E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer stellte am 23.05.2002 einen Asylantrag (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakt [im Folgenden: AS] 5) und wurde am 13.12.2002 (AS 59 - 67) beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 10.01.2003, Zahl: 02 13.655-BAT, den Asylantrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte in Spruchpunkt II fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist (AS 73 - 95).Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 10.01.2003, Zahl: 02 13.655-BAT, den Asylantrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und stellte in Spruchpunkt römisch zwei fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig ist (AS 73 - 95).
In Erledigung der dagegen erhobenen Berufung - nunmehr Beschwerde - (AS 129 - 133) behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 01.10.2008, GZ: E3 235.074-0/2008-14E, den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 0/2008-14, AS 145 - 159).In Erledigung der dagegen erhobenen Berufung - nunmehr Beschwerde - (AS 129 - 133) behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 01.10.2008, GZ: E3 235.074-0/2008-14E, den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 0/2008-14, AS 145 - 159).
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 21.11.2008 (AS 185 - 211), 17.02.2009 (AS 263 - 285), 17.03.2009 (AS 311 - 319), 23.06.2009 (AS 337 - 353) und am 17.07.2009 (AS 383 - 419) beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen sowie Ermittlungstätigkeiten (AS 217 - 227, 237 - 253, 363 - 381, 421 - 425) durchgeführt..
Mit Bescheid vom 22.07.2009, Zahl: 02 13.655-BAT, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den Asylantrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I gemäß § 7 AsylG 1997 idgF ab, stellte in Spruchpunkt II fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist und stellte in Spruchpunkt III fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. (AS 427 - 523).Mit Bescheid vom 22.07.2009, Zahl: 02 13.655-BAT, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den Asylantrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF ab, stellte in Spruchpunkt römisch zwei fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist und stellte in Spruchpunkt römisch drei fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. (AS 427 - 523).
Der Bescheid wurde auf Grund der am 19.02.2009 vorgelegten Vollmacht (AS 299) dem Vertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Dr. B., an dessen Adresse Rochusgasse 2/12, 1030 Wien zugestellt und am 24.07.2009 übernommen (AS 527).
Am 21.08.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2009 (AS 543 - 555).
Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Bescheid seinem Vertreter unverzüglich gebracht habe und dieser am selben Tag seiner Sekretärin auftrug, die Frist einzutragen. Beim Vertreter des Beschwerdeführers langen täglich mehrer Fristen ein, welche in das Fristenbuch eingetragen würden. Gleiches gelte für den Verein M., dessen Obmann der Vertreter des Beschwerdeführers sei. Im Zuge der Abstimmungen zwischen den Fristen der Kanzlei und den Fristen des Vereines durch die Sekretärin sei ein Irrtum unterlaufen, da es im selben Zeitraum einen namensgleichen Akt gegeben habe. Das Versäumnis der Frist sei am 10.07.2009 [gemeint wohl 10.08.2009] bemerkt worden. Trotz größter angewendeter Sorgfalt und mehrmaligen Kontrollen des Vertreters und seiner Sekretärin sei es zu diesem Fehler gekommen (AS 545).
Mit Bescheid vom 03.09.2009, Zahl: 02 13.655-BAT, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit Spruchpunkt I den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab und erkannte mit Spruchpunkt II dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu (AS 557 - 567).Mit Bescheid vom 03.09.2009, Zahl: 02 13.655-BAT, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit Spruchpunkt römisch eins den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab und erkannte mit Spruchpunkt römisch zwei dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zu (AS 557 - 567).
Begründend wird ausgeführt, dass eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 22.07.2009 unmittelbar an den Vertreter des Beschwerdeführers erfolgt sei (AS 561, 563). Aufgrund der Doppeltätigkeit des Vertreters sei dieser zu einem besonderen sorgfältigen Umgang verpflichtet und habe durch geeignete Maßnahmen in seiner Kanzlei dafür Sorge zu tragen, dass derartige Verwechslungen nicht vorkommen. Dieser Verpflichtung sei er jedoch nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, weshalb auch kein bloß geringfügiges Verschulden vorliege (AS 563). Auch lasse sich dem Antrag nicht entnehmen, ob dieser rechtzeitig gestellt war (AS 565).
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 21.09.2009 (AS 573 - 577).
Begründend wird darin ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt, mit dem Vorbringen, es habe eine Fristverwechslung auf Grund von Namensgleichheit gegeben, nicht auseinandergesetzt habe (AS 575). Der Vertreter sei seiner Überwachungs- und Kontrollpflicht sehr wohl nachgekommen und es könne die Eintragung der Frist durch Einvernahmen des Vertreters und seiner Sekretärin überprüft werden (AS 577).
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur einen minderer Grad des Versehens trifft (Ziffer 1), oder die Partei die Rechtmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschliche Angaben enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Ziffer 2).Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur einen minderer Grad des Versehens trifft (Ziffer 1), oder die Partei die Rechtmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschliche Angaben enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Ziffer 2).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Partei, im Fall der Versäumung einer Frist, die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Partei, im Fall der Versäumung einer Frist, die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit der erfolgten Zustellung des Bescheides beginnt.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit der erfolgten Zustellung des Bescheides beginnt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzen Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzen Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele: VwGH 02.09.1998, 97/05/0157) setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist voraus, dass die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, so dass eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat.
Der Wiedereinsetzungswerber hat im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073). Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. (VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020). Unter "Ereignis" sind neben äußeren Geschehnissen insbesondere auch psychische Vorgänge, wie etwa Vergessen, Verschreiben, Irrtum aber auch unrichtige Beurteilung der Rechtslage, zu verstehen (VwGH 25.05.2007, 2006/12/0219).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrendes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 17.07.2008, 2007/21/0227; 23.06.2008, 2008/05/0122).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrendes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 17.07.2008, 2007/21/0227; 23.06.2008, 2008/05/0122).
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2009 wurde unbestritten am Freitag 24.07.2009 dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Die in § 63 Abs. 5 AVG vorgesehene zweiwöchige Beschwerdefrist endete somit gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Freitag 07.08.2009. Eine Beschwerde wurde, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, am 21.08.2009 erhoben.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2009 wurde unbestritten am Freitag 24.07.2009 dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Die in Paragraph 63, Absatz 5, AVG vorgesehene zweiwöchige Beschwerdefrist endete somit gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Freitag 07.08.2009. Eine Beschwerde wurde, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, am 21.08.2009 erhoben.
Der Beschwerdeführer hat somit die Frist zur Erhebung der Beschwerde versäumt.
Der Vertreter des Beschwerdeführers gab an, den unterlaufenen Irrtum am 10.08.2009 - beim im Antrag angegebenen Datum 10.07.2009 handelt es sich offenkundig um einen Tippfehler, da dieses Datum vor Bescheiderlassung läge - bemerkt zu haben. Davon ausgehend ist der am 21.08.2009 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig gemäß § 71 Abs. 2 AVG eingebracht.Der Vertreter des Beschwerdeführers gab an, den unterlaufenen Irrtum am 10.08.2009 - beim im Antrag angegebenen Datum 10.07.2009 handelt es sich offenkundig um einen Tippfehler, da dieses Datum vor Bescheiderlassung läge - bemerkt zu haben. Davon ausgehend ist der am 21.08.2009 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG eingebracht.
Der Vertreter des Beschwerdeführers führt aus, dass seine grundsätzlich verlässliche Sekretärin aus Versehen eine falsche Frist als erledigt aus dem Fristenbuch gestrichen hat. Damit zeigt der Vertreter jedoch auf, dass bereits die Organisation mangelhaft ist. Der Vertreter des Beschwerdeführers ist als berufsmäßiger Parteienvertreter zu einer besonderen Sorgfalt verpflichtet. Im Falle eines Rechtsanwaltes hat dieser selbst die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender oder Fristenbuch im Rahmen der ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen (vgl. VwGH 29.05.2008, 2008/07/0085). Ebenso ist es die Pflicht eines Rechtsanwaltes im Falle der Streichung einer Frist die Richtigkeit dieser Vorgangsweise im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen (VwGH 28.05.2008, 2008/21/0320, RS2).Der Vertreter des Beschwerdeführers führt aus, dass seine grundsätzlich verlässliche Sekretärin aus Versehen eine falsche Frist als erledigt aus dem Fristenbuch gestrichen hat. Damit zeigt der Vertreter jedoch auf, dass bereits die Organisation mangelhaft ist. Der Vertreter des Beschwerdeführers ist als berufsmäßiger Parteienvertreter zu einer besonderen Sorgfalt verpflichtet. Im Falle eines Rechtsanwaltes hat dieser selbst die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender oder Fristenbuch im Rahmen der ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen vergleiche VwGH 29.05.2008, 2008/07/0085). Ebenso ist es die Pflicht eines Rechtsanwaltes im Falle der Streichung einer Frist die Richtigkeit dieser Vorgangsweise im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen (VwGH 28.05.2008, 2008/21/0320, RS2).
Ist es jedoch für die Sekretärin auf Grund eines Gespräches mit einer nicht in der Kanzlei sondern im Verein tätigen anderen Mitarbeiterin möglich, eine Frist als erledigt zu streichen und wird eine derart selbständig vorgenommene Streichung auch nicht auf geeignete Weise kontrolliert, so liegt darin ein grobes Organisations- und Überwachungsverschulden. Selbst in Fällen in denen die Kanzleikraft die Friststreichung auf Anweisung des Rechtsanwaltes durchführt, hat sich dieser davon zu überzeugen, dass der Fristvormerk tatsächlich entbehrlich geworden ist, er hat sich also von der Richtigkeit seiner Anweisung auf geeignete Weise zu vergewissern (vgl. dazu VwGH 28.05.2008, 2008/21/0320; RS 3). Dies gilt umso mehr für Fälle in denen die Streichung nicht auf Anordnung des Rechtsanwaltes, sondern - wie im gegenständlichen Fall - von einer Kanzleikraft völlig selbständig vorgenommen wird. Der Rechtsanwalt hat in einem derartig gelagerten Fall die Streichung von Fristvormerken jedenfalls zu überprüfen und sich von ihrer Entbehrlichkeit zu vergewissern.Ist es jedoch für die Sekretärin auf Grund eines Gespräches mit einer nicht in der Kanzlei sondern im Verein tätigen anderen Mitarbeiterin möglich, eine Frist als erledigt zu streichen und wird eine derart selbständig vorgenommene Streichung auch nicht auf geeignete Weise kontrolliert, so liegt darin ein grobes Organisations- und Überwachungsverschulden. Selbst in Fällen in denen die Kanzleikraft die Friststreichung auf Anweisung des Rechtsanwaltes durchführt, hat sich dieser davon zu überzeugen, dass der Fristvormerk tatsächlich entbehrlich geworden ist, er hat sich also von der Richtigkeit seiner Anweisung auf geeignete Weise zu vergewissern vergleiche dazu VwGH 28.05.2008, 2008/21/0320; RS 3). Dies gilt umso mehr für Fälle in denen die Streichung nicht auf Anordnung des Rechtsanwaltes, sondern - wie im gegenständlichen Fall - von einer Kanzleikraft völlig selbständig vorgenommen wird. Der Rechtsanwalt hat in einem derartig gelagerten Fall die Streichung von Fristvormerken jedenfalls zu überprüfen und sich von ihrer Entbehrlichkeit zu vergewissern.
Dem weiteren angeführten Argument, es kämen täglich viele Fristen in die Kanzlei und der Rechtsvertreter sei darüber hinaus auch noch Obmann in einem Verein, in dem ebenfalls täglich viele Fristen einlangen würden, kann ebenso wenig gefolgt werden. Gerade in einer derartigen Konstellation hätte der berufsmäßige Parteienvertreter bereits auf organisatorischer Ebene dafür zu sorgen, dass Verwechslungen zwischen den beiden Bereichen weitestgehend ausgeschlossen sind und für beide Bereiche getrennte Fristenbücher geführt werden. In diesem Fall gilt für beide Fristenbücher, dass für die Richtigkeit der Eintragung sowie der Streichung einer Frist, die Letztverantwortung beim Rechtsanwalt bzw. Obmannes des Vereines liegt.
Entgegen der Ansicht des Parteienvertreters liegt das Verschulden betreffend die Nicht-Einbringung der Beschwerde nicht in der Frage der Namensverwechslung durch die Sekretärin des Parteienvertreters, sondern im Fehlen einer effektiven Kontrolle hinsichtlich der Streichung von Fristvermerken durch den Parteienvertreter, bei der die Namensverwechslung - etwa durch Kontrolle der dazugehörigen Verfahrenszahlen - auffallen hätte müssen.
Dieser - dem Beschwerdeführer zurechenbare (VwGH 17.07.2008, 2007/21/0227) - Organisations- und Überwachungsmangel ist jedenfalls ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spruchgemäß abzuweisen ist.
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Da bereits auf Grund der Aktenlage Entscheidungsreife vorlag, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Da bereits auf Grund der Aktenlage Entscheidungsreife vorlag, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.