Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext E14 407818-3/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

E14 407818-3/2009

Entscheidungsdatum

09.03.2010

Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E14 407.818-3/2009-6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde desXXXX, StA. Türkei, vertreten durch Dr. Klodner, SPRAKUIN Integrationsverein, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 173 - 175/15/2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2009, Zahl: 06 03.298-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Erstverfahren

Der Beschwerdeführer brachte am 22.03.2006 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 25). Am 22.03.2006 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost statt (AS 21 - 29).

Der Beschwerdeführer wurde am 27.03.2006 (AS 33 - 47) beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, sowie am 11.02.2008 (AS 183 - 195) und 13.02.2008 (AS 235 - 241) am beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen.

Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 11.03.2008, Zahl: 06 03.298-EAST West, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (Spruchpunkt römisch drei).

Die Zustellung erfolgte am 15.04.2008 durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustG.

Folgeverfahren

Am 19.05.2009 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des zweiten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: ZAS] 7).

Am 13.05.2009 langte beim Bundesasylamt eine Zustellvollmacht und Vollmacht vom 11.05.2009 ein, in der der Beschwerdeführer Dr. K., S. Integrationsverein, bevollmächtigte sämtliche im Asyl- sowie im fremdenpolizeilichen Verfahren an ihn gerichtete Schriftstücke in Empfang zu nehmen. Gleichzeitig ermächtigte er Mag. K. ihn zum fremdenpolizeilichen Büro, ins Bundesasylamt und zum Asylgerichtshof zu begleiten, weiters auch in die jeweilige fremdenpolizeiliche Abteilung betreffend die Staatsbürgerschaft und auch in seinem Namen Informationen über den jeweiligen Verfahrensstand einzuholen bzw. auch Ablichtungen seines Aktes herstellen zu lassen. Mag. K. wurde darüber hinaus auch bevollmächtigt, ihn vor dem VwGH, Bundesasylamt, Asylgerichtshof und UVS zu vertreten. Gleichzeitig wurden alle vorher unterzeichneten Zustell- oder auch Vertretungsvollmachten für hinfällig erklärt (ZAS 103).

Mit Schreiben vom 29.05.2009 gab der Beschwerdeführer bekannt, von Rechtsanwalt Dr. W. vertreten zu werden (ZAS 109).

In der Folge legte der Beschwerdeführer erneut eine Zustellvollmacht und Vollmacht datierend vom 09.06.2009 vor. In dieser bevollmächtigt der Beschwerdeführer Dr. K., S. Integrationsverein, sämtliche im Asyl- sowie im fremdenpolizeilichen Verfahren an ihn gerichtete Schriftstücke in Empfang zu nehmen. Gleichzeitig ermächtigte er Herrn K. ihn zum fremdenpolizeilichen Büro, ins Bundesasylamt und zum Asylgerichtshof zu begleiten, weiters auch in die jeweilige fremdenpolizeiliche Abteilung betreffend die Staatsbürgerschaft und auch in seinem Namen Informationen über den jeweiligen Verfahrensstand einzuholen bzw. auch Ablichtungen seines Aktes herstellen zu lassen. Dr. K. wurde darüber hinaus auch bevollmächtigt, ihn vor dem VwGH, Bundesasylamt, Asylgerichtshof und UVS zu vertreten. Gelichzeitig wurden alle vorher unterzeichneten Zustell- oder auch Vertretungsvollmachten für hinfällig erklärt (ZAS 111).

Nach der am 18.06.2009 (ZAS 117 - 123) beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme wies das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 30.06.2009, Zahl: 09 05.905-EAST Ost, in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei ausgewiesen (ZAS 141 - 283).

In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde (ZAS 329 - 335) behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.07.2009, GZ: E14 407.818-1/2009-3E, den bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos, da der Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2008, Zahl:

06 03.298-EAST West, nicht rechtswirksam zugestellt worden war (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1/2009-3).

Fortgesetztes (Erst)verfahren

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 01.09.2009 (AS 505 - 513) beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme bekräftigte der Beschwerdeführer die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit Rechtsanwalt Dr. W. (Vollmacht: ZAS 109), und wies darauf hin nach wie von Dr. K. (Vollmacht: ZAS 111) vertreten zu sein (AS 505).

Mit Bescheid vom 15.10.2009, Zahl: 06 03.298-EAST West, wies das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, den Asylantrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (AS 547 - 639).

Der Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. K., am 16.10.2009 (AS 649) sowie dem Beschwerdeführer am 17.10.2009 (AS 681) zugestellt.

Wiedereinsetzungsverfahren

Am 10.11.2009 stellte der Beschwerdeführer vertreten durch Dr. K. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2009 (AS 803 - 832).

Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem Mitarbeiter Herrn K. am 16.10.2009 vereinbart habe, Beweismittel aus der Türkei vorzulegen. Diese seien jedoch in den folgenden Wochen nicht übermittelt worden. Am Freitag dem 30.10.2009 sei der Mitarbeiter Herr K. krank gewesen, weshalb der Mitarbeiter Herr F. mit dem Beschwerdeführer vereinbart habe, dass dieser im Büro erscheinen solle um die Beschwerde zu unterschreiben. Der Beschwerdeführer sei jedoch erst gegen 19:30 Uhr erschienen, als das Büro bereits geschlossen gewesen war (AS 829). Am 01. und 02.11.2009 sei das Büro wegen des Feiertages geschlossen gewesen, weshalb die Fristversäumung erst am 03.11.2009 bemerkt worden sei (AS 831).

Mit Bescheid vom 18.11.2009, Zahl: 06 03.298-EAST West, wies das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, mit Spruchpunkt römisch eins den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab (AS 837 - 845).

Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht sorgfältig gehandelt habe, da er ohne dafür eine Begründung anzugeben erst um 19:30 Uhr des letzten Tages der Frist im Büro erschienen sei. Ebenso habe der Vertreter sorglos gehandelt, da er die Beschwerde bereits früher unter Vorbehalt der Nachreichung von Beweismitteln hätte einbringen können und keine Vorkehrungen getroffen habe, um den drohenden Fristablauf zu verhindern (AS 841, 843).

Gegen diesen am 18.11.2009 an den Vertreter des Beschwerdeführers (AS 859) sowie am 20.11.2009 an den Beschwerdeführer (AS 869) zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 30.11.2009 (AS 875 - 881).

Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ersucht habe, zu warten, bis die Beweismittel aus der Türkei eingelangt seien (AS 879), weshalb den Vertreter keine Schuld an der Versäumung der Frist treffe.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers. Das dem gegenständlichen Verwaltungsakt zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren wurde der Aktenlage entsprechend ordnungsgemäß geführt vergleiche VwGH RS2 03.03.1992, 88/14/0224).

Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Ziffer 1), oder die Partei die Rechtmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschliche Angaben enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Ziffer 2).

Gemäß Absatz 2, leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Partei, im Fall der Versäumung einer Frist, die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit der erfolgten Zustellung des Bescheides beginnt.

Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzen Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele: VwGH 02.09.1998, 97/05/0157) setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist voraus, dass die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, so dass eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat.

Der Wiedereinsetzungswerber hat im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073). Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. (VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020). Unter "Ereignis" sind neben äußeren Geschehnissen insbesondere auch psychische Vorgänge, wie etwa Vergessen, Verschreiben, Irrtum aber auch unrichtige Beurteilung der Rechtslage, zu verstehen (VwGH 25.05.2007, 2006/12/0219).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrendes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 17.07.2008, 2007/21/0227; 23.06.2008, 2008/05/0122).

Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, [Anm: Ziffer eins ], AVG 1950 hindert (VwGH 16.12.1987, 86/01/0150 mwN).

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2009 wurde unbestritten am Freitag 16.10.2009 dem Vertreter des Beschwerdeführers sowie am Samstag 17.10.2009 fristauslösend an den Beschwerdeführer zugestellt vergleiche diesbezüglich Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 432 - 433, FN 1590). Die in Paragraph 63, Absatz 5, AVG vorgesehene zweiwöchige Beschwerdefrist endete somit gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Samstag 31.10.2009, weshalb gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag, somit Dienstag 02.11.2009, der letzte Tag der Frist war. Eine Beschwerde wurde, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, am 10.11.2009 erhoben.

Der Beschwerdeführer hat somit die Frist zur Erhebung der Beschwerde versäumt.

Der Vertreter des Beschwerdeführers gab plausibel (AS 831) an, den unterlaufenen Irrtum am 03.11.2009 bemerkt zu haben, weshalb von der Richtigkeit des Datums auszugehen ist.

Der am 10.11.2009 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde somit rechtzeitig gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG eingebracht.

Der Vollmacht vom 09.06.2009 (ZAS 111) und seinen Angaben im Verfahren (AS 505) folgend ist der Beschwerdeführer im Verfahren vertreten. Demzufolge ist als Vertreter im Verfahren ausschließlich Dr. K. anzusehen - ..."Dr. K ist auch berechtigt, mich vor dem Bundesasylamt, Asylgerichtshof und UVS zu vertreten"... - keinesfalls jedoch Herr K., dessen Vertretungsbefugnis sich ausschließlich auf Begleitungen und Informationseinholungen beschränkt.

Entsprechend der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.07.2008, 2007/21/0227; 23.06.2008, 2008/05/0122) stellt sich sohin im gegenständlichen Fall nicht die Frage, ob der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der Beschwerdeerhebung gehindert war, sondern ausschließlich die Frage ob der Vertreter Dr. K. durch ein solches Ereignis gehindert war die Beschwerde rechtzeitig zu erheben, und ihn dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag ausschließlich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers sowie jenem von Herrn K. und Herrn F., beide Mitarbeiter des Vertreters Dr. K, im Zeitraum 16.10.2009 bis 30.10.2009 beschäftigt. Der, wie bereits dargelegt, im Verfahren ausschließliche Vertreter Dr. K wird jedoch mit keinem Wort erwähnt.

Die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist wird letztlich mit einer Unsorgsamkeit des Beschwerdeführers begründet, indem dieser nicht rechtzeitig erschienen sei um die Unterschrift unter die Beschwerde zu setzen.

Dies war nun aber gar nicht notwendig, da die Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters zur Einbringung der Beschwerde ausreichend gewesen wäre. Es gehört auch unabdingbar zur Pflicht eines bevollmächtigten Vertreters, ein Rechtsmittel zu erheben, es sei denn, es wäre seitens der Partei ausdrücklich untersagt worden (VwGH 16.12.1987, 86/01/0150). Soweit die Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsantrag ausführt, dass der Beschwerdeführer darum ersucht habe, auf die Beweismittel aus der Türkei zu warten (AS 879), kann darin jedenfalls keine Aufforderung erblickt werden, mit der Beschwerdeeinbringung bis nach Ablauf der Frist zuzuwarten. Es kann daher aus Sicht des Asylgerichtshofes keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Erhebung seiner Beschwerde untersagt hätte.

Das Warten des bevollmächtigten Vertreters auf die Unterschrift des Vertretenen stellt jedenfalls kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, dass den Vertreter Dr. K. daran gehindert haben konnte fristgerecht eine Beschwerde zu erheben bzw. die von seinen Mitarbeitern offenbar bereits fertig gestellte Beschwerde zu unterzeichnen.

Entgegen der im Wiedereinsetzungsantrag vertretenen Ansicht, die Erhebung der Beschwerde sei durch eine Unsorgsamkeit des Beschwerdeführers verursacht worden, liegt das Verschulden hinsichtlich der Nicht-Einbringung der Beschwerde darin, dass der Vertreter Dr. K. diese nicht unterzeichnet und fristgerecht eingebracht hat.

Dies stellt jedoch jedenfalls ein den minderen Grad des Versehens jedenfalls übersteigendes Verschulden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers dar, welches dem Beschwerdeführer (VwGH 17.07.2008, 2007/21/0227) auch zuzurechnen ist.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher spruchgemäß abzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Da bereits auf Grund der Aktenlage Entscheidungsreife vorlag, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.

Schlagworte

Verschulden, Wiedereinsetzung, Zurechenbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20100309_E14_407_818_3_2009_00

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