E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 13.08.2007 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG), wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus Indien zu stammen und am XXXX geboren zu sein. Als Fluchtgründe gab der BF an, dass er im Rahmen einer Auseinandersetzung mit Anhängern des Guru Baba Ram Rahim einen anderen Mann schwer verletzt hätte. Er wäre zwei Mal von der Polizei verhaftet und auch geschlagen worden, nach Zahlung von Bestechungsgeldern wäre er jedoch freigelassen worden. Im Falle einer Rückkehr nach Indien fürchte er, wieder verhaftet zu werden, auch wären die Verwandten des verletzten Mannes hinter ihm her, um Rache zu üben.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 13.08.2007 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG), wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, aus Indien zu stammen und am römisch 40 geboren zu sein. Als Fluchtgründe gab der BF an, dass er im Rahmen einer Auseinandersetzung mit Anhängern des Guru Baba Ram Rahim einen anderen Mann schwer verletzt hätte. Er wäre zwei Mal von der Polizei verhaftet und auch geschlagen worden, nach Zahlung von Bestechungsgeldern wäre er jedoch freigelassen worden. Im Falle einer Rückkehr nach Indien fürchte er, wieder verhaftet zu werden, auch wären die Verwandten des verletzten Mannes hinter ihm her, um Rache zu üben.
1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, mit Einvernahmen des BF am 21.08.2007, 14.05.2007 und am 31.10.2008 sowie Erhebungen im Heimatland Indien, hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.06.2009, Zahl: 07 07.386-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, mit Einvernahmen des BF am 21.08.2007, 14.05.2007 und am 31.10.2008 sowie Erhebungen im Heimatland Indien, hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.06.2009, Zahl: 07 07.386-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Dieser Bescheid wurde dem als obdachlos gemeldeten BF per RSa-Sendung an die von ihm genannte Kontaktadresse 1020 WIEN, Große Sperlgasse 4 (Verein UTE BOCK), durch Hinterlegung beim Postamt am 26.09.2009 zugestellt.
1.3. Mit Schriftsatz vom 03.08.2009, mit Poststempel vom 04.08.2009 und eingelangt bei der Erstbehörde am 06.08.2009, stellte der BF, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und brachte gleichzeitig mit diesem Antrag die versäumte Beschwerde gegen obgenannten Bescheid ein.
Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der BF damit, dass er den gegenständlichen Bescheid ordnungsgemäß innerhalb der Rechtmittelfrist behoben hätte, jedoch die Rechtsmittelbelehrung nicht lesen hätte können. Ein Bekannter, Herr XXXX, den er gebeten hätte, ihm diese zu übersetzen, hätte ihm mitgeteilt, dass die Rechtsmittelfrist sechs Wochen betragen würde. Aus diesem Grund hätte der BF beschlossen, erst am 25.07.2009 ein Rechtsmittel zu erheben, wobei ihm jedoch an diesem Tage ein anderer Bekannter, Herr XXXX, aufgeklärt hätte, dass die Frist lediglich zwei Wochen betrage und diese daher bereits abgelaufen wäre.Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der BF damit, dass er den gegenständlichen Bescheid ordnungsgemäß innerhalb der Rechtmittelfrist behoben hätte, jedoch die Rechtsmittelbelehrung nicht lesen hätte können. Ein Bekannter, Herr römisch 40 , den er gebeten hätte, ihm diese zu übersetzen, hätte ihm mitgeteilt, dass die Rechtsmittelfrist sechs Wochen betragen würde. Aus diesem Grund hätte der BF beschlossen, erst am 25.07.2009 ein Rechtsmittel zu erheben, wobei ihm jedoch an diesem Tage ein anderer Bekannter, Herr römisch 40 , aufgeklärt hätte, dass die Frist lediglich zwei Wochen betrage und diese daher bereits abgelaufen wäre.
Es handle sich daher um ein unvorhergesehenes Ereignis, das den BF an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert hätte. Es würde den BF am Fristversäumnis kein Verschulden treffen, da er sich umgehend bemüht hätte, die Frist zu erkunden und sich auf die Auskunft des sprachkundigen Freundes verlassen hätte dürfen.
Abschließend beantragte der BF als Bescheinigungsmittel die Einvernahme der obgenannten involvierten Bekannten.
1.4. Mit Bescheid vom 11.08.2009, Zahl: 07 07.386-BAW WE, hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.08.2009 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) abgewiesen.1.4. Mit Bescheid vom 11.08.2009, Zahl: 07 07.386-BAW WE, hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.08.2009 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) abgewiesen.
Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass der Bescheid, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz des BF abgewiesen wurde, dem BF am 26.06.2008 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen sei, da ein Rechtsmittel nicht fristgerecht ergriffen worden sei.
Der Wiedereinsetzungsgrund des BF, er wäre durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, nämlich der fälschlichen Übersetzung der für ihn nicht lesbaren Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung durch einen Bekannten, an der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde gehindert gewesen, wäre nicht glaubhaft und somit auch nicht gegeben.
Der an ihn zugestellte Bescheid hätte eine Rechtsmittelbelehrung in der von ihm gesprochenen und angegebenen Sprache Punjab enthalten, sodass nicht ersichtlich wäre, warum er diese trotz der von ihm behaupteten acht Jahre Schulbesuch nicht lesen hätte können. Zudem hätte er, da es sich um einen für ihn immanent wichtigen Bescheid gehandelt hätte, sogleich innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Beschwerde einbringen oder noch weitere Bekannte fragen können.
Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass auch bei Unkenntnis der deutschen Sprache und Rechtsvorschriften es dem BF möglich gewesen wäre, die erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen, zumal er voll informiert gewesen sei und jederzeit auch in seiner Sprache bei verschiedenen Verfahrenshelfern, wie Flüchtlingsberatern oder anderen Organisationen, Hilfe zur Verfügung gestanden wäre. Er wäre intellektuell fähig gewesen, dem Verfahrenslauf zu folgen und seine Pflichten zu kennen, auch wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, sich telefonisch an eine Flüchtlingsberatung zu wenden.
Nach der Rechtslage und der dazu geübten Judikatur sei sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist daher abzuweisen gewesen.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 26.08.2009 fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, beim Bundesasylamt eingelangt am 28.08.2009, mit der der Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden war, angefochten wurde.
Im Wesentlich brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter darin vor, dass der dem Wiedereinsetzungsverfahren zugrundeliegende Bescheid dem gesamten Inhalte nach angefochten werde. Er könne Punjab nicht lesen, lediglich Hindi, aus diesem Grund hätte er sich eben an einen lesekundigen Landsmann gewandt, der ihm die Rechtsmittelbelehrung übersetzt hätte. Im Vertrauen auf diese Übersetzung hätte der BF dann die Frist von zwei Wochen unwissentlich ungenutzt verstreichen lassen. Ginge nunmehr die belangte Behörde davon aus, dass kein unvorhergesehenes Ereignis vorliege, sei diese Annahme unrichtig. Jedes Ereignis könne unvorhergesehen sein, auch sich verschreiben, verlesen und irren. Der BF hätte zwei Zeugen als Bescheinigungsmittel für den Geschehnisablauf beantragt, diese Anträge hätte jedoch das Bundesasylamt mit Stillschweigen übergangen. Weiters hätte die Erstbehörde nicht darzustellen vermocht, worin das Verschulden des BF an der Versäumnis zu finden sei, der Sorgfaltsbegriff wäre eindeutig überspannt worden. Dem BF dürfe jedenfalls nicht die Beweislast für das Vorliegen eines Hindernisses auferlegt werden.
1.6. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt der Erstbehörde langte am 10.09.2009 beim Asylgerichtshof ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 4/2008) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (ZustellG).Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (ZustellG).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 17 ZustellG ist ein Dokument, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst durch Hinterlegung bei seiner zuständigen Geschäftsstelle (Anmerkung: der Post) zuzustellen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Das hinterlegte Dokument ist mindestens 2 Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.Gemäß Paragraph 17, ZustellG ist ein Dokument, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst durch Hinterlegung bei seiner zuständigen Geschäftsstelle (Anmerkung: der Post) zuzustellen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Das hinterlegte Dokument ist mindestens 2 Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.19, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.19, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.
Als unvorhergesehen ist zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 93/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.1.1992, 91/13/0254).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.1.1992, 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben; somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.1993, 93/03/0136).
Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der ihm zurechenbare Rechtsvertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei berufliche Parteienvertreter sicherlich einen strengeren Sorgfaltsmaßstab zu beachten haben (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 29.11.1994, Zl. 94/05/0318, und vom 15.12. 1995, Zl. 95/17/0469), vgl. VwGH v. 23.05.2001, 99/06/0039).Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 1332, ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der ihm zurechenbare Rechtsvertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei berufliche Parteienvertreter sicherlich einen strengeren Sorgfaltsmaßstab zu beachten haben vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 29.11.1994, Zl. 94/05/0318, und vom 15.12. 1995, Zl. 95/17/0469), vergleiche VwGH v. 23.05.2001, 99/06/0039).
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Da kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 61 Abs. 3 AsylG oder einer Entscheidung durch den Kammersenat vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zur Entscheidung zuzuweisen.2.2.1. Da kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG oder einer Entscheidung durch den Kammersenat vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zur Entscheidung zuzuweisen.
2.2.2. Im vorliegenden Fall führt der BF ins Treffen, dass er Punjabi nicht lesen könne und sich aus diesem Grund an einen lesekundigen Landsmann gewandt hätte, um sich die Rechtsmittelbelehrung übersetzen zu lassen. Hierbei wäre ein Fehler passiert, dem BF wäre durch den Bekannten mitgeteilt worden, dass die Rechtsmittelfrist sechs Wochen betragen würde. Dieser Irrtum würde somit ein unvorhergesehenes Ereignis darstellen, es liege auch kein grobes Verschulden beim BF vor.
Die über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidende Behörde ist, wie sich aus § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ableiten lässt, bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gehalten, eine abschließende Beurteilung darüber zu treffen, ob sie das angegebene Ereignis als unabwendbar bewertet und bejahendenfalls, ob den Antragsteller ein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft, wobei grundsätzlich der Antragsteller verpflichtet ist, initiativ alles vorzutragen, was seiner Entlastung dient (vgl. VwGH v. 30.05.1995, 95/05/0060).Die über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidende Behörde ist, wie sich aus Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ableiten lässt, bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gehalten, eine abschließende Beurteilung darüber zu treffen, ob sie das angegebene Ereignis als unabwendbar bewertet und bejahendenfalls, ob den Antragsteller ein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft, wobei grundsätzlich der Antragsteller verpflichtet ist, initiativ alles vorzutragen, was seiner Entlastung dient vergleiche VwGH v. 30.05.1995, 95/05/0060).
Bringt der BF nunmehr vor, Punjab lediglich sprechen, jedoch nicht lesen zu können, kann dieser Behauptung kein Glauben geschenkt werden. Im Rahmen der Ermittlungen in seinem Heimatland wurde der Erstbehörde durch den Vater des BF dessen Schulzeugnis vorgelegt. Es ist in der Sprache Punjab ausgestellt und bescheinigt dem BF den Besuch der achten Schulstufe. Obwohl aus dem Inhalt des Zeugnisses hervorgeht, dass der BF die achte Klasse nicht erfolgreich absolviert hätte, ist es nicht nachvollziehbar, dass der BF nach acht Jahren Schulbesuch die Sprache Punjabi nicht zu lesen vermag. Überdies ist das Zeugnis selbst ja in Punjabi abgefasst und daher davon auszugehen, dass der BF sehr wohl in der Lage ist, diese Sprache lesen zu können. Auch in seiner Einvernahme am 14.05.2008 gab der BF an, dass seine Muttersprache Punjabi sei, die Sprachen Hindi, Englisch oder Deutsch beherrsche er nicht. Die Behauptung des BF in der Beschwerde, lediglich Punjabi zu sprechen und nur Hindi lesen zu können, ist aus diesem Grund unglaubwürdig und letztendlich als Vorwand anzusehen, eine Rechtfertigung für die schuldhafte Versäumnis der Rechtsmittelfrist vorbringen zu können. Aufgrund dieser Zweifel an der Glaubwürdigkeit des BF erscheint auch die Notwendigkeit, die beiden durch den BF benannten Zeugen einzuvernehmen, nicht gegeben zu sein.
Sollte der BF, wovon jedoch nicht ausgegangen werden kann, tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein, die Rechtsmittelbelehrung zu lesen, ist der Ansicht der Erstbehörde zu folgen, dass es für den BF ausreichend Gelegenheit gegeben hätte, sich durch zahlreiche Verfahrenshelfer, wie Flüchtlingsberater oder andere Vereine, die Rechtsmittelbelehrung kostenlos in korrekter Form übersetzen zu lassen. Der BF wurde auf diese Möglichkeiten im Rahmen des Verfahrens mehrfach darauf hingewiesen. Bringt der BF nunmehr vor, er hätte sich lediglich an einen Landsmann gewandt, dem ein Irrtum unterlaufen wäre, ist dieses Handeln ausschließlich der Sphäre des BF zuzurechnen und stellt auch in Anbetracht der für den BF immanenten Wichtigkeit des ihm zugestellten Bescheides keinen bloß minderen Grad eines Versehens dar.
Bezüglich des Grades des Verschuldens beim BF ist daher den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Erstbehörde in ihrem den Antrag auf Wiedereinsetzung abweisenden Bescheid zu folgen.
Behauptet der BF in seiner Beschwerde, dass jedes Ereignis, sohin auch sich verschreiben, verlesen oder irren, unvorhersehbar sein kann, ist hierzu anzumerken, dass es dem BF durch sorgfältigeres Handeln (z.B. Befragung weiterer Bekannter, Vorlage des Bescheides einer Flüchtlingsorganisation) leicht möglich gewesen wäre, dieses Ereignis abzuwenden, weshalb die fehlerhafte Übersetzung durch einen Bekannten, sollte diese tatsächlich stattgefunden haben, nicht als unvorhersehbar angesehen werden kann.
Somit handelt es sich nach Beurteilung durch den Asylgerichtshof bei dem vom BF ins Treffen geführten Vorbringen, sollte es der Wahrheit entsprechen, um kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, durch welches er an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen wäre und an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Somit handelt es sich nach Beurteilung durch den Asylgerichtshof bei dem vom BF ins Treffen geführten Vorbringen, sollte es der Wahrheit entsprechen, um kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, durch welches er an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen wäre und an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Abschließend ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass in der gegenständlichen Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdefrist in der Übersetzung in Punjabi tatsächlich mit zwei Wochen angeführt wurde, womit auch ein diesbezüglicher Fehler von Seiten der Erstbehörde ausgeschlossen werden konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.