E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, wurde am XXXX in Österreich geboren und begehrte ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin für sie am 20. September 2001 die Gewährung von Asyl, indem sie einen Erstreckungsantrag im Sinne des § 10 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, stellte.römisch eins. 1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, wurde am römisch 40 in Österreich geboren und begehrte ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin für sie am 20. September 2001 die Gewährung von Asyl, indem sie einen Erstreckungsantrag im Sinne des Paragraph 10, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, stellte.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2001, Zl. 01 22.135-BAW, wies das Bundesasylamt diesen Erstreckungsantrag gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl I 1997/76 (AsylG), idgF ab.Mit Bescheid vom 18. Dezember 2001, Zl. 01 22.135-BAW, wies das Bundesasylamt diesen Erstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997 BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG), idgF ab.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Asylantrag der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
5. September 2001, FZ. 01 13.917-BAW gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden sei. Da somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Asylgewährung eines in § 10 Abs. 2 AsylG angeführten Angehörigen vorliege, sei der Asylerstreckungsantrag ebenfalls abzuweisen gewesen.5. September 2001, FZ. 01 13.917-BAW gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen worden sei. Da somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Asylgewährung eines in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG angeführten Angehörigen vorliege, sei der Asylerstreckungsantrag ebenfalls abzuweisen gewesen.
2. Am 6. Juli 2004 brachte die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Gewährung von Asyl für ihre Tochter ein.
In den am 12. und 14. Juli 2004 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahmen gab die Mutter kurz zusammengefasst an, dass ihre Eltern Zeugen Jehovas gewesen seien und ihr Vater von der Polizei mitgenommen worden wäre. Wenn ihre Tochter nach Georgien zurückkehren müsse, hätte sie Angst, dass diese aus den gleichen Gründen verfolgt und umgebracht werden würde.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2004, FZ. 04 13.864-EAST Ost, wurde der Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Absatz 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und sie gleichzeitig gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 22. Juli 2004, FZ. 04 13.864-EAST Ost, wurde der Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und sie gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Der gegen diesen Bescheid am 3. August 2004 erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 22. November 2005, Zl. 252.014/0-IX/27/04, stattgegeben, indem der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Juli 2004, FZ.
04 13.864-EAST Ost gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben wurde.04 13.864-EAST Ost gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben wurde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 13. September 2006 wurde der Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin erneut gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl I Nr. 101/2003, abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl I Nr. 101/2003 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und sie gleichzeitig gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 13. September 2006 wurde der Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin erneut gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und sie gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin der Minderjährigen keinerlei gegen die Antragstellerin selbst gerichtete Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes zu entnehmen gewesen seien. Eigene, die Person der Antragstellerin betreffende Fluchtgründen seien nicht vorgebracht worden und seien die Asylanträge ihrer Mutter und ihres Vaters ebenfalls abgewiesen worden, sodass auch im Wege des Familienverfahrens keine Zuerkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz erfolgen habe können.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung vom 27. September 2006 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 9. November 2007 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) abgewiesen; hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde der Berufung stattgegeben, indem dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Spruchpunktes III. an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung vom 27. September 2006 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 9. November 2007 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG) abgewiesen; hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde der Berufung stattgegeben, indem dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Spruchpunktes römisch drei. an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihres Bruders, die sich beide seit ihrer Geburt in Österreich aufhielten, von einem etablierten Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen sei, sowie in weiterer Folge dieses in die Interessenabwägung in Bezug auf die Ausweisungsentscheidung einfließen zu lassen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihres Bruders, die sich beide seit ihrer Geburt in Österreich aufhielten, von einem etablierten Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen sei, sowie in weiterer Folge dieses in die Interessenabwägung in Bezug auf die Ausweisungsentscheidung einfließen zu lassen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Jänner 2008 wurde die minderjährige Beschwerdeführerin erneut gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Jänner 2008 wurde die minderjährige Beschwerdeführerin erneut gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Am 25. Jänner 2008 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin in Italien einen Asylantrag. Dem Ersuchen der italienischen Behörden hinsichtlich Rückübernahme der Familie im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) wurde vom Bundesasylamt mit Schreiben vom 25. April 2008 zugestimmt. Eine tatsächliche Überstellung kam in der Folge jedoch nicht zu Stande.Am 25. Jänner 2008 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin in Italien einen Asylantrag. Dem Ersuchen der italienischen Behörden hinsichtlich Rückübernahme der Familie im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) wurde vom Bundesasylamt mit Schreiben vom 25. April 2008 zugestimmt. Eine tatsächliche Überstellung kam in der Folge jedoch nicht zu Stande.
Am 25. August 2008 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin in Schweden einen Asylantrag. Dem Ersuchen der schwedischen Behörden hinsichtlich Rückübernahme der Familie im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) wurde vom Bundesasylamt mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 zugestimmt. Am 15. Jänner 2009 wurde die minderjährige Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihrem minderjährigen Bruder von den österreichischen Behörden im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) rückübernommen.Am 25. August 2008 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin in Schweden einen Asylantrag. Dem Ersuchen der schwedischen Behörden hinsichtlich Rückübernahme der Familie im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) wurde vom Bundesasylamt mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 zugestimmt. Am 15. Jänner 2009 wurde die minderjährige Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihrem minderjährigen Bruder von den österreichischen Behörden im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) rückübernommen.
3. Am 16. Jänner 2009 brachte die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz für sie ein.
Dabei gab diese in der Folge im Wesentlichen an, dass sie ihren Antrag darauf gründe, dass sie im Juli 2008 nach Georgien zurückgekehrt sei und dort, als sie gerade mit ihren Kindern spazieren gegangen sei, beobachtet habe, wie drei Männer ein junges Mädchen mit Flaschen und Messern angegriffen und danach in einen Bach geworfen hätten. Die Männer hätten sie und ihre Kinder gesehen und sie bis zu ihrer Wohnung verfolgt, wo sie eingedrungen wären und sie verprügelt, vergewaltigt und bedroht hätten, damit sie niemandem über diesen Vorfall berichte. Wenige Tage später sei sie mit ihren Kindern nach Schweden geflüchtet.
Mit Bescheid vom 6. April 2009, FZ. 09 00.582-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 16. Jänner 2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.), wies gemäß § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt II.) und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 6. April 2009, FZ. 09 00.582-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 16. Jänner 2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder festgestellt werden habe können, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in Georgien asylrechtsrelevanten Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, noch dass diese gegenwärtig - im Falle einer etwaigen Rückkehr - solchen ausgesetzt wäre. Da im gegenständlichen Fall auch keinem anderen ihrer Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Dieser Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin am 8. April 2009 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 159).
Am 23. April 2009 wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. April 2009 Beschwerde erhoben, der eine "Klinisch-psychologische Stellungnahme" der Mag. XXXX, Klinische und Gesundheitspsychologin, betreffend die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, angeschlossen war.Am 23. April 2009 wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. April 2009 Beschwerde erhoben, der eine "Klinisch-psychologische Stellungnahme" der Mag. römisch 40 , Klinische und Gesundheitspsychologin, betreffend die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, angeschlossen war.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 forderte der Asylgerichtshof die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin auf, Stellung zu dem Umstand zu nehmen, dass die gegenständliche Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach der rechtswirksamen Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes erfolgte.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2009 erklärte die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin hierzu, dass sie am 16. April zur Organisation SOS-Mitmensch gegangen sei, um sich bei der Verfassung der Berufung [gemeint: Beschwerde] helfen zu lassen. Sie habe die Beschwerde noch am selben Tag unterschrieben und sei dann nach Wien gefahren, da sie am
20. April 2009 einen Termin bei der Psychologin Mag. XXXX gehabt habe. Sie wisse nicht, warum die Beschwerde nicht rechtzeitig abgeschickt worden sei und ersuche um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.20. April 2009 einen Termin bei der Psychologin Mag. römisch 40 gehabt habe. Sie wisse nicht, warum die Beschwerde nicht rechtzeitig abgeschickt worden sei und ersuche um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juni 2009, FZ. 09 00.582/1-BAE, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20. Mai 2009 gemäß § 71 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juni 2009, FZ. 09 00.582/1-BAE, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20. Mai 2009 gemäß Paragraph 71, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, abgewiesen.
Begründend wurde vom Bundesasylamt - kurz zusammengefasst - ausgeführt, dass aufgrund eines fehlenden Vollmachtsverhältnisses das Versäumnis der Mitarbeiter von SOS Mitmensch der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin zwar nicht zugerechnet werden könne, diese jedoch durch ihr Verhalten die Verspätung mitverschuldet habe und es sich bei diesem Verschulden nicht um ein Versehen minderen Grades handle. Diese hätte sich der Verantwortung einer fristgerechten Aufgabe ihrer Beschwerde nämlich nicht einfach entziehen und "alles in die Hände der Mitarbeiter von SOS Mitmensch" legen dürfen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht gleich nach Unterzeichnung der Beschwerde diese mitgenommen und nach Erstellung der psychologischen Stellungnahme alles zusammen in Wien aufgegeben habe, sondern vielmehr ihre Psychologin die erwähnte Stellungnahme an SOS Mitmensch Burgenland habe schicken müssen. Insofern hierfür der Gesundheitszustand der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin als Rechtfertigung angegeben worden sei, sei nicht ersichtlich wieso es dieser dann möglich gewesen wäre, die Beantwortung des Verbesserungsauftrages - welche offenkundig ebenfalls unter Mithilfe von SOS Mitmensch verfasst worden sei - selbst in Wien abzuschicken. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin befinde sich zudem bereits seit 2001 in Österreich und habe schon vier Asylanträge gestellt, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass diese über den Verlauf eines Asylverfahrens und die damit zusammenhängenden Fristen informiert sei.
Gegen diesen Bescheid brachte die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin durch ihren nunmehrigen Vertreter Michael GENNER am 16. Juli 2009 fristgerecht Beschwerde ein.
Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der belangten Behörde jeglicher Logik entbehre. Gerade wegen der Erfahrungen der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin mit dem österreichischen Asylwesen habe sich diese darauf verlassen, dass SOS Mitmensch ihre Beschwerde rechtzeitig abschicke. Dass dies ausgerechnet im vorliegenden Fall nicht so sein würde, wäre hingegen ein völlig unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis gewesen, an dem die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin keine Schuld treffe. Den Auftrag zur Verbesserung der belangten Behörde habe diese dann
obwohl ihr wieder von SOS Mitmensch geholfen worden sei - gerade ob der nunmehr gemachten schlechten Erfahrung, selbst aufgegeben. Weiters sei festzuhalten, dass der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall aufgrund des fehlenden Vollmachtsverhältnisses das Versäumnis der Mitarbeiter von SOS Mitmensch nicht zugerechnet werden könne - was im Übrigen auch das Bundesasylamt selbst zweimal feststelle - vielmehr lediglich von einer bloßen Botenfunktion ausgegangen werden müsse. Maßgeblich sei somit nur, ob die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin selbst ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden daran treffe, dass die Berufung [hier: Beschwerde] zu spät abgeschickt worden sei.
Unter Anführung von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird weiter ausgeführt, dass im vorliegenden Fall weder ein Auswahlverschulden noch eine Verletzung der Überwachungspflicht seitens der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin vorliege und somit der Antrag ergehe, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. April 2009 stattzugeben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins
AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überAsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mitGemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit
1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des
31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
ad Spruchteil I.ad Spruchteil römisch eins.
1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH v. 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH v. 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).
Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH v. 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (Hinweis E VS 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg 9024 A/1976) ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (§ 146 Abs 1 ZPO idF des Art IV Z 24 der Zivilverfahrens-Novelle 1983) unterläuft (Hinweis auf E VfGH v. 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.) (VwGH v. 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH v. 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (Hinweis E VS 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg 9024 A/1976) ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 146, Absatz eins, ZPO in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 24, der Zivilverfahrens-Novelle 1983) unterläuft (Hinweis auf E VfGH v. 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.) (VwGH v. 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann, wobei der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen ist (VwGH v. 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH v. 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; VwGHDie Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann, wobei der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen ist (VwGH v. 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH v. 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; VwGH
v. 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH v. 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH v. 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425).
2. Im gegenständlichen Fall war zur Beantwortung der - für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand essentiellen - Frage, ob die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin kein Verschulden oder (maximal) ein nur minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Rechtsmittelfrist angelastet werden kann, vorerst zu klären, ob zwischen der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin und dem Verein SOS Mitmensch respektive dessen MitarbeiterInnen ein Vertretungsverhältnis begründet wurde.
Diese Frage wurde bereits von der belangten Behörde im Bescheid vom 30. Juni 2009 aufgegriffen und dahingehend (richtig) beantwortet, dass dies im vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall sei. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin hat die MitarbeiterInnen von SOS Mitmensch vielmehr lediglich dazu in Anspruch genommen, ihr beim Verfassen ihrer Beschwerde zu helfen und den Auftrag erteilt diese anschließend rechtzeitig abzusenden.
"Der vom Fremden kontaktierte (Rechts-)Berater - mag er auch die vom Fremden nur unterfertigte Berufung vorformuliert haben - ist mangels nach außen wirksamer Vertretungsbefugnis nicht als Bevollmächtigter zu behandeln und dessen Verhalten, das zur um einen Tag verspäteten Postaufgabe der Berufung führte, daher nicht der Partei zuzurechnen" (VwGH v. 24.07.2001, Zl. 99/21/0019).
"Maßgeblich ist daher, ob den Beschwerdeführer selbst ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden daran trifft, dass die Berufung zu spät erhoben wurde." (...) "Für den Verschuldensvorwurf kommt es allein auf den Horizont des Beschwerdeführers an" (VwGH v. 17.10.2006, Zl. 2005/20/0003).
In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof im selben Erkenntnis fort:
"Das könnte zunächst dann der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer ein solches Verschulden bei der Auswahl oder bei der erforderlichen Überwachung der Hilfsperson vorzuwerfen wäre. (...) Zur Überwachungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert, einen Asylwerber, für den sich kein Anlass ergeben habe, an der Verlässlichkeit eines von ihm beigezogenen Beraters zu zweifeln, treffe kein und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, wenn er sich nicht im nachhinein davon zu überzeugen versucht, dass der Berater die vom Asylwerber unterfertigte Berufung, wie zugesagt, fristgerecht eingebracht hat."
In Fällen wie dem vorliegenden, somit beim Nichtvorliegen eines Vertretungsverhältnisses ist daher - der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend - der an den jeweiligen Asylwerber anzulegende Sorgfaltsmaßstab lediglich auf ein Auswahlverschulden beziehungsweise eine Verletzung der Überwachungspflicht im Hinblick auf die jeweilige Hilfsperson reduziert, wobei ein derartiger Verschuldensvorwurf schon dann ausgeschlossen scheint, wenn sich der betreffende Asylwerber an einen Berater oder eine Institution wandte, die "notorisch - in einer Vielzahl von Fällen für Fremde tätig" ist und "keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass dem Fremden eine mangelnde Verlässlichkeit des beigezogenen Beraters oder dessen Überlastung auffallen hätte müssen" (VwGH v. 24.07.2001, Zl. 99/21/0019).
Da im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen ist, dass sich für die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin ein Anlass ergeben hätte, an der Zuverlässigkeit des Vereins SOS Mitmensch beziehungsweise dessen MitarbeiterInnen zu zweifeln, kann dieser somit auch kein grober Sorgfaltsverstoß vorgeworfen werden.
Das von der belangten Behörde im vorliegenden Fall der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten, "keine Vollmacht zu erteilen aber doch zu bevollmächtigen, sich selber aber nicht um die Einhalten [gemeint wohl: Einhaltung] der Fristen, sprich hier um die zeitgerechte Aufgabe der Beschwerde, zu kümmern und alles in die Hände der Mitarbeiter von SOS Mitmensch zu legen, sich aber andererseits deren Fehlverhalten nicht zuschreiben lassen zu wollen" (Seite 8 des Bescheides vom 30. Juni 2009, FZ. 09 00.581/1-BAE) hieße jedoch, jedem Asylwerber, der sich einer Hilfsperson beziehungsweise eines Boten bei der Abfassung und/oder Absendung eines Rechtsmittels bedient, eine auffallende Sorgfaltslosigkeit zu unterstellen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahre 2001 tatsächlich schon den nunmehr vierten Antrag auf Gewährung von Asyl respektive internationalen Schutz stellte.
Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde vom 16. Juli 2009 stattzugeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
ad Spruchpunkt II.ad Spruchpunkt römisch zwei.
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den im Verfahren herangezogenen Hintergrundberichten zur Lage in Georgien wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige sowie armenische Volksgruppenangehörige. Ihre Identität steht fest. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren und stellte ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin für sie insgesamt drei Anträge auf Gewährung von Asyl respektive internationalen Schutz in Österreich sowie je einen Asylantrag in Italien und Schweden.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige sowie armenische Volksgruppenangehörige. Ihre Identität steht fest. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und stellte ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin für sie insgesamt drei Anträge auf Gewährung von Asyl respektive internationalen Schutz in Österreich sowie je einen Asylantrag in Italien und Schweden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin, wie von ihrer Mutter behauptet, im Mai 2008 nach Georgien gereist und im Juli 2008 wieder in das österreichische Bundesgebiet (illegal) zurückgekehrt sei.
Die minderjährige Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Mutter können somit in diesem Zeitraum in ihrem Herkunftsstaat auch keinen asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt gewesen sein und drohen solche auch in Zukunft nicht. Die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für die behauptete Ausreise aus Georgien werden mangels Glaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens nicht festgestellt.
Der minderjährigen Beschwerdeführerin droht zum Entscheidungszeitpunkt in Georgien weder eine unmenschliche Behandlung noch die Todesstrafe oder eine andere unverhältnismäßige Strafe beziehungsweise sonstige individuelle Gefahr.
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist gesund und leidet unter keinen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Georgien entgegenstünden. Abgesehen von ihrer Mutter und ihrem minderjährigen Bruder, die ebenfalls um internationalen Schutz in Österreich angesucht haben, verfügt die minderjährige Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Beziehungen und Bindungen in und zu Österreich.
Zur Situation in Georgien wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen Folgendes, für gegenständliches Beschwerdeverfahren verfahrensrelevant festgehalten:
Minderheiten
Im Vielvölkerstaat Georgien leben zahlreiche ethnische Minderheiten, deren Gleichberechtigung in Art. 38 der georgischen Verfassung verankert ist. Die stärkste ethnische Minderheit stellen Aserbaidschaner mit etwa 6,5% der Gesamtbevölkerung, gefolgt von Armeniern (5,7%) und Russen (1,5%). Rund 2,5% der Bevölkerung gehören einer anderen ethnischen Minderheit an.Im Vielvölkerstaat Georgien leben zahlreiche ethnische Minderheiten, deren Gleichberechtigung in Artikel 38, der georgischen Verfassung verankert ist. Die stärkste ethnische Minderheit stellen Aserbaidschaner mit etwa 6,5% der Gesamtbevölkerung, gefolgt von Armeniern (5,7%) und Russen (1,5%). Rund 2,5% der Bevölkerung gehören einer anderen ethnischen Minderheit an.
(CIA World Factbook, Georgia, 1.5.2008, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 13.5.2008); (Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.4.2006)
Die Regierung respektiert die Rechte der ethnischen Minderheiten in jenen Gebieten, die nicht von Separatisten kontrolliert werden.
(Freedom House, Freedom in the World 2008: Georgia, 02.07.2008)
Die Regierung hat dazu beigetragen, dass sich im Verlauf des Jahres 2007 das Leben der nationalen Minderheiten verbessert hat: Unter anderem wurde ein Integrationsprogramm implementiert, in von Minderheiten bewohnten Gegenden wurde in Straßen und Infrastruktur investiert, und ein öffentliches Verwaltungsinstitut zur Schulung von Minderheiten wurde eingerichtet. Bezüglich der Minderheitensprachen gab es hingegen keine besonderen Fortschritte.
(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Georgia, 3.4.2008)
Obwohl Georgisch die offizielle Staatssprache ist, kommunizieren ethnische Armenier, Aserbaidschaner, Griechen, Abchasen, Osseten und Russen dort, wo sie die Mehrheit stellen gemeinhin in ihrer Muttersprache. Da alle Schüler Georgisch lernen müssen, stellte die Regierung in 200 Russisch-, Aserbaidschanisch- und Armenischsprachigen Schulen Georgischkurse zur Verfügung.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.03.2008)
Frauen
Gesellschaftliche Gewalt gegen Frauen ist ein Problem. Im Juni 2006 wurde dies von den georgischen Behörden als Thema anerkannt, das erste Gesetz zu häuslicher Gewalt wurde verabschiedet. Dieses erlaubt es den Opfern sofortige Schutzverfügungen zu erwirken und der Polizei einstweilige Verfügungen auszustellen. Obwohl es keine Gesetze gibt, die eheliche Gewalt oder Gewalt gegen Frauen kriminalisieren, gelten Vergewaltigung, Vergewaltigung in der Ehe und sexuelle Nötigung als Verbrechen.
(Freedom House, Freedom in the World 2008: Georgia, 02.07.2008)
Das Mandat der für Geschlechtergleichheit zuständigen Regierungskommission wurde im September 2007 erneuert, ein Aktionsplan für die Jahre 2007-2009 wurde verabschiedet. Dieser fordert vor allem die Ausarbeitung eines legislativen Rahmens für die Geschlechtergleichheit. Im März 2006 wurde in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft ein Gesetz gegen häusliche Gewalt verabschiedet. Dieses wird nicht immer effektiv umgesetzt. Seit 2007 werden Exekutivbehörden, die mit häuslicher Gewalt in Berührung kommen, geschult.
(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Georgia, 03.04.2008)
Vergewaltigung ist illegal. 2006 kam es im Vergleich zu 2007 zu einem leichten Rückgang an gemeldeten Vergewaltigungen. Vermutlich werden zahlreiche Fälle von Vergewaltigung aufgrund der damit verbundenen sozialen Stigmata nicht gemeldet. Gewalt gegen Frauen ist ein Problem. Häusliche Gewalt wird in vielen Fällen nicht gemeldet, bzw. werden die Täter im Falle einer Meldung selten festgenommen oder bestraft. Eine lokale Nichtregierungsorganisation betreibt eine Hotline und ein Frauenhaus für misshandelte Frauen, wobei die Hilfsmaßnahmen aufgrund mangelnder finanzieller und materieller Ressourcen eingeschränkt sind. In der Region Samtskhe-Javakheti betreibt eine weitere NRO ein Frauenhaus für Opfer von Entführung und Zwangsehe, die in Georgien ebenfalls noch relative häufig vorkommen, vor allem in ländlichen Gebieten. Sexuelle Belästigung und Gewalt gegen Frauen am Arbeitsplatz sind gesetzlich verboten, diese Gesetze werden aber kaum angewandt, die Fälle selten untersucht. Der Zugang von Frauen zum Arbeitsmarkt hat sich verbessert. Prostitution ist illegal aber weit verbreitet, vor allem in der Hauptstadt Tiflis.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.03.2008)
Es gibt keinerlei Hilfsprogramme der Regierung für allein stehende Mütter. Es gibt lediglich zwei Frauenhäuser in Georgien. Eines in Tbilisi und eines in Batumi. Diese Häuser stehen jedoch nur Frauen zur Verfügung, die Opfer im familiären Bereich geworden sind. Normalerweise werden allein stehende Mütter vom Familienverband in Georgien versorgt. Allerdings ist anzumerken, dass in Georgien, aufgrund der strengen religiösen Anschauungen die hier immer noch vorherrschen, allein stehende Mütter einen sehr schwierigen Stand haben. Dies gilt sowohl in der Gesellschaft als auch in der Familie.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien und Aserbaidschan, 18.04.2008)
Es gibt Nichtregierungsorganisationen, die Frauen in Georgien fördern, wie z. B. WomenAid International Caucasus (http://www.womenaid.org/caucasus/), UNIFEM CIS - United Nations Development Fund for Women in the Commonwealth of Independent States (http://www.unifemcis.org/?en=1), PeaceWomen - Women's International League for Peace and Freedom
(http://www.peacewomen.org/contacts/europe/georgia/geo_index.html, enthält Liste mit Adressen von NGOs in Georgien).
(Accord, Rückkehrfragen allgemein / Situation allein stehender Frauen, 20.05.2008)
Grundversorgung
Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungersnöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das Allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen. Die Frage der Grundversorgung in Georgien ist jedenfalls keine Frage der grundlegenden Verfügbarkeit sondern vielmehr eine der "Leistbarkeit" von Gütern des täglichen Lebens.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Dazu trägt auch die internationale Gebergemeinschaft bei, die auf besonders betroffene Bevölkerungsgruppen (Vertriebene aus den inner-georgischen Konfliktgebieten, Waisen, Behinderte, allein stehende Rentner, Alleinerziehende) zielt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien.
(Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)
Behandlung nach Rückkehr
Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die meisten der rückkehrenden Georgier haben keine existenziellen Probleme zu befürchten, da der Großteil dieser Personengruppe erfahrungsgemäß mit mehr Besitz zurückkehrt, als vor der Ausreise. Es gibt für Rückkehrer jedenfalls keine speziellen Probleme, sich in die georgische Gesellschaft wieder einzugliedern. Spezielle Feindseeligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. Dennoch herrscht ein gewisser Erwartungsdruck, dass Rückkehrer es im Ausland zu einem gewissen finanziellen Wohlstand gebracht haben und vielfach herrscht völlige Unkenntnis darüber, warum jemand wieder nach Georgien rückkehren musste. Das Hauptproblem von nach Georgien zurückkehrenden Personen liegt in erster Linie darin, dass viele Personen vor ihrer Ausreise, den Großteil der Besitztümer verkauft haben und ihre Ersparnisse für die Schleppung der Reise ausgegeben haben. Einige europäische Mitgliedstaten führen ein gezieltes "Monitoring" von Abschiebefällen durch. Allfällige Probleme mit staatlichen Behörden sind hierbei nicht aufgetreten.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden. Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)
Die International Organization for Migration (IOM) Georgia führt Rückkehr- und Reintegrationsprogramme durch, und zwar für Rückkehrende aus der Schweiz, aus Großbritannien und fallweise aus Tschechien, Polen, Irland und Belgien. Unterstützung für Rückkehrende aus Österreich wird nicht erwähnt. Die Unterstützung bezieht sich auf das Generieren von Einkommen und finanzielle Unabhängigkeit.
(IOM Georgia - International Organization for Migration Georgia:
About IOM Georgia, ohne Datum,
http://www.iom.ge/index.php?about&georgia, Zugriff 26.5.2008)
2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere durch Einsicht in die niederschriftliche(n) Einvernahme(n) und die zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gelangenden Berichte.
Die Identität der minderjährigen Beschwerdeführerin konnte durch Vorlage einer sich in Kopie im erstinstanzlichen Verwaltungsakt befindlichen unbedenklichen österreichischen Geburtsurkunde hinreichend geklärt werden. Die Feststellungen zu ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf den diesbezüglichen Aussagen der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde.
Die Feststellungen zum asylrelevanten Vorbringen der minderjährigen Beschwerdeführerin beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Sachvortrag ihrer Mutter im Rahmen des gegenständlichen Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH v. 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH v. 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH v. 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, VwGH v. 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).
Der Asylgerichtshof erachtet die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid für schlüssig und kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Aus folgenden Gründen ging das Bundesasylamt gegenständlich zu Recht von der völligen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin aus:
Bereits hinsichtlich des Ausgangspunktes der behaupteten Rückreise nach Georgien ergaben sich im gegenständlichen Verfahren auffallende Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin. So behauptete diese anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16. Jänner 2009, dass sie im Mai 2008 mit ihren Kindern von Österreich aus illegal mit einem LKW nach Georgien gereist sei, von wo sie wiederum im August desselben Jahres nach Schweden gefahren seien. Diese Schilderung kann jedoch schon deshalb nicht stimmen, da sich die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin am XXXX in Österreich, nämlich vor dem Bezirksgericht XXXX, von ihrem Ehemann scheiden ließ.Bereits hinsichtlich des Ausgangspunktes der behaupteten Rückreise nach Georgien ergaben sich im gegenständlichen Verfahren auffallende Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin. So behauptete diese anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16. Jänner 2009, dass sie im Mai 2008 mit ihren Kindern von Österreich aus illegal mit einem LKW nach Georgien gereist sei, von wo sie wiederum im August desselben Jahres nach Schweden gefahren seien. Diese Schilderung kann jedoch schon deshalb nicht stimmen, da sich die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin am römisch 40 in Österreich, nämlich vor dem Bezirksgericht römisch 40 , von ihrem Ehemann scheiden ließ.
Vor den schwedischen Asylbehörden behauptete sie in ähnlicher Weise, dass sie, nachdem sie von Italien aufgrund der entsprechenden Bestimmungen der "Dublin II-Verordnung" nach Österreich gebracht worden sei, von dort auf eigene Initiative in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt sowie danach in weiterer Folge nach Schweden gefahren sei.
Vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, stellte die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin ihre behauptete Rückkehr nach Georgien dann jedoch dergestalt dar,
dass sie Ende Jänner 2008 nach Italien gereist sei, dort bis Anfang Mai verblieben wäre und dann - da sie aufgrund des Dubliner Übereinkommens nach Österreich zurückkehren hätte müssen - mit den Kindern Anfang Mai 2008 von Italien aus nach Georgien gefahren sei. Von Georgien sei sie im Juli 2008 dann wieder nach Österreich geflüchtet, wo sie sich von ihrem Mann habe scheiden lassen und erst danach wären sie und die Kinder nach Schweden gereist.
Doch auch hinsichtlich des Reiseweges konnte die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin keineswegs konsistente und widerspruchsfreie Angaben machen. Behauptete sie zuerst "mit dem Reisebus oder Taxi" bis in die Türkei und von dort "mit dem Reisebus" weiter nach Georgien gefahren zu sein, gab sie nach entsprechender Nachfrage durch den einvernehmenden Organwalter, welche Städte sie auf ihrer Reise durchquert habe, an, dass sie "von Italien in die Türkei mit dem Schiff" gefahren sei und erst dort einen Reisebus nach Georgien bestiegen habe. In diesem Zusammenhang konnte sie jedoch in weiterer Folge weder angeben, in welchem türkischen Hafen das Schiff angelegt noch durch welche türkischen Städte (abgesehen von Istanbul) sie die Reise an die georgische Grenze geführt hätte.
Zu alledem konnte die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin keinerlei Beweismittel für ihre Reise nach Georgien vorlegen, da sie nach eigener Aussage "alle Unterlagen und Fahrkarten" weggeworfen hätte.
Was jedoch die von ihr in Vorlage gebrachte Geburtsurkunde betrifft, ist zu sagen, dass die zu deren bezweifelter Echtheit von der belangten Behörde angestellten Erwägungen nicht zu beanstanden sind. Daraus geht nämlich unter anderem hervor, dass die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens behauptet hatte, dass ihr ihre Geburtsurkunde von der Polizei abgenommen worden sei, was von ihrem Ex-Ehemann damals vollinhaltlich bestätigt wurde.
Der ebenfalls vorgelegten - von einem georgischen Arzt verfassten - Krankenbestätigung ist aber überhaupt jegliche Beweiskraft abzusprechen, da - wie vom Bundesasylamt schon richtig bemerkt - diese als Ausstellungsdatum den 24. März 2008 trägt, somit einen Zeitpunkt, zu dem sich die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin mit ihrer Familie nachweislich in Italien befunden hat. Einen Beleg für die Behauptung sich von Mai bis
Juli 2008 in Georgien aufgehalten zu haben kann diese Bestätigung also keinesfalls darstellen.
Darüber hinaus ist allgemein zu bemerken, dass eine eigenständige illegale Ausreise aus dem Gebiet der Europäischen Union auch höchst unplausibel gewesen wäre, da die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin im Falle der Absicht einer freiwilligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat (finanzielle) Hilfestellung im Rahmen der sogenannten Rückkehrhilfe erhalten hätte anstatt - wie im gegenständlichen Fall behauptet - eine große Summe Geldes
(EUR 4.000,-) für einen Schlepper bezahlen zu müssen.
Die behauptete Rückreise nach Georgien konnte von der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin somit keinesfalls glaubhaft dargelegt werden und ist somit auch das behauptete neu entstandene Bedrohungsszenario unglaubwürdig.
Im Beschwerdeschriftsatz wird den entscheidenden Kernpunkten des erstinstanzlichen Bescheides nicht entgegengetreten, sondern besteht dieser großteils aus allgemein gehaltenen Textblöcken mit rechtlichen Ausführungen. Die darin aufgestellte Behauptung, dass sich die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin zu den von ihr erwähnten Widersprüchen nicht habe äußern können, ist jedoch unrichtig, da ihr diesbezüglich in der Einvernahme vom 24. März 2009 ein entsprechender Vorhalt gemacht wurde.
Rechtlich folgt daraus:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins
AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überAsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mitGemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit
1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76), tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76), tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des
31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15. Jänner 2009 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 -
AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.
2. 1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in2. 1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in
Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. 2. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I2. 2. Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Nr. 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Behörde hat auf Grund des Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100).Die Behörde hat auf Grund des Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder dem/der Asylwerber/Asylwerberin der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder dem/der Asylwerber/Asylwerberin der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).
Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
2. 3. Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2. 3. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der/die Asylwerber/Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der/die Asylwerber/Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Angaben der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin zu der behaupteten Reise nach Georgien sowie den dortigen Vorkommnissen waren aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen unglaubwürdig.
Der Vollständigkeit halber wird abschließend ausdrücklich festgehalten, dass es jedoch selbst im Falle einer hypothetischen Wahrunterstellung des von der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalts gegenständlich nicht zu einer Gewährung internationalen Schutzes kommen könnte, da deren Vorbringen jeglicher Konnex zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe fehlt (vgl. z.B. UNHCR, "Richtlinien zum internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" vom 7. Mai 2002, RZ. 20: "Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen. Das heißt, sie muss ¿wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung' bestehen").Der Vollständigkeit halber wird abschließend ausdrücklich festgehalten, dass es jedoch selbst im Falle einer hypothetischen Wahrunterstellung des von der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalts gegenständlich nicht zu einer Gewährung internationalen Schutzes kommen könnte, da deren Vorbringen jeglicher Konnex zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe fehlt vergleiche z.B. UNHCR, "Richtlinien zum internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" vom 7. Mai 2002, RZ. 20: "Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen. Das heißt, sie muss ¿wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung' bestehen").
Die von der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin behauptete Bedrohung, Misshandlung und Vergewaltigung durch ihr unbekannte Männer, mit dem Motiv sie damit einzuschüchtern, um einen zuvor von diesen begangenen Mord zu vertuschen, kann weder unter den Konventionstatbestand der Verfolgung aufgrund der Rasse, noch der Religion, noch der Nationalität, noch der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. wegen einer bestimmten politischen Gesinnung subsumiert werden, sondern wäre - auch unter Berücksichtigung der Behauptung, dass sich die Männer als Polizisten ausgegeben hätten - vielmehr als rein kriminell motivierte Handlung individuell handelnder Einzelpersonen anzusehen.
Zur Ahndung dieses Verbrechens wäre es der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin zudem offengestanden, sich an eine höhere Dienststelle der Polizei, an das Innenministerium, die Staatsanwaltschaft beziehungsweise die Gerichte oder den Ombudsmann zu wenden.
Da die Mutter der Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch auf Grund des Beschwerdeschriftsatzes und des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr oder einem ihrer Kinder asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Da die Mutter der Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch auf Grund des Beschwerdeschriftsatzes und des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr oder einem ihrer Kinder asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem/einer Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oderParagraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder
im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des/der Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des/der Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des/der Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des/der Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins
AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des/der Antragstellers/Antragstellerin bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner/ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Wie bereits bezüglich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausgeführt, hat die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin eine ihr oder ihren Kindern konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität nicht glaubhaft zu machen vermocht.Wie bereits bezüglich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausgeführt, hat die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin eine ihr oder ihren Kindern konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität nicht glaubhaft zu machen vermocht.
Auch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK bzw. Art. 3 EMRK kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden.Auch eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK bzw. Artikel 3, EMRK kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden.
Das Vorbringen wurde als unglaubwürdig festgestellt, es ergeben sich auch keine Hinweise, dass die minderjährige Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Georgien besteht zurzeit auch nicht eine solch extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin hat auch keine auf deren Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, besondere Abschiebehindernisse, wie etwa eine schwerwiegende Krankheit, wurden nicht einmal behauptet.Das Vorbringen wurde als unglaubwürdig festgestellt, es ergeben sich auch keine Hinweise, dass die minderjährige Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Georgien besteht zurzeit auch nicht eine solch extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin hat auch keine auf deren Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, besondere Abschiebehindernisse, wie etwa eine schwerwiegende Krankheit, wurden nicht einmal behauptet.
Für Georgien kann auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage oder eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann in der Person der minderjährigen Beschwerdeführerin somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar.Für Georgien kann auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage oder eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann in der Person der minderjährigen Beschwerdeführerin somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar.
Zu den auf subsidiäre Schutzgründe abzielenden Behauptungen im Beschwerdeschriftsatz, der Lebensunterhalt für die minderjährige Beschwerdeführerin sei nicht gesichert, da es ihrer Mutter nicht möglich sein würde, eine Arbeitsstelle in Georgien zu finden beziehungsweise der Start ins Schulleben wäre der Minderjährigen erschwert, da diese weder Georgisch noch Russisch spreche, ist zu sagen, dass sich aus diesen Behauptungen kein ausreichend reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK ergibt.Zu den auf subsidiäre Schutzgründe abzielenden Behauptungen im Beschwerdeschriftsatz, der Lebensunterhalt für die minderjährige Beschwerdeführerin sei nicht gesichert, da es ihrer Mutter nicht möglich sein würde, eine Arbeitsstelle in Georgien zu finden beziehungsweise der Start ins Schulleben wäre der Minderjährigen erschwert, da diese weder Georgisch noch Russisch spreche, ist zu sagen, dass sich aus diesen Behauptungen kein ausreichend reales Risiko einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK ergibt.
Insofern auf eine drohende mangelnde Lebensgrundlage in Georgien und das Fehlen eines sozialen Netzwerkes abgezielt wird, ist zu bemerken, dass die diesbezüglichen Behauptungen der Mutter der Beschwerdeführerin einerseits im Widerspruch zu ihrem nunmehrigen Vorbringen stehen, wo diese ja geschildert hatte, nach ihrer Rückkehr in Georgien innerhalb kurzer Zeit eine Wohnung sowie einen Job gefunden zu haben, davon abgesehen, hat diese aber auch angegeben, während ihres jahrelangen Aufenthaltes in Österreich längere Zeit illegal gearbeitet zu haben, sodass von einer Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Unfähigkeit zur Selbsterhaltung beziehungsweise Versorgung ihrer Kinder keinesfalls ausgegangen werden kann. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin bis auf eine Tante in Abchasien keine Verwandten mehr in ihrem Herkunftsstaat besitzt.
Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Überstellung der minderjährigen Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Die diesbezügliche Entscheidung des Bundesasylamtes war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. ebenfalls abzuweisen.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Überstellung der minderjährigen Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Die diesbezügliche Entscheidung des Bundesasylamtes war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. ebenfalls abzuweisen.
4. Mit den am heutigen Tage zu GZ. D9 224090-5/2009/5E, und GZ. D9 252015-3/2009/4E, ergangenen Erkenntnissen hat der Asylgerichtshof die Beschwerden der Mutter und des minderjährigen Bruders der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz vom 16. Jänner 2009 durch das Bundesasylamt abgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist nach dem vom Bundesasylamt gepflogenen Ermittlungsverfahren die Tochter beziehungsweise die Schwester der beiden genannten Personen und führt mit diesen ein Familienleben im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958.4. Mit den am heutigen Tage zu GZ. D9 224090-5/2009/5E, und GZ. D9 252015-3/2009/4E, ergangenen Erkenntnissen hat der Asylgerichtshof die Beschwerden der Mutter und des minderjährigen Bruders der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz vom 16. Jänner 2009 durch das Bundesasylamt abgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist nach dem vom Bundesasylamt gepflogenen Ermittlungsverfahren die Tochter beziehungsweise die Schwester der beiden genannten Personen und führt mit diesen ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,.
Da jedoch den genannten Angehörigen der minderjährigen Beschwerdeführerin weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde, konnte auch der minderjährigen Beschwerdeführerin selbst dieser Status im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 AsylG 2005) nicht gewährt werden.Da jedoch den genannten Angehörigen der minderjährigen Beschwerdeführerin weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde, konnte auch der minderjährigen Beschwerdeführerin selbst dieser Status im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG 2005) nicht gewährt werden.
5. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; (Z 1)der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; (Ziffer eins,)
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; (Z 2)der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; (Ziffer 2,)
einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) odereinem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,) oder
einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
(Z 4)(Ziffer 4,)
Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oderdem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. (Z 2)die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. (Ziffer 2,)
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des/der Asylwerbers/Asylwerberin eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines/ihres Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH v. 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des/der Asylwerbers/Asylwerberin eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines/ihres Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH v. 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH v. 28.06.2003, Zl. G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH v. 28.06.2003, Zl. G 78/00).
Die minderjährige Beschwerdeführerin hat keine familiären Bindungen zu in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Personen. Ihre Mutter sowie ihr minderjähriger Bruder haben ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt und sind aufgrund des Ergebnisses der individuellen Antragsprüfung im selben Umfang wie sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht. Zum Vater besteht laut Aussage der Mutter schon seit längerer Zeit kein Kontakt mehr und ist dessen Aufenthaltsort unbekannt.
"Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen sollten" (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas gg. Schweden).
Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner Abwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Ein Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im vorliegenden Fall ist zwar festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich geboren ist und somit nunmehr bereits - mit Unterbrechungen - seit fast acht Jahren im Bundesgebiet lebt, dieser Aufenthalt war ihr jedoch lediglich durch die drei von ihrer Mutter eingebrachten - sich im Nachhinein jeweils als unbegründet erwiesenen - Anträge auf Gewährung von Asyl beziehungsweise internationalen Schutz möglich und musste ihrer gesetzlichen Vertreterin bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Privatlebens der minderjährigen Beschwerdeführerin wird somit schon dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH v. 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGHIm vorliegenden Fall ist zwar festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich geboren ist und somit nunmehr bereits - mit Unterbrechungen - seit fast acht Jahren im Bundesgebiet lebt, dieser Aufenthalt war ihr jedoch lediglich durch die drei von ihrer Mutter eingebrachten - sich im Nachhinein jeweils als unbegründet erwiesenen - Anträge auf Gewährung von Asyl beziehungsweise internationalen Schutz möglich und musste ihrer gesetzlichen Vertreterin bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Privatlebens der minderjährigen Beschwerdeführerin wird somit schon dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH v. 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH
v. 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; VwGH v. 16.01.2007, Zl. 2006/18/0453; jeweils VwGH vom 08.11.2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. Zl. 2006/18/0316; VwGH v. 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109; VwGH v. 20.09.2006, Zl. 2005/01/0699).
Weiters verliert die lange Aufenthaltsdauer der minderjährigen Beschwerdeführerin auch dadurch an Gewicht, dass sich diese mit ihrer Familie im Laufe dieser Zeit sowohl nach Italien als auch nach Schweden illegal begeben und jeweils mehrere Monate in diesen Mitgliedstaaten verbracht hat, sie sich somit nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhielt.
Familiäre Bindungen im Inland wurden von der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt - zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht und sind solche auch von Amts wegen nicht hervorgekommen. Dass die minderjährige Beschwerdeführerin in Österreich die Schule besucht und gute Deutschkenntnisse besitzt fällt zwar bei der Abwägung ins Gewicht, kann aber ihren Verbleib in Österreich nicht rechtfertigen, weil ebenso zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin in einem lern- und anpassungsfähigen Alter ist und in Begleitung ihrer Mutter und ihres Bruders in ihren Herkunftsstaat zurückkehrt, wodurch ihr die Eingliederung sicher erleichtert wird (VwGH v. 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 und EGMR 26.01.1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände ist der Eingriff in das Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführerin nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall somit nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen.
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Für den Asylgerichtshof besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, zumal auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass die minderjährige Beschwerdeführerin an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass sie auf Grund der Überstellung nach Georgien in eine Notlage geraten oder ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte.Für den Asylgerichtshof besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, zumal auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass die minderjährige Beschwerdeführerin an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass sie auf Grund der Überstellung nach Georgien in eine Notlage geraten oder ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, unterbleiben.