Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext E7 405399-1/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

E7 405399-1/2009

Entscheidungsdatum

23.11.2009

Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E7 405.399-1/2009-5E

E7 405.399-2/2009-5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. DIEHSBACHER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. BÖHM über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch AVIA Law Group, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2009, FZ. 08 12.014-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. DIEHSBACHER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. BÖHM über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch AVIA Law Group, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2009, FZ. 08 12.014-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Verfahrensgang UND sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein türkischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 29.11.2008 im Zuge einer Anhaltung durch Beamte des öffentlichen Sicherheitsdienstes (nach vorerst falschen Angaben zu seiner Identität) einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er ohne Wissen seines Cousins dessen Meldezettel, lautend auf K. E., mitgenommen habe und sich mit diesem Meldezettel im Zuge einer Anhaltung ausweisen habe wollen. Aus seinem Herkunftsstaat geflohen sei er, da er als Kurde in der Türkei den Militärdienst ableisten und gegen Kurden kämpfen habe müssen. Im Zuge desselben seien auch mehrere Kameraden ums Leben gekommen. Nach dem Militärdienst habe er erkannt, wie schlecht es den Kurden in der Türkei gehe, und habe er auch aufgrund seiner ethnischen Abstammung keinen Arbeitsplatz gefunden. Er habe dann kurdische Vereine aufgesucht und an Demonstrationen teilgenommen. Drei Wochen vor seiner Ausreise seien Gendarmen zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt, er sei aber nicht zu Hause gewesen. Dies habe ihn besonders verärgert, da er ja für den türkischen Staat gekämpft habe und dieser ihm dann das Leben schwer gemacht hätte.

2. Mit Schreiben vom 30.11.2008, eingelangt beim Bundesasylamt per Telefax am 01.12.2008 (AS 39), teilte der BF mit, dass er Dr. K., Integrationsverein Sprakuin, die Vollmacht erteilt habe, sämtliche u. a. im Asylverfahren an ihn gerichteten Schriftstücke in Empfang zu nehmen.

3. Im Zuge seiner Einvernahme am 04.12.2008 vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer einen Personalausweis und einen Zeitungsbericht über "gefallene Kameraden" vor und führte aus, dass er als Soldat in S. eingesetzt gewesen sei und dabei gegen Kurden gekämpft habe. Es seien im Zuge dessen dreizehn Kameraden, sowohl kurdische als auch türkische, umgekommen. Seinen (im Jahr 2007 begonnenen) Militärdienst habe er im Mai 2008 beendet und habe er anschließend aufgrund der zahlreichen Diskriminierungen gegen Kurden auch keinen Arbeitsplatz gefunden. Außerdem sei von der Polizei im Haus seines Onkels nach ihm gesucht worden, da er sich dort zeitweilig aufgehalten habe. Nach mehrmaligem konkreten Nachfragen gab der BF letztlich an, dass er gar nicht wisse, ob das Haus seines Onkels durchsucht worden sei, und konnte er keine konkreten Angaben zu diesem Vorfall machen.

4. Mit Schreiben vom 05.12.2008 wurde durch das Landespolizeikommando Wien eine Meldung über die Anzeige einer Straftat des BF (Urkundenunterdrückung betreffend K. E.) übermittelt.

5. Am 27.01.2009 übermittelte der BF an das Bundesasylamt per Telefax eine mit gleichem Tag datierte und an den Verein SPRAKUIN adressierte Zurückziehung der vormaligen Bevollmächtigung des Vereins SPRAKUIN, unterschrieben vom BF persönlich vergleiche AIS-Auszug sowie Briefkopf, in welchem der BF als Absender aufscheint, und die Unterschrift, welche mit allen anderen im Akt dokumentierten Unterschriften des Beschwerdeführers übereinstimmt, AS 107).

6. Im Zuge der am 05.02.2009 stattfindenden zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der BF ergänzend an, dass er gesund sei, seine bisherigen Angaben aufrecht halte und keine weiteren Angaben mehr zu machen habe. Befragt, ob er vertreten sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er den Integrationsverein SPRAKUIN bzw. Hrn. Dr. K. zur Vertretung bevollmächtigt habe (AS 123), und legte nochmals die entsprechende - bereits am 01.12.2008 in Kopie übermittelte - Vollmacht vom 30.11.2008 im Original (AS 119) vor.

Weiters gab der BF an, dass er außer seinem Cousin, welcher ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältig ist (E7 400.636), keine weiteren Verwandten in Österreich habe. In der Türkei im Bezirk G. würden seine Eltern sowie drei Schwestern und zwei Brüder leben. Der Vater lebe in einer Wohnung in der Stadt, die Mutter würde sich mit Geschwistern im in Familienbesitz stehenden Haus in einem Dorf im Bezirk G. aufhalten. Zu früheren Erwerbstätigkeiten befragt gab er an, er habe von 2004-2007 in der Türkei als Angestellter Kleidung verkauft.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2009, Zahl 08 12.014-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG unter Bezugnahme auf den Herkunftsstaat abgewiesen und der Beschwerdeführer unter einem aus dem österreichischen Staatsgebiet in die Türkei ausgewiesen. Das Bundesasylamt führte in seiner Entscheidungsbegründung aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - auf welches im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich eingegangen wurde - habe sich aufgrund zahlreicher Widersprüche und mangels Nachvollziehbarkeit als nicht glaubwürdig dargestellt. Weiters habe es aufgrund der Länderfeststellungen eine Gefährdung des BF iSd Artikel 3, EMRK im Herkunftsstaat nicht erkennen können, und wurde zuletzt ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben des BF in Österreich verneint, weshalb seine Ausweisung zulässig sei.

Dieser Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. K., am 20.02.2009 persönlich übernommen und damit rechtswirksam zugestellt vergleiche unten sowie Rückschein AS 233).

8. Mit Schreiben vom 11.03.2009 (AS 241), beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, eingelangt am 12.03.2009, teilte die AVIA Law Group mit, dass sie den BF nunmehr rechtsfreundlich vertrete, und wurde gleichzeitig um Bekanntgabe des Zustelldatums des gegenständlichen Bescheides ersucht.

9. Mit E-Mail vom 13.03.2009 (AS 245) teilte der Leiter der Außenstelle des Bundesasylamtes der AVIA Law Group mit, dass die Bescheiderlassung am 20.02.2009 durch Zustellung an den damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des BF erfolgt und der Bescheid mangels Beschwerde mit 07.03.2009 in Rechtskraft erwachsen sei.

10. Ein mit 24.03.2009 datierter "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zwecks Erhebung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2009 zu 08 12.014-BAE" samt Vollmachtsbekanntgabe der AVIA Law Group langte am Freitag den 27.03.2009 beim Asylgerichtshof ein, und wurde zuständigkeitshalber mit Fax vom 30.03.2009 an das Bundesasylamt weitergeleitet.

Zugleich wurde die versäumte Handlung iSd Paragraph 71, Absatz 3, AVG nachgeholt und Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom "11.02.2008" (gemeint wohl: 19.02.2009) erhoben.

11. Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 24.03.2009 wurde wie folgt begründet:

Es wurde ausgeführt, dass der BF am 06.03.2009 seine nunmehrigen Rechtsvertreter (AVIA Law Group) mit der Prüfung eines Rechtsmittels gegen den vorliegenden Bescheid beauftragt habe. Da das Zustelldatum auf der Bescheidausfertigung nicht ersichtlich und zudem dem BF nicht bekannt gewesen sei, sei umgehend telefonischer Kontakt mit dem Bundesasylamt aufgenommen worden. Dort habe man jedoch die Auskunft erhalten, dass man solche Anfragen schriftlich samt Vollmachtsbekanntgabe zu übermitteln habe. Daraufhin habe man mit Vollmachtsbekanntgabe vom 06.03.2009 um Bekanntgabe des Zustelldatums ersucht, was jedoch trotz Urgenzen bis zum Mail vom 13.03.2009 nicht erfolgt sei.

Als Beweis hierfür wurden drei Schreiben an das Bundesasylamt vom 06.03.2009, 11.03.2009 und 13.03.2009 angeboten, jedoch nicht vorgelegt.

Der BF habe somit erst am 13.03.2009 Kenntnis davon erlangt, dass die Rechtskraft seines Bescheides mit 07.03.2009 eingetreten ist. Hätte das Bundesasylamt bereits am 06.03.2009 auf das Auskunftsersuchen reagiert, so hätte fristgerecht "Berufung" erhoben werden können. Es liege daher keine Sorglosigkeit des "Berufungswerbers" vor. In eventu sei der BF aus den angeführten Gründen durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, nämlich den Irrtum, dass die Rechtsmittelfrist schon verstrichen sei, samt der mangelnden Rückäußerung der bescheidausstellenden Behörde noch innerhalb der "Berufungsfrist", an der rechtzeitigen Erhebung einer "Berufung" gehindert gewesen und sei die Versäumung der Frist daher nicht auf sein Verschulden zurückzuführen bzw. liege zumindest lediglich ein minderer Grad des Versehens vor. Unter einem für die Versäumung der Prozesshandlung kausalem Ereignis sei nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes Geschehen, sondern prinzipiell jedes, auch inneres psychisches Geschehen, wie in casu der Irrtum über die noch offene Rechtsmittelfrist zu sehen.

12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2009 wurde in Spruchpunkt römisch eins der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen und wurde in Spruchpunkt römisch zwei dem Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG zuerkannt. Dieser gegenständlich bekämpfte Bescheid enthielt im Wesentlichen - neben der Zitierung von einschlägigen Gesetzesstellen und Judikaten - nachfolgende Begründung:

Der Beschwerdeführer habe Dr. K., Integrationsverein SPRAKUIN, am 30.11.2008 eine Zustell- und Vertretungsvollmacht erteilt. Der Bescheid des Bundesasylamtes über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sei dem rechtsfreundlichen Vertreter Dr. K. am 20.02.2009 zugestellt worden, da zu diesem Zeitpunkt das Vollmachtsverhältnis zu diesem aufrecht gewesen sei. Mangels Beschwerde sei der Bescheid in weiterer Folge am 07.03.2009 in Rechtskraft erwachsen. Erst am 12.03.2009 sei die Vertretungsvollmacht der AVIA Law Group eingelangt und habe man diese mit E-Mail vom 13.03.2009 über die Bescheidzustellung und den Eintritt der Rechtskraft informiert. Dass vor dem 12.03.2009 eine Kontaktaufnahme der AVIA Law Group mit dem Bundesasylamt stattgefunden habe, sei aus dem Akt nicht ersichtlich. Ersichtlich sei jedoch aus dem Wiedereinsetzungsantrag, dass der BF den Bescheid zunächst von seinem vormaligen Vertreter Dr. K. erhalten und im Zuge seines Gesprächs mit der AVIA Law Group diesen bereits vorgelegt hat. Eine fehlerhafte Zustellung sei vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden. Daher sei die Zustellung ordnungsgemäß am 20.02.2009 an den vom BF in der Zustellvollmacht vom 30.11.2008 bevollmächtigten Vertreter Dr. K. erfolgt. Durch die Angaben des BF sei belegt, dass dieser offenkundig Kontakt mit Dr. K. gehabt und von diesem auch seinen Bescheid erhalten habe. Im Wiedereinsetzungsantrag sei nicht ausgeführt, weshalb der BF von diesem nicht auch das Zustelldatum erfahren habe. Weiters sei auch die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides in einer dem BF verständlichen Sprache verfasst. Eine nähere Erklärung für das Nichtergreifen einer Beschwerde sei der BF schuldig geblieben. Aus dem Wiedereinsetzungsantrag sei weder ein Hindernis zur Ergreifung der Beschwerde noch eine Unwissenheit über die Zulässigkeit der Beschwerde ersichtlich. Der Lauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag begann daher mit Ablauf der Beschwerdefrist am 06.03.2009. Da diese Frist somit am 20.03.2009 abgelaufen war, sei der Wiedereinsetzungsantrag, beim Bundesasylamt einlangend mit 30.03.2009, verspätet und sei der Antrag daher zurückzuweisen gewesen. Da dem BF wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein zwingendes öffentliches Interesse gegenüberstehe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

13. Gegen diesen, der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers AVIA Law Group am 02.04.2009 zugestellten Bescheid, richtete sich die mit Telefax vom 16.04.2009 fristgerecht beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, erhobene gegenständliche Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 27.03.2009 (einschließlich einer erneuten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2009), welche im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:

Im Wesentlichen wurde das bereits im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages vom 24.03.2009 getätigte Vorbringen wiederholt und weiters ausgeführt, dass das Bundesasylamt den Fristenlauf für den Wiedereinsetzungsantrag falsch berechnet habe. Die zweiwöchige Frist für die Einbringung habe mit 13.03.2009 zu laufen begonnen und sei der Antrag auf Wiedereinsetzung daher nicht verspätet. Weiters sei in Analogie zu "§ 71 Absatz eins, Litera b, AVG" (gemeint wohl: Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls zulässig, da mit Verweis auf die im Antrag vom 23.03.2009 angeführten Umstände eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung dahingehend erfolgt sei, dass eben nicht zeitgerecht mitgeteilt wurde, dass gegenständliche Rechtsmittelfrist noch offen sei. Die Versäumung der Frist sei nicht auf das Verschulden des BF zurückzuführen, wenn überhaupt läge bloß ein minderer Grad des Versehens vor, da die Rückäußerung des Bundesasylamtes nicht zeitgerecht erfolgt sei.

Zum Beweis wurden zwei Schreiben der AVIA Law Group an das Bundesasylamt datierend vom 06.03.2009 und 11.03.2009 sowie eine E-Mail-Sendebestätigung vom 12.03.2009 und das Rück-Mail des Bundesasylamtes an die AVIA Law Group vom 13.03.2009 vorgelegt (AS 347ff).

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG:

2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.

2.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen.

Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss vergleiche z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vergleiche z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).

2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Vertreter widerfahrendes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Vertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus vergleiche VwGH 23.06.2008, 2008/05/0122, mwN).

2.4. Die Beschwerde des BF gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Bundesasylamt konnte aus folgenden Gründen keinen Erfolg haben:

Die erstinstanzliche Behörde hat den Wiedereinsetzungsantrag vom 27.03.2009 nicht als unbegründet abgewiesen, sondern ihn als bereits verspätet eingebracht zurückgewiesen. Ihrer Ansicht nach fehlte mangels Einbringung des Antrags binnen 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses für die Erhebung einer Beschwerde bereits eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags vergleiche oben). Als letzten Tag dieser Frist erachtete sie den 20.03.2009 gerechnet ab dem 06.03.2009, der das Ende der Beschwerdefrist seit rechtskonformer Zustellung ihres Bescheides mit 20.02.2009 markierte.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2009, Zahl 08 12.014-BAE, mit welchem (unter anderem) der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, wurde dem (ersten) rechtsfreundlichen Vertreter des BF, Dr. K. vom Integrationsverein SPRAKUIN, am 20.02.2009 zugestellt, wodurch der Lauf der Beschwerdefrist ausgelöst wurde, welche wiederum mit Ablauf des 06.03.2009 endete. Diese Zustellung ist durch den im Akt einliegenden Rückschein dokumentiert.

Die Behörde kann durch ein Handeln (im konkreten Fall eine Zustellung) gegenüber dem Bevollmächtigten einer Partei dieser gegenüber nur dann Rechtswirkungen herbeiführen, wenn auf Grund des Innenverhältnisses (Ermächtigung) auch das Außenverhältnis (offene Vollmacht) durch Erklärung des Machtgebers oder durch Vorlage der Vollmachtsurkunde gegenüber der Behörde hergestellt worden ist (VwGH 03.07.1970, Zl. 0325/70).

Im gegenständlichen Fall liegen diese Voraussetzungen vor und hat der BF ausdrücklich in der Vollmachtsurkunde vom 30.11.2008, dem Bundesasylamt vorgelegt am 01.12.2008, festgehalten, dass Dr. K. berechtigt ist, an ihn gerichtete Schriftstücke in Empfang zu nehmen. Der BF hat damit Dr. K. mit Schreiben vom 30.11.2008 (auch) Zustellvollmacht erteilt. Dieses Schreiben legte der BF nochmals in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 05.02.2009 vor und führte er aus, dass diese Vollmacht aufrecht sei. Das Bundesasylamt durfte somit aufgrund der unzweideutigen Aussage des BF und der nochmaligen Vorlage der entsprechenden Urkunde am 05.02.2009 annehmen, dass diese Vollmacht tatsächlich aufrecht war, unbeschadet der zwischenzeitigen Zurückziehung der Vollmacht durch den BF mit Telefax vom 27.01.2009 vergleiche oben zum Verfahrensgang), zumal er mit Blick auf diesen zwischenzeitigen Rechtsakt jedenfalls mit seiner späteren Erklärung und neuerlichen Vollmachtsvorlage vom 05.02.2009 das (wiederum) aufrechte Vollmachtsverhältnis zu Dr. K. bescheinigte bzw. das Wiederaufleben der Bevollmächtigung nachvollziehbar darstellte. Dass offenbar auch Letzterer seine Bevollmächtigung zur Vertretung einschließlich Zustellbevollmächtigung zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bejahte, ergibt sich konkludent auch aus der Entgegennahme des Bescheides und Unterfertigung des Rückscheines durch diesen.

Dass die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 19.02.2009 an Dr. K. mit 20.09.2009 in etwaiger Ermangelung eines aufrechten Vertretungsverhältnisses zum BF zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskonform erfolgte und damit der Bescheid nicht als erlassen oder allenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt mit Ausfolgung desselben an den BF / Zukommen desselben an den BF als zugestellt und damit als erlassen anzusehen war, wurde im Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung auch gar nicht ins Treffen geführt.

Dass der somit jedenfalls bis zum Ende der Beschwerdefrist am 06.03.2009 bevollmächtigte Vertreter des BF, Dr. K., keine fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 19.02.2009 einbrachte, ergibt sich sowohl aus dem Akteninhalt als auch aus dem weiteren Vorbringen des BF im Wiedereinsetzungsverfahren, wobei hier unbeachtlich bleiben kann, aus welchen Gründen er dies unterlassen hat. Dass im Übrigen der BF selbst noch innerhalb offener Beschwerdefrist in den Besitz des erstinstanzlichen Bescheides gelangt war, ergibt sich ebenso unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Auch der Beschwerdeführer selbst hat die durch Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an Dr. K. am 20.02.2009 ausgelöste Frist zur Beschwerdeeinbringung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2009 aber unbestrittener Maßen ungenützt verstreichen lassen. Dass andererseits der (erste) Vertreter iSd Paragraph 71, AVG an der rechtzeitigen Beschwerdeeinbringung gehindert gewesen wäre, wurde im Übrigen auch nicht behauptet.

Ungeachtet dessen, ob der BF - wie von ihm behauptet - nach Ausfolgung des erstinstanzlichen Bescheides an ihn selbst durch seinen ursprünglichen Vertreter tatsächlich in Unkenntnis des Zustelldatums war, als er die AVIA Law Group aufsuchte und noch bestrebt war eine Beschwerde einzubringen, musste er sich daher die Nichteinbringung der Beschwerde durch seinen vormaligen Vertreter innerhalb der bis 06.03.2009 offenen Beschwerdefrist zurechnen lassen vergleiche VwGH 19.02.2009, 2006/18/0080), ebenso wie er selbst auch die Beschwerdefrist nicht nützte.

Insofern war auch der Ansicht des Bundesasylamtes, dass die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages, die im Anschluss an den Ablauf der Beschwerdefrist am 06.03.2009 zu laufen begann, bei Einbringung des Antrages vom 27.03.2009 schon abgelaufen war, nicht entgegenzutreten vergleiche VwGH 31. Mai 2001, 2001/20/0266), unabhängig davon durch welche anderweitigen Umstände veranlasst es der (neue) Vertreter des BF im Weiteren unterließ vergleiche das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag), diese Frist wahrzunehmen.

Die im Übrigen vom Vertreter des BF in seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags bemühte Sichtweise, dass die Berechnung der Wiedereinsetzungsfrist entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes mit der "Kenntnisnahme der Zulässigkeit der Berufung" anzusetzen wäre, in diesem Fall somit aus Sicht des Vertreters beginnend mit 13.03. als dem Tag der Information durch das Bundesasylamt über das Zustelldatum, ist schon insofern verfehlt, als doch Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG grundsätzlich auf jene Fälle abstellt, in denen die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (VwGH 21. Mai 1992, Zl. 92/09/0009; 01.09.2005, 2005/20/410). Dass der erstinstanzliche Bescheid vom 19.02.2009 derlei Mängel aufgewiesen hätte, wurde im gg. Fall weder behauptet noch ergäbe sich dies aus dem Akteninhalt.

Nicht gefolgt werden konnte schon aus diesem Grunde dem Beschwerdevorbringen dahingehend, dass "in Analogie" zu dieser verfahrensrechtlichen Bestimmung die angeblich in der Zeit zwischen dem 06.03. und 13.03. vom Bundesasylamt verweigerte Auskunft über das tatsächliche Zustelldatum des Bescheides vom 19.02.2009 einer "unrichtigen Rechtsmittelbelehrung" gleichzusetzen sei, woraus sich die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags - dieser im Übrigen aufgrund der unrichtigen Adressierung an den AsylGH und danach folgenden Weiterleitung durch diesen zu Lasten des BF beim BAA erst am 30.03.2009 einlangend - binnen zwei Wochen ab der Mitteilung des Bundesasylamtes vom 13.03. ergeben hätte.

2.5. Den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung vom 24.03.2009 begründete der bevollmächtigte (neue) Vertreter des BF im Wesentlichen damit, er sei am 06.03.2009, sohin am letzten Tag der laufenden Beschwerdefrist, jedoch noch in Unkenntnis derselben, vom BF (der wiederum in Unkenntnis des Zustelldatums gewesen sei) mit der "Prüfung eines Rechtsmittels" gegen den erstinstanzlichen Bescheid gem. Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG betraut worden. Es sei noch am 06.03.2009 durch die Anwaltskanzlei telefonisch bei der erstinstanzlichen Behörde die Erhebung des Zustelldatums dieses Bescheides versucht worden, woraufhin der Vertreter auf die Schriftform solcher Anfragen einschließlich der dazugehörigen Vollmachtsbekanntgabe verwiesen worden sei. Dies sei in der Folge "unter Vollmachtsbekanntgabe" am 06.03.2009 geschehen, jedoch sei "trotz Urgenzen bis einschließlich 12.03.2009" erst mit elektronischem Schreiben vom 13.03.2009 durch das Bundesasylamt geantwortet und der Vertreter, der bis dahin somit einem Irrtum über den Fristenlauf unterlegen sei, über den ungenützten Fristenlauf bzw. die zwischenzeitige Rechtskraft des Bescheides informiert worden. Den BF treffe daher kein oder zumindest nur ein geringes Verschulden am Versäumen der Beschwerdefrist, zumal es der belangten Behörde zuzurechen sei, dass sie auf das noch innerhalb der Beschwerdefrist eingelangte Ersuchen um Bekanntgabe des Zustelldatums nicht reagiert habe, andernfalls der BF noch am 06.03.2009 als letzten Tag der Frist und somit noch rechtzeitig Beschwerde erheben hätte können.

Wie oben dargestellt, war der belangten Behörde schon insofern zuzustimmen, als sie den gg. Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat. Mit den eben dargestellten Argumenten wäre der BF aber - in Absehung davon - auch aus inhaltlichen Gründen nicht mit seinem Antragsbegehren durchgedrungen und wäre der Antrag ansonsten im Grunde des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abzuweisen gewesen.

Ein einem Vertreter widerfahrendes Ereignis stellt dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn es für diesen selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war (zB. VwGH 23.06.2008, 2008/05/0122) und ihn an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es vor allem allein darauf an, ob der Vertreter durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Wahrnehmung der Frist verhindert war und ihn an der Säumnis ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (VwGH 23.06.2008, 2008/05/0122).

Im Antrag auf Wiedereinsetzung sind die konkreten Umstände darzulegen, die als Behauptung des Wiedereinsetzungsgrundes und seiner rechtzeitigen Geltendmachung erkennbar sind. Im Umfang der Mitwirkungspflicht des Antragstellers sind diese Behauptungen auch entsprechend zu belegen und glaubhaft zu machen (VwGH 19.02.2009, 2006/18/0080).

Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (VwGH 26.01.1995, 94/06/0090). Allerdings wird von der Judikatur des VwGH an die Sorgfaltspflichten bei "beruflichen" rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab angelegt als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 44 zu Paragraph 71, AVG mit weiteren Nachweisen).

Ein Vertreter ist, um sein Verschulden auszuschließen, verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu beschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Frist wahren zu können (VwGH 31.01.1990, 89/03/0254). Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf die Judikatur des VwGH, wonach im Zweifel vorsorglich ein Rechtsmittel zu erheben ist (VwGH 19.02.2009, 2006/18/0080).

Bei der AVIA Law Group handelt es sich im gg. Zusammenhang um eine Anwaltskanzlei, an die daher ein entsprechend hoher Maßstab der Sorgfaltspflicht insbesondere im Umgang mit Fristen anzulegen ist.

Schon im Lichte des auf dem Bescheid ersichtlichen Erstellungsdatums, dem 19.02.2009, musste der anwaltliche Vertreter in Betracht ziehen, dass angesichts dessen eine Zustellung an den vorherigen Vertreter eventuell bereits am Folgetag, den 20.02.2009, erfolgt sein konnte, woraus wiederum das eventuelle Ende der Beschwerdefrist schon mit 06.03.2009, dem behaupteten Tag der Kontaktaufnahme des BF mit seinem neuen Vertreter, zu folgern war, was in Anbetracht der vierzehntägigen Beschwerdefrist jedenfalls zu unverzüglichem Handeln des Vertreters führen hätte müssen. Als völlig ungenügend im Sinne der anwaltlichen Sorgfaltspflicht ist jedoch zu bewerten, dass er im Lichte der offenkundigen Gefahr der Fristversäumnis, deren er sich seinen Angaben nach auch bewusst war, zwar behaupteter Weise noch am 06.03.2009 beim Bundesasylamt um Information über des Zustelldatum ersuchte, in der Folge aber seinen Angaben nach noch bis 12.03.2009 lediglich "Urgenzen" an die Behörde gerichtet haben will, die schließlich "erst" am 13.03.2009 zu deren Rückäußerung geführt haben sollen. Ungeachtet dessen, ob der BF - wie behauptet - tatsächlich in Unkenntnis des Zustelldatums war und daher noch am 06.03.2009 bestrebt war Beschwerde durch seinen neuen Vertreter einzubringen, müsste er sich somit diese Säumnis seines Vertreters zurechnen lassen. Im Lichte dessen wäre weder ein für den anwaltlichen Vertreter unvorhersehbares Ereignis, das ihn an der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde gehindert hätte, noch fehlendes Verschulden bzw. kein minderer Grad des Versehens auf Seiten des anwaltlichen Vertreters festzustellen.

Der Argumentation des (neuen) Vertreters des BF im Wiedereinsetzungsantrag im Sinne eines bei ihm vorliegenden Irrtums über den Fristenlauf, der erst durch die Mitteilung des Bundesasylamtes vom 13.03. beseitigt worden sei, wäre im Übrigen weiters entgegenzuhalten, dass ihm - folgt man seinem eigenen Vorbringen - seit 06.03.2009 der 19.02.2009 als Bescheiderstellungsdatum bekannt war. Selbst wenn ausgehend davon das Datum der tatsächlichen Zustellung dem (neuen) Vertreter am Tag der Vorsprache des BF in dessen Kanzlei am 06.03.2009 noch nicht bekannt gewesen sei, so musste der Vertreter davon ausgehen, dass der 06.03.2009 angesichts des Erscheinens des BF mit dem Bescheid in seinen Händen jedenfalls der letztmögliche Tag für die Zustellung desselben und damit der (späteste mögliche) Beginn der Beschwerdefrist gewesen wäre. Er konnte sich angesichts dessen aber auch nicht mehr über den 06.03. hinausgehend auf einen Irrtum über den Beginn und das Ende der Beschwerdefrist als Hindernis für die Rechtzeitigkeit der Einbringung einer solchen berufen, zumal ja ein solcher Irrtum seiner Darstellung folgend spätestens mit dem 06.03.2009 obsolet war. Da er somit in Kenntnis dessen sein musste, dass das Ende der Beschwerdefrist spätestens mit 20.03.2009 eintreten würde, könnte er sich im Hinblick auf die verspätete Beschwerdeeinbringung aber nicht mehr auf ein Hindernis wie im gg. Fall die mangelnde Mitteilung des BAA über das Zustelldatum des Bescheides berufen, das erst mit dem Einlangen einer solchen Mitteilung weggefallen sei. Der Judikatur des VwGH nach kommt es nämlich darauf an, wann der Vertreter den Fristenlauf objektiv erkennen konnte - im gg. Fall daher am 06.03. -, und nicht darauf, wann er diesen subjektiv - im gg. Fall erst mit Eingehen der Mitteilung des BAA am 13.03. - erkannte vergleiche VwGH 2006/13/0061 vom 31.05.2006). Spätestens mit diesem Tag wäre folglich auch der Wiedereinsetzungsantrag einzubringen gewesen. Weshalb der Vertreter des BF aber angesichts dessen noch über den 20.03.2009 hinaus, und zwar bis zum 24.03., mit seinem Wiedereinsetzungsantrag einschließlich der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.02. zuwartete, bleibt im Dunkeln.

Auch in diesem Sinne wäre für das Begehren des BF nichts zu gewinnen gewesen, hätte er sich doch auch aus diesem Grunde das mangelnde Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vorhalten lassen müssen.

Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang, dass im Übrigen für eine behaupteter Weise am 06.03.2009 erfolgte erste Kontaktaufnahme der AVIA Law Group mit dem Bundesasylamt bis zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei beweiskräftige Urkunden (E-Mail-Bestätigung oder Faxbestätigung) vorgelegt wurden, ebenso nicht für angebliche weitere "Urgenzen" bis zum 12.03.2009, und sich solche auch sonst nicht im Akt gefunden haben.

Im Unterschied dazu wurde nur für ein - inhaltlich mit jenem vom 06.03. identes - "Urgenz"-Schreiben vom 11.03.2009 ein Nachweis in Form einer Sendebestätigung vorgelegt, dieses übermittelt an das Bundesasylamt per E-Mail am 12.03.2009, 10:51 Uhr, welches auch dem Schreiben des Bundesasylamtes vom 13.03.2009 nach am 12.03. und damit fast eine Woche nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesasylamt eingelangt war.

Ob es dem BF bzw. seinem Vertreter damit gelungen wäre, den behaupteten Verlauf der Dinge, der sie an der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde gehindert haben soll, glaubhaft zu machen, wäre als zweifelhaft zu erachten, konnte an dieser Stelle aber als nicht mehr entscheidungswesentlich dahingestellt bleiben.

2.6. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BAA vom 01.04.2009 war somit im Grunde des Paragraph 71, Absatz eins, AVG abzuweisen.

3. Zur Zurückweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG:

3.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides beginnt.

Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).

3.2. Im gegenständlichen Fall erweist sich die mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 24.03.2009 verbundene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2009, Zahl: 08 12.014-BAE, welcher dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 20.02.2009 rechtswirksam zugestellt wurde vergleiche oben), infolge ungenützten Verstreichens der zweiwöchigen Beschwerdefrist als verspätet, sodass diese zurückzuweisen war.

4. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG entfallen.

Schlagworte

Fristversäumung, Verschulden, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20091123_E7_405_399_1_2009_00

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