Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext E4 404866-2/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

E4 404866-2/2009

Entscheidungsdatum

08.03.2010

Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E4 404.866-2/2009-5E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch RA Dr. Blum gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2009, Zl. 08 04.383/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG stattgegeben.

Text

BEGRÜNDUNG:

römisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge am 19.05.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, mit Bescheid vom 25.08.2008, FZ 08 04.383-BAE, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). In einem wurde der Antrag gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

3. Nach erfolglosem Zustellversuch am 27.08.2008 wurde der obzitierte Bescheid beim Zustellpostamt 7222 Rohrbach bei Mattersburg hinterlegt und eine entsprechende Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten des Empfängers eingelegt.

Der Beginn der Abholfrist wurde mit 27.08.2008 festgelegt.

Der Bescheid erwuchs mit 11.09.2008 in Rechtskraft.

4. Am 05.12.2008 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer Berufung (gemeint wohl Beschwerde) ein.

Der BF führte zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages an, er habe von der negativen Asylentscheidung erst erfahren, als er die mit 21.11.2008 datierte Ladung der BH Mattersburg erhalten habe.

Durch Einsichtnahme seines rechtsfreundlichen Vertreters in den gegenständlichen Akt habe der BF von der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes am 27.08.2008 Kenntnis erlangen können.

Der BF habe die Verständigung über die Hinterlegung der Ladung zu keinem Zeitpunkt bekommen und könne diesbezüglich nur Mutmaßungen anstellen.

Zum einen sei es möglich, dass der Wind das betr. Poststück aus dem Briefkasten verweht habe, was schon des öfteren vorgekommen sei. Ob dies im gegebenen Fall so gewesen sei, sei von der Art und Weise abhängig, wie gegenständliche Verständigung vom Zustellorgan am Briefkasten befestigt worden sei.

Zum anderen bestehe auch die Möglichkeit, dass die im gleichen Haus wohnende Tante des BF, welche türkischer Nationalität und der deutschen Sprache nicht mächtig sei, die Verständigung in Unkenntnis deren Bedeutung "entsorgt" habe, dies allenfalls gemeinsam mit diversem Werbematerial.

Der BF habe seiner Tante schon in der Vergangenheit des öfteren untersagt, leichtfertig Poststücke wegzuwerfen.

Der BF sei sohin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist zur Erhebung einer Berufung (Beschwerde) gegen gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes einzuhalten.

Es treffe den BF an der Fristversäumnis keinerlei Verschulden, da er die Hinterlegungsanzeige nie erhalten habe und über die Gründe nur mutmaßen könne.

Der BF stellte sohin den Antrag, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, beantragte auch, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und erhob gleichzeitig Berufung (Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2009 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.

In seiner Begründung führte das Bundesasylamt aus, die Zustellung und Hinterlegung des Bescheides sei ordnungsgemäß und rechtmäßig erfolgt und sei dieser mit 11.09.2008 in Rechtskraft erwachsen.

Das Verhalten des Antragstellers, keine Vorsorge bezüglich des bekannten Verhaltens der Tante getroffen zu haben, stelle keinen Grad des minderen Versehens dar.

Das Bundesasylamt führte zur Mutmaßung des BF aus, die Hinterlegungsanzeige sei vom Wind verweht worden, dass es dieser an Wahrscheinlichkeit fehle, zumal die zuständige Postbotin in ihrem Schreiben vom 11.02.2009 angeführt habe, dass die Zustellung der Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt sei und es noch nie Vorfälle und Beanstandungen in der seitens des BF ins Treffen geführten Art und Weise gegeben habe. Überdies sei die Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten deponiert worden und könne der Wind diese nicht verweht haben.

Was ein mögliches Fehlverhalten der Tante des BF anlange, so habe der BF selbst angegeben, dieser desöfteren untersagt zu haben, leichtfertig Poststücke wegzuwerfen, weshalb ihm die Problematik bewusst gewesen sei.

In der alleinigen Aufforderung könne jedoch keine Maßnahme gesehen werden, um ein mögliches Fehlverhalten der Tante hintanzuhalten. Solche Maßnahmen seien etwa die Einrichtung eines Postfaches oder die Verständigung der Postamtsmitarbeiter, wodurch der BF Vorsorge dafür zu tragen gehabt hätte, dass er wichtige Schriftstücke - wie gegenständlichen Bescheid- selbst erhalte.

Im diesem Unterlassen könne nicht ein minderer Grad des Versehens erblickt werden.

Auffallend sei auch, dass bereits der Ladungsbescheid durch Hinterlegung zugestellt worden und der BF dieser Ladung nachgekommen sei.

Dem Vorbringen des BF mangle es an Glaubwürdigkeit und beruhen die geltendgemachten Wiedereinsetzungsgründe auf reinen Mutmaßungen.

6. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF mit Schriftsatz vom 27.02.2009 - nunmehr durch einen anderen rechtsfreundlichen Vertreter - Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Feststellungen

Der BF wohnt unter derselben Adresse wie seine Tante und sein Onkel und war auch zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes dort gemeldet.

Der Bescheid des Bundesasylamtes, FZ 080 04.383-BAE wurde am 27.08.2008 im Postamt 7222 Mattersburg durch Hinterlegung zugestellt und im Postkasten unter der Adresse des BF eine Hinterlegungsanzeige durch die Postbotin zurückgelassen.

Gegenständlicher Bescheid wurde mit dem Vermerk "nicht behoben" an das Bundesasylamt zurückgestellt. Mit 11.09.2008 erwuchs gegenständlicher Bescheid in Rechtskraft.

Dem Beschwerdeführer erhielt zu keinem Zeitpunkt eine Verständigung über den hinterlegten Bescheid.

Anlässlich einer Ladung der BH Mattersburg vom 21.11.2008 erfuhr der BF vom rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens und stellte fristgerecht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

3. Beweiswürdigung

Die oa. Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage.

Das Zustelldatum ist dem im Akt einliegenden Rückschein zu entnehmen; die Meldung des BF ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem zentralen Melderegister. Das Zurücklassen der Hinterlegungsanzeige im Postkasten ergibt sich aus der seitens des Bundesasylamtes eingeholten Stellungnahme der zuständigen Postbotin.

Dass der BF die betreffende Hinterlegungsanzeige nicht erhalten hat, ergibt sich aus dessen glaubwürdigen Angaben.

Der BF hatte sich zuvor der Behörde zur Verfügung gehalten, war der Ladung zur Einvernahme nachgekommen und indizieren die nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides seitens des BF vorgelegten Schriftstücke, dass der BF nicht vom rechtskräftigen Abschluss seines Verfahrens ausging.

Der BF war auch dem Landungsbescheid zur Einvernahme vor das Bundesasylamt und der Ladung zur BH Mattersburg nachgekommen.

4. Rechtlich folgt:

Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Gemäß Absatz 2, leg cit muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß Absatz 3, leg cit hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Nach Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Gemäß Paragraph 72, Absatz 4, AVG steht gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung dem Antragsteller das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu.

Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird.

Der Antragsteller hat schon im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, das heißt, zumindest die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des behaupteten Ereignisses und das Nichtvorliegen eines Verschuldens des Wiedereinsetzungswerbers an der Fristversäumung darzutun vergleiche den hg. Beschluss vom 25. September 1997, 97/16/0294, mit angeführter Rechtsprechung). Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung. Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich. Die Glaubhaftmachung setzt die schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Antragsteller voraus vergleiche Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 5 und 6 zu Paragraph 138, BAO, samt angeführter Rechtsprechung; VwGH 23.11.2005, 2005/16/0099)).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Wie den Feststellungen entnommen werden kann, war der BF zum Zeitpunkt der Zustellung aufrecht an der Abgabestelle gemeldet und hielt sich dort auf, jedoch wurde ihm zu keinem Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht, dass er eine Verständigung bezüglich der Hinterlegung des Bescheides des Bundesasylamtes beim zuständigen Postamt erhalten habe.

Demzufolge lag ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis für den BF vor, welches er weder subjektiv vorhersehen konnte noch objektiv in der Lage war, abzuwenden.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist selbst bei Vorliegen entsprechender Gründe nicht jedenfalls, sondern nur dann zu bewilligen, wenn der Antragsteller das ihm zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe aufgewendet hat, um ein dem Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG entsprechendes Ereignis vorherzusehen.

Die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages ist daher ausgeschlossen, wenn den Wiedereinsetzungswerber diesbezüglich grobes Verschulden bzw. auffallende Sorglosigkeit trifft.

Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob das Verschulden des Beschwerdeführers als minderer Grad des Versehens anzusehen ist oder nicht.

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt vergleiche E 18.4.2002, 2001/01/0559).

An den Beschwerdeführer (Asylwerber) durften daher in Bezug auf die Vermeidung einer allfälligen Unkenntnis von einem Zustellvorgang nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie etwa an einen Rechtsanwalt, der bei der Einrichtung seines Kanzleibetriebes durch entsprechende Organisation und Kontrolle dafür vorzusorgen hat, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche B 5.9.1990, 90/08/0149, und B 22.3.1991, 91/10/0018).

Der BF gibt selbst an, die Hinterlegungsanzeige sei ihm zu keinem Zeitpunkt zugekommen und könne er bezüglich dieses Umstandes nur Mutmaßungen anstellen und wären zwei Möglichkeiten denkbar, nämlich, dass der Wind das Poststück verweht habe oder seine Tante, der der BF schon in der Vergangenheit vorsorglich untersagt habe, leichtfertig Poststücke wegzuwerfen, die behördliche Verständigung in Unkenntnis von deren Bedeutung allenfalls gemeinsam mit diversem Werbematerial "entsorgt" habe.

Der von der Behörde anzulegende Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden. Den konkreten Vorgang, wie es etwa zur Entfernung einer Hinterlegungsanzeige gekommen ist, wird eine Partei nämlich nur in den seltensten Fällen bescheinigen können.

Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens einer Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Darlegung von Umständen beschränken müssen, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 19.04.1994, 94/11/0053).

Solche Umstände, nämlich die seitens des BF beschriebene mögliche Vorgangsweise der Tante hat der BF dargetan.

Die Formulierung im Wiedereinsetzungsantrag, wonach "...der Berufungswerber seiner Tante vorsorglich schon in der Vergangenheit des Öfteren untersagt hat, leichtfertig Poststücke wegzuwerfen,..."

indiziert - entgegen der seitens des BAA vertretenen Meinung - nach Ansicht des erkennenden Senates nicht automatisch, dass der BF begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Tante hegte (auch dem im Asylverfahren durch Hinterlegung zugestellten Ladungsbescheid hat der BF Folge geleistet; der BF hat überdies auch die Ladung der BH Mattersburg vom 21.11.2008 erhalten), sondern lässt lediglich den Schluss zu, dass der BF bemüht war, die Zustellung des gegenständlichen Bescheides bzw. das Zukommen der Hinterlegungsanzeige sicherzustellen.

Wenn nun das Bundesasylamt davon ausgeht, der BF hätte darüber hinausgehende Maßnahmen, wie etwa die Einrichtung eines Postfaches, oder die Vorabinformation der Postbeamtin zu treffen gehabt, so steht diese Ansicht in Widerspruch zur diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur.

So stellte der VwGH klar, dass der Partei keine auffallende Sorglosigkeit im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vorgeworfen werden könne, wenn sie es unterlässt, Erkundigungen beim Ehegatten über allenfalls in ihrer Abwesenheit erfolgte Zustellversuche einzuholen oder organisatorische Maßnahmen dahingehend zu treffen, dass der Ehegatte Hinterlegungsanzeigen nicht an sich nehmen kann. Derartige Maßnahmen seien weder sinnvoll noch zumutbar, was sich aus Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz ZustellG ergebe (VwGH 19.03.1996, 95/11/0392; 27.01.2005, 2004/11/0212).

Die obzitierte Judikatur kann auch auf gegenständlichen Fall umgelegt werden.

Durch sein Verhalten hat der - zum damaligen Zeitpunkt noch unvertretene - BF somit seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt und war nicht angehalten, dafür Sorge zu tragen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen auszuschließen sind.

Der Beschwerde war sohin Folge zu geben.

Durch die Stattgebung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, FZ 08 04.383-BAE, vom 25.08.2008, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.05.2008 in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde, als fristgerecht angesehen.

Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine Entscheidung über diese Beschwerde ergeht gesondert.

Schlagworte

minderer Grad eines Versehens, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20100308_E4_404_866_2_2009_00

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