armenien vom 28. November 2002 des 8. Europäischen Country of Origin Seminar in Wien stellt ACCORD fest, dass es in Armenien, obwohl Familienbindungen sehr wichtig seien keine überall vorhandene Kultur der Blutrache gebe. Für gewöhnlich übten Klans auch keine Schutzfunktion für ihre Mitglieder aus.

(Anfragebeantwortung von ACCORD, vom 26.06.2006)

Die Organisation "Minnesota Advocates for Human Rights" gibt im Rahmen ihrer Auseinandersetzung mit dem Thema häusliche Gewalt in Armenien vom Dezember 2000 jedoch folgenden Einblick in die Sozialgeschichte des Landes. Obwohl viele ArmenierInnen unter der Sowjet-Herrschaft gelitten hätten, habe Armenien Fortschritte im Bereich der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung gemacht. Ziel der Sowjets sei es gewesen, Armenien zu modernisieren. Insbesondere die armenische Familienstruktur sei von der Regierung als "rückständig" und als Hindernis für die Entwicklung des Kommunismus eingestuft worden. Dementsprechend habe das Sowjet-Regime versucht, die traditionellen Familienbande durch individuelle Loyalität gegenüber dem Staat zu ersetzen. Um dieses Ziel zu verwirklichen habe der Staat Programme entwickelt, die zur Emanzipation armenischer Frauen beitragen sollten. Weiters hätten die Sowjets auch bedeutende Veränderungen im Bereich des Rechtssystems eingeführt. So habe zum Beispiel die staatliche Bestrafung von Mord Blutrache durch die betroffene Familie - eine typische Form der Selbstjustiz - ersetzt:

(Anfragebeantwortung von ACCORD, vom 26.06.2006)

Es wurden auch in den allgemeinen Berichten keine Hinweise gefunden, dass in Armenien Formen der Blutrache praktiziert werden.

Wie sieht die derzeitige Situation der kurdischen Volksgruppe in Armenien aus?

Allgemeine Menschenrechtslage:

Mit der Aufnahme Armeniens als 42. Mitglied in den Europarat am 25.01.2001 ist auch international ein Voranschreiten der Demokratisierung anerkannt worden. Somit ist ein Mindeststandard nach europäischer Rechtsauffassung hinsichtlich Achtung der Menschenrechte gewährleistet. An der Umsetzung der noch bestehenden Auflagen wird derzeit auch mit Hilfe der internationalen Gebergemeinschaft gearbeitet. Vor und mit Aufnahme Armeniens in den Europarat wurden Bedingungen für die Einhaltung und Anpassung der Rechtslage an europäischen Standard gestellt, Fortschritte werden von Europaratsmissionen beobachtet. In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit keinerlei Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert. Es gibt derzeit keine politischen Gefangenen. Die Todesstrafe wurde im September 2003 vollständig abgeschafft.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Menschenrechtslage, März 2006)

Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes und der OSZE gibt es keine weiteren Hinweise, dass Jesiden Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen sind. Im Falle von Straftaten gegen Jesiden sind die armenischen Behörden grundsätzlich schutzbereit. Strafanzeigen werden aufgenommen, die Ermittlungen dauern häufig jedoch - wie in anderen Strafverfahren auch - überaus lange.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 2.2.2006)

Gibt es eine Zwangsverehelichung und welche Konsequenzen haben die Weigerung eine solche Zwangsverehelichung einzugehen?

Es gibt keine Informationen, ob es in Armenien zu Zwangsverehelichungen kommt.

Welche staatlichen Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen gegen Übergriffe durch Dritte (Familienangehörige), insbesondere durch Beamte?

Die Polizei und der Nationale Sicherheitsdienst (dem Innenministerium unterstellt) sind zusammen für die nationale Sicherheit, Nachrichtendienst, Grenzschutz und Polizei verantwortlich. Sie sind voneinander unabhängig.

(Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 02.02.2006)

Es gibt die Institution der Ombudsperson für Menschenrechtsfragen. Während des Jahres 2005 habe die Ombudsperson eine Serie von Berichten veröffentlicht, die die Beschwerden im Menschenrechtsbereich enthalten hätten, die das Büro der Ombudsperson erhalten habe. Die rund 1.500 Beschwerden würden sich hauptsächlich auf die Polizei, das Ministerium für Arbeit und Soziale Angelegenheiten (labor and social affairs ministry) und die Gemeinden beziehen. Das Büro der Ombudsperson hat den verantwortlichen Regierungsbehörden Maßnahmen gegen die berichteten Menschenrechtsverletzungen empfohlen und einen Bericht über die Menschenrechtslage in Armenien veröffentlicht. Aufgrund finanzieller Einschränkungen hätte die Ombudsperson - gemäß eigener Aussage - jedoch nicht auf alle Beschwerden reagieren können.

(US-Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2005, vom 08.03.2006)

Werden die Täter verfolgt und bestraft?

Armenien hat jedoch seit seiner Aufnahme in den Europarat wichtige Reformvorhaben im gesetzgeberischen Bereich verwirklicht und insofern Fortschritte bei der Erfüllung seiner Europaratsverpflichtungen gemacht. Die praktische Umsetzung dieser Rechtsvorschriften geht aber nur langsam voran. Nicht zuletzt aufgrund der geringen Gehälter der Staatsbediensteten gibt es häufig Korruption. Seit der Amtsübernahme von Präsident Kotscharian wird diese aber verstärkt strafrechtlich verfolgt. Es wurde mit finanzieller Unterstützung von Weltbank und der USA eine Kommission beim Präsidenten zur Bekämpfung der Korruption eingerichtet. Ende 2003 wurde ein Korruptionsbekämpfungsprogramm verabschiedet, das mit Hilfe internationaler Experten und der OSZE erarbeitet worden war. Neben Korruption ist auch Straflosigkeit der Beamten ein Problem.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, 02.2006)

Die Regierung hat allerdings in den letzten Jahren große Anstrengungen unternommen, dem Problem der Korruption Herr zu werden. Dabei wurden ein National Anti-Corruption Strategy Program mit einem Aktionsplan und neue Institutionen und Strukturen zur Korruptionsbekämpfung eingerichtet. Diese neuen Strukturen beinhalten einen sog. anti-corruption council, der direkt dem Premierminister untersteht, eine sog. anti-corruption monitoring commission und eine Spezialabteilung, die im Bereich des Generalstaatsanwaltes angesiedelt ist.

Zusätzlich ist Armenien Mitglied in der GRECO (Group of States against Corruption), hat Armenien die Council of Europe Criminal and Civil Law Conventions on Corruption ratifiziert und die UN Convention against Corruption unterschrieben.

(International Helsinki Federation for Human Rights, Human Rights in the OSCE Region: Europe, Central Asia and North America, Report 2006 (Events of 2005) ARMENIA, April 2006)

In Armenien herrscht trotz der vorhandenen Missstände kein rechtsfreier Raum. Auch "gewöhnliche" Bürger können sich, gerade mit der Unterstützung von darauf spezialisierten NGO¿s, Gehör verschaffen.

(Bundesamt für Flüchtlinge, Armenien - Nichtstaatliche Verfolgung, Justiz, Korruption)

Es sind darüber hinaus keine Berichte bekannt geworden, wonach die armenische Polizei nicht aktiv bei begangenen Verbrechen eingeschritten wäre, bzw. entsprechende Anzeigen ignoriert hätte.

römisch eins.1.9. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Stellungnahme der Diakonie vom 07.05.2006 wurde ausgeführt, dass die BF2 von der Betreuerin des Flüchtlingsheimes und von Mitarbeitern der Caritas zur Abklärung ihres psychischen Zustandes in das Zentrum für interkulturelle Psychotherapie "XXX" zugewiesen wurde. Bislang konnten mit der BF2 zehn psychotherapeutische Sitzungen durchgeführt werden. Laut Diagnose der behandelnden Ärztin leide die BF2 an Symptomen - Angstzustände, Schlafstörungen, Alpträume, Flashbacks, erhöhte Nervosität, Lärm- und Lichtempfindlichkeit und nervöse Magen - und Kopfschmerzen -, die kennzeichnend für eine posttraumatische Belastungsstörung sind. Es gebe diagnostisch kein Anzeichen eine vorgelagerte psychische Erkrankung anzunehmen.

römisch eins.1.10. Bei einer daraufhin folgenden weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, gab der BF1 am 13.11.2006 im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:

"Feststellung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zu den allgemeinen Menschenrechten, zur Zwangsverehelichung, zur Korruption, zur Blutrache, zu Polizei und Justiz und zu den Rechtschutzmöglichkeiten in Ihrem Heimatland von der Dolmetscherin zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs dazu Ihre Stellungnahme abzugeben. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihnen die Feststellungen zur Kenntnis gebracht wurden. Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

F: Was sagen Sie zu den Feststellungen?

A: Zum Teil sind die Feststellungen sicherlich richtig. Das was die Korruption betrifft ist richtig. Was Blutrache betrifft stimmt auch. Ich persönlich habe aber noch nie gehört, dass ein Polizist in Armenien verurteilt worden wäre. Dass in meiner Heimat Menschenrechtsorganisationen und ein Ombudsmann tätig sind, habe ich heute zum ersten Mal gehört. Ich habe das nicht gewusst. Zu einigen Dingen, die in den Feststellungen stehen kann ich mich nicht äußern, weil ich darüber nichts weiß. Das ist alles was ich dazu zu sagen habe.

...

F: Warum haben Sie sich nicht an den Ombudsmann oder eine Menschenrechtsorganisation gewandt und diese in Ihrem Fall um Hilfe ersucht?

A: Weil ich nicht wusste, dass es solche Organisationen in meiner Heimat gibt.

A: Warum haben Sie sich eigentlich nicht an ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft gewandt, wenn Sie von diesen absolut nichts zu befürchten hatten, wie Sie es bei Ihrer Einvernahme am 06.10.2005 angegeben haben?

A: Weil ich von der Familie meiner Frau Angst hatte. Die Familie meiner Frau ist sehr einflussreich. Ich bin nur ein einfacher Mensch. Ich wusste nicht, was ich machen sollte.

F: Was hätten Sie bei einer eventuellen Rückkehr in die Heimat von staatlicher Seite konkret zu befürchten?

A: Von staatlicher Seite allgemein hätte ich nichts zu befürchten. Mit Polizisten in einem anderen Landkreis hätte ich auch keine Probleme. Meine Probleme haben nur mit den Verwandten meiner Gattin zu tun, weil der Onkel meiner Gattin Polizist ist.

F: Wie alt war Ihre Gattin, als Sie sie beim Standesamt in Gharaghar geheiratet haben?

A: Sie war 14 Jahre alt.

F: Wie konnten Sie eine 14 jährige, somit Minderjährige, ohne Zustimmung ihres Vormundes beim Standesamt heiraten?

A: Bei uns kann man erst ab 17 Jahren offiziell heiraten. Ich habe der Standesbeamtin Schmiergeld bezahlt und sie hat uns getraut und uns eine Heiratsurkunde ausgestellt. Ich habe gehofft, dass die Familie meiner Gattin mich dann akzeptieren würde.

...

V: Es ist vollkommen unglaubwürdig, dass eine Standesbeamtin - wenn auch gegen Schmiergeld - in die Heiratsurkunde die richtigen Daten, aus denen hervorgeht, dass Ihre Gattin minderjährig ist, hineinschreibt. Es somit für jedermann ersichtlich wäre, dass die Standesbeamtin einen Amtsmissbrauch begangen hat. Was sagen Sie dazu?

A: Natürlich war das ein Amtsmissbrauch. Ich weiß auch nicht, warum die Standesbeamtin sich darauf eingelassen hat.

F: Warum sollte die Standesbeamtin ein solches Risiko eingehen, wenn die Familie Ihrer Gattin angeblich in ihrem Kreis derart einflussreich war?

A: Ich weiß es auch nicht. Sie hat es einfach gemacht. Die Leute gehen einfach solche Risiken ein.

F: Warum wollte die Familie Ihrer Gattin nach so vielen Jahren, wo sie schon verheiratet waren und schon drei Kinder hatten, immer noch, dass Ihre Frau sie verlässt und zu ihrem Exverlobten zurückkehrt?

A: Weil die Familie meiner Gattin keinen menschlichen Verstand hat.

F: Glauben Sie, dass der Exverlobte Ihrer Gattin Ihre Frau unter diesen Umständen immer noch zurückhaben wollte?

A: Er sagte, beim letzten Vorfall, dass sie die Kinder bei mir lassen und zu ihm zurückkehren soll. Der Exverlobte hat sie immer noch geliebt. Sie kannten sich schon von Kindheit an. Ich würde so etwas, wie der Exverlobte gemacht hat, nie machen.

...

F: Wollen Sie abschließend etwas sagen?

A: Ich habe einfach Angst nach Armenien zurückzukehren. Wenn ich zurückkehre werden mich die Verwandten meiner Frau umbringen."

Die BF2 gab im Rahmen ihrer ergänzenden Einvernahme vor dem BAA am 13.11.2006 vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesaslyamtes im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:

"F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, die Vernehmung in Ihrem Asylverfahren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen?

A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe derzeit keine physischen oder psychischen Probleme. Ich stehe aber derzeit noch in psychotherapeutischer Behandlung.

...

Feststellung: Sie wurden bereits am 06.10.2005 in Innsbruck zu Ihrem Asylantrag einvernommen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?

A: Ja.

F: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit?

A: Ja.

ERGÄNZENDE EINVERNAHME

Feststellung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zu den allgemeinen Menschenrechten, zur Zwangsverehelichung, zur Korruption, zur Blutrache, zu Polizei und Justiz und zu den Rechtschutzmöglichkeiten in Ihrem Heimatland von der Dolmetscherin zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs dazu Ihre Stellungnahme abzugeben. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihnen die Feststellungen zur Kenntnis gebracht wurden. Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

F: Was sagen Sie zu den Feststellungen?

A: Die Feststellungen des Bundesasylamtes stimmen nur zum Teil. In meinem Fall konnte ich mich nicht an die staatlichen Stellen wenden, weil mein Onkel und der Vater meines Exverlobten bei der Polizei sind. Was Blutrache betrifft kann ich den Feststellungen des Bundesasylamtes großteils beipflichten. Es gibt aber vereinzelt Fälle von Blutrache. Dass es nichtstaatliche Hilfsorganisationen und einen Ombudsmann gibt habe ich nicht gewusst. Die Feststellungen des Bundesasylamtes stimmen. Sonst habe ich nichts mehr zu sagen.

F: Sie haben angegeben, dass Sie in psychotherapeutischer Behandlung stehen. Nehmen Sie Medikamente?

A: Ich nehme Myolastan 50 mg, Saroten Retard 25 mg und Effektin. Außerdem nehme ich noch ein Medikament, dessen Name ich nicht weiß, die habe ich aber nicht dabei.

F: Standen Sie in Ihrer Heimat in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung?

A: Nein.

F: Gibt es in Ihrer Heimat die Möglichkeit sich psychologisch oder psychotherapeutisch behandeln zu lassen?

A: Ja, natürlich. Zum Beispiel in Abowjian und in Aschtarak. Ich könnte dorthin gehen und mich behandeln lassen. Ich glaube nicht, dass der Staat die Behandlung bezahlt. Es wäre für mich aber kein Problem mich dort gegen Bezahlung behandeln zu lassen.

Feststellung: Ihnen werden trotzdem die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Armenien von der Dolmetscherin zur Kenntnis gebracht. Daran anschließend haben Sie ebenfalls die Möglichkeit Ihre Stellungnahme dazu abzugeben. Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Die Feststellungen des Bundesasylamtes stimmen. Ich könnte mich in meiner Heimat jederzeit behandeln lassen.

A: Warum haben Sie sich eigentlich nicht an ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft gewandt, wenn Sie von diesen absolut nichts zu befürchten hatten, wie Sie es bei Ihrer Einvernahme am 06.10.2005 angegeben haben?

A: Um mich zu beschweren hätte ich zur Staatsanwaltschaft meines Kreises Abowjan gehen müssen und dort arbeitet der Vater meines Exverlobten.

F: Warum sind Sie nicht zu einer anderen Staatsanwaltschaft z.B. in der Hauptstadt gegangen?

A: Ich hatte einfach Angst und bin nicht hingegangen.

F: Warum haben Sie sich nicht an den Ombudsmann oder eine Menschenrechtsorganisation gewandt und diese in Ihrem Fall um Hilfe ersucht?

A: Weil ich nicht wusste, dass es so etwas gibt.

F: Wie konnten Sie mit 14, als Minderjährige, ohne Zustimmung ihres Vormundes beim Standesamt heiraten?

A: Ich weiß nicht, ob das gesetzlich oder nicht gesetzlich war, dass wir heiraten konnten. Mein zukünftiger Schwiegervater hat alles erledigt. Ich glaube er hat Geld bezahlt. Was er sonst noch gemacht hat, weiß ich nicht.

...

F: Wie konnten Sie flüchten, als Ihr Cousin mit der Eisenstange niedergeschlagen wurde, wenn Ihr Onkel, Ihr Exverlobter etc. als Polizisten anwesend waren und Ihr Gatte von den anderen geschlagen und festgehalten wurde?

A: Als der Sohn meines Onkels durch den Schlag zu Boden ging, haben sich die anderen um ihn gekümmert und in diesem Moment konnten wir fliehen.

F: Wann und wie haben Sie davon erfahren, dass ihr Cousin verstorben ist?

A: Ich habe das noch am selben Tag von den Nachbarn erfahren.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Ich habe viel Angst. Ich flehe Sie an, helfen Sie mir.

Anmerkung: Die Antragstellerin weint dabei.

...

F: Wollen Sie abschließend etwas sagen?

A: Nein."

römisch eins.1.11. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.12.2006, Zahlen:

05 10.137 - BAI, 05 10.138 - BAI, 05 10.139 - BAI, 05 10.140 - BAI und 05 10.141 - BAI (in weiterer Folge als "angefochtene Bescheide" bezeichnet), wurden die Asylanträge der BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2 l, e, g, cit. wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

römisch eins.1.11.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung des Bescheides des Erstbeschwerdeführers erachtete die belangte Behörde dessen Vorbringen aus folgenden Gründen als unglaubwürdig:

"Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zur Eheschließung geht die Behörde davon aus, dass der ASt. nicht mit C. Z. (alias A. G..s), geb. am ... (alias ...), verheiratet ist, sondern es sich höchstwahrscheinlich um seine Lebensgefährtin handelt.

Aufgrund der übereinstimmenden Angaben hatte jedoch die Feststellung betreffend der Zugehörigkeit des ASt. zur Kernfamilie des A. Tr, geb. am ..., Sohn (Zahl: 05 10.139 - BAI), des A. K., geb. am ..., Sohn (Zahl: 05 10.140 - BAI) und der A. L., geb. am ..., Tochter (Zahl: 05 10.141 - BAI), zu erfolgen.

...

Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass der Asylwerber - menschlich durchaus verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.

Hinsichtlich seiner Person war der ASt. mangels Vorlage eines Personaldokuments zum Nachweis seiner Identität nicht glaubwürdig. Bestätigt wird die Behörde in diesem Befinden dadurch, dass der ASt. bei seiner ersten Asylantragstellung in Österreich einen anderen Vornamen und ein anderes Geburtsdatum verwendete.

Aufgrund der Sprache und der allgemeinen und geographischen Kenntnisse des ASt. über Armenien geht die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass der ASt. aus Armenien stammt und armenischer Staatsbürger ist.

Wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant sind, so vermögen sie doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen. Nicht glaubhaft sind die vom ASt. in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen, faktisch keine Wahrnehmungen hinsichtlich der Reise nach Österreich gemacht zu haben. Ob des Faktums, dass es eine notorische Tatsache ist, dass Reisende - bei Flüchtenden tritt zudem das Element des Argwohns, d. h. besondere Beobachtung der Umgebung hinzu - Wahrnehmungen über ihre Reisebewegung machen, ist davon auszugehen, dass der ASt. - aus welchen Gründen immer - danach getrachtet hat, seinen Reiseweg bewusst zu verschleiern.

Glaubhaft war hingegen, dass der ASt. in seiner Heimat nicht vorbestraft ist, von keiner Behörde gesucht wird und von staatlicher Seite aus keinem den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt wurde, weil er mit seinem eigenen unverfälschten Reisepass - sich den Grenzkontrollen unterziehend - problemlos ausreisen konnte.

Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des ASt. die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, muss die Glaubwürdigkeit des ASt. im Ganzen überprüft werden.

Die weiteren Angaben des ASt. zum Fluchtgrund waren - wie nachstehend ausgeführt - nicht nachvollziehbar, nicht plausibel, teils widersprüchlich und daher auch nicht glaubwürdig.

So behauptete der ASt. bei seiner Einvernahme am 13.07.2005, dass er 1997 mit seiner damaligen Lebensgefährtin zusammengezogen wäre und sie 1998 geheiratet hätten. Sie hätten von 1997 bis 2001 in römisch eins. gelebt. Als es 2001 Probleme mit der Familie seiner Gattin gegeben hätte, wäre er nach Österreich gereist, wo er Asyl beantragt hätte. Noch im selben Jahr wäre er wieder nach römisch eins. zurückgekehrt, wo er bis zur neuerlichen Ausreise im Juni 2005 zusammen mit seiner Familie gelebt hätte. Weiters gab der ASt. an, dass die Familie seiner Gattin absolut gegen diese Heirat gewesen wäre und Verwandte seiner Gattin bei der Polizei arbeiten würden.

Für die erkennende Behörde war absolut nicht plausibel, wie der ASt. zusammen mit seiner Gattin ca. 8 Jahre fast unbehelligt in römisch eins. leben konnte, wenn die Verwandten seiner Gattin so sehr gegen diese Beziehung und die Heirat waren. Nachdem die Verwandten seiner Gattin Polizisten und - laut eigenen Angaben des ASt. - sehr einflussreich waren, kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass es für diese ein Leichtes gewesen wäre, den Aufenthaltsort des ASt. und seiner Gattin herauszufinden, falls sie an diesen wirklich ein derartiges Interesse gehabt haben, wie es der ASt. dazustellen versuchte.

Der wohl gravierendste Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ergibt sich jedoch daraus, dass der ASt. bei seiner Einvernahme am 06.10.2005 angab, dass er seine Gattin im Februar 1998 beim Standesamt in G. geheiratet hätte.

Seine angebliche Gattin gab bei ihrer Einvernahme am 13.07.2005 an, dass sie 1997 geheiratet hätten.

Bei ihrer Einvernahme am 06.10.2005 gab sie schließlich in Widerspruch dazu an, dass sie im Februar 1998 beim Standesamt von A. geheiratet hätten.

Außerdem behauptete der ASt. bei der ergänzenden Einvernahme am 13.11.2006, dass er bei der Trauung an die Standesbeamtin Schmiergeld bezahlt hätte und seine Gattin beim Standesamt ihre Geburtsurkunde in Vorlage gebracht hätte.

Die Gattin des ASt. gab bei ihrer Einvernahme am 13.11.2006 in Widerspruch dazu an, dass ihr Schwiegervater (Vater des ASt.) Geld bezahlt hätte und sie beim Standesamt ihren Reisepass vorgelegt hätte.

Aus diesen absolut widersprüchlichen Angaben zur angeblichen Heirat lässt sich ableiten, dass der ASt. höchstwahrscheinlich gar nicht verheiratet ist und es sich bei seiner angeblichen Gattin um seine Lebensgefährtin handelt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass Eheleute zumindest hinsichtlich des Zeitpunkts und des Ortes ihrer Trauung übereinstimmende Angaben machen.

In diesem Zusammenhang war für die erkennende Behörde die Behauptung des ASt. - die Standesbeamtin hätte in die Heiratsurkunde die richtigen Daten seiner Gattin hineingeschrieben - nicht nachvollziehbar, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Standesbeamtin ein solches Risiko eingehen und einen von ihr begangenen "Amtsmissbrauch" auch noch schriftlich durch die Ausstellung der Heiratsurkunde - ohne vorhandene Zustimmungserklärung des Vormunds zur Heirat - dokumentieren würde.

Schließlich war für die Behörde nicht nachvollziehbar und plausibel, warum die Familie seiner angeblichen Gattin und ihr Exverlobter die Gattin des ASt. immer noch zurückhaben wollte, wenn diese bereits ca. 7 Jahre offiziell mit dem ASt. zusammen war und sie zusammen bereits drei Kinder hatten.

Letztlich war für die Behörde nicht nachvollziehbar, wie der ASt. mit seiner angeblichen Gattin nach dem Vorfall am 20.06.2005 flüchten konnte, wenn fünf männliche Personen (zum Teil bewaffnete Polizisten) der Familie seiner angeblichen Gattin anwesend waren.

Sollten die Verwandten seiner angeblichen Gattin wirklich so gefährlich sein und ihre Forderungen mit allen Mitteln durchsetzen wollen, wie es der ASt. darzustellen versuchte, so kann davon ausgegangen werden, dass ausgebildete, bewaffnete Polizisten - nachdem der Cousin der angeblichen Gattin des ASt. mit einer Eisenstange niedergeschlagen worden ist - notfalls von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten, um sich durchzusetzen oder ein Entkommen des Täters zu verhindern.

Weiters war der ASt. mit seinen in den Raum gestellten Behauptungen zu seinem Heimatland nicht in der Lage, die Feststellungen des Bundesasylamtes zu seinem Heimatland zu entkräften, weil diese auf fundierte, verschiedene, objektive Quellen beruhen.

Bei den Rückkehrbefürchtungen des ASt. handelte es sich um subjektiv empfundene Furcht, die vom ASt. durch keinerlei objektive Beweise untermauert werden konnte, weshalb die Rückkehrbefürchtungen mangels Konkretisierung auch nicht objektivierbar waren. Der ASt. stellte lediglich die Behauptung in den Raum, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat von den Verwandten seiner angeblichen Gattin belästigt bzw. umgebracht werden würde.

Diese Behauptung konnte jedoch nicht nachvollzogen werden, weil der ASt. selbst am angeblichen Tod des Cousins seiner Gattin nicht beteiligt war, sondern dieser von seinem Onkel niedergeschlagen wurde.

Abgesehen davon wäre dem ASt. - im Falle des tatsächlichen Zutreffens seines Vorbringens - die Möglichkeit offen gestanden, sich an ein Gericht, die Ombudsperson für Menschenrechte ("Menschenrechtsverteidiger") oder an eine der vielen im Land tätigen NGOs - wie unter der Feststellungen ausgeführt - zu wenden.

Außerdem gab der ASt. bei seinen Einvernahmen selbst ausdrücklich an, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat von staatlicher Seite nichts zu befürchten hätte.

In gesamtheitlicher Betrachtung des Vorbringens gelangt die Behörde zum Schluss, dass der ASt. zwar versuchte sein Vorbringen asylzweckbezogen zu schildern, dieses jedoch nicht nachvollziehbar, nicht plausibel und daher auch nicht glaubhaft war.

Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es jedoch Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (Erk. des VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559)."

In Bezug auf die Beweiswürdigung betreffend den Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin ist anzumerken, dass diese den obigen Ausführungen entspricht. Die Beweiswürdigung in Bezug auf die BF3 bis BF5 erschöpfte sich in der Feststellung, dass auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens diese mj. Personen jeweils der aus den sonstigen BF bestehenden Kernfamilie zuzurechnen sind. Eigene Fluchtgründe für die BF3 bis BF5 wurden von deren gesetzlichen Vertreterin nicht vorgebracht.

römisch eins.1.11.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen, welche auch die allgemeine Menschenrechtslage, die Themen Zwangsverehelichungen, Kinderehen, Korruption in Armenien, Blutrache, Polizei und Justiz sowie Rechtsschutzmöglichkeiten mitumfassten.

römisch eins.1.11.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass unter Berücksichtung der Tatsache, dass es sich hierbei um ein Familienverfahren handelt, Spruchpunkt römisch eins. bezüglich des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen jeweils damit begründet wurde, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Selbst für den hypothetischen Fall der Annahme, dass die Angaben des BF1 und der BF2 den Tatsachen entsprechen würden, lässt sich erkennen, dass Armenien sowohl in der Lage als auch willens ist, seinen Staatsbürgern, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren. Bezüglich der BF3 bis BF5 seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Die gesetzliche Vertreterin der BF3 bis BF5 habe es nicht vermocht im Laufe des Verfahrens eine individuelle, konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Gefahr aus Gründen, wie in der GFK taxativ aufgezählt, glaubhaft zu machen. Selbiges gelte für eine wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde in den Bescheiden der beschwerdeführenden Parteien jeweils argumentiert, dass sich aus ihrem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde festgestellt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher liege durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vor.

römisch eins.1.12. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 03.01.2007 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde darin nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass der BF1 bezüglich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts auf seine Angaben vor dem BAA am 13.07.2005 und 06.10.2005 verweisen wolle. Zudem verweise er in Bezug auf seine Fluchtgründe auf die Beilage in armenischer Sprache. Die belangte Behörde habe kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Zum Beweis seiner Glaubwürdigkeit stellt der BF den Antrag, ihn anlässlich einer mündlichen Beschwerdeverhandlung erneut einzuvernehmen. Weiters hätte er während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht die Gelegenheit erhalten zu den vom BAA getroffenen Länderfeststellungen Stellung zu nehmen, weshalb er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Ebenso habe die belangte Behörde veraltete Länderfeststellungen herangezogen, die darüber hinaus unvollständig seien, da es die Erstbehörde unterlassen hat, Feststellungen zur geschilderten Situation des BF1 vorzunehmen. Die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und aus diesem Grund sowie mangels Aktualität unrichtig. Im Übrigen seien Stellungnahmen bzw. Gutachten von UNHCR, amnesty international, US Department of State, des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte und sonstiger geeigneter Stellen zur Situation in seinem Herkunftsstaat einzuholen. Letztlich würde der BF1 in seinem Herkunftsstaat Gefahr laufen, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, weshalb der Antrag gestellt wurde, eine solche Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben.

In Rechtsmittel der BF2 bis BF5 wurde auf die Berufung des BF1 verwiesen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

römisch eins.1.13. Mit einem Schreiben, welches am 21.02.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat einlangte, wurde von Seiten der BF1 und BF2 vorgebracht, dass es im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BAA zu mehreren Missverständnissen gekommen ist. Einerseits in Bezug auf den Gesundheitszustand der BF2, andererseits auch, was die Frage der Behandlungsmöglichkeiten in Armenien betrifft. Weiters sei das Vorbringen der BF entgegen der Ansicht des BAA glaubwürdig und wurde auf eine noch auszuarbeitende Berufungsergänzung verwiesen.

römisch eins.1.14. Mit Schreiben vom 23.02.2007 wurde von den beschwerdeführenden Parteien eine Berufungsergänzung eingebracht.

Nach Ansicht des BF1 habe das BAA kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die vom BAA aufgezeigten Widersprüche würden einerseits das Ergebnis von Dolmetscherfehlern oder Missverständnissen sein, andererseits würden diese Widersprüche vielfach nur Nebenpunkte behandeln.

In den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids würden Feststellungen zur Situation von Mischehen und der kurdischen Minderheit fehlen. Auch wenn festgestellt wurde, dass bezüglich allfälliger Zwangsverheiratungen keine Zwischenfälle berichtet worden seien, könne man im konkreten Fall nicht ableiten, dass Zwangsheirat nunmehr kein Problem mehr wäre. Gerade im Fall des BF1 und seiner Gattin sei es von höchster Wichtigkeit, dass Mitglieder der Ursprungsfamilie der BF2 Polizisten seien, weshalb staatliche Hilfe nicht möglich gewesen wäre. Dazu seien von der Erstinstanz allerdings keine Feststellungen getroffen worden. Es werde daher der Antrag gestellt, zu dieser Frage ein Gutachten von einem Sachverständigen für Armenien einzuholen. Aus den Feststellungen gehe keineswegs hervor, ob die Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung in irgendeiner Weise effektiv seien. Daher werde der Antrag gestellt, zu dieser Frage ein Gutachten von einem Sachverständigen für Armenien einzuholen. Weiters wurde ein entsprechender Antrag zum Thema Blutrache in Armenien beantragt.

Weiters wurden die Anträge aus der Berufung bekräftigt und des weiteren beantragt, den BF1 im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung einzuvernehmen.

Bezüglich der BF2 und der drei mj. Kinder wurde zunächst auf die Beschwerdeergänzung des BF1 verwiesen und vorgebracht, dass die BF2 massive psychische Probleme aufweise.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des BF2 vor dem BAA sei es am 13.11.2006 zu einigen Missverständnissen gekommen. So bezog sich die Aussage der BF, wonach sie keine physischen oder psychischen Probleme hätte lediglich darauf, dass sie zu diesem Zeitpunkt (Beginn der Einvernahme) in der Lage sei, die Vernehmung durchzuführen. Auch bei den Angaben der BF2 betreffend die Behandlungsmöglichkeiten in Armenien sei es zu Missverständnissen gekommen, da die BF2 ihre Aussagen auf den Zeitpunkt vor ihrer Flucht bezogen hätte. Im Zuge der Einvernahme sei es der BF2 immer schlechter gegangen. Einerseits da der einvernehmende Beamte oft laut geworden sei, andererseits sei sie zu diesem Zeitpunkt unter Medikamenteneinfluss gestanden. Diesbezüglich wurde die Einvernahme der BF2 beantragt. Aus den Länderfeststellungen der Erstbehörde gehe in keinster Weise hervor, ob der BF2 im Falle ihrer Rückkehr ausreichende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Auch über die Qualität der für die BF2 erforderlichen Behandlungen würden jegliche Ermittlungen fehlen. Selbst wenn ausreichende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen würden, würden der BF2 die dafür nötigen finanziellen Mittel fehlen.

Zum Beweis, dass der BF2 bei einer Abschiebung eine Retraumatisierung drohe, wurde beantragt ein psychologisches bzw. psychotherapeutisches Sachverständigengutachten einzuholen.

Im Übrigen wurde hierbei auch ein Zusatz zur psychotherapeutischen Stellungnahme vom 07.05.2006 betreffend die BF2 in Vorlage gebracht (datiert mit 27.02.2007).

römisch eins.1.15. Mit Schreiben vom 06.03.2007 wurden zum Beweis der Authentizität des Vorbringens der BF eine Accordanfragebeantwortung vom 02.03.2007, a-5347 und ein Bericht der deutsch-armenischen Gesellschaft Frankfurt/Main vom 03.08.2003 in Vorlage gebracht.

römisch eins.1.16. Mit Schreiben vom 30.05.2007 wurden zum Beweis des psychischen und physischen Zustandes der BF2 mehrere Urkunden (Arztberichte) zur Vorlage gebracht, die zusammengefasst die Diagnose Fibromyalgiesyndrom belegen sollten. Am 01.02.2008 langten diesbezüglich zwei weitere Arztbriefe beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

römisch eins.1.17. Im Rahmen der Bekanntgabe vom 23.04.2008, wonach ihn die beschwerdeführenden Parteien mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt haben, wurde vom BFV ein Konvolut an Urkunden in Kopie vorgelegt, mit welchen im Wesentlichen bescheinigt werden sollte, dass die BF2 psychisch schwer krank ist. Teilweise wurden diese Urkunden dem erkennenden Senat bereits zur Kenntnis gebracht.

römisch eins.1.18. Am 02.05.2008 langten beim Unabhängigen Bundesasylsenat zwei weitere vom BFV übermittelte Arztberichte betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ein. Aus diesen gehe hervor, dass bei der BF 2 eine latente Suizidalität bestehe und sich bei depressivem Zustand mit Somatisierungsstörung keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung zeige.

römisch eins.1.19. Vom BFV wurde mit Schreiben vom 28.08.2008 eine aktuelle psychotherapeutische Stellungnahme vom 06.08.2008 zur Vorlage gebracht, wonach die behandelnde Psychotherapeutin bei der BF2 wiederkehrende depressive Einbrüche, die vor allem mit starker Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit und ernst zu nehmenden Suizidgedanken einhergehen würden, beschreibt.

römisch eins.1.20. Darüber hinaus wurde der BF1 mit Schreiben vom 19.12.2008 eingeladen, alle ihm zur Verfügung stehenden und ihm zugänglichen Bescheinigungsmittel, Dokumente und Gegenstände, welche für des Verfahren relevant sind, das Vorbringen bescheinigen können und im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgelegt wurden bzw. deren Kenntnisnahme bis dato im Verfahren nicht erfolgte innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens dem Asylgerichtshof vorzulegen. Weiters wurde dem BF1 mitgeteilt, dass der AsylGH erwägt, seine Angaben durch Erhebungen vor Ort zu überprüfen und der BF1 eingeladen diesen Erhebungen innerhalb der zweiwöchigen Frist zuzustimmen oder bekannt zugeben, warum er die Zustimmung verweigere.

römisch eins.1.21. Da die BF2 mit Eingaben vom 24.8.2008 und 28.8.2008 psychotherapeutische Stellungnahmen vorlegte, welche Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung beinhalteten, wurde die BF2 mit Schreiben vom 19.12.2008 seitens des AsylGH aufgefordert im Rahmen ihrer im Asylverfahren herrschenden Mitwirkungsverpflichtung, die Verfasser dieser Stellungnahmen zu beauftragen, die gegenständlichen Stellungnahmen wie folgt zu ergänzen:

Es möge bekannt gegeben werden, inwiefern die psychotherapeutische Stellungnahme unter Beachtung der Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates, veröffentlicht in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 9 aus 2002,, S 11, insbesondere deren Punkt römisch drei.5. zu Stande kam.

Es mögen die gem. römisch drei.5 der oa. Richtlinie zu führenden Aufzeichnungen im Verfahren vorgelegt werden.

Es möge die psychotherapeutischen Stellungnahmen ergänzt werden, sodass sie folgende Gesichtspunkte enthält:

Übersicht

Vorgeschichte

Untersuchungsbericht

Reflexion der Ergebnisse

Befund

Gutachten, Stellungnahme,

Schlüssigkeit

Es möge bekannt gegeben werden, welche anerkannten wissenschaftlich-psychothera-peutischen Methoden zur Anwendung kamen bzw. kommen, welche konkret beobachteten Tatsachen vorliegen, sowie welche prognostischen Einschätzungen hinsichtlich der Anwendung der Methoden vorliegen.

Ebenso möge bekannt gegeben werden, welche nachweislichen Kenntnisse und Erfahrungen auf welchen psychotherapeutischen Arbeitsgebieten und Behandlungsmethoden gem. §14 Absatz 5, Psychotherapiegesetz, die die psychotherapeutischen Stellungnahmen verfassenden Personen besitzen. Diese Kenntnisse und Erfahrungen mögen im Verfahren auch tatsächlich nachgewiesen werden.

Weiters wurde der BF2 mitgeteilt, dass der AsylGH erwägt, ihre Angaben durch Erhebungen vor Ort durch einen Ländersachverständigen zu überprüfen.

Die BF2 wurde eingeladen, diesen Erhebungen zuzustimmen oder bekannt zu geben, warum sie die Zustimmung verweigert.

römisch eins.1.22. Von Seiten des BFV wurde mit Schriftsatz vom 16.01.2009 mitgeteilt, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin Erhebungen vor Ort durch einen Ländersachverständigen zustimmen. Im Übrigen wurden weitere aktuellere ärztliche Stellungnahmen vorgelegt und beantragt im Hinblick auf die bestehende schwere psychische Erkrankung der BF2, die Einholung eines psychiatrisch neurologischen SV-Gutachtens zu beantragen. Laut einem hierbei übermittelten Schreiben der Diakonie Österreich handelt es sich bei den von der Psychotherapeutin dieser Einrichtung verfassten Schreiben um psychotherapeutische Stellungnahmen und nicht um Gutachten.

römisch eins.1.23. Dr. römisch fünf.A. wurde mit Beschluss des vorsitzenden Richters vom 02.02.2009 zur Erstellung eines Gutachtens in der gegenständlichen Beschwerdesache gem. Paragraph 52, Absatz 2 A, römisch fünf G, zum Sachverständigen bestellt. Am 25.05.2009 langte das diesbezügliche Gutachten beim AsylGH ein.

römisch eins.1.24. Mit Beschluss des vorsitzenden Richters vom 18.06.2009 wurde Herr OA Dr. B. L. gem. Paragraph 52, Absatz 2, AVG zur Erstellung eines psychiatrisch neurologischen Gutachtens in der gegenständlichen Beschwerdesache der BF2 zum Sachverständigen bestellt.

römisch eins.1.25. Laut psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen vom 02.11.2009 besteht bei der BF2 eine posttraumatische Belastungsstörung mit mittel-, schwergradiger Depressivität. Die Symptomatik ist auf Grund der Schwere der Traumatisierung, der Symptomatik und dem Verhalten während der Untersuchungssituation mit entsprechendem Leidensdruck bzw. emotionaler Reaktion bei Ansprechen der Traumatisierungen nachvollziehbar. Im Falle einer Abschiebung nach Armenien ist von einer Retraumatisierung durch Flashbacks zu rechnen. Im Rahmen dessen ist mit einer Zunahme der Symptomatik vor allem der Depressivität und konsekutiv der Suizidalität auszugehen.

römisch eins.1.26. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 01.12.2009 gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Armenien(zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor. Ebenso sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs [vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua] Artikel 6, EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt, ebenso ist aus Artikel 39, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft keine lückenlose Verhandlungspflicht des Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, ersichtlich). Weiters wurde den BF die Anfragebeantwortung von Dr. römisch fünf. A. vom 21.05.2009 und das psychiatrische Gutachten in Bezug auf die BF2 zur Kenntnis gebracht und ihnen freigestellt sich diesbezüglich innerhalb der zuvor geschilderten Frist zu äußern.

Darüber hinaus wurde die BF eingeladen, alle ihnen zur Verfügung stehenden und ihnen zugänglichen Bescheinigungsmittel, Dokumente und Gegenstände, welche für des Verfahren relevant sind, das Vorbringen bescheinigen können und im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgelegt wurden bzw. deren Kenntnisnahme bis dato im Verfahren nicht erfolgte innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens dem Asylgerichtshof vorzulegen.

Im Rahmen der Stellungnahme des BFV vom 07.01.2010 brachte dieser vor, dass er auf Grund des vorliegenden psychiatrischen Gutachtens davon ausgehe, dass jedenfalls Refoulementschutz gewährt werden könne. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach Armenien kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem habe und für ärztliche Konsultationen im Krankenhaus sowie für die erforderlichen Medikamente die Kosten von den Patienten selbst zu tragen seien.

Zum Rechercheergebnis des länderkundlichen Sachverständigen wurde darauf hingewiesen, dass zumindest die Tatsache bestätigt wurde, dass R.S. ein hoher Polizeibeamter sei. Die Mandanten des BF würden beteuern, dass der Mord von A.S. am Cousin der BF2 tatsächlich stattgefunden habe. Insgesamt sei das Rechercheergebnis für die BF nicht nachvollziehbar.

Im Hinblick auf die Ausweisungssituation würde sich der BFV erlauben darauf hinzuweisen, dass die Familie entsprechend integriert sei. Die mj. Kinder würden die Schule besuchen von den BF1 und BF2 seien bereits Deutschkurse besucht worden.

Zum Nachweis der Integration wurden in der Anlage zu diesem Schreiben entsprechende Unterstützungserklärungen, Schulzeugnisse sowie Bestätigungen übermittelt.

In einem weiteren Schreiben vom 25.01.2010 führte der BFV ergänzend aus, dass das länderkundliche SV-Gutachten zwar festhalte, dass Zwangsehen innerhalb der armenischen Bevölkerung selten seien, dies bedeute aber, dass diese vorkommen können. Auch dass die Lösung derartiger Zwangsarrangements oft ohne gröbere Konsequenzen erfolge, bedeute nicht, dass im Einzelfall derartige Konsequenzen nicht tatsächlich vorkommen könnten. Auch bestätige das Gutachten, dass die Einstellung der Armenier zu Mischehen nicht positiv sei, wenn auch physische Bedrohungen dadurch nicht vorkommen sollten. Auch dies bedeute nicht, dass dies im Einzelfall nicht vorkommen könne. Weiters führte der BFV aus, dass wenn das Gutachten hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten der psychischen Erkrankungen anführe, dass spezielle psychiatrische medizinische Hilfe in Armenien vorhanden sei, so bedeute dies nicht, dass diese dem Einzelnen auch zur Verfügung stehe.

Das BAA gab hierzu keine Stellungnahme ab.

römisch eins.1.27. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

römisch eins.1.28. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die BF1 - BF5 betreffenden Verfahren gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).

römisch eins.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

römisch eins.2.1. Die Beschwerdeführer

Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die übrigen Beschwerdeführer sind der kurdischen Volksgruppe zugehörig und bekennen sich zum moslemischen Glauben.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin führen eine Lebensgemeinschaft und sind die Eltern der BF3 bis BF5. Die Obsorge und der Unterhalt von BF3 bis BF5 sind durch ihre Eltern gesichert, welche gemeinsam mit ihnen ausreisen. Insoweit verfügen sie in ihrem Herkunftsstaat über eine Familie, welche für sie sorgen kann.

Beim BF1 handelt es sich um einen jungen, grundsätzlich gesunden und arbeitsfähigen Mann mit einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage und familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat. Bei den mj. BF3 bis BF5 handelt es sich ebenfalls um junge, gesunde Personen, lediglich die BF2 leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Die BF sind seit ca. vier Jahren und acht Monaten im Bundesgebiet aufhältig. Die BF haben über ihre Kernfamilie hinausgehend keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie befinden sich seit bald fünf Jahren in Österreich und möchten ihr weiteres Leben hier verbringen. Der bisherige Aufenthalt war nur durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages und wahrheitswidrigen Angaben im Asylverfahren möglich.

Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest.

römisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

Einleitend ist auszuführen, dass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die BF aus der Republik Armenien stammen, folglich die armenische Staatsbürgerschaft besitzen und die Republik Armenien als deren Herkunftsstaat anzusehen ist.

In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelvante Lage im Herkunftsstaat der BF trifft das erkennende Gericht aufgrund der genannten Quellen folgende Feststellungen:

Stellungnahme von Frau Dr. römisch 40 für den UBAS vom 07.05.2003

Anfragenbeantwortung a-4789 (Accord vom 03.03.2006)

Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien vom 06.11.2005, in der Fassung vom 26.02.2007 Nr. 75-N

Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan (Bundesasylamt 01.11.2007)

Anfragenbeantwortung für die Staatendokumention des Bundesasylamtes, Zahl a-5791 (Accord vom 29.11.2007)

The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11579, 15.2.2008)

Favorit Sarkisian gewann Präsidentenwahl in Armenien- FM (APA0040 5 AA 0265 vom 20.02.2008)

Armenia Country Report on Human Rights 2007 (U.S. Department of State, March 11. 2008)

APA vom 13.3.2008: "Berg Karabach: Armenien signalisiert Aserbaidschan Dialogbereitschaft"

Special Mission to Armenia, Council of Europe Commissioner for Human Rights Thomas Hamarberg (20.3.2008)

Armenia: Picking up the Pieces (International Crisis Group 08.04.2008)

Accord Anfragenbeantwortung a 6099 (ACC-ARM 6099) vom 07.05.2008

Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 18.6.2008 und 11.8.2009

Dr. römisch 40 , Anfragebeantwortung an den AsylGH vom 25.7.2008 Az.:

252.129/0-IX/49/04

Expert Opinion von Dr. römisch 40 (Asylgerichtshofsanfrage ) vom 23.10.2008

Country Sheet Armenia, Country of Return Information Project, February 2009

Background Note: Armenia U.S. Department of State February 2009

2008 Human Rights Report: Armenia 2008 Country Reports on Human Rights Practices, U.S. Department of State February 25, 2009

Turkey and Armenia: Opening Minds, Opening Borders, International Crisis Group, Europe Report N°199 - 14 April 2009

Türkei/Armenien/Geschichte Türkei und Armenien vereinbaren Versöhnungsprozess APA0004 5 AA 0346 vom 23.04.2009

Expert Opinion von Dr. römisch 40 (Asylgerichtshofsanfrage vom 29.01.2009) vom 23.04.2009

Aserbaidschan/Armenien/Konflikte Neue Friedenshoffnung für Berg-Karabach APA0652 5 AA 0325 vom 07.Mai 2009

OSZE begrüßt Bemühungen zu Bekämpfung des Menschenhandels in Armenien, APA APA0405 5 AA 0200 vom 08.Mai 2009

OSZE-Vorsitzende: Armenien soll demokratische Reformen weiterführen, APA0303 5 AA 0234 vom 03. Juli 2009

Zur aktuellen Lage in Armenien wird festgestellt:

Seit Wiedererlangung der Eigenstaatlichkeit vollzieht sich ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebenen hin zu einem demokratischen und marktwirtschaftlich strukturierten Staat. Die Umsetzung der gesetzlichen Reformen lässt jedoch, insbesondere in politischer Hinsicht, zu wünschen übrig.

Präsident Armeniens ist Serge Sargsyan, Amtseinführung 09.04.2008 (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 5).

Das Institut einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die geänderte Verfassung im November 2005 eingeführt. Sowohl der derzeitige Ombudsmann als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Das Profil des derzeitigen Ombudsmann wurde durch eine deutliche Verurteilung der gewaltsamen Auflösung der Demonstrationen der Unterstützer des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Levon Ter-Petrosyan erheblich geschärft (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 6).

Die Verfassung enthält einen ausführlichen, mit den anderen europäischen Ländern vergleichbaren Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgte Verfassungsänderung wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung ist Artikel 3, Absatz eins,, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Armenien ist Mitglied zahlreicher internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, einschließlich:

Internationales Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dessen 1. Zusatzprotokoll

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierungen der Frau

Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dessen Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (Ratifizierung der Fakultativprotokolle 2005)

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.

Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudspersonen für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen.

Der derzeitige Ombudsmann und seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und zur Verbesserung der Menschenrechtslage beigetragen (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 11f).

Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in der Verfassung verankert (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 12).

Die äußerst homogene Bevölkerung der Republik Armenien setzt sich aus 96% armenischen Volkszugehörigen und 4% Minderheiten (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Deutschen, Georgiern, Ukrainern, Assyrern u. a.) zusammen.

Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren. Sie dürfen in der eigenen Sprache studieren und veröffentlichen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Schulen in Orten, in denen Angehörige der griechischen und jesidischen Minderheiten (die Jesiden bilden in einer Reihe von Dörfern die Bevölkerungsmehrheit) leben, bieten Fächer in Minderheitensprachen an.

Es gibt zwar immer wieder Berichte von Angehörigen der jesidischen Minderheit über Diskriminierungen, aber nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind aber weder Jesiden noch andere Minderheiten Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen. Im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten sind die Behörden schutzbereit. Strafanzeigen werden aufgenommen. Die Ermittlungen dauern zwar häufig sehr lange, aber dies ist aber grundsätzlich oft der Fall, auch bei Verfahren, die nur armenische Volkszugehörige betreffen.

Nach gewaltsamen Ausschreitungen gegen Armenier in Aserbaidschan im zeitlichen Zusammenhang mit dem Berg-Karabach-Konflikt und dem Zerfall der Sowjetunion flüchteten bis Ende 1988 praktisch alle armenischen Volkszugehörigen aus Aserbaidschan. Behauptungen von Asylwerbern, nach diesem Zeitpunkt aus Aserbaidschan geflüchtet zu sein haben sich nach Kenntnissen des Auswärtigen Amtes durchwegs als falsch herausgestellt.

Die in Armenien lebenden Aserbaidschaner flüchteten ebenfalls aus ihrem Geburtsland. Heute leben nur wenige Hundert aserbaidschanische Volkszugehörige in Armenien, meist Ehepartner von Armeniern oder Abkömmlinge gemischter Ehen. Alle von ihnen besitzen die armenische Staatsangehörigkeit; die Mehrzahl hat auch armenische Familiennamen angenommen. Glaubhafte Berichte von staatlichen Repressionen liegen nicht vor.

Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies von sich aus beantragt (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 8).

Dr. römisch 40 unterstreicht zunächst am Beginn die verfassungsmäßigen Garantien für nationale Minderheiten in Armenien. Ihre Meinung ist insofern richtig, als Artikel 15 der im Jahr 1995 beschlossenen Verfassung der Republik Armenien festlegt, das "Staatsbürgern ungeachtet nationaler Herkunft, Rasse, Geschlecht, Muttersprache, Glaubens, politischer und anderer Meinung, sozialer Herkunft, Besitz- sowie anderer Verhältnisse alle Rechte und Freiheiten genießen, sowie allen durch die Verfassung und die Gesetze des Landes festgelegten Pflichten unterworfen sind.

Diese gesetzlichen Vorgaben haben sich nicht verändert, und das Recht der nationalen Minderheiten wird durch den Staat sowie seine Gesetze garantiert. Unter dem Gesetz über die Grundlagen der kulturellen Rechtsprechung, das 2002 verabschiedet wurde, unterstützt Armenien die kulturelle Eigenständigkeit und Entwicklung der in seinem Land wohnhaften nationalen Minderheiten.

Es ist wichtig hinzuzufügen, dass Armenien einer Reihe internationaler, zwischenstaatlicher und bilateraler Abkommen beigetreten ist, welche ein multikulturelles Umfeld für nationale und sprachliche Minderheiten gewährleisten und schützen, darunter auch die Rahmenkonvention über die Rechte nationaler Minderheiten und die Europäische Charta über regionale oder Minderheitensprachen. Diese werden in Armenien sowohl durch die nationale Gesetzgebung, als auch durch ihre Einbeziehung in Kultur- Bildungs- Informations- und andere Programme umgesetzt.

Man sollte weiters noch hinzufügen, dass in Übereinstimmung mit der 2001 in Armenien durchgeführten letzten Volkszählung die Verteilung der in Armenien lebenden Bevölkerung auf die einzelnen Volksgruppen gemäß ihrer ethnischen Zugehörigkeit wie folgt aussieht:

Nationalität Anzahl

Armenier 3,145.354

Assyrer 3.409

Yazidis 40.620

Griechen 1.176

Russen 14.660

Ukrainer 1.633

Kurden 1.519

andere 4.640

gesamt 3,213.011

(Quelle: Kompendium über Kulturpolitik und Trends in Europa, 10. Auflage, 2009 http://www.culturalpolicies.net/countries/Armenia) gemäß der gleichen Quelle betrug im Jahr 2007 die Gesamtanzahl der ethnischen Minderheiten in Armenien 2.2%.

Frau römisch 40 Ansicht über den Ausschluss der Minderheiten vom politischen Leben entspricht nur teilweise der wahren Situation. Sie hat recht mit ihrer Feststellung, dass Minderheiten auf der nationalen Ebene, das heißt im Parlament, nicht vertreten sind. Betrachtet man jedoch die kommunale Ebene, dann bekleiden nationale Minderheiten wie die Kurden, oder die Yesidis die Positionen von Dorfbürgermeistern und Mitgliedern der kommunalen Verwaltung auf der Ebene von Wohngebieten, in denen sie eine Bevölkerungsmehrheit darstellen.

Was die anderen Minderheiten angeht, so unterstreicht das Kompendium über Kulturpolitik und Trends in Europa, 10. Auflage, 2009:

"derzeit wird [in Armenien] für die folgenden Minderheiten eine Unterstützung für Unterricht in ihrer nationalen (Mutter)sprache gewährt: Russen, Yazidis, Kurden, Assyrer, sowie zum Teil auch für Griechen, Polen, Deutsche und Ukrainer - und zwar im Rahmen der Programme für weiterführende Bildungseinrichtungen in Armenien. Es gibt auch regelmäßige Radioprogramme in den Sprachen Kurdisch, Yazidi, Russisch, Assyrisch, und Georgisch, die mit staatlicher Unterstützung durchgeführt werden. Im Kulturbereich erhalten Organisationen, die in der Bildung- und Kultursphäre angesiedelt sind, ebenfalls finanzielle und organisatorische Hilfestellung. Gesetzesnovellierungen zum Schutz und der Entwicklung und Pflege der ethnischen Identität der nicht-armenischen Staatsangehörigen finden laufend statt.

In den letzten Jahren sind eine Reihe kultureller Einrichtungen und kultureller Zentren für nationale Minderheiten in Armenien eröffnet worden.

Es ist somit schwierig, von einer Diskriminierung nationaler Minderheiten in Armenien zu sprechen. Obwohl es auf der höchsten politischen Ebene, mit Entscheidungsgewalt, wie zum Beispiel im Parlament, keine formelle Quote für ihre Vertretung gibt, so existieren vom Standpunkt ihres kulturellen und gesellschaftlichen Lebens keine gravierenden Probleme [für die Minderheiten]. Abgesehen davon sollte man aber auch berücksichtigen, dass westeuropäische Kriterien nicht notwendigerweise - zum Beispiel - mit der Lebensbetrachtung, der Philosophie und der Lebensführung der größten ethnischen Minderheit in Armenien, der Yezidis, übereinstimmt.

Es lohnt, den Bericht des US-Außenministeriums über die Menschenrechte betreffend 2007 zu zitieren. Unter dem Abschnitt "Nationale/ rassische/ ethnische Minderheiten" erklärt das Dokument. Dass "die Volksgruppe der Yezidi, die laut ihrer Führer ungefähr 30.000 bis 40.000 Personen umfasst, eine kurdischen Dialekt spricht, und die synkretische Yezidi-Religion ausübt, die sich aus Christentum, Islam und Animismus herleitet. Wie auch in den vorangegangenen Jahren beschweren ich die Yezidi-Führer nicht darüber, durch Polizei und Kommunalbehörden irgendwelchen Diskriminierungen ausgesetzt zu sein." Es ist hinzuzufügen, dass das US Außenministerium keinerlei Fragen in Bezug auf Irgendwelche andere Minderheiten als die der Yezidi in seinen Berichten von 2007 und 2008 berücksichtigt

Unter den aussagekräftigsten Dokumenten ist die am 12. Mai 2006 durch das Kontrollkomitee des Europarates zur Rahmenkonvention über den Schutz nationaler Minderheiten verabschiedete Zweite Einschätzung Armeniens besonders zu erwähnen. Das Dokument weit darauf hin, dass "Armenien weiter gezeigt hat, dass es ihm mit der Umsetzung der Rahmenkonvention ernst ist. Es hat eine Reihe rechtlicher und verfassungsmäßiger Schritte unternommen, um den Schutz der nationalen Minderheiten zuzurechnender Personen zu verbessern, und im Land ist ein allgemeines Klima der Toleranz weiter vorherrschend (Expert Opinion von Dr. römisch 40 vom 23.04.2009, Seiten 1 bis 3).

Im Konflikt zwischen Aserbaidschan und Armenien um das von Armeniern bewohnte Gebiet Berg-Karabach (Nagorny-Karabach) sind die Aussichten auf eine friedliche Lösung gestiegen. Die Präsidenten der beiden Länder, Ilcham Alijew (Aserbaidschan) und Sersch Sargsjan (Armenien), einigten sich am Donnerstag auf "Grundprinzipien" für einen möglichen Frieden. Dies sagte der US-Diplomat Matthew Bryza, der als einer der internationalen Vermittler in dem Konflikt fungiert, nach einem Gespräch der beiden Präsidenten in Prag.

"Zum ersten Mal haben sich die Präsidenten auf Grundprinzipien geeinigt, die die strittigen Punkte betreffen", sagte Bryza. Einzelheiten wollte er nicht mitteilen. "Wir bereiten einen Durchbruch vor", sagte auch der französische Vermittler Bernard Fassier. "Wir sind in der Lage, zu identifizieren, was ein Durchbruch sein könnte, aber wir haben ihn noch nicht geschafft." In Kürze sollen Details gemeinsam mit den Außenminister von Aserbaidschan und Armenien ausgearbeitet werden.

1994 war Berg-Karabach nach einem dreijährigen blutigen Konflikt, bei dem fast 30.000 Menschen starben, von Armenien besetzt worden. Das Gebiet war 1923 durch eine Entscheidung der Sowjetunion Aserbaidschan zugesprochen worden und gilt offiziell nach wie vor als Teil des aserbaidschanischen Staatsgebietes. Die Türkei und Aserbaidschan hatten 1993 ihre Grenzen zu Armenien geschlossen.

Die Vermittler hatten sich seit Monaten in der sogenannten "Minsk-Gruppe" der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) um einen neuen Friedensversuch bemüht. Die USA, Russland und Frankreich führen gemeinsam den Vorsitz der Vermittlergruppe. Die Annäherung der beiden Konfliktparteien kam zwei Wochen, nachdem die Türkei und Armenien sich auf einen Plan einigten, der zu einer Normalisierung der Beziehungen und zu einer Wiedereröffnung der gemeinsamen Grenze führen soll.

Nach Angaben von Diplomaten sind noch schwierige Fragen zu lösen. Dabei geht es sowohl um den völkerrechtlichen Status Berg-Karabachs als auch um einen Korridor, mit dem Berg-Karabach mit Armenien verbunden ist. Bisher hat der aserbaidschanische Präsident Alijew stets erklärt, eine Lösung könne es nur "innerhalb der territorialen Integrität Aserbaidschans" geben (APA0652 5 AA 0325 vom 07. Mai 2009).

Die Vorsitzende der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die griechische Außenministerin Dora Bakoyannis, hat sich bei ihrem Besuch in Armenien für die Weiterführung der demokratischen Reformen und Fortschritte im Bemühen um eine Lösung des Berg-Karabach-Konflikts ausgesprochen. Armenien sei eine der Prioritäten der griechischen OSZE-Präsidentschaft, unterstrich sie laut einer Aussendung vom Freitag. Um die überwiegend von Armeniern bewohnte Enklave Berg (Nagorny-)Karabach auf aserbaidschanischem Territorium hatte sich während des Zerfalls der Sowjetunion Anfang der 1990er-Jahre ein blutiger Konflikt entzündet. Seit der Waffenruhe 1994 stehen das Gebiet sowie ein Landkorridor nach Armenien unter armenischer Kontrolle.

Bakoyannis betonte, dass die Auseinandersetzung mit den andauernden Konflikten in Armenien eine der höchsten Prioritäten der griechischen OSZE-Präsidentschaft darstelle: "Die

Verhandlungen sind an ihrem kritischen Punkt", sagte die OSZE-Vorsitzende und verwies auf

den Optimismus, den die konstruktive Teilnahme Armeniens und Aserbaidschans an Gesprächen im letzten Jahr geweckt hat. "Der politische Wille, den beide Seiten zum Ausdruck gebracht haben, und die Übereinkunft der Minsker Gruppe ermutigen mich, positive Ergebnisse zu erwarten." Die vermittelnde "Minsk-Gruppe" der OSZE wird von USA, Russland und Frankreich geleitet.

Die heutige Eröffnung eines neuen OSZE-Büros in der armenischen Hauptstadt Eriwan versteht Bakoyannis als Beitrag zu einer freien und demokratischen Gesellschaft: "Das Büro ist für die Menschen Armeniens hier." (APA0303 5 AA 0234 03. Juli 2009).

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Die International Helsinki Federation for Human Rights (IHF) gibt in ihrem Bericht vom Juni 2006 die Ergebnisse der Volkszählung von 2001 wieder. Diese habe ergeben, dass der Anteil von Minderheitenangehörigen an der armenischen Bevölkerung 2,2% betrage.

Diese Zahl umfasse 11 ethnische Gemeinschaften: Assyrer, Jesiden, Kurden, Russen, Griechen, Molokan, Juden, Polen, Ukrainer, Georgier und Deutsche. Die Jesiden stellten mit 40.620 Personen die größte Gruppe dar. Die Anzahl der Kurden betrage 1.519. Alle ethnischen Gruppen seien im gesamten Land verstreut, es gebe jedoch einige Dörfer, in denen Minderheitenangehörige einen beachtlichen Anteil bzw. die Mehrheit der Bevölkerung stellen würden.

Der International Religious Freedom Report des US Department of State (USDOS) vom November 2005 spricht davon, dass rund 90 Prozent der Bevölkerung AnhängerInnen der Armenisch Apostolischen Kirche seien. Zur Zahl der Mitglieder anderer religiöser Gruppierungen gebe es laut USDOS keine verlässlichen Zahlen, die einzelnen Glaubensgemeinschaften hätten jedoch folgende unbestätigte Schätzungen zur Verfügung gestellt.

Das U.S. Department of State (USDOS) beschreibt im International Religious Freedom Report, vom 15. September 2006, das Verhältnis zwischen den Religionsgemeinschaften in Armenien als generell freundlich, jedoch werden die gesellschaftlichen Einstellungen gegenüber einigen minoritären Religionsgemeinschaften als ambivalent bezeichnet.

Freedom House (FH) stellt in seinem Bericht Freedom in the World 2006 vom September 2006 fest, dass die Religionsfreiheit in Armenien im Großen und Ganzen respektiert werde.

Über die rechtliche Situation sowie Lebenssituation ethnischer Minoritäten, die in Armenien nur drei Prozent der Gesamtbevölkerung ausmachen würden, berichtet Freedom House (FH) in "Countries at the Crossroads" vom Juli 2006:

"Die Verfassung garantiert Gleichberechtigung und Schutz für ethnische Minderheiten (vor allem Jesiden, Kurden, Russen und Assyrer), welche weniger als drei Prozent der Bevölkerung des Landes ausmachen. Obwohl Minderheiten selten über Vorfälle von Diskriminierung berichten, beklagen sie sich oft über Schwierigkeiten beim Erhalt von Unterricht in ihrer Muttersprache, teilweise auf Grund finanzieller Engpässe und wegen Mangel an Büchern und Ressourcen für Lehrerausbildung" (FH, Juli 2006, Abschnitt "Civil Liberties - 3.81" (IHF, 5. April 2006, S. 14 (Accord Anfragenbeantwortung 13.12.2006, Seite 1f)).

Die Religionsfreiheit ist in Artikel 26 Absatz eins, der armenischen Verfassung festgeschrieben und darf gemäß Artikel 26 Absatz 2 und 44 nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Die Armenische Apostolische Kirche hat den formalen juristischen Status der Nationalkirche und genießt mehr Privilegien als andere anerkannte Glaubensgemeinschaften.

Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände (z.B. "Platz der Republik" in Eriwan) mieten, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Das Gesetz verbietet zwar Bekehrungen durch religiöse Minderheiten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch auch in Armenien tätig und werden nicht staatlich behindert.

Etwa 1.000 der nach dem Berg-Karabach Konflikt in Armenien verbliebenen Muslime haben ihren Wohnsitz in Eriwan. Sie können frei ihrem Glauben nachgehen. In Eriwan existiert eine Moschee, die 1998 mit aus dem Iran stammenden Geldern renoviert wurde (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 9).

Viele Internationale Organisationen und NGOs stimmen überein, dass trotz aller strukturellen Probleme im Polizei- und Justizbereich die Menschenrechtssituation in Armenien grundlegend keine gravierenden Probleme aufweist. Dies betrifft sowohl Minderheitenrechte als auch die Grundfreiheiten im Land. So existieren in Armenien etwa 20 Minderheiten, welche alle Bürgerrechte in vollen Umfang genießen.

Hinsichtlich der Menschenrechte existiert in Armenien das Problem, dass viele Bürger schlecht über ihre Rechte informiert sind und ein gewisses grundsätzliches Misstrauen gegenüber allen staatlichen Einrichtungen besteht, was auch aus den teils vorhandenen Fällen von Korruption und der ineffizienten Verwaltung resultiert. Daraus ergibt sich, dass vielfach versucht wird, private Konflikte tendenziell ohne Einschaltung von Gerichten und Exekutivorganen zu lösen.

Mit der Aufnahme Armeniens als 42. Mitglied in den Europarat am 25.01.2001 ist auch international ein Voranschreiten der Demokratisierung anerkannt worden. Armenien hat mit dem Beitritt zum Europarat eine Vielzahl an Reformprogrammen unter internationaler Beteiligung, unter anderem mit der OSZE und dem "Neighbourhood Program" der Europäischen Union, gestartet, die jedoch seitens der Regierung nur halbherzig angegangen wurden. Dennoch kooperiert die Regierung in Yerevan umfassend mit den genannten Organisationen und ist an einer weiteren Ausrichtung hin zu europäischen Standards interessiert.

Das Land hatte nach der Unabhängigkeit mit einer enormen Auswanderungswelle zu kämpfen. Etwa 1 Million Armenier verließen seit Anfang der 1990er Jahre das Land. Dieser Trend konnte in letzter Zeit jedoch gestoppt werden und derzeit verlassen etwa gleich viele Leute Armenien wie zurückkehren.

Die Diaspora ist nicht zuletzt ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor in Armenien geworden, da viele Exilarmenier ihre im Land verbliebenen Familien finanziell unterstützen und auch sonstige Investitionen in Armenien tätigen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da viele internationale Konzerne noch vor einem Engagement in Armeniern zurückschrecken.

Im Rahmen der Gespräche in Yerevan wurden auch konkrete Fluchtgeschichten von Asylwerbern in Europa hinterfragt, da einige Organisationen hier konkrete Recherchen durchgeführt hatten. Alle mit diesem Themenbereich befassten Gesprächspartner führten aus, dass sich überprüfte Vorbringen von Asylwerber nachträglich fast zu 100% als falsch herausgestellt hätten (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 9f).

In Armenien sind zahlreiche Menschenrechtsorganisationen registriert. Mit Menschenrechtsfragen beschäftigt sich ebenfalls sehr intensiv die internationale Gebergemeinschaft. Vertreter der Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Das Auswärtige Amt hat keine Behinderungen von Menschenrechtsorganisationen beobachtet (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 6).

Dem Auswärtigen Amt sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität bekannt. Es gibt in Armenien keine politischen Gefangenen. Allerdings kam es seit den Präsidentschaftswahlen zu zahlreichen Verhaftungen, bei denen ein politischer Hintergrund z.T. nicht auszuschließen ist (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 7).

Es sind mir keinerlei Fälle bekannt, wo armenische Behörden eine Person, die einer ethnischen Minderheit angehört, darunter auch Personen aserbaidschanischer Herkunft, schlechter behandelt hätten als armenische Staatsangehörige (Expert Opinion von Dr. römisch 40 vom 23.04.2009, Seite 6).

Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 9).

Gemäß Artikel 10, Ziffer 3, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien vom 06.11.2005, in der Fassung vom 26.02.2007 Nr. 75-N, werde Staatsbürger der früheren armenischen Sowjetunion, die außerhalb der Republik Armenien leben und nicht Staatsbürger eines anderen Staates sind, als Staatsbürger der Republik Armenien anerkannt. Gemäß

Artikel 11, Absatz 2, leg. cit. erhalten Kinder, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt die armenische Staatsbürgerschaft besitzt und die Staatsbürgerschaft des anderen Elternteils unbekannt ist oder er keine Staatsbürgerschaft besitzt, die Staatsbürgerschaft der Armenischen Republik:

"... Article 10: Recognition of RA Citizenship.

The following persons are recognized as citizens of the Republic of Armenia:

... 3) The former citizens of the Armenian SSR, who live outside the Republic of Armenia and have not acquired the citizenship of another country

Artikel 11 :, Citizenship of a Child born to RA Citizens

... A child, one of whose parents hold RA Citizenship at the time of his/her birth, while the other parent is unknown or is a stateless person, shall acquire RA citizenship.

..." (Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien vom 06.11.2005, in der Fassung vom 26.02.2007 Nr. 75-N).

Es ist bekannt, dass zahlreiche Asylwerber aus Armenien gültige Reisepässe besitzen, dies vor den deutschen Behörden jedoch verheimlichen (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 15).

Es ist in Armenien grundsätzlich problemlos möglich gefälschte Dokumente zu beschaffen. Gefälschte Reisedokumente sind nur selten anzutreffen. Ge- und verfälschte Personenstandsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile oder sonstige Bescheinigungen kommen jedoch häufig vor (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 16).

Bezüglich der rationalen Elemente kann man unterstreichen, das die armenische Gesetzgebung sowohl Schutz bietet, und gleichfalls auch relevante Mechanismen wie ein Ombudsmann sowie ein Büro für Ethnische Minderheiten und Religiöse Angelegenheiten eingerichtet worden sind. Die Tatsache, dass während ihres Exodus von 1988 bis 1989 kein Aserbeidschaner getötet wurde, spricht auch für die Ansicht, dass ungeachtet des Zeitpunkts der Rückkehr keine Gefahr für das Leben der Heimkehrer besteht (Expert Opinion von Dr. römisch 40 vom 23.04.2009, Seite 5).

Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Sie haben überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige bestehen nicht, es gibt jedoch zahlreiche Waisenhäuser, die durch Spenden aus dem Ausland z. T. einen guten Unterbringungs- und Betreuungsstandard gewährleisten können (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 15).

Jede Person, die Armenien verlässt, wird offiziell registriert, wobei die Daten etwa mit Fahndungslisten verglichen werden. Am Hauptgrenzübergang zwischen Armenien und Georgien konnte eine neue Grenzstation mit modernen Geräten mit finanzieller Unterstützung der US Botschaft in Yerevan errichtet werden. Illegaler Grenzübertritt ist in Armenien strafbar.

Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, haben in Armenien alleine aufgrund der Asylantragstellung mit keinen Sanktionen zu rechnen. Es gibt jedenfalls keinen entsprechenden Straftatbestand im armenischen Strafgesetzbuch.

Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen, die psychologische und rechtliche Konsultationen anbieten. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet.

Problematisch für viele Rückkehrer bleibt, dass sie vor Ihrer Ausreise fast alles verkauft haben, um sich die Reise nach Europa finanzieren zu können. Daher ist die Quote jener, die nochmals auswandern relativ hoch. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.

Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind. (Information des Migrationsamtes Armenien)

Trotz der existierenden Armut sind keine Fälle bekannt geworden, wonach jemand aufgrund von Hunger gestorben wäre. Es gibt fast ausnahmslos immer eine Möglichkeit die grundlegende Existenz zu sichern, sei es durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen.

Auch Rückkehrer finden zumindest das fürs Überleben notwendigste vor, auch wenn es keine speziellen Notunterkünfte gibt. Viele der Rückkehrer haben darüber hinaus einen nicht unbeträchtlichen Betrag während ihrer Zeit im Ausland angespart. Rückkehrer werden von IOM ebenfalls im Rahmen eines Informationsprojekts bei Existenzgründung unterstützt (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 17 bis 19).

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei.

Die Gas- und Stromversorgung ist gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.

Ein nicht geringer Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ansonsten überwinden viele, auch durch die traditionellen Familienbande, Versorgungsschwierigkeiten. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen durch Verwandte im Ausland unterstützt. 35 % der Armenier leben unterhalb der Armutsgrenze.

Das Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 25.000 Dram (derzeit ca. 52 Euro) im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen.

Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen. Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Es sollen seit dem Zerfall der Sowjetunion bereits mindestens 600.000 Armenier ihr Land verlassen haben. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die Zahl, vor allem der Arbeitsmigranten, noch wesentlich höher liegt; eine Schätzung des IMF geht von ca. 1 Mio. Personen bis 2003 aus, armenische Behörden sprechen von ca. 4 % der Bevölkerung für jeweils die Jahre 2005 und 2006 (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 13).

Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend gewährleistet. Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u.a.) und gilt ausschließlich für armenische Staatsangehörige und Flüchtlinge. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt.

Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen.

Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht.

In Einzelfällen könne Auskünfte zur medizinischen Versorgung in Armenien durch die Deutsche Botschaft in Eriwan von ihrem Vertrauensarzt eingeholt werden.

Es besteht zwar die Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, der Großteil der Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische, Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen. Trotz Krankenversicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.

Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computer- und Kernspinntomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.

Insulinabgabe an Diabetiker und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, gegen Zahlung ist eine Behandlung aber jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. US$ 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen.

Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer alle Präparate vorhanden. Gängige Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien) sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 14).

In Armenien sind grundsätzlich alle gängigen Erkrankungen behandelbar. Ausgenommen hiervon sind schwierigere Transplantationen und auch Operationen nach einer Dialysebehandlung sind teils nicht möglich. Für psychologische Krankheiten wie PTSD gibt es in Yerevan ein eigenes Krankenhaus, welches mit Unterstützung des Roten Kreuzes errichtet wurde.

Die Krankenhäuser in Yerevan selbst sind vielfach mit modernsten medizinischen Geräten ausgestattet. Es besteht jedoch ein teils erhebliche Gefälle zwischen den Krankenanstalten in Yerevan und jenen in anderen Provinzen des Landes.

Es gibt in Armenien kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem. Notfälle werden jedoch kostenlos versorgt, wobei für Nachbehandlungen auch hier teilweise Kosten vom Patienten selbst zu tragen sind. Überhaupt müssen Kosten für ärztliche Konsultationen in Krankenhäusern, sowie die dafür erforderlichen Medikamente vom Patienten selbst getragen werden. Es gibt einige NGOs, die spezielle Programme für eine kostenlose Gesundheitsversorgung von Bedürftigen anbieten.

Medikamentenkosten können auch teilweise vom Staat refundiert werden. Dies ist jedoch ein höchst bürokratischer und langwieriger Prozess.

Nur sehr wenige Personen nutzen eine private Krankenversicherung. Das Gesundheitssystem ist auch in Armenien von einer Privatisierungswelle erfasst worden, was zwar zu einer Verbesserung der Standards, jedoch letztlich auch zu erhöhten Kosten für die Patienten geführt hat.

In Armenien ist der familiäre Zusammenhalt noch sehr stark ausgeprägt. Sollte ein Familienmitglied ernsthaft erkranken, kommt es nicht selten vor, dass Angehörige das verfügbare Geld zusammenlegen, um die Behandlung zu ermöglichen.

Es kann festgehalten werden, dass grundlegend fast jede Behandlung wie in Europa zumindest in Yerevan verfügbar ist. Letztlich hängt der tatsächliche Zugang zur medizinischen Versorgung aber von den finanziellen Möglichkeiten des Patienten ab.

Bei Personen die es sich leisten können gibt es im Übrigen einen blühenden Behandlungstourismus in andere Staaten wie etwa in die Russische Föderation (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 20f).

Auf der Homepage www.backtoarmenia.com informiert die Armenische Migrationsagentur Rückkehrer über ihre Möglichkeiten.

Zur Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen ist davon auszugehen, dass diese in Armenien behandelbar sind. Dies ergibt sich neben den oa. Quellen (hier im Besonderen AA Berlin, aktueller Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage und Country Sheet Armenia, Country of Return Information Project February 2009) insbesondere aus den nachfolgenden Erkenntnisquellen:

WHO: Mental Health Atlas 2005: Armenia

  • Strichaufzählung
    Auszug aus der Hompage www.mentalhealth.am

  • Strichaufzählung
    Mental Helath Foundation of Armenia: "Imlementation of the Law on Psyhciatrc Care", Report 2004 . 2006

  • Strichaufzählung
    Analyse der Staatendokumentation des BAA, Medizinische Infrastruktur in Armenien

1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF wegen einer angeblichen Heirat zwischen BF1 und BF2 einerseits von der Familie der BF2 bzw. andererseits von der Familie ihres "Exverlobten" bedroht und verfolgt worden wären.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF1 und BF2 in der Republik Armenien aufgrund des Umstandes ihres Zusammenlebens mit derartig relevanten Repressalien rechnen müssen, dass ihrer Familie eine Rückkehr bzw. ein dortiger Verblieb nicht zugemutet werden kann.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an einer Erkrankung leiden, die in Armenien nicht behandelbar ist.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

römisch zwei.1. Beweiswürdigung

römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.

Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.

Die sonstigen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergaben sich aus deren Sprach- und Ortskenntnissen.

römisch zwei.1.3. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ergeben sich aus den in Punkt römisch eins.2.2. genannten Quellen und den vom BAA herangezogenen Feststellungen.

Zu den vom Bundesasylamt bzw. vom AsylGH zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei - in Verbindung mit der erfolgten Beweisaufnahme vom 01.12.2009 - aus der Sicht des AsylGHs um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche dem BAA bzw. dem AsylGH augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Ebenso kommt den Quellen in Verbindung mit der erfolgten Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG ausreichende Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Auch die BF traten den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanttiert entgegen. So sind die mit Schreiben vom 06.03.2007 vorgebrachte Accordanfragebeantwortung vom 02.03.2007, a-5347 bzw. der Bericht der deutsch-armenischen Gesellschaft Frankfurt/Main vom 03.08.2003 von vornherein nicht geeignet die wesentlich aktuelleren Feststellungen des AsylGH zu Armenien in Zweifel zu ziehen (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGH

v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Insbesondere wird durch diese Berichte bzw. in der Beschwerde in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die BF ergeben soll. Der AsylGH ist vielmehr der Ansicht, dass die BF durch diese Beschwerdeangaben lediglich ihren -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versuchen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7).

römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation der Beschwerdeführer und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass es auf Grund der widersprüchlichen Angaben zur Eheschließung nicht davon ausgehen kann, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin verheiratet sind, sondern diese höchstwahrscheinlich eine bloße Lebensgemeinschaft führen.

Dem BAA wird auch zugestimmt, wenn es zur Person der BF1 und BF2 ausführt, dass diese bis dato keinerlei identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage gebracht haben und ihre diesbezüglichen Angaben daher nicht glaubwürdig seien. Die Behörde wurde richtigerweise in diesem Befinden dadurch bestätigt, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer ersten Asylantragstellung in Österreich einen anderen Vornamen und ein anderes Geburtsdatum verwendeten. Aufgrund der Sprache und der allgemeinen und geographischen Kenntnisse der BF über Armenien geht das BAA im Rahmen der freien Beweiswürdigung aber zutreffend davon aus, dass die BF aus Armenien stammen und armenische Staatsbürger sind.

Das BAA stellte richtigerweise fest, dass wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant sind, so vermögen sie doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen. Nicht glaubhaft sind die vom BF1 und der BF2 in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen, faktisch keine Wahrnehmungen hinsichtlich der Reise nach Österreich gemacht zu haben. Ob des Faktums, dass es eine notorische Tatsache ist, dass Reisende - bei Flüchtenden tritt zudem das Element des Argwohns, d. h. besondere Beobachtung der Umgebung hinzu - Wahrnehmungen über ihre Reisebewegung machen, ist davon auszugehen, dass die BF - aus welchen Gründen immer - danach getrachtet haben, ihren Reiseweg bewusst zu verschleiern.

Darüber hinaus wurde vom BAA korrekterweise festgestellt, dass auch die weiteren Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zum Fluchtgrund - wie nachstehend ausgeführt - nicht nachvollziehbar, nicht plausibel, teils widersprüchlich und daher auch nicht glaubwürdig waren. So behauptete der BF1 bei seiner Einvernahme am 13.07.2005, dass er 1997 mit seiner damaligen Lebensgefährtin zusammengezogen wäre und sie 1998 geheiratet hätten. Sie hätten von 1997 bis 2001 in römisch eins. gelebt. Als es 2001 Probleme mit der Familie seiner Gattin gegeben hätte, wäre er nach Österreich gereist, wo er Asyl beantragt hätte. Noch im selben Jahr wäre er wieder nach römisch eins. zurückgekehrt, wo er bis zur neuerlichen Ausreise im Juni 2005 zusammen mit seiner Familie gelebt hätte. Weiters gab der BF1 an, dass die Familie seiner Gattin absolut gegen diese Heirat gewesen wäre und Verwandte seiner Gattin bei der Polizei arbeiten würden.

Für das BAA war es - wie nunmehr ebenso für den erkennenden Senat - absolut nicht plausibel, wie der BF1 zusammen mit seiner Gattin ca. 8 Jahre fast unbehelligt in römisch eins. leben konnte, wenn die Verwandten seiner Gattin so sehr gegen diese Beziehung und die Heirat waren. Nachdem die Verwandten seiner Gattin Polizisten und - laut eigenen Angaben des BF1 - sehr einflussreich waren, kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass es für diese ein Leichtes gewesen wäre, den Aufenthaltsort des BF1 und seiner Gattin herauszufinden, falls sie an diesen wirklich ein derartiges Interesse gehabt haben, wie es der BF1 dazustellen versuchte.

Dem BAA wird ebenso zugestimmt wenn es feststellt, dass sich der wohl gravierendste Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens daraus ergibt, dass der BF1 bei seiner Einvernahme am 06.10.2005 angab, dass er seine Gattin im Februar 1998 beim Standesamt in G. geheiratet hätte, während diese bei ihrer Einvernahme am 13.07.2005 angab, dass sie 1997 geheiratet hätten.

Bei ihrer Einvernahme am 06.10.2005 gab die BF2 schließlich in Widerspruch dazu an, dass sie im Februar 1998 beim Standesamt von A. geheiratet hätten.

Außerdem behauptete der BF1 bei der ergänzenden Einvernahme am 13.11.2006, dass er bei der Trauung an die Standesbeamtin Schmiergeld bezahlt hätte und seine Gattin beim Standesamt ihre Geburtsurkunde in Vorlage gebracht hätte.

Die Gattin des BF1 gab bei ihrer Einvernahme am 13.11.2006 in Widerspruch dazu an, dass ihr Schwiegervater (Vater des BF1) Geld bezahlt hätte und sie beim Standesamt ihren Reisepass vorgelegt hätte.

Aus diesen absolut widersprüchlichen Angaben zur angeblichen Heirat lässt sich ableiten, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin höchstwahrscheinlich gar nicht verheiratet sind und es sich bei den angeblichen Eheleuten um bloße Lebensgefährten handelt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass Eheleute zumindest hinsichtlich des Zeitpunkts und des Ortes ihrer Trauung übereinstimmende Angaben machen.

In diesem Zusammenhang war für die erkennende Behörde richtigerweise auch die Behauptung des BF1 - die Standesbeamtin hätte in die Heiratsurkunde die richtigen Daten seiner Gattin hineingeschrieben - nicht nachvollziehbar, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Standesbeamtin ein solches Risiko eingehen und einen von ihr begangenen "Amtsmissbrauch" auch noch schriftlich durch die Ausstellung der Heiratsurkunde - ohne vorhandene Zustimmungserklärung des Vormunds zur Heirat - dokumentieren würde.

Letztendlich wies das BAA auch zu Recht darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar und plausibel war, warum die Familie der BF2 und ihr Exverlobter sie immer noch zurückhaben wollten, wenn diese bereits ca. sieben Jahre offiziell mit dem BF1 zusammen war und sie zusammen bereits drei Kinder hatten.

Für das BAA - wie für den erkennenden Senat - ist weiters nicht nachvollziehbar, wie der BF1 mit seiner angeblichen Gattin nach dem Vorfall am 20.06.2005 flüchten konnte, wenn fünf männliche Personen (zum Teil bewaffnete Polizisten) der Familie seiner angeblichen Gattin anwesend waren.

Sollten die Verwandten seiner angeblichen Gattin wirklich so gefährlich sein und ihre Forderungen mit allen Mitteln durchsetzen wollen, wie es die BF darzustellen versuchten, so kann davon ausgegangen werden, dass ausgebildete, bewaffnete Polizisten - nachdem der Cousin der angeblichen Gattin des BF1 mit einer Eisenstange niedergeschlagen worden ist - notfalls von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten, um sich durchzusetzen oder ein Entkommen des Täters zu verhindern.

Zu betonen ist, dass die mj. BF3 bis BF5 keine eigenen Asylgründe vorgebracht haben. Hinsichtlich der von ihren Eltern vorgebrachten Fluchtgründe ist auf die soeben getätigten Ausführungen zu verweisen.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

römisch zwei.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:

Wie sich nun aus den Recherchen ergab, kennt niemand im Dorf römisch eins. den Erst- bzw. die Zweitbeschwerdeführerin oder den Onkel der BF2. Es war dort auch nicht möglich irgendwelche Informationen über diese Personen zu erhalten. Selbiges gilt für die behauptete Eheschließung zwischen BF1 und BF2. Bei S. R., dem Kollegen des Onkels der BF2, handelte es sich zwar um einen hohen Polizeibeamten, allerdings ist der "Ex-Verlobte" der BF2 nicht - wie behauptet - der Sohn von S. R., sondern dessen Schwiegersohn.

Insbesondere ergibt sich aus den Recherchen auch ganz eindeutig, dass gegen den BF1 niemals ein Strafverfahren, etwa wegen Entführung der damals minderjährigen BF2, eingeleitet wurde.

Schließlich fand auch der behauptete Mord am Cousin der BF2 niemals statt. Diese Angabe ist offensichtlich ebenfalls schlicht wahrheitswidrig und scheint das gesamte Vorbringen der BF erfunden zu sein.

Es wird hierbei darauf hingewiesen, dass die BF den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegen traten bzw. zeigten diese -welches im Verfahren nicht als Gutachten, sondern "sonstiges" der freien Beweiswürdigung unterliegendes Beweismittel qualifiziert wird- keine Widersprüche bzw. Unplausibilitäten in den Ausführungen des Sachverständigen auf. Im Gegensatz zu den BF hat der Sachverständige auch kein Interesse am Ausgang des Verfahrens, egal in welche Richtung. Auch verfügt der Sachverständige über ein hervorragendes Qualifikationsprofil und wurde er bereits in einer Vielzahl von Asylverfahren herangezogen. Auch würde der Sachverständige grundsätzlich im Gegensatz zu den BF im Falle der Tätigung falscher Ausführungen zum Ausreisegrund straf- und zivilrechtlicher Konsequenzen unterliegen. Trotz eingeräumter Stellungnahmefrist und der Ausfolgung des Qualifikationsprofils traten die BF dem Rechercheergebnis bzw. dem Qualifikationsprofil des Sachverständigen nicht weiter substantiiert entgegen und legten auch keine Bescheinigungsmittel vor, welche im Vergleich zu den Ausführungen von Dr. A. Gegenteiliges bescheinigen würden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass den Ausführungen des Sachverständigen erhöhter Beweiswert zukommt und das erkennende Gericht keinen Anlass sieht, deren inhaltliche Richtigkeit anzuzweifeln, wobei es menschlich durchaus verständlich erscheint, dass die BF dieses Ergebnis schon alleine aufgrund von Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang bestreiten.

römisch zwei.1.6. In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag die Gefährdungssituation der BF durch geeignete Recherchen zu erheben, wonach sie in Armenien Gefahr laufen würden, unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, ist festzuhalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsver-fahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen.

Auch ist der Asylgerichtshof nicht dazu verhalten, zumal es sich hier auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Nichts Anderes beabsichtigen aber die Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.

Diese in den beiden vorhergehenden Absätzen getätigten Ausführungen gelten auch für den Antrag Stellungnahmen bzw. Gutachten von UNHCR, amnesty international, US Department of State, des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte und sonstiger geeigneter Stellen zur Situation im Herkunftsstaat der BF einzuholen bzw. den in der Berufungsergänzung vom 23.02.2007 gestellten Antrag, ein Gutachten von einem Sachverständigen für Armenien zur Frage einzuholen, ob die Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung in Armenien in irgendeiner Weise effektiv seien.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um ein Land mit hoher Berichtsdichte im Sinne des Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507 handelt, weshalb die angestrebte Herbeibringung oder Neuschaffung einer weiteren Quelle allgemeinen Inhaltes im Asylverfahren schon aus diesem Grunde kein taugliches Beweisthema darstellt.

römisch zwei.1.7. Sofern in der Beschwerde seitens der Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren seitens des BAA moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von den BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgehen. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

Zur Beschwerdeangabe, dass die Widersprüche vielfach Nebenaspekte betreffen würden, wird festgestellt, dass als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des Falles zweckdienlich ist vergleiche VwGH 28.4.1992, 88/05/0255). Das Verwaltungsverfahren wird demnach vom Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel beherrscht vergleiche etwa auch VwSlg 13.872 aus 1993,;VfSlg 16.285 aus 2001,), weshalb das erkennende Gericht im Rahmen einer Gesamtschau auch -auf den ersten Blickunwesentliche Aspekte miteinbeziehen kann, welche sich bei deren kumulativen Auftreten keinesfalls mehr als bloß unwesentlich darstellen, zumal sie erheblich indizieren, dass die BF den beschriebenen Sachverhalt nicht persönlich erlebten.

Die Behörde bzw. das Gericht kann gemäß dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, dh einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten, vermag (VwGH 14.5.1985, 84/04/0122; vergleiche auch VwGH 7.7.1980; 2531/79; 28.1.1992, 91/04/0224). Aus dieser Beschwerdebehauptung könnte daher für die BF selbst bei Wahrunterstellung dieser Angabe nicht schon per se etwas gewonnen werden.

Außerdem sprechen die BF davon, dass sich die Widersprüche vielfach (und nicht ausschließlich) auf Nebenaspekte beziehen. Im Umkehrschluss ist auch den BF bekannt, dass auch wesentliche Hauptaspekte davon betroffen sind und sich die Beweiswürdigung des BAA nicht ausschließlich auf die Darstellung von bloß unwesentlichen Nebenaspekten bezieht. Viel mehr rundet das BAA seine Beweiswürdigung durch diese Ausführungen ab.

Insoweit die beschwerdeführenden Parteien darüber hinaus versuchen die Widersprüche durch Missverständnisse und das Ergebnis von Dolmetscherfehlern zu erklären, wird vom erkennenden Senat darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführenden Parteien sowohl bei ihren Einvernahmen am 13.07.2005 als auch bei ihren ergänzenden Einvernahmen am 13.11.2006 vor dem BAA zu Protokoll gaben, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben. Weiters bestätigten die BF nach erfolgter Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift jeweils die Richtigkeit des Inhalts der Niederschriften, weshalb diesen jetzigen Behauptungen kein Glauben geschenkt werden kann. Auf die zuletzt genannte Tatsache, ist auch zu verweisen, wenn die BF in der Berufungsergänzung versuchen, ihre widersprüchlichen Angaben zur behaupteten Heirat generell durch Missverständnisse zu erklären versuchen. Die Richtigkeit sämtlicher damaligen Ausführungen wurde durch ihre Unterschriften ohne Korrektur bestätigt. Ein derart gehäuftes Auftreten von Widersprüchen mit mehrfachen "Missverständnisse" zu begründen, kann daher letztlich keine nachvollziehbare Erklärung für die Diskrepanzen zwischen den verschiedenen Einvernahmen liefern und wirft im Ergebnis kein günstiges Licht auf die Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Parteien.

Zur Erklärung der Missverständnisse wurde insbesondere im Schreiben vom 20.02.2007 auch auf die Einvernahme der BF2 vom 13.11.2006 verwiesen, im Zuge derer der einvernehmende Beamte immer lauter geworden und es daher der BF2 immer schlechter gegangen sei. Weiters sei sie unter Medikamenteinfluss gestanden. Hierbei wird zunächst darauf verwiesen, dass die BF2 - wie selbst in diesem Schreiben ausgeführt - zu Beginn der Einvernahme angab, dass sie physisch und psychisch in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Gegenteiliges wurde von der BF2 zu keinem Zeitpunkt der Aufnahme der Niederschrift behauptet. Der Erklärungsversuch, wonach diese Missverständnisse letztlich auch durch das Verhalten des einvernehmenden Beamten ausgelöst wurden, ist aber außerdem nicht plausibel, denn die BF2 gibt vor, dass sie gerade mit dem Ziel und zu dem Zweck nach Österreich gekommen ist, um hier Asyl zu beantragen. Daraus ist zu schließen, dass es sich bereits nach ihrer anfänglichen Vorstellung bei Österreich um einen Staat handelt, der zur Schutzgewährung bereit und dazu auch in der Lage ist und in dem für sie gerade keine Bedrohung besteht. Es konnte also auch nach der subjektiven Vorstellung der BF2 - welche zum damaligen Zeitpunkt bereits das zweiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hatte- keinen nachvollziehbaren Grund dafür geben, gerade bei der Asylantragstellung am Zufluchtsort besondere Angst vor jenen Personen zu entwickeln, die sie um Hilfe ersuchte. Die BF2 wurde zudem bereits zu Beginn des Verfahrens ausdrücklich belehrt bzw. aufgefordert alle Fluchtgründe wahrheitsgemäß anzugeben. Diese Argumentation ist im Ergebnis daher nicht dergestalt um der erstinstanzlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zu einem ergänzenden Ermittlungsverfahren besteht.

römisch zwei.1.8. Auch die sonstigen Ausführungen der BF in der Berufungsergänzung waren nicht geeignet, die hier vorliegende und nunmehr vom AsylGH bestätigte Beweiswürdigung zu entkräften. Trotzdem erachtet es der erkennende Senat für geboten auf zwei Ausführungen etwas näher einzugehen. So wurde von den beschwerdeführenden Parteien argumentiert, dass es sehr wohl plausibel und glaubwürdig sei, dass sie ca. acht Jahre unbehelligt in römisch eins. leben konnten, da sie dort nicht behördlich gemeldet gewesen seien und niemand außer der Verwandtschaft und den Nachbarn in römisch eins. von ihrem Aufenthaltsort und ihrem Problem gewusst hätten. Diese Behauptung wird aber durch die Erhebungen des länderkundigen Sachverständigen widerlegt. Nach dessen Ausführungen kann sich niemand im Dorf römisch eins. an die BF bzw. die Eltern oder den Onkel des BF1 erinnern, was nun eindeutig nicht mit der vorhergehenden Behauptung der beschwerdeführenden Parteien in Einklang zu bringen ist, wonach zumindest die Nachbarn und die Verwandtschaft über ihre Lage Bescheid gewusst hätten. Insoweit die Länderfeststellungen als ungenügend qualifiziert wurden, wird nochmals darauf verwiesen, dass bezüglich aktuellerer Länderfeststellungen zu Armenien eine Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG stattfand, die die bisherigen Ergebnisse bestätigte.

Zur im Rahmen der Stellungnahme vom 07.01.2010 vorgebrachten Behauptung, dass das Rechercheergebnis des länderkundigen Sachverständigen zwar Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen bejahe, dies aber nicht bedeute, dass diese auch dem Einzelnen zur Verfügung stehen, so ist von Seiten des erkennenden Senats hierzu anzumerken, dass dies von Seiten des BFV in keinster Weise argumentativ belegt werden konnte. Es wird festgestellt, dass diese allgemein gehaltenen, unsubstantiierten und unbescheinigt gebliebenen Angaben nicht geeignet sind, den wesentlich konkreteren Feststellungen des AsylGH auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten, welche den beschwerdeführenden Parteien im Übrigen auch zur Kenntnis gebracht wurden und die Erhebungsergebnisse des länderkundigen Sachverständigen belegen. Mit dieser Beweisaufnahme durch den AsylGH bezüglich der Länderfeststellungen zu Armenien wurde auch der im Rahmen der Berufungsergänzung geäußerten Kritik Rechnung getragen, wonach sich aus den Länderfeststellungen des bekämpften Bescheides nicht ergebe, ob der BF2 im Falle ihrer Rückkehr ausreichende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden und welche Qualität die Behandlungsmöglichkeiten aufweisen würden. Gleichwohl sich im Bescheid bereits diesbezügliche Feststellungen fanden (Recht auf kostenlose Behandlung, psychiatrische Abteilungen in den Krankenhäusern und Fachpersonal auf diesem Gebiet), was von den BF in der Berufungsergänzung auch selbst angeführt wurde, wurden von Seiten des AsylGH weitergehende Ermittlungen geführt, welche nun die zuvor bereits geschilderten Feststellungen des BAA bestätigten. Der subsidiären Argumentation der BF, dass selbst bei Vorhandensein ausreichender Behandlungsmöglichkeiten der BF2 die dafür nötigen finanziellen Mittel fehlen würden, ist zu entgegnen, dass - wie bereits ausgeführt - die Behandlung PTBS bzw. die medizinische Behandlung in Armenien kostenlos erfolgt. Im Übrigen verfügt die BF2 aber auch über eine Familie, welche ihr nach allgemeiner Lebenserfahrung auch in finanzieller Hinsicht behilflich sein könnte. So ist etwa der Vater des BF1 für die Kosten der Ausreise der BF an den Schlepper aufgekommen. Belegt wird dies auch durch Aussage der BF2 im Rahmen der ergänzenden Einvernahme vom 13.11.2006, wonach es für sie kein Problem wäre, sich in Armenien gegen Bezahlung behandeln zu lassen. Diesbezüglich wird auch in den Länderfeststellungen festgehalten, dass der familiäre Zusammenhalt in Armenien noch sehr stark ausgeprägt ist. Vor diesem Hintergrund sind auch die - von den sonstigen Passagen - der Länderfeststellungen abweichenden Ausführungen zu sehen, die davon sprechen, dass für ärztliche Konsultationen im Krankenhaus sowie für die erforderlichen Medikamente die Kosten von den Patienten selbst zu tragen seien.

In der Berufungsergänzung wird auch ausgeführt, dass das länderkundliche SV-Gutachten zwar festhalte, dass Zwangsehen innerhalb der armenischen Bevölkerung selten seien, dies bedeute aber, dass diese vorkommen können. Auch dass die Lösung derartiger Zwangsarrangements oft ohne gröbere Konsequenzen erfolge, bedeute nicht, dass im Einzelfall derartige Konsequenzen nicht tatsächlich vorkommen könnten. Schließlich bestätige das Gutachten, dass die Einstellung der Armenier zu Mischehen nicht positiv sei, wenn auch physische Bedrohungen dadurch nicht vorkommen sollten. Auch dies bedeute aber nicht, dass dies im Einzelfall nicht vorkommen könne. Diese Überlegungen können auch von Seiten des erkennenden Senats nicht ausgeschlossen werden. Allerdings wurde sowohl vom Bundesasylamt als auch vom AsylGH der von den beschwerdeführenden Parteien geschilderte Sachverhalt als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Argumentation der BF, dass ihr Vorbringen - entgegen den grundsätzlichen Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen - theoretisch in Ausnahmefällen möglich wäre und nicht völlig auszuschließen ist, reicht aber nicht aus, um die substantiierte Beweiswürdigung des BAA unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen zu erschüttern. Im Übrigen zeigt sich in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung, dass auch bei Wahrunterstellung des geschilderten Vorbringens der armenische Staat durchaus in der Lage wäre gegen derartige Bedrohungen in effektiver Weise vorzugehen.

römisch zwei.1.9. Zu den Beschwerdeangaben, wonach das BAA veraltete und unvollständige Länderfeststellungen zu Armenien zur Entscheidungsfindung herangezogen habe, wird festgestellt, dass von Seiten des erkennenden Senats den beschwerdeführenden Parteien nunmehr im Rahmen der Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 01.12.2009 umfassende und aktuelle Länderfeststellungen zur Stellungnahme übermittelt wurden. Diese Stellungnahmemöglichkeit wurde von Seiten der BF auch genutzt und stellen die nunmehr vorliegenden Länderfeststellungen zu Armenien nach Ansicht des erkennenden Senats die derzeitige entscheidungsrelevante Lage im Herkunftsstaat der BF aktuell und umfassend dar. Ebenfalls wurde durch den erkennenden Senat dem in der Berufungsergänzung bzw. in der Stellungnahme vom 16.01.2009 gestellten Beweisantrag entsprochen, ein psychologisches bzw. psychiatrisch neurologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Selbiges gilt für den in der Berufungsergänzung vom 23.02.2007 gestellten Antrag ein Gutachten eines Armeniensachverständigen zu den Themen Zwangsheirat, Situation von Mischehen, Situation der kurdischen Minderheit und zur Frage der Blutrache einzuholen.

Insoweit moniert wurde, dass das BAA dem Beschwerdeführer das Parteiengehör versagt habe, ist gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den Bescheid des BAA sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen. Hinsichtlich der vom Asylgerichtshof ergänzend herangezogenen Länderfeststellungen wurde das Parteiengehör durch die von den BF genützte Stellungnahmemöglichkeit gewahrt.

römisch zwei.1.10. Im Lichte der unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der Beschwerdeführer, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich die Antragsteller offenkundig bemühten ihren Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substanziieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit der Antragsteller im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen der Antragsteller zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.

Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass die BF, insbesondere BF1 auch aus europarechtlicher sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der BF kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte.

römisch zwei.1.11. Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren Ausreisegründen bzw. zu bestehenden Rückkehrhindernissen als unglaubwürdig darstellen und daher den weiteren Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden kann, da dieses Ungereimtheiten insbesondere in der Form von gehäufte und eklatante Widersprüchen ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) und BF1 sein Vorbringen im fortgesetzten Verfahren steigerte ((VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vergleiche auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).

Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich das Vorbringen der BF zu ihren Ausreisegründen bzw. zu bestehenden Rückkehrhindernissen als unglaubwürdig darstellt und daher den weiteren Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden kann.

Da sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Armenien ergaben, können solche nicht festgestellt werden.

römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

römisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

...

Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.

römisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

römisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Paragraph 75, Absatz eins und 8 AsylG idgF lauten:

"(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

...

(8) Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt."

Gegenständliche Verfahren waren am 31.12.2005 anhängig, die Anträge wurden nach dem 30.04.2004 gestellt, weshalb sie nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, zu führen sind, wobei aber Paragraph 10, AsylG 2005 idgF anzuwenden ist, da diese Norm gem. Paragraph 75, Absatz 8, AsylG Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF auf alle am oder nach dem 01. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, wonach eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 idgF, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt

römisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen

römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

römisch zwei.2.4.3. Grundsätzlich ist anzuführen, dass vorbehaltlich der getroffenen Ausführungen zur Aktualität der den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Quellen das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht.

Im Lichte der oa. Judikatur wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes wörtlich und konkretisiert diese wie folgt:

römisch zwei.2.5. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl

Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.

Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Auch kann im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Ebenso ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass -rein hypothetisch betrachtet ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen- es den BF möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die armenischen Sicherheitsbehörden zu wenden, welche willens und fähig wären, ihnen Schutz zu gewähren.

Auch wenn sich das Vorbringen als unglaubwürdig erwies, wird bei dessen hypothetischer Prüfung auf folgende Umstände hingewiesen:

Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von den BF geschilderten Übergriffe in Armenien offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren in der Armenien Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben vergleiche hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte der weiter aus: "Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.

Die belangte Behörde leitete aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpöne, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der [Anm: nunmehr in der Türkei nicht mehr angewandten] Todesstrafe bedrohe, die nicht unschlüssige Folgerung ab, dass der türkische Staat gewillt sei, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der türkische Staat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Beschwerdeführer vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Die Beschwerde hält dem Argument, der Beschwerdeführer hätte bei staatlichen Stellen Schutz vor Verfolgung finden können, lediglich entgegen, dass ein einmal gegebenes Versprechen, für eine getötete, nahe stehende Person Blutrache zu verüben, nicht einfach wieder zurückgenommen werden könne. Das Versprechen, Blutrache zu üben, binde - nach islamischer Weltanschauung - jene Person, die das Versprechen abgegeben habe, und keine wie auch immer geartete Strafdrohung könne eine die Vollziehung der Blutrache versprechende Person von der Ausübung ihrer nunmehrigen "Pflicht" abschrecken. Der Vollzug der versprochenen Blutrache werde zur Lebensaufgabe des Versprechenden. Es erscheine nicht möglich, sich unter den Schutz des türkischen Staates zu stellen, weil der Beschwerdeführer rund um die Uhr bis zu seinem Lebensende vom türkischen Staat beschützt werden müsste. Der türkische Staat habe weder die finanziellen Mitteln noch ein Interesse an einem solchen Personenschutz.

... Die belangte Behörde hat ...klar zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Artikel 191, des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.").

Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist vergleiche hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).

Unter richtlinienkonformer Interpretation ( Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten.

Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vergleiche auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu Paragraph 45,).

In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten - besteht für den Berufungswerber somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden.

Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Artikel 7, Absatz 2, leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".

Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer weder behauptet noch bescheinigt, dass das Verhalten der Familie der BF2 bzw. der Familie ihres "Exverlobten" in Armenien nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen des BAA bzw. des AsylGH zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen. Jedenfalls ergibt sich aus den vom Bundesasylamt bzw. vom AsylGH herangezogenen Quellen, dass in Armenien kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.

Die BF bescheinigten im Rahmen ihrer Einvernahmen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, Schutz zu gewähren.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Polizei in römisch eins. pflichtwidriger Weise entsprechende Ermittlungen bzw. die Setzung effektiver Schutzmaßnahmen unterlassen hätte (etwa -ohne dieses Vorbringen hier glaubwürdig qualifizieren zu wollen- weil der Vater des "Exverlobten" der BF2 ein einflussreicher Polizeibeamter bzw. ihr Exverlobter bzw. ihr Onkel Polizeibeamte gewesen seien), wäre es den BF frei gestanden, sich an eine vorgesetzte, außerhalb dieser Stadt/ Provinz angesiedelte Stelle oder an den Ombudsmann zu wenden. So gab der BF1 bei seiner Einvernahme am 13.11.2006 auch selbst zu Protokoll, dass er mit Polizisten in einem anderen Landkreis keine Probleme hätte. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätten. Ein derartiges pflichtwidriges Verhalten wäre demnach nicht als staatlich geduldetes oder gefördertes, systematisches Vorgehen, sondern als individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter zu qualifizieren, wogegen der armenische Staat eine Mehrzahl von Schutzmechanismen einrichtete.

Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.

Im Ergebnis haben die BF im erstinstanzlichen Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht vergleiche EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.

römisch zwei.2.6. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat

Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits unter Punkt römisch zwei.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf Paragraph 50

(1) leg cit. wird Folgendes ausgeführt:

Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.

Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der Beschwerdeführer begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Situation der Beschwerdeführer wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Beim BF1 handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann. Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sprechen zweifelsfrei die Sprache der Majoritätsbevölkerung Armenisch. Aus der Reise der BF nach Österreich ist ersichtlich, dass sie mobil und in der Lage sind, auch in einer für sie fremden Umgebung ihr Leben zu meistern. Einerseits stammen die Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es den BF1 und BF2 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, wozu in der Regel keine spezifische qualifizierte Ausbildung erforderlich ist. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die BF nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch mit familiärer Unterstützung rechnen könnten, denn in Armenien leben die Eltern und ein Bruder des BF1. Vor ihrer Ausreise sind der BF1 und BF2 als Hirte bzw. Kindergärtnerin tätig gewesen. Weiters lebten sie vor ihrer Ausreise bei den Eltern des BF1 und kam im Verfahren nicht hervor, das diese im Falle der Rückkehr zumindest vorläufig nicht wieder bei den Eltern des BF1 leben könnten. Insofern ist es auf diese Weise den Verwandten des BF1 sicherlich möglich, die Familie der BF zu unterstützen. Bei den BF3 bis BF5 handelt es sich um gesunde Kinder, für deren Unterhalt die Eltern aufkommen können. Besonders ist dabei darauf hinzuweisen, dass den mj. Beschwerdeführern eine Rückkehr in den Herkunftsstaat aber nur gemeinsam mit ihren Eltern möglich ist. Sämtliche Familienmitglieder sind durch ihre heutige abweisliche Beschwerdeentscheidung von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit dem Zielstaat Armenien bedroht. Die Fremdenpolizei hat gem. FPG bei einer Abschiebung auf die Familieneinheit Bedacht zu nehmen. Es kann daher vertretbar davon ausgegangen werden, dass die BF gemeinsam mit ihrer Familie zurückkehren und diese dort gemeinsam ihr Fortkommen betreiben können. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass diese auf Grund ihrer individuellen und auf Grund der allgemeinen Lage im Falle einer Rückkehr real Gefahr liefen in eine ausweglose Situation zu geraten. Es ist daher nicht ersichtlich, warum den BF eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise nach Österreich möglich war. Zu beachten ist weiters, dass von Seiten der in Österreich aufhältigen Freunde und Bekannten der BF auch finanzielle Transaktionen oder die Übermittlung von Warensendungen (zB. Lebensmittel) von Österreich aus nach Armenien möglich sind.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien in der Lage sind, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt::

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie

Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06

Soweit die BF 1 und BF2 ihren Gesundheitszustand thematisieren wird Folgendes erwogen:

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:

GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreichend ansieht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:

http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en/index.html und die weiteren genannten Quellen; ebenso VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, wonach Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen, woraus sich ergibt dass die Republik während des Abschiebevorganges in der Lage ist, durch entsprechende Vorkehrungen einer allfälligen Suizidaliät des bzw. der Abzuschiebenden wirksam entgegen zu wirken] .

Hinsichtlich schwerer psychischer Erkrankungen wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung in die Abschiebungsentscheidung ist nach der zuvor angeführten Rechtssprechung die erforderliche Schwere solange nicht erreicht, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.

Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung. Auch wenn eine akute Selbstmordgefahr besteht, ist der Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern.

Soweit die BF durch die Vorlage von einer Vielzahl von ärztlichen Befunden und insbesondere psychotherapeutischen Stellungnahmen der Diakonie zu belegen versucht, eine Überstellung wäre aufgrund des psychischen Zustandes aus medizinischer Sicht nicht vertretbar, so werden zur Interpretation bzw. der Beurteilung der Schlüssigkeit und Plausibilität dieses Vorbringens folgende Erkenntnisquellen herangezogen:

1.) Diagnostik-Leitlinie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Begriffsklärungen und Leitlinien zur psychotherapeutischen Diagnostik des Bundesministeriums für Gesundheit

auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom 15. Juni 2004, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 13, Suppl. 3, Nr. 3 aus 2005,, S 82ff sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7 aus 2005,, S 3

http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/6/8/3/CH0964/CMS1144348952885/diagnostik-leitlinie_fuer_psychotherapeutinnen_und_psychotherapeuten_formatiert_fuer_homepage.pdf

2.) Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage von Gutachten des Psychotherapiebeirates, zuletzt vom 8. Oktober 2002, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Nr. 1 aus 1993,, S 55ff; Vol. 4, Suppl. 4, Nr. 4 aus 1996,, S 169ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7 aus 2001,, S 19)

http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/6/8/3/CH0964/CMS1144348952885/berufskodex_ fuer_psychotherapeutinnen_und_psychotherapeuten_formatiert_fuer_homepage.pdf

3.) Gutachterrichtlinie Kriterien für die Erstellung von Gutachten durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 10, Suppl. 4, Nr. 4 aus 2002,, S 96ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 9 aus 2002,, S 11)

http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/6/8/3/CH0964/CMS1144348952885/gutachterrichtlinie_formatiert_fuer_homepage.pdf

Einleitend ist anzuführen, dass die genannten Bescheinigungsmittel nicht den Kriterien eines Gutachtens entsprechen vergleiche oa. Quelle gem. Punkt 3.) insbesondere Punkt 3.), weshalb ihnen im gegenständlichen Verfahren nicht die Beweiskraft eines Gutachtens, sondern jenes eines "sonstigen" Beweismittels zukommt.

Dass es sich bei diesen Schreiben um keine Gutachten handelt, wurde - nach Aufforderung durch den AsylGH - von Seiten der Diakonie auch ausdrücklich bestätigt.

Ebenso ist davon auszugehen, dass die vorgelegten Bescheinigungsmitteln nicht den Anforderungen der unter Punkt 2.) der genannten Quelle entsprechen, weil hierbei insbesondere folgende Kriterien nicht erfüllt wurden:

Grundsätzlich besteht kein Anlass, die fachliche Qualifikation der das Bescheinigungsmittel erstellenden Person anzuzweifeln, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um einen Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes mit entsprechender Qualifikation handelt.

Unter Punkt römisch sieben der oa. Quelle gem. Punkt 2.) wir in Absatz eins, die Mitwirkung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes wie folgt beschrieben:

"In ihrer gesellschaftlichen Verantwortung sind die Angehörigen des psychotherapeutischen

Berufes gefordert, durch ihr Wirken ihren Beitrag zur Erhaltung und Schaffung von Lebensbedingungen zu leisten, die der Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit und der Reifung und Entwicklung des Menschen dienen."

Weiters wird auf die nachstehenden Bestimmungen des Psychotherapiegesetztes, Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, idgF verwiesen:

Paragraph eins, (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.

14. (1) Der Psychotherapeut hat seinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der BF aus juristischer und psychotherapeutisch/medizinischer Sicht ein unterscheidlichter ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der BF zu Erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat der BF aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.

Diese Gegenüberstellung zeigt, dass der BF aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus psychotherapeutischer Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der psychischen Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK dargestellten Rechte darstellen.

Aufgrund der hier vorliegenden psychischen Beeinträchtigung mag zwar den Verfassern der zu erörternden Bescheinigungsmittels insoweit nicht entgegen getreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass eine Überstellung nach Armenien zu einer Beeinträchtigung des psychischen Zustandes der BF2 führen, bzw. eine Wiederherstellung der psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führt.

Jedenfalls ergibt sich aus dem nunmehr eingeholten psychiatrischen Gutachten von OA Dr. B. L. vom 30.10.2009 eindeutig, dass bei der BF2 derzeit eine posttraumatische Belastungsstörung mit mittel-, schwergradiger Depressivität. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist aber noch keine chronische Verlaufsform ableitbar.

Es ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass in Armenien suizidgefährdete Personen behandelt werden bzw. psychische Erkrankungen in Armenien behandelbar sind. Gem. dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 18.06.2008 ist die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer alle Präparate vorhanden. Gängige Medikamente sind aber in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien) sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland.

Die Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Armenien wird außer durch die soeben angeführte Quelle auch durch den Country Sheet Armenia, Country of Return Information Project February 2009 und die nachfolgenden Erkenntnisquellen bestätigt:

WHO: Mental Health Atlas 2005: Armenia

  • Strichaufzählung
    Auszug aus der Hompage www.mentalhealth.am

  • Strichaufzählung
    Mental Helath Foundation of Armenia: "Imlementation of the Law on Psyhciatrc Care", Report 2004 . 2006

  • Strichaufzählung
    Analyse der Staatendokumentation des BAA, Medizinische Infrastruktur in Armenien.

Schließlich kam auch der länderkundige Sachverständige Dr. römisch fünf. A in seinem Gutachten vom 21.05.2009 zu einem gleichlautenden Ergebnis. In Bezug auf die Erkrankung ist daher abschließend anzuführen, dass - vor den Feststellungen zum armenischen Gesundheitssystem - kein Hinweis hervorkam, dass sich der Qualitätsunterschied zwischen dem österreichischen und armenischen Gesundheitssystem in Bezug auf die Behandlung der Symptome in einem in Lichte des Artikel 3, EMRK relevanten Bereich bewegen würde.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist daher auszugehen, dass trotz der Erkrankungen der BF2 nicht zu erwarten ist, dass sich ihr Zustand im Falle einer Abschiebung nach Armenien alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, da nach der vorliegenden Auskunftslage eine entsprechende medizinische Versorgung der BF2 in Armenien gewährleistet ist.

Hinsichtlich des BF1 ist festzustellen, dass dieser nunmehr eine Behandlungsbestätigung vom 22.12.2009 - ausgestellt von Ankyra, Zentrum für Interkulturelle Psychotherapie - vorlegte, wonach er an einer Anpassungsstörung bzw. längeren depressiven Reaktion (ICD 10:F43.21) leide. Bei günstigen Umweltfaktoren bestehe eine günstige Prognose. Die zuvor getätigten Ausführungen zur Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin gelten dementsprechend natürlich auch für den BF1.

Seitens der BF3 bis BF 5 wurden keinerlei körperliche Beeinträchtigungen vorgebracht.

Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in der Lage sind, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und -auch unter Betrachtung ihres Gesundheitszustandes- nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer vernünftiger Weise nicht damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen Gefahr betroffen zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

römisch zwei.2.7. Ausweisung der BF in ihren Herkunftsstaat

Aus dem bereits zitierten Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF ergibt sich, dass die Zulässigkeit der Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, AsylG 2005 idgF zu prüfen ist.

Paragraph 10, AsylG 2005 idgF lautet:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."

Die gegenständlichen Asylanträge waren abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieser Erkenntnisse kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt den BF kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Sämtliche BF sind im gleichen Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Sonstige familiäre Anknüpfungspunkte kamen im Verfahren nicht hervor. Es liegt somit hinsichtlich der BF kein Familienbezug zu einem im Bundesgebiet dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vor. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit etwa 4 Jahren und 8 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.

Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine zumindest in Bezug auf BF1 und BF2 bezogen auf ihr Lebensalter erst kurzen Aufenthalt, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, in Österreich relativiert wird.

Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

  • Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
    9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:

  • Strichaufzählung
    Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die beschwerdeführenden Parteien sind seit 4 Jahren und acht Monaten in Österreich aufhältig. Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten die BF diese unbegründeten Asylanträge nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig. Während des Asylverfahrens haben sie sich dem Verfahren nicht entzogen und ist ihnen daher die mehrjährige Dauer des Verfahrens nicht anzulasten.

  • Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens

Die BF verfügen über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

  • Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens

Die BF begründeten ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages legitimiert war. Aus dem Verhalten der BF in ihrer Gesamtheit ist augenscheinlich ersichtlich, dass diese das Asylrecht offensichtlich missbräuchlich heranzogen, um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Auch war der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.

  • Strichaufzählung
    zum Grad der Integration und Bindungen zum Herkunftsstaat

Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind folgende Überlegungen anzustellen:

Die Beschwerdeführer 1 und 2 verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, die BF2 gehört im Übrigen der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an und bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben. BF1 und BF2 sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen der Beschwerdeführer existieren. So existieren familiäre Anknüpfungspunkte und leben die Eltern und der Bruder des BF1 in Armenien. Es deutet nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Es ergaben sich auch keine Hinweise, dass die BF vor ihrer Ausreise aus Armenien nicht in die armenische Gesellschaft integriert waren und es deutet nichts darauf hin, dass ihnen eine solche Integration nach ihrer Rückkehr nicht neuerlich möglich wäre.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin befinden sich in Bezug auf ihr Lebensalter erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich und waren die BF nicht in der Lage ihren Aufenthalt dauerhaft zu legalisieren. Zum Erstbeschwerdeführer ist auszuführen, dass dieser laut Bestätigung der Stadtgemeinde römisch eins. vom 21.12.2009 seit 01.11.2006 im Rahmen des Paragraph 7, Bundesbetreuungsgesetzes gemeinnützige Tätigkeiten für die Stadt ausübt. Weiters ist anzumerken, dass die BF1 und 2 mehrere Kurse zur Erlangung der deutschen Sprache besuchten, der BF1 zuletzt bis zum Oktober 2009 einen Deutschkurs für Fortgeschrittene. Aus einem Schreiben der Vortragenden geht allerdings hervor, dass er diesen Kurs in weiterer Folge wegen einer Übersiedelung seiner Person nicht mehr aufsuchte. Insoweit ist davon auszugehen, dass der BF1 und die BF2 die deutsche Sprache zumindest teilweise beherrschen. Im Übrigen wirkten beide Elternteile unter Anderem tatkräftig an diversen Schulfesten ihrer Kinder mit. Weiters wurden diverse Unterstützungserklärungen von Freunden und Bekannten unterzeichnet. Ansonsten geht aber aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass sich diese in zusätzlicher Weise im besonderen Maße im Bereich des sozialen Lebens in Österreich engagiert hätten, weshalb sie im Falle der Ausweisung eine nicht mehr zu schließende Lücke hinterlassen würden. Das erkennende Gericht erblickt zwar eine gewisse Teilnahme des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin am sozialen Leben in Österreich, jedoch sind dieser im Sinne einer Interessensabwägung insbesondere die Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und der erst relativ kurze Aufenthalt im Bundesgebiet entgegenzuhalten, welcher nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages ermöglicht wurde. Weiters ist zu berücksichtigen, dass sich die Eltern des Erstbeschwerdeführers im Herkunftsstaat aufhalten, worin zusätzlich neben dem oben Ausgeführten (Sozialisierung in Armenien) eine enge Bindung zum Herkunftsstaat zu erblicken ist. Insbesondere entstand ihr Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, wo sich diese ihres ungewissen Aufenthaltes bewusst waren.

In Bezug auf die BF3 bis BF5 wird von einer geringeren die Bindung zu Armenien auszugehen sein. Sie besuchen derzeit die Schule in Österreich und liegen ebenfalls diverse Unterstützungserklärungen von Freunden und Bekannten sowie Empfehlungsschreiben vor. Auf Grund des mehrjährigen Aufenthalts in Österreich und unter Berücksichtigung der vorgelegten Schulzeugnisse ist davon auszugehen, dass die mj. BF die deutsche Sprache beherrschen. Hinsichtlich den öffentlichen Interessen am Verlassen des Bundesgebietes wird auf die Ausführungen zum Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin verwiesen. Zusätzlich wird angeführt, dass der Besuch der Schule und die sonstigen Aktivitäten der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer bei einer Abwägung der Interessen ins Gewicht fallen, jedoch einen Verbleib der Familie in Österreich nicht rechtfertigen, da insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter sind und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird und ihnen eine Rückkehr nach Armenien möglich und zumutbar ist vergleiche hiezu die Entscheidung des EGMR vom 26. Jänner 1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi, Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74). Zur Vollständigkeit ist auch darauf zu verweisen, dass sie sich in einem Alter befinden, in dem der primäre private und familiäre Anknüpfungspunkt die Kernfamilie ist, weshalb davon auszugehen ist, dass sie über ihre Eltern gewisse Teile der armenischen Kultur und Sprache vermittelt bekamen. Jedenfalls befinden sich diese durch ihr Lebensalter nicht in einem derartig fortgeschrittenen Ausbildungsstadium, dass ihnen ein Umsteigen auf das armenische Ausbildungs- und Erziehungssystem nicht möglich wäre.

  • Strichaufzählung
    strafrechtliche Unbescholtenheit

Die BF sind strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die BF strafrechtlich unbescholten seien, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

  • Strichaufzählung
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die BF reisten schlepperunterstützt in des Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle ein.

  • Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstaates bewusst waren

Den Beschwerdeführern musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass es den Beschwerdeführern in Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst, war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

  • Strichaufzählung
    weitere Erwägungen

Soweit die BF über private Bindungen in Österreich verfügen ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung nach Armenien gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die BF hierdurch gezwungen werden, den Kontakt zu jenen Personen, die ihnen in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihnen frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den Beschwerdeführern gem. Paragraph 21, (2) und

(3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihnen aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

Den Beschwerdeführern musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass es den Beschwerdeführern in Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst, war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätten. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführer gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes ihre Anknüpfungspunkte gem. Artikel 8, (1) EMRK begründeten, weshalb sie nicht schützenswert erscheinen.

Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.

Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.

römisch zwei.2.8 Soweit die Beschwerdeführer in den Beschwerden bzw. den Stellungnahmen zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragen, wird festgestellt, dass in den Beschwerden und Stellungnahmen nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtigen. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.

römisch zwei.2.9 Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte. Paragraph 41, Absatz 7, ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in den Beschwerden bzw. Stellungnahmen betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in den Beschwerden und Stellungnahmen den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Ebenso ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (Paragraph 41, Absatz 7, 2. Alt). Aus der im Klammerausdruck zitierten Bestimmung ist erschließbar, dass eine Verhandlung bei nicht Vorliegen der 1. Alt. leg. cit, sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 67 d, AVG nur dann zu erfolgen hat, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies kann wohl nur dann der Fall sein, wenn sich das Vorbringen des BF als wahr erweist, bzw. nach der Durchführung der entsprechenden Ermittlungen (noch) Restzweifel an der Unwahrheit des vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt bestehen, was in erster Linie nur dann der Fall sein kann, wenn diese Restzweifel nur dadurch beseitigt werden können, indem sich das Gericht ein persönliches Bild vom BF macht bzw. offene Fragen nur durch persönliche Befragung des BF geklärt werden können, da sonstige Umstände, die diese Zweifel hervorrufen, auch ohne die Durchführung einer Verhandlung ermittelt werden können. Im gegenständlichen Fall steht schon aufgrund der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebenden objektiven Faktenlage eindeutig fest, dass sich das Vorbringen der BF als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend erweist. Es bleiben keinerlei Restzweifel, welche das erkennende Gericht nur dadurch beseitigen kann, indem es sich einen persönlichen Eindruck von den BF verschafft oder offene Fragen nur durch persönliche Befragung der BF geklärt werden können. Eine Verhandlung konnte daher auch aufgrund des Paragraph 41, (7) 2. Alt. unterbleiben.

römisch zwei.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wären, weshalb die Beschwerden in allen Punkten abzuweisen waren.

römisch zwei. 2.11. Familienverfahren

Gem. Paragraph 10, AsylG ist in Bezug auf Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG:

Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) ein Familienverfahren zu führen.

Gemäß Absatz 2 leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen einem Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung ihres bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Absatz 5 leg.cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.

Wie sich aus den Ermittlungsergebnissen des BAA erkennen lässt, handelt es sich bei den Eltern der BF3 bis BF5 um keine verheirateten Personen, sondern führen diese eine bloße Lebensgemeinschaft. Die mj. BF3 bis BF5 sind allerdings Familienangehörige der BF1 und BF2 im Sinne der im Vorabsatz genannten Bestimmung.

Im gegenständlichen Fall sind die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Mitglieder der Kernfamilie als Asylwerber aufhältig, deren Anträge auf internationalen Schutz im selben Umfang abgewiesen wurden und Ausweisungen ausgesprochen wurden. Es kann daher auch aus dem Titel des Familienverfahrens kein anderer Verfahrenshergang hergeleitet werden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, Blutrache, EMRK, gemischtethnische Beziehung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, Parteiengehör, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Suizidgefahr, Volksgruppenzugehörigkeit, Zwangsehe

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20100312_E10_265_923_1_2008_00

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