Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext A4 409325-2/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

A4 409325-2/2009

Entscheidungsdatum

01.12.2009

Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A4 409.325-1/2009/4E

A4 409.325-2/2009/3E

ERKENNTNIS

römisch eins. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2009, FZ. 09 02.502-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.

BESCHLUSS

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2009, FZ. 09 02.502-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste im Februar 2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und am 26.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 27.02.2009 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache unterzogen.

2. Am 09.03.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Konsultationen in Form einer Anfrage gemäß Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates mit Frankreich führt. Das Konsultationsverfahren verlief negativ.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 10.06.2009 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2009, AZ 09 02.502-BAW, wurde der Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.

5. Den genannten Bescheid hat der Beschwerdeführer nachweislich am 18.06.2009 beim Bundesasylamt persönlich übernommen. Dem Bescheid wurde eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Berufung (Beschwerde) eingebracht werden kann, in arabischer Sprache angeschlossen. Der Bescheid erwuchs in der Folge mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels mit 03.07.2009 in Rechtskraft.

4. Mit Schriftsatz vom 24.08.2009 brachte der Beschwerdeführer per Telefax einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG ein und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass durch den negativen Bescheid beim Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung ausgelöst worden sei, die ihn daran gehindert hätte, rechtzeitig ein Rechtsmittel einzubringen. Der Beschwerdeführer leide seitdem an einer schweren Depression mit Konzentrationsschwäche und Verhaltensstörungen. Er befinde sich nun in ärztlicher Behandlung und habe sich sein Zustand ein wenig verbessert, so dass es ihm am 21.08.2009 möglich gewesen wäre, die Beratungsstelle der Caritas aufzusuchen. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden bzw. höchstens ein minderer Grad des Versehens, dass er nicht rechtzeitig ein Rechtsmittel eingelegt habe. Er sei auf Grund seines gesundheitlichen Zustands, der psychischen Erkrankung, nicht in der Lage gewesen, eine Beratungsstelle aufzusuchen bzw. selbst ein Rechtsmittel zu verfassen. Das unabwendbare Ereignis habe mit 21.08.2009 aufgehört zu bestehen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei damit binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, bei gleichzeitigem Nachholen der versäumten Handlung gestellt. Weiters legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung vom 19.08.2009 vor, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit 27.07.2009 wegen einer schweren depressiven Episode und einer daraus resultierenden Konzentrationsschwäche sowie Verhaltensstörung in ärztlicher Behandlung sei. Er befinde sich in einem schlechten psychischen Zustand und sei seitdem nicht in der Lage, sich zu konzentrieren. Daher wäre es ihm nicht möglich gewesen, in dieser Zeit Termine einzuhalten. Weiters wird in der Beschwerde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen könne. Bei unverzüglicher Durchsetzung der Ausweisung hätte der Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil zu gewärtigen, weil er seinen Rechtsstandpunkt nach Durchsetzung der Ausweisung im österreichischen Asylverfahren nicht mehr effizient vertreten könnte. Außerdem wäre er einer Gefährdung iSd Paragraph 7, AsylG in dem Staat ausgesetzt, in den er ausgewiesen würde. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass gerade um derlei zu verhindern, Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, einen bedingungslosen und uneingeschränkten Schutz des Asylwerbers vor Zurück- und Abschiebung aus Österreich während eines anhängigen Asylverfahrens vorsehe (VwGH 20.10.2000, 99/20/0406). Daher sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2009, AZ 09 02.502-BAW WE, wurde der am 24.08.2009 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, abgewiesen. Der Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung beizulegen, wurde gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass eine Krankheit für sich genommen niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden könne, sondern nur dann, wenn infolge einer Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen werde; wenn also infolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden könnte vergleiche VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liege dann vor, wenn jemand außer Stande sei, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004). Aus dem vorgelegten Bescheinigungsmittel, der ärztlichen Bestätigung, sei nicht zu entnehmen, dass die die Dispositionsfähigkeit beeinträchtigende Krankheit zum für die Beschwerdeeinbringung maßgeblichen Zeitpunkt bestanden habe. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung habe unter Abwägung der Interessen der antragstellenden Partei mit den öffentlichen Interessen zu erfolgen. Da insgesamt die öffentlichen Interessen höher wiegen würden als die privaten Interessen des Beschwerdeführers, wäre der Zuerkennung nicht stattzugeben gewesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.10.2009 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.

6. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 06.10.2009 eine als Berufung bezeichnete Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass seine psychischen Probleme bereits seit dem Zeitpunkt der Bescheidausfolgung bestanden hätten und nicht erst seit Therapiebeginn. Allein aus der Tatsache, dass er erst seit 27.07.2009 in Behandlung stehe, könne nicht gefolgert werden, dass er erst seit diesem Datum an der diagnostizierten Verhaltensstörung und Konzentrationsschwäche leide. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, Ermittlungen über seinen psychischen Zustand im Zeitpunkt der Bescheidausfolgung, anzustellen. Die Behörde hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sein Vorbringen den Tatsachen entspreche und hätte dem Antrag stattgeben müssen. Vor diesem Hintergrund sei die Versäumung der Rechtsmittelfrist ohne sein Verschulden infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, konkret seiner schweren Depression, eingetreten. Der Beschwerdeführer legte erneut die ärztliche Bestätigung vom 19.08.2009 vor.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Der Begriff des minderen Grad es des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des

Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung begehrt, hat einen Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen (VwGH 13.02.2007, 2007/18/0020).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (iSd Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der Frist gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher zB eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg. 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 ua). Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194).

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen damit begründet, dass er - ausgelöst durch den negativen Bescheid - an einer schweren depressiven Episode leide, die bei ihm eine Konzentrationsschwäche und Verhaltensstörung ausgelöst hätte.

In der Regel kann eine Krankheit nicht von vornherein als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden, vielmehr begründet - nach der ständigen Judikatur des VwGH - nur eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Wiedereinsetzungsgrund ist dann gegeben, wenn die Erkrankung einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (VwGH 24.10.2008, 2008/02/0315; 30.01.2001, 98/18/0225; 10.10.1996, 95/20/0659; 05.03.1998, 97/18/0557).

Entsprechend der Judikatur des VwGH führt die mögliche Bestürzung eines Bescheidadressaten über den Inhalt des Bescheides üblicherweise nicht dazu, dass der Bescheidadressat in einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit gerät. Nur in Ausnahmefällen, zB bei krankhafter psychischer Labilität wäre eine solche Folge denkbar (VwGH 14.03.1990, 89/13/0086). Aus der vorgelegten ärztlichen Bestätigung ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode vorliegt, die bei ihm zu einer Konzentrationsschwäche und Verhaltensstörung geführt hat. Ein derartiges Krankheitsbild erreicht jedoch nicht das Ausmaß einer krankhaften psychischen Labilität, bei welcher die Möglichkeit einer Dispositionsunfähigkeit in Betracht zu ziehen wäre.

Zudem ist weiters zu beachten, dass die Partei durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein muss, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden vergleiche VwGH 26.03.2001, 2000/20/0336; 22.07.2004, 2004/20/0122; 29.11.2007, 2007/21/0308). Selbst beim Vorliegen einer Konzentrations- sowie Verhaltensstörung, verursacht durch eine schwere depressive Episode, wäre es dem Beschwerdeführer nach allgemeiner Lebenserfahrung zumutbar und möglich gewesen, eine Person seines Vertrauens (etwa jenen Freund, der ihn laut Antrag auf Wiedereinsetzung vom 24.08.2009 dazu überredet hat, eine Arzt aufzusuchen) zwecks Setzung der nötigen Schritte zur Erhebung einer Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid, zu kontaktieren. Insgesamt betrachtet lag somit beim Beschwerdeführer keine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Krankheit vor.

Es kann daher unter Zugrundelegung des Vorbringens keinesfalls angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre und ihn dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass nach Ansicht des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall jedenfalls eine auffallende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers vorliegt, die der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Demnach war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG beträgt die Frist, binnen welcher die Partei die Beschwerde einzubringen hat, zwei Wochen. Der genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2009, FZ. 09 02.502-BAW, wurde laut dem Verwaltungsakt am 18.06.2009 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG begann am 18.06.2009 zu laufen und endete mit Ablauf des 02.07.2009. Die vorliegende - mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene - Beschwerde wurde aber erst am 24.08.2009 - und daher verspätet - mittels Telefax eingebracht.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Dispositionsunfähigkeit, Fristversäumung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20091201_A4_409_325_2_2009_00

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