Asylgerichtshof (AsylGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext E14 407818-3/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Beschluss

Geschäftszahl

E14 407818-3/2009

Entscheidungsdatum

22.12.2009

Norm

AVG §71 Abs6
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E14 407.818-3/2009-3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch vertreten durch Dr. Klodner, SPRAKUIN Integrationsverein, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 173 - 175/15/2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2009, Zahl: 06 03.298-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von römisch 40 vom 10.11.2009 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Am 10.11.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2009, Zahl: 06 03.298-EAST West (AS 803 - 831).

Mit Bescheid vom 18.11.2009, Zahl: 06 03.298-EAST West, wies das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, mit Spruchpunkt römisch eins den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab (AS 837 - 845).

Gegen diesen am 18.11.2009 zugestellten (AS 859) Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 06 03.298-EAST West, richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 30.11.2009 (AS 875 - 881).

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele: VwGH 02.08.2006, AW 2006/20/0237) zu Paragraph 71, Absatz 6, AVG ist eine Behörde nach herrschender Auffassung dazu verpflichtet - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Das Zutreffen dieser Voraussetzung wird vom Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in den gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen zu fällenden Entscheidungen in der Regel als offenkundig angesehen.

Vor diesem Hintergrund entspricht es in einem Fall wie dem vorliegenden bis zur Erledigung der Beschwerde über den Wiedereinsetzungsantrag in der Regel der Rechtslage, dem Antrag wegen des mit der Versäumung der Beschwerdefrist in der Hauptsache verbundenen Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen vergleiche VwGH 15.07.2002, 2002/20/0297).

Der Berufungswerber hat die Berufungsfrist in der Hauptsache versäumt und damit die Rechtsstellung eines Asylwerbers verloren. Es ist offenkundig, dass ihm damit im Falle einer Effektuierung von daran anknüpfenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zwingende öffentliche Interessen, die dem entgegenstünden, sind nicht ersichtlich - gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass dem Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wieder die Rechtsstellung eines Asylwerbers zukommt vergleiche VwGH 18.05.2006, 2004/21/0121).

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20091222_E14_407_818_3_2009_00

Navigation im Suchergebnis