Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext E14 407616-2/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

E14 407616-2/2009

Entscheidungsdatum

07.09.2009

Norm

AVG §71 Abs2
ZustellG §9
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E14 407.616-2/2009-6E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. MAYER über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2009, Zahl: 07 08.201-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

römisch eins. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 26.05.2008 wird abgewiesen.

römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin brachte am 06.09.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakt [im Folgenden: AS] 11). Die Erstbefragung fand am 06.09.2007 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost statt (AS 9 - 17).

Mit 11.09.2007 wurde der Beschwerdeführerin die Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 ausgehändigt, wonach Konsultationen gemäß Artikel 21, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II) geführt würden (AS 87). Diese führten zu keinem Ergebnis (AS 21 - 101).

Am 09.11.2007 langte eine Vollmachtsbekanntgabe von Rechtsanwalt Dr. B ein (AS 109 - 111).

Im Zuge ihrer Einvernahme am 15.11.2009 (AS 123 - 135) beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, legte die Beschwerdeführerin eine neue Vollmacht zu Gunsten Mag. K., S. Integrationsverein, vor. Diese beinhaltet eine Zustellvollmacht sowie eine Begleitungs- und Informationseinholungsvollmacht und erklärt sämtliche zuvor unterzeichneten Zustell- oder Vertretungsvollmachten für hinfällig (AS 121).

Am 30.01.2008 (AS 167 - 183) wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen und legte dabei wieder eine neue Vollmacht, datierend vom 29.11.2007, vor und erklärte ausdrücklich sämtliche zuvor gegebenen Vollmachten für ungültig (AS 181). Die Vollmacht beinhaltet eine Zustellvollmacht zu Gunsten Dr. K, S. Integrationsverein, sowie eine Begleitungs- und Informationseinholungsvollmacht für Dr. K und Mag. K. (AS 165, 181).

Am 21.02.2008 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, erneut einvernommen (AS 197 - 217).

Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 26.05.2008, Zahl: 07 08.201-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (Spruchpunkt römisch drei) (AS 251 - 321).

Das Bundesasylamt verfügte die Zustellung an S. Integrationsverein, Mag. K. an die Adresse römisch 40 (AS 251, 325).

Der Bescheid wurde am 28.05.2008 nach einem Zustellversuch vom vorangegangenen Tag beim Postamt römisch 40 hinterlegt. Die Abholfrist begann mit 28.05.2008 (AS 325).

Der "Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes" mit der GZ: 07 08.201-BAT vom 27.05.2008 führt als Empfänger S. Dr. K. an und wurde am 29.05.2008 übernommen (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 4).

Am 02.07.2008 ersuchte Dr. K um Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises betreffend den negativen Bescheid (AS 341) und legte eine neue, vom 30.06.2008 datierende, ausschließlich auf Dr. K. lautenden Zustell- sowie Begleitungs- und Informationseinholungsvollmacht, welche alle bisherigen Vollmachten für hinfällig erklärt, vor (AS 343).

Mit Schreiben vom 21.07.2008 fordert Dr. K., unter Hinweis darauf, dass angeblich ein negativer Bescheid der Beschwerdeführerin an ihn zugestellt worden wäre, erneut eine Ablichtung des Zustellnachweises an, und wies darauf hin, dass er von der Beschwerdeführerin beauftragt worden sei, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (AS 347 - 353).

Mit Schreiben vom 29.07.2008 teilte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, Dr. K. mit, dass eine Übermittlung von Aktenteile nicht vorgesehen sei, er jedoch im Rahmen der Parteienverkehrszeiten jederzeit Akteneinsicht nehmen könne, bzw. der Akt auch an eine näher gelegene Außenstelle zur Akteneinsicht übermittelt werden könne (AS 355).

Mit Fax vom 06.03.2009 ersucht Rechtsanwalt Dr. B, um Übermittlung einer Kopie der erstinstanzlichen Entscheidung, sowie um Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises, da nicht geklärt werden könne ob eine Entscheidung ergangen sei (AS 357 - 359).

Nach weiterem Schriftverkehr (AS 361 - 365) teilte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, Rechtsanwalt Dr. B am 30.03.2009 mit, dass eine Übermittlung von Aktenteile nicht vorgesehen sei, er jedoch im Rahmen der Parteienverkehrszeiten jederzeit Akteneinsicht nehmen könne (AS 369).

Am 07.05.2009 erfolgt eine Akteneinsicht durch Mag. H., Rechtsanwaltskanzlei Dr. B. (AS 371 - 373).

Am 22.05.2009 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B., einen Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 26.05.2008 sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, welcher mit einer Berufung [gemeint: Beschwerde] verbunden war (AS 379 - 405).

Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Verein S. weder eine Benachrichtigung vom Zustellversuch, noch eine Benachrichtigung von der erfolgten Hinterlegung beim Postamt, noch der Bescheid selbst zugegangen sei, weshalb davon auszugehen sei, dass eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides nicht erfolgt sei (AS 381 - 383).

Sollte jedoch der Fehler beim Verein S. liegen, allenfalls dahingehend, dass die Hinterlegungsanzeige zwischen Werbematerial verloren gegangen wäre, so wäre dies für die Beschwerdeführerin ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, welches sie an der Einbringung einer Beschwerde gehindert habe (AS 383).

Mit Bescheid vom 15.06.2009, Zahl: 07 08.201-BAT, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit Spruchpunkt römisch eins den Antrag der Beschwerdeführerin auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 26.05.2008 gemäß Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, ZustellG ab. Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen sowie mit Spruchpunkt römisch drei dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (AS 415 - 431).

Begründend wird ausgeführt, dass die am 27.05.2008 erfolgte Zustellung durch ordnungsgemäße Hinterlegung rechtswirksam sei und davon auszugehen sei, dass es zu einer Behebung des Bescheides innerhalb der Hinterlegungsfrist kam. Auch zeige die Anforderung des Zustellnachweises einen Monat nach Zustellung, dass der Verein offensichtlich Kenntnis von der Bescheidzustellung gehabt habe (AS 423). Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag habe am 27.06.2008, dem Tag an dem die Akteneinsicht angekündigt worden sei, zu laufen begonnen und sei daher die beantragte Wiedereinsetzung vom 25.05.2009 verspätet (AS 427).

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2009, Zahl: 07 08.201-BAT, richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 06.07.2009 (AS 441 - 451).

Begründend wird darin ausgeführt, dass es aktenwidrig sei, dass der Bescheid innerhalb der Beschwerdefrist abgeholt worden wäre, da weder der Rückschein noch das Original des betreffenden Bescheides im Akt ersichtlich wären. Aus der Ankündigung der Akteneinsicht ergäbe sich keinesfalls, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis vom rechtskräftigen Bescheid gehabt habe. Im Gegenteil, diese habe erst durch Tätigwerden der Fremdenpolizei nach dem 26.06.2008 von der angeblichen Existenz des Bescheides Kenntnis erhalten (AS 445). Auch hätte die belangte Behörde die Aktenteile übermitteln müssen und könne dieses Nicht-Tätigwerden der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt werden (AS 447).

Der Asylgerichtshof übermittelte die eingeholte "Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes" (OZ 2 - 4) an den ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin, zu der der Vertreter der Beschwerdeführerin wie folgt Stellung nahm (OZ 5):

Dr. K könne nicht ausschließen, dass es sich hierbei [OZ 4] um seine Unterschrift handle, er habe jedoch keine Vollmacht gehabt, an Mag. K. gerichtete Schriftstücke in Empfang zu nehmen. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Formular 3/1 zu Paragraph 22, Zustellgesetz [AS 325], dass dort Mag. K. als Empfänger aufscheine. Sollte Dr. K. das Schriftstück tatsächlich in Empfang genommen haben, so wäre die Zustellung dennoch nicht rechtswirksam, da der Bescheid dem damaligen Vertreter Mag. K. weder zugestellt worden, noch sonst wie zur Kenntnis gelangt sei.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin.

Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist.

Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

ad Spruchpunkt römisch eins

Gemäß Paragraph 7, ZustG Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Gemäß Paragraph 9, ZustG Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG ist Empfänger die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll.

Gemäß Paragraph 6, ZustG löst die neuerliche Zustellung eines Dokuments, welches zugestellt ist, keine Rechtswirkungen aus.

Mit der letzten vor Zustellung des Bescheides am 30.01.2008 vorgelegten Vollmacht (AS 165) wurden sämtlich vorher unterzeichneten Zustell- oder auch Vertretungsvollmachten (AS 109, 121) für hinfällig erklärt und eine alleinige Zustellvollmacht für Dr. K., S. Integrationsverein erteilt. Gleichzeitig wurde eine Begleitungs- und Informationseinholungsvollmacht für Dr. K. und Mag. K. erteilt (AS 165).

Die implizit durch Adressierung vergleiche dazu VwGH 31.01.2006, 2005/05/0309) auf Seite 1 des Bescheides vom 26.05.2008 vorgenommene Zustellverfügung (AS 251) und daran anschließende Zustellung per Rsa-Brief (AS 325) erfolgte an Mag. K., S. Integrationsverein.

Damit liegt zweifellos ein Zustellmangel vor, da auf Grund der am 30.01.2008 vorgelegten Vollmacht der alleinige Zustellungsbevollmächtigte Dr. K. als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre und nicht Mag. K.

Entsprechend des, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, am 01.01.2008 in Kraft getretenen, und somit auf den gegenständlichen Fall anwendbaren, geänderten Paragraph 9, ZustG ist jedoch eine Heilung einer unrichtigen Zustellverfügung möglich, wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt.

Aus der Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes (OZ 4) welche auf S. Dr. K. lautete, ergibt sich, dass dieser das Schriftstück am 29.05.2008 in Empfang genommen hat. Dass es sich dabei nicht um seine Unterschrift handeln würde, hat Dr. K. nicht vorgebracht.

Gemäß Paragraph 9, ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, wurde somit die Zustellung am 29.05.2008 durch tatsächliches Zukommen an den Zustellbevollmächtigten bewirkt und der Zustellmangel geheilt, was eine neuerliche, Rechtswirkungen auslösende, Zustellung ausschließt.

Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 26.05.2008 ist daher spruchgemäß abzuweisen.

ad Spruchpunkt römisch zwei

Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur einen minderer Grad des Versehens trifft (Ziffer 1), oder die Partei die Rechtmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschliche Angaben enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Ziffer 2).

Gemäß Absatz 2, leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Partei, im Fall der Versäumung einer Frist, die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit der erfolgten Zustellung des Bescheides beginnt.

Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzen Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele: VwGH 02.09.1998, 97/05/0157) setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist voraus, dass die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, so dass eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (Hinweis E 8.3.1979, 1087/78).

Der VwGH hat in mehreren Erkenntnissen (ua VwGH 21.08.2001, 2000/01/0409; 01.09.2005, 2005/20/0410) darauf hingewiesen, dass die Berechnung der Wiedereinsetzungsfrist von der Kenntnisnahme der Zulässigkeit der Berufung sich nur auf Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bezieht, also jenen Fall, dass die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthalte, dass kein Rechtsmittel zulässig ist.

Handelt es sich bei dem geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund jedoch um einen Irrtum darüber, wann die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides wirksam geworden ist, und wann daher die Berufungsfrist zu laufen begonnen hat, so ist die Wiedereinsetzungsfrist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, ab dem dieser Irrtum weggefallen ist - der im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, AVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis sein kann - oder der Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Weise vorwerfbar ist.

Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.2005, 2004/08/0021) liegt ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht darin, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt, sondern kann ein solches Ereignis nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorganges ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen, etwa eine Akteneinsicht bei der Behörde, die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2008 wurde entsprechend der Ausführungen unter römisch zwei.3 am Donnerstag 29.05.2008 durch tatsächliches Zukommen an den Zustellbevollmächtigten zugestellt.

Die in Paragraph 63, Absatz 5, AVG vorgesehene zweiwöchige Beschwerdefrist endete somit gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Donnerstag 12.06.2008. Eine Beschwerde wurde, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, am 22.05.2009 erhoben. Die Beschwerdeführerin hat somit die Frist zur Erhebung der Beschwerde versäumt.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Schreiben des Zustellbevollmächtigten Dr. K., S. Integrationsverein, dass er spätestens mit 02.07.2008 Kenntnis vom Zustellvorgang hatte, da er um eine Kopie des Zustellnachweises des betreffenden negativen Bescheides verlangte (AS 341) und ihn die Beschwerdeführerin spätestens mit 21.07.2008 auch damit beauftragt hatte, einen Wiedereinsetzungsantrag einzubringen (AS 347). Es war der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Vertreter somit ab 02.07.2008 möglich durch Akteneinsicht den Irrtum darüber, wann die Zustellung erfolgte zu beseitigen. Dass eine Akteneinsicht erstmalig am 07.05.2009 erfolgte liegt ausschließlich in der Sphäre der Beschwerdeführerin.

Das Hindernis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG fiel für die Beschwerdeführerin somit spätestens am 02.07.2008 weg.

Die in Paragraph 72, Absatz 2, AVG gesetzlich vorgeschriebene Frist von zwei Wochen begann, ausgehend von obigen Feststellungen, am Mittwoch 02.07.2008 und endete gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Mittwoch 16.07.2008, 24:00.

Der von der Beschwerdeführerin am 22.05.2009 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich damit als verspätet und ist spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.

Schlagworte

Akteneinsicht, Fristversäumung, Vollmacht, Wiedereinsetzung, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20090907_E14_407_616_2_2009_00

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