Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben Staatsbürger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und stellte am 11.10.2009 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 30.11.2009, FZ. 09 03 034-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 30.11.2009, FZ. 09 03 034-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.).
2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 27.01.2010 eingebracht. Mit der Beschwerde wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Verein Ute Bock mit der Verfassung seiner Beschwerde an den Asylgerichtshof beauftragt habe. Und weiter:
"Durch einen Irrtum wurde die Beschwerde nicht eingebracht. Der Ast hat sich wiederholt nach dem Fortgang der Verfassung seiner Beschwerde erkundigt; zeigte somit Interesse und Sorgfalt für die Agenden seines Asylverfahrens. Ebenso ist der Verein Ute Bock unermüdlich und nach besten Kräften tätig, um einer großen Anzahl von Asylwerbern zu helfen. Erst bei einer Einvernahme bei der BPD am 13.01.2010 wurde dem ASt durch die Erläuterungen des Beamten der FrePo bewusst, was geschehen war. (Amtshandlung und Bescheid der PBD vom 13.01.2010, mit GZ. III-1242776/FrB/10.) Bis dahin hatte der Ast gutgläubig angenommen, dass die Beschwerde an den AsylGH fristgerecht eingebracht wurde. Im Falle einer Fristversäumung liegt daher höchstens ein geringes Verschulden vor." Danach folgten Ausführungen zur Beschwerde. Der Beschwerde war eine Vollmachtserteilung des Beschwerdeführers vom 27.01.2010 an den "Migrantinnenverein St. Marx" sowie gleichzeitig an dessen Obmann, einen Rechtsanwalt, beigefügt.
Die Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B6 312.615-3/2010/2E, als verspätet zurückgewiesen.
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.1.2010 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen, wobei im Wesentlichen als Begründung beim Verein Ute Bock "Unzukömmlichkeiten", "sorgloses Verhalten", "allgemein bekannte Makel" und "Manipulationsversagen" festgestellt wurden. Zur Bekräftigung dieser Feststellung wurden beispielhaft 15 mit Verfahrenszahl genannte Bescheide des Bundesasylamts Wien, bei denen Wiedereinsetzungssachverhalte zu prüfen gewesen seien, aufgezählt. Weiters wurden "beispielhaft" über 40 Verfahrenszahlen genannt, bei welchen anlässlich einer Falschmeldung an der Adresse des Vereins Anzeigen aufgrund des Meldegesetzes erstattet werden hätten müssen. Hierzu wurde weiter festgestellt, dass "es für jedermann ganz offensichtlich und es auch für jeden durchschnittlich informierten Antragsteller klar ist, welchem Risiko man sich aussetzt, wenn man dem Verein Ute Bock als Abgabestelle bzw. als Rechtsberater heranzieht und sich nicht etwa einer problemlos funktionierende Zustellstelle bzw. Beratung (einer NGO oder einer Flüchtlingsberatung) bedient." Weiters wurde festgestellt: "Es konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass kein Auswahlverschulden bei der Bestellung der Rechtsberatung vorlag, da dessen Qualitätseigenschaften (neg.) allgemein bekannt sind. Sie hätten sich auch leicht und kostenlos eines qualifizierten Vertreters bedienen können. Ebenfalls unglaubhaft ist, dass die Nachlässigkeit des Vertreters unvorhersehbar gewesen wäre, da gerade bei diesem Vertreter solche Tatsachen usus seien. Ihrem sorglosen Handeln musste Glauben geschenkt werden."Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.1.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen, wobei im Wesentlichen als Begründung beim Verein Ute Bock "Unzukömmlichkeiten", "sorgloses Verhalten", "allgemein bekannte Makel" und "Manipulationsversagen" festgestellt wurden. Zur Bekräftigung dieser Feststellung wurden beispielhaft 15 mit Verfahrenszahl genannte Bescheide des Bundesasylamts Wien, bei denen Wiedereinsetzungssachverhalte zu prüfen gewesen seien, aufgezählt. Weiters wurden "beispielhaft" über 40 Verfahrenszahlen genannt, bei welchen anlässlich einer Falschmeldung an der Adresse des Vereins Anzeigen aufgrund des Meldegesetzes erstattet werden hätten müssen. Hierzu wurde weiter festgestellt, dass "es für jedermann ganz offensichtlich und es auch für jeden durchschnittlich informierten Antragsteller klar ist, welchem Risiko man sich aussetzt, wenn man dem Verein Ute Bock als Abgabestelle bzw. als Rechtsberater heranzieht und sich nicht etwa einer problemlos funktionierende Zustellstelle bzw. Beratung (einer NGO oder einer Flüchtlingsberatung) bedient." Weiters wurde festgestellt: "Es konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass kein Auswahlverschulden bei der Bestellung der Rechtsberatung vorlag, da dessen Qualitätseigenschaften (neg.) allgemein bekannt sind. Sie hätten sich auch leicht und kostenlos eines qualifizierten Vertreters bedienen können. Ebenfalls unglaubhaft ist, dass die Nachlässigkeit des Vertreters unvorhersehbar gewesen wäre, da gerade bei diesem Vertreter solche Tatsachen usus seien. Ihrem sorglosen Handeln musste Glauben geschenkt werden."
Nach einer nur leidlich stringenten Aneinanderreihung von Textbausteinen in der rechtlichen Begründung ist dem Bescheid letztlich die Subsumtion zu entnehmen: "Dieser dargestellte Sachverhalt trifft auch auf den gegenständlichen Fall zu, nämlich dass die allgemein mangelhafte Verfahrensführung des Vereins auch allgemein bekannt ist und Sie daher auch das Auswahlverschulden für Ihren nunmehr wiederum mangelhaft tätigen Verfahrenshelfer persönlich trifft".
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich das Bundesasylamt, indem es sich in seitenlangen Anschuldigungen gegen den Verein Ute Bock ergangen sei, in willkürlicher Weise über das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers hinweggesetzt habe, zumal diese Anschuldigungen - unbeschadet der inhaltlichen Richtigkeit - gar nichts mit dem gegenständlichen Fall zu tun hätten. Weiters wurde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.
2. Der festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten, die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1. Gem. § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:2.1. Gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. Die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbarer Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder
2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.
Gem. Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gem. Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gem. Abs. 3 hat die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gem. Absatz 3, hat die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Gem. Abs. 4 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gem. Absatz 4, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH vom 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH vom 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen, sohin kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH vom 22.01.1992, 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH vom 14.07.1993, 93/03/0136 u. a.).Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH vom 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH vom 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen, sohin kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH vom 22.01.1992, 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH vom 14.07.1993, 93/03/0136 u. a.).
3.2. Ob der vom Beschwerdeführer lediglich behauptete, in keiner Form konkretisierte, geschweige denn durch Beweisanbote unterlegte "Irrtum" beim Verein Ute Bock einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen könnte, braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht erörtert zu werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 1 AVG (wie auch zu der in diesem Zusammenhang vergleichbaren Regelung des § 46 Abs 1 VwGG) hat bereits der Wiedereinsetzungsantrag selbst die Angabe zu enthalten, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen, was auch ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen voraussetzt (vgl. VwGH vom 20.06.2008, Zl. 2008/01/0073; VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2004/11/0233; VwGH vom 08.09.2000, Zl. 98/19/0167; VwGH vom 21.03.1997, Zl. 97/02/0093, VwGH vom 12.11.1996, 96/19/0948). Dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftende Mängel sind inhaltlicher Natur und daher nicht im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähig (vgl. VwGH vom 29.04.2005, 2005/05/0100).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG (wie auch zu der in diesem Zusammenhang vergleichbaren Regelung des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG) hat bereits der Wiedereinsetzungsantrag selbst die Angabe zu enthalten, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des Paragraph 71, Absatz eins, AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen, was auch ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen voraussetzt vergleiche VwGH vom 20.06.2008, Zl. 2008/01/0073; VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2004/11/0233; VwGH vom 08.09.2000, Zl. 98/19/0167; VwGH vom 21.03.1997, Zl. 97/02/0093, VwGH vom 12.11.1996, 96/19/0948). Dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftende Mängel sind inhaltlicher Natur und daher nicht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähig vergleiche VwGH vom 29.04.2005, 2005/05/0100).
Da der Wiedereinsetzungsantrag vom 27.01.2010 nicht einmal ansatzweise diese Voraussetzungen erfüllt, zumal diesem weder die Beschreibung eines konkreten Ereignisses ("Irrtum"), noch zuordenbare Einzelpersonen ("Verein Ute Bock"), noch irgendwelche Beweisanbote zu entnehmen sind, was im Übrigen auch für die gegenständliche Beschwerde gilt, war letztere abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer als Asylwerber in diesem Zusammenhang auch nicht auf Unerfahrenheit, mangelnde Sprachkenntnis oder Ähnliches berufen kann, zumal er bereits mit Stellung des Wiedereinsetzungsantrages rechtsfreundlich vertreten war (vgl. As 311).Da der Wiedereinsetzungsantrag vom 27.01.2010 nicht einmal ansatzweise diese Voraussetzungen erfüllt, zumal diesem weder die Beschreibung eines konkreten Ereignisses ("Irrtum"), noch zuordenbare Einzelpersonen ("Verein Ute Bock"), noch irgendwelche Beweisanbote zu entnehmen sind, was im Übrigen auch für die gegenständliche Beschwerde gilt, war letztere abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer als Asylwerber in diesem Zusammenhang auch nicht auf Unerfahrenheit, mangelnde Sprachkenntnis oder Ähnliches berufen kann, zumal er bereits mit Stellung des Wiedereinsetzungsantrages rechtsfreundlich vertreten war vergleiche As 311).
Ungeachtet eines grundsätzlichen Verständnisses ist letztlich aber auch klar zu stellen, dass die Schlussfolgerung im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts, wonach die Inanspruchnahme von Rechtsberatungs- oder Vertretungsleistungen des Vereins Ute Bock bei Wiedereinsetzungstatbeständen "generell" eine über den minderen Grad des Versehens hinausreichende Sorglosigkeit des Vertreters bzw. ein gleichwertiges Auswahlverschulden indizieren würde, nicht geteilt werden kann, hat doch die Überprüfung von Wiedereinsetzungstatbeständen immer noch anhand des konkreten Einzelfall zu erfolgen. Im gegenständlichen Fall bestehen angesichts des zuvor Ausgeführten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren überhaupt die Dienste des besagten Vereins in Anspruch genommen hat.
4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.