E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: "BF"), eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehörige von Georgien und orthodoxen Glaubens, gelangte am 10.07.2005 gemeinsam mit ihrem Sohn legal mit dem Flugzeug von XXXX nach Wien/Schwechat in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 17.10.2005 einen schriftlichen Asylantrag stellte. Begründend führte die BF aus, dass sie in ihrer Heimat von der Polizei erpresst worden sei und zudem körperliche und seelische Erniedrigung erfahren habe (AS 7 und bzw. Übersetzung auf AS. 171).1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: "BF"), eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehörige von Georgien und orthodoxen Glaubens, gelangte am 10.07.2005 gemeinsam mit ihrem Sohn legal mit dem Flugzeug von römisch 40 nach Wien/Schwechat in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 17.10.2005 einen schriftlichen Asylantrag stellte. Begründend führte die BF aus, dass sie in ihrer Heimat von der Polizei erpresst worden sei und zudem körperliche und seelische Erniedrigung erfahren habe (AS 7 und bzw. Übersetzung auf AS. 171).
2. Am 20.10.2005 wurde die BF vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, erstmals niederschriftlich einvernommen und brachte dabei im Wesentlichen vor, nach dem Verkauf des Lebensmittelgeschäftes ihres verstorbenen Ehegatten im April 2005 bzw. Mai 2005 von zwei Polizisten aufgesucht worden zu sein, die von ihr die Herausgabe eines Anteils des Verkaufserlöses in Höhe von 25.000,-- USD verlangt hätten. Begründet hätten die Polizisten dies damit, dass mächtige Leute der Regierung am Geschäft ihres Ehegatten beteiligt gewesen seien und diese nun ihren Anteil zurückverlangen würden. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr im Falle der Weigerung damit gedroht worden sei, ihren Sohn umzubringen bzw. zu entführen. Im Hinblick auf ihren Fluchtweg gab die BF an, bereits im Juli 2005 habe sie sich auf Einladung ihrer Schwester mittels Visum für ca. einen Monat in Österreich aufgehalten, sie sei jedoch - wobei die BF trotz mehrfacher Vorhalte des einvernehmenden Beamten, wonach dies unplausibel sei, auf ihren Angaben beharrte - kurz vor Ablauf ihres Visums Ende Juli 2007 wieder nach Georgien zurückgekehrt und sodann mittels Schlepper wieder nach Österreich gereist (AS 33 ff).
3. Am 21.10.2005 erstellte das Kriseninterventionszentrum XXXX einen nicht näher begründeten Befundbericht, wonach bei der BF ein ausgeprägt depressives Zustandsbild mit Angst, innerer Unruhe, vegetativer Symptomatik, Appetitlosigkeit sowie Ein- und Durchschlafstörungen bestehen würde und eine posttraumatische Belastungsstörung wahrscheinlich sei (AS 153).3. Am 21.10.2005 erstellte das Kriseninterventionszentrum römisch 40 einen nicht näher begründeten Befundbericht, wonach bei der BF ein ausgeprägt depressives Zustandsbild mit Angst, innerer Unruhe, vegetativer Symptomatik, Appetitlosigkeit sowie Ein- und Durchschlafstörungen bestehen würde und eine posttraumatische Belastungsstörung wahrscheinlich sei (AS 153).
4. AmXXXX (am Befundbericht wurde fälschlicherweise das Jahr 2004 angeführt, vgl AS 155) unterzog sich die BF einer psychiatrischen Untersuchung in der Universitätsklinik für Psychiatrie in XXXX und wurde bei ihr eine kumulative Traumatisierung ohne Ausbildung einer posttraumatischen Belastungsstörung, ein Rezidiv einer majoren Depression (ICD-10: F33.11) und eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert (AS 159).4. AmXXXX (am Befundbericht wurde fälschlicherweise das Jahr 2004 angeführt, vergleiche AS 155) unterzog sich die BF einer psychiatrischen Untersuchung in der Universitätsklinik für Psychiatrie in römisch 40 und wurde bei ihr eine kumulative Traumatisierung ohne Ausbildung einer posttraumatischen Belastungsstörung, ein Rezidiv einer majoren Depression (ICD-10: F33.11) und eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert (AS 159).
5. In weiterer Folge wurde die BF am 27.07.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, niederschriftlich einvernommen (AS. 173 ff). Dabei führte sie aus, in ihrer Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.10.2005 hinsichtlich ihrer Einreise falsche Angaben getätigt zu haben. Demnach sei sie nach ihrer legalen Einreise mittels Visum am 10.07.2005 nicht - wie anfangs behauptet - wieder nach Georgien zurückgekehrt, sondern in Österreich bei ihrer Schwester geblieben. Dass sie wieder ausgereist sei, habe sie nur zum Schutz ihrer Schwester behauptet, die wegen ihr keine Probleme bekommen sollte. Dazu entschlossen, nicht mehr nach Georgien zurückzukehren, habe sie sich, weil sie während ihres Aufenthaltes in Österreich von ihrer Mutter erfahren habe, dass ihr in ihrer Abwesenheit zwei Ladungen der Polizei zugestellt worden seien, welche sie nunmehr in Vorlage bringe. Darüber hinaus habe ihre Mutter Telefonanrufe erhalten, in denen nach der BF gefragt worden sei. Begonnen hätten die Probleme der BF nach dem Verkauf des Geschäftes ihrer Schwiegermutter, welches ihr im Jahr 2001 verstorbener Gatte geführt habe, im April 2005. Ca. zwei Wochen nach dem Verkauf sei die BF von Polizisten aufgesucht worden, die einen Anteil des Kaufpreises in Höhe von 25.000,-- USD verlangt und behauptet hätten, dass dieser Betrag einem inoffiziellen Teilhaber des Ehegatten der BF zustehe. Da die BF über eine derartige Teilhaberschaft nicht in Kenntnis gewesen sei, habe sie sich auch geweigert, diesen Anteil zu bezahlen. Sie habe ihrer Schwiegermutter von dem Vorfall berichtet, welche daraufhin zur Polizei gegangen sei, um den Sachverhalt zu klären, wobei dies jedoch zu keinem Ergebnis geführt habe. Am 29.05.2005 sei die BF erneut von Polizisten aufgesucht worden, die sie mit der Entführung bzw. Ermordung ihres Sohnes bedroht hätten. Bei diesem Besuch sei es auch zu Handgreiflichkeiten gekommen und habe sich die BF, die von den Polizisten zu Boden gestoßen worden sei, eine Schnittwunde zugezogen. Danach habe sich die BF dazu entschlossen, ihre Heimat zu verlassen. Unmittelbar nach ihrer Einreise nach Österreich habe sie keinen Asylantrag gestellt, da sie geglaubt habe, sie würde in Ruhe gelassen werden.5. In weiterer Folge wurde die BF am 27.07.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , niederschriftlich einvernommen (AS. 173 ff). Dabei führte sie aus, in ihrer Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.10.2005 hinsichtlich ihrer Einreise falsche Angaben getätigt zu haben. Demnach sei sie nach ihrer legalen Einreise mittels Visum am 10.07.2005 nicht - wie anfangs behauptet - wieder nach Georgien zurückgekehrt, sondern in Österreich bei ihrer Schwester geblieben. Dass sie wieder ausgereist sei, habe sie nur zum Schutz ihrer Schwester behauptet, die wegen ihr keine Probleme bekommen sollte. Dazu entschlossen, nicht mehr nach Georgien zurückzukehren, habe sie sich, weil sie während ihres Aufenthaltes in Österreich von ihrer Mutter erfahren habe, dass ihr in ihrer Abwesenheit zwei Ladungen der Polizei zugestellt worden seien, welche sie nunmehr in Vorlage bringe. Darüber hinaus habe ihre Mutter Telefonanrufe erhalten, in denen nach der BF gefragt worden sei. Begonnen hätten die Probleme der BF nach dem Verkauf des Geschäftes ihrer Schwiegermutter, welches ihr im Jahr 2001 verstorbener Gatte geführt habe, im April 2005. Ca. zwei Wochen nach dem Verkauf sei die BF von Polizisten aufgesucht worden, die einen Anteil des Kaufpreises in Höhe von 25.000,-- USD verlangt und behauptet hätten, dass dieser Betrag einem inoffiziellen Teilhaber des Ehegatten der BF zustehe. Da die BF über eine derartige Teilhaberschaft nicht in Kenntnis gewesen sei, habe sie sich auch geweigert, diesen Anteil zu bezahlen. Sie habe ihrer Schwiegermutter von dem Vorfall berichtet, welche daraufhin zur Polizei gegangen sei, um den Sachverhalt zu klären, wobei dies jedoch zu keinem Ergebnis geführt habe. Am 29.05.2005 sei die BF erneut von Polizisten aufgesucht worden, die sie mit der Entführung bzw. Ermordung ihres Sohnes bedroht hätten. Bei diesem Besuch sei es auch zu Handgreiflichkeiten gekommen und habe sich die BF, die von den Polizisten zu Boden gestoßen worden sei, eine Schnittwunde zugezogen. Danach habe sich die BF dazu entschlossen, ihre Heimat zu verlassen. Unmittelbar nach ihrer Einreise nach Österreich habe sie keinen Asylantrag gestellt, da sie geglaubt habe, sie würde in Ruhe gelassen werden.
Zum Nachweis ihrer erlittenen Verletzung legte die BF eine Bestätigung des städtischen Krankenhauses aus dem Jahr 2005 vor (AS 193). Weiters brachte sie eine Bestätigung der Universitätsklinik in XXXX in Vorlage, aus der hervorgeht, dass ihr Ehegatte am XXXX an den Folgen einer Alkoholvergiftung verstorben sei (AS 197) sowie zwei Zeugenladungen des Innenministeriums der Stadt XXXX, Abteilung für Diebstahl und Raub des Fremdvermögens, für den XXXX und XXXX (AS 205, 207).Zum Nachweis ihrer erlittenen Verletzung legte die BF eine Bestätigung des städtischen Krankenhauses aus dem Jahr 2005 vor (AS 193). Weiters brachte sie eine Bestätigung der Universitätsklinik in römisch 40 in Vorlage, aus der hervorgeht, dass ihr Ehegatte am römisch 40 an den Folgen einer Alkoholvergiftung verstorben sei (AS 197) sowie zwei Zeugenladungen des Innenministeriums der Stadt römisch 40 , Abteilung für Diebstahl und Raub des Fremdvermögens, für den römisch 40 und römisch 40 (AS 205, 207).
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2006, Zahl: 05 17.346-BAW, wurde der Asylantrag in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG abgewiesen; in Spruchteil II stellte das BAA fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Georgien gemäß § 8 Abs 1 AsylG zulässig sei; unter einem wurde die BF in Spruchteil III des Bescheides unter Berufung auf § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (AS 211).6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2006, Zahl: 05 17.346-BAW, wurde der Asylantrag in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei stellte das BAA fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei; unter einem wurde die BF in Spruchteil römisch drei des Bescheides unter Berufung auf Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (AS 211).
Begründend führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass es der BF aufgrund von näher dargestellten Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten an Glaubwürdigkeit mangle und eine Gewährung von Asyl deshalb nicht in Betracht komme. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, es gäbe keinen Hinweis darauf, dass die BF im Falle ihrer Rückverbringung nach Georgien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Im Hinblick auf ihre psychischen Probleme habe die BF auch ausgeführt, bereits in Georgien eine entsprechende Behandlung erhalten zu haben und ergebe sich eine angemessene Behandlungsmöglichkeit auch aus den getroffenen Länderfeststellungen. Die Entscheidung zur Ausweisung begründete die Behörde erster Instanz im Wesentlichen damit, dass das Verhältnis zu der in Österreich lebenden Schwester der BF nicht eine Intensität aufweise, die ihre Ausweisung Lichte des Art 8 EMRK unzulässig machen würde (AS 287 f).Begründend führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass es der BF aufgrund von näher dargestellten Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten an Glaubwürdigkeit mangle und eine Gewährung von Asyl deshalb nicht in Betracht komme. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, es gäbe keinen Hinweis darauf, dass die BF im Falle ihrer Rückverbringung nach Georgien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Im Hinblick auf ihre psychischen Probleme habe die BF auch ausgeführt, bereits in Georgien eine entsprechende Behandlung erhalten zu haben und ergebe sich eine angemessene Behandlungsmöglichkeit auch aus den getroffenen Länderfeststellungen. Die Entscheidung zur Ausweisung begründete die Behörde erster Instanz im Wesentlichen damit, dass das Verhältnis zu der in Österreich lebenden Schwester der BF nicht eine Intensität aufweise, die ihre Ausweisung Lichte des Artikel 8, EMRK unzulässig machen würde (AS 287 f).
7. Gegen diesen am 02.01.2007 der BF persönlich zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.01.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben (AS 305 ff). Darin werden sowohl die Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides moniert und dazu ausgeführt, dass aus der Begründung des bekämpften Bescheides weder die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hervorgehen, noch inwieweit diese unbekannt gebliebenen Ermittlungsergebnisse dem Vorbringen der BF widersprechen. Eine derartige Begründung entspreche in keiner Weise den Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung und stünde im Widerspruch zur amtswegigen Ermittlungspflicht der Asylbehörden (AS 307). Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird ausgeführt, dass die belangte Behörde mehreren Rechtsirrtümern unterliegen würde, zumal diese offenbar fälschlich davon ausgehe, dass Voraussetzung für die Asylgewährung eine erfolgte Verfolgung sei und nicht auf die wohlbegründete Furcht (somit nicht unbedingt auf eine bereits erfolgte Verfolgung), aus den in der GFK aufgezählten Gründen verfolgt zu werden, abzustellen sei (AS 311).
Zur Refoulemententscheidung wird angemerkt, dass das Bundesasylamt es gänzlich verabsäumt habe, sich mit der sozialen Situation von alleinstehenden oder alleinerziehenden Frauen in Georgien zu befassen. So habe die BF in Georgien lediglich ihre Schwiegermutter und könne aus deren Verhalten, dass sie sich weigerte, der BF die notwendigen Unterlagen zu übermitteln, abgeleitet werden, dass sie diese nicht wieder aufnehmen werde (AS 313).
8. Am 30.03.2007 führte der unabhängige Bundesasylsenat in der Sache der BF eine - gemäß § 39 Abs 2 AVG mit dem Beschwerdeverfahren ihres Sohnes - verbundene öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch. In dieser wurde der BF einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in Georgien anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Die BF berief sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen vor der Erstbehörde, wonach sie in ihrer Heimat von zwei Polizisten aufgesucht worden sei, welche Anteile des Verkaufserlöses für einen "inoffiziellen" Teilhaber am Geschäft ihres Ehegatten von ihr verlangt hätten. Ihre Schwiegermutter sei daraufhin zum Polizeichef gegangen, der diese Angelegenheit jedoch nicht weiter verfolgt habe. Bei einem weiteren (zweiten) "Besuch" der Polizei am 29.05.2005 sei die BF dann sogar an der Hand verletzt worden und sei ihr beide Male damit gedroht worden, dass sie im Falle der Weigerung, das Geld zu bezahlen, "Mitleid mit ihrem Sohn haben werde" bzw. sie diesen eines Tages nicht mehr sehen werde. Weiters führte die BF aus, am 10.07.2005 auf Einladung ihrer Schwester - über welche sie jedenfalls im April 2005 bereits verfügt habe - mit einem gültigen Visum nach Österreich gereist zu sein, wobei sie zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht geplant habe, nicht wieder nach Georgien zurückzukehren. Erst in Österreich, als sie in einem Telefonat mit ihrer Mutter erfahren habe, dass ihr in der Zwischenzeit zwei Ladungen zugestellt worden seien, habe die BF Angst bekommen und sich dazu entschlossen, in Österreich zu bleiben. Zu ihrem Gesundheitszustand brachte die BF vor, dass es ihr nach dem Tod ihres Ehegatten sehr schlecht gegangen sei und es ihr nach einer Phase der Besserung aktuell wieder schlecht gehe. Sie sei bereits in Georgien bei einem Psychiater in Behandlung gewesen und konsultiere auch hier in Österreich einen Psychotherapeuten. In weiterer Folge wurde die Verhandlung zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens unterbrochen.8. Am 30.03.2007 führte der unabhängige Bundesasylsenat in der Sache der BF eine - gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG mit dem Beschwerdeverfahren ihres Sohnes - verbundene öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch. In dieser wurde der BF einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in Georgien anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Die BF berief sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen vor der Erstbehörde, wonach sie in ihrer Heimat von zwei Polizisten aufgesucht worden sei, welche Anteile des Verkaufserlöses für einen "inoffiziellen" Teilhaber am Geschäft ihres Ehegatten von ihr verlangt hätten. Ihre Schwiegermutter sei daraufhin zum Polizeichef gegangen, der diese Angelegenheit jedoch nicht weiter verfolgt habe. Bei einem weiteren (zweiten) "Besuch" der Polizei am 29.05.2005 sei die BF dann sogar an der Hand verletzt worden und sei ihr beide Male damit gedroht worden, dass sie im Falle der Weigerung, das Geld zu bezahlen, "Mitleid mit ihrem Sohn haben werde" bzw. sie diesen eines Tages nicht mehr sehen werde. Weiters führte die BF aus, am 10.07.2005 auf Einladung ihrer Schwester - über welche sie jedenfalls im April 2005 bereits verfügt habe - mit einem gültigen Visum nach Österreich gereist zu sein, wobei sie zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht geplant habe, nicht wieder nach Georgien zurückzukehren. Erst in Österreich, als sie in einem Telefonat mit ihrer Mutter erfahren habe, dass ihr in der Zwischenzeit zwei Ladungen zugestellt worden seien, habe die BF Angst bekommen und sich dazu entschlossen, in Österreich zu bleiben. Zu ihrem Gesundheitszustand brachte die BF vor, dass es ihr nach dem Tod ihres Ehegatten sehr schlecht gegangen sei und es ihr nach einer Phase der Besserung aktuell wieder schlecht gehe. Sie sei bereits in Georgien bei einem Psychiater in Behandlung gewesen und konsultiere auch hier in Österreich einen Psychotherapeuten. In weiterer Folge wurde die Verhandlung zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens unterbrochen.
9. Mit Schreiben vom 18.06.2007 erging seitens des erkennenden Gerichtshofes ein Ersuchen an den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Prim. Dr. XXXX, zur Erstellung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Abgeklärt werden sollte vor allem, ob die BF an einer psychischen Erkrankung, insbesondere an einer posttraumatischen Belastungsstörung, leide.9. Mit Schreiben vom 18.06.2007 erging seitens des erkennenden Gerichtshofes ein Ersuchen an den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Prim. Dr. römisch 40 , zur Erstellung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Abgeklärt werden sollte vor allem, ob die BF an einer psychischen Erkrankung, insbesondere an einer posttraumatischen Belastungsstörung, leide.
10. Am 27.06.2008 sowie am 09.07.2008 erfolgte eine psychiatrische Untersuchung der BF und erging dazu am 09.07.2008 ein psychiatrisch-psychotraumatologisches Sachverständigengutachten in Form eines Kurzgutachtens und am 15.12.2008 ein ausführliches psychiatrisch-psychotraumatologisches Sachverständigengutachten. Dem Sachverständigen, Prim. Dr. XXXX, stand dabei die klinische Psychologin, Dr. XXXX, ebenfalls gerichtlich beeidete Sachverständige, mit der Erstellung von psychologischen Hilfsbefunden unterstützend zur Seite.10. Am 27.06.2008 sowie am 09.07.2008 erfolgte eine psychiatrische Untersuchung der BF und erging dazu am 09.07.2008 ein psychiatrisch-psychotraumatologisches Sachverständigengutachten in Form eines Kurzgutachtens und am 15.12.2008 ein ausführliches psychiatrisch-psychotraumatologisches Sachverständigengutachten. Dem Sachverständigen, Prim. Dr. römisch 40 , stand dabei die klinische Psychologin, Dr. römisch 40 , ebenfalls gerichtlich beeidete Sachverständige, mit der Erstellung von psychologischen Hilfsbefunden unterstützend zur Seite.
Daraus geht hervor, dass die Testergebnisse für eine Traumaerfahrung bei schlechten Abwehrstrategien sprechen und die vorliegenden psychischen Symptome diagnostisch einer Anpassungsstörung mit sonstigen spezifischen deutlichen Symptomen (F 43.28 ICD 10) entsprechen würden, die mit subjektivem Leid und emotionaler Beeinträchtigung verbunden seien. Darüber hinaus sei ein Zusammenhang der vorliegenden psychischen Störung mit Geschehnissen in Georgien wahrscheinlich. Bei einer Rückkehr nach Georgien hält der untersuchende Arzt eine zwangsläufige Gefahr einer Retraumatisierung bzw. einer signifikanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht als gegeben.
11. Am 17.02.2009 führte der nunmehr zuständige Asylgerichtshof in der Sache der BF eine - gemäß § 39 Abs 2 AVG mit dem Beschwerdeverfahren ihres Sohnes - verbundene öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. In dieser wurde der BF neuerlich Gelegenheit gegeben, ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in Georgien anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.11. Am 17.02.2009 führte der nunmehr zuständige Asylgerichtshof in der Sache der BF eine - gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG mit dem Beschwerdeverfahren ihres Sohnes - verbundene öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. In dieser wurde der BF neuerlich Gelegenheit gegeben, ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in Georgien anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.
Die BF wurde zu ihrem Gesundheitszustand befragt und über den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens in Kenntnis gesetzt. Weiters wiederholte sie im Wesentlichen die bereits geschilderten Vorfälle in Georgien in Zusammenhang mit dem Verkauf des Geschäftes ihres verstorbenen Ehegatten und schilderte sie ihre Angst vor einer Rückkehr nach Georgien aufgrund der ihr in ihrer Abwesenheit zugestellten Ladungen. Anwesend war auch die Schwester der BF, welche als Zeugin einvernommen wurde und unter anderem zu den Lebensumständen der BF sowohl in Georgien als auch in Österreich befragt wurde. Der Vertreterin der BF wurde weiters die Möglichkeit eingeräumt, zur festgestellten Lage in Georgien innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
12. Mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erstattete die Vertreterin der BF eine Stellungnahme zum bisherigen Verfahrensergebnis und brachte gleichzeitig mehrere Berichte - insbesondere zum Justiz- und Polizeiwesen in Georgien - in Vorlage, welche die Glaubwürdigkeit der Ausführungen der BF aufzeigen sollen, zumal die bisherigen Länderfeststellungen nicht ausreichend seien, um den Fall der BF objektiv beurteilen zu können. Im Weiteren wird erneut auf die Vorfälle in Georgien verwiesen und darauf hingewiesen, dass die BF bei einer Rückkehr nach Georgien aufgrund ihres Gesundheitszustandes einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, zumal sich dieser ohne Behandlung unzumutbar verschlechtern würde, wobei die Vertreterin erstmals vorbringt, die BF leide (auch) an einem "Karpaltunnelsyndrom", welches operativ behandelt werden müsse; diesbezüglich wird die Einholung eines (weiteren) medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Weiters stelle die Trennung der BF von ihrer Schwester einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf ein Privat- und Familienleben dar, zumal zwischen beiden ein inniges Verhältnis bestehe.12. Mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erstattete die Vertreterin der BF eine Stellungnahme zum bisherigen Verfahrensergebnis und brachte gleichzeitig mehrere Berichte - insbesondere zum Justiz- und Polizeiwesen in Georgien - in Vorlage, welche die Glaubwürdigkeit der Ausführungen der BF aufzeigen sollen, zumal die bisherigen Länderfeststellungen nicht ausreichend seien, um den Fall der BF objektiv beurteilen zu können. Im Weiteren wird erneut auf die Vorfälle in Georgien verwiesen und darauf hingewiesen, dass die BF bei einer Rückkehr nach Georgien aufgrund ihres Gesundheitszustandes einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, zumal sich dieser ohne Behandlung unzumutbar verschlechtern würde, wobei die Vertreterin erstmals vorbringt, die BF leide (auch) an einem "Karpaltunnelsyndrom", welches operativ behandelt werden müsse; diesbezüglich wird die Einholung eines (weiteren) medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Weiters stelle die Trennung der BF von ihrer Schwester einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf ein Privat- und Familienleben dar, zumal zwischen beiden ein inniges Verhältnis bestehe.
13. Am 05.05.2009 langte eine Antwort von Primar Dr. XXXX auf die Frage des Asylgerichtshofes ein, inwieweit eine zweite Ärztin an der Erstellung des Gutachtens vom 15.12.2008 beteiligt war; diese Anfrage wurde auf Anregen der Vertreterin der BF in der Beschwerdeverhandlung gestellt. Die Antwort lautete dahingehend, dass Frau Dr. XXXX als klinische Psychologin und ständig beeidete gerichtliche Sachverständige mit der Erstellung von psychologischen Hilfsbefunden tätig gewesen sei, welche in das Gutachten eingeflossen seien (OZ 23).13. Am 05.05.2009 langte eine Antwort von Primar Dr. römisch 40 auf die Frage des Asylgerichtshofes ein, inwieweit eine zweite Ärztin an der Erstellung des Gutachtens vom 15.12.2008 beteiligt war; diese Anfrage wurde auf Anregen der Vertreterin der BF in der Beschwerdeverhandlung gestellt. Die Antwort lautete dahingehend, dass Frau Dr. römisch 40 als klinische Psychologin und ständig beeidete gerichtliche Sachverständige mit der Erstellung von psychologischen Hilfsbefunden tätig gewesen sei, welche in das Gutachten eingeflossen seien (OZ 23).
14. Diese Antwort von Primar Dr. XXXX wurde in weiterer Folge der Vertreterin der BF zur Stellungnahme übermittelt und hielt der Asylgerichtshof mit Aktenvermerk vom 16.06.2009 nach einem Telefonat mit der Vertreterin fest, dass ihrem in der Beschwerdeverhandlung gestellten Antrag mit der übermittelten Anfragebeantwortung Genüge getan wurde und diesbezüglich keine weiteren Anträge gestellt werden (OZ 25).14. Diese Antwort von Primar Dr. römisch 40 wurde in weiterer Folge der Vertreterin der BF zur Stellungnahme übermittelt und hielt der Asylgerichtshof mit Aktenvermerk vom 16.06.2009 nach einem Telefonat mit der Vertreterin fest, dass ihrem in der Beschwerdeverhandlung gestellten Antrag mit der übermittelten Anfragebeantwortung Genüge getan wurde und diesbezüglich keine weiteren Anträge gestellt werden (OZ 25).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Person der BF wird festgestellt:
Die BF ist Staatsangehörige von Georgien und orthodoxen Glaubens. Geboren und aufgewachsen ist die BF in XXXX, wo sie von 1978 bis 1989 die Grundschule und im Anschluss daran ein College besuchte. Von 1997 bis 2004 arbeitete die BF als Krankenschwester. Danach lebte sie von der Unterstützung ihrer Mutter und der Schwiegereltern. Der Ehegatte der BF, mit dem die BF einen Sohn hat, verstarb am XXXX an einer Alkoholvergiftung. Die BF reiste gemeinsam mit ihrem Sohn am 10.07.2005 aufgrund einer Einladung ihrer Schwester legal mittels gültigem Visum nach Österreich. In Georgien halten sich nach wie vor die Mutter, eine Tante und die Schwiegermutter der BF auf.Die BF ist Staatsangehörige von Georgien und orthodoxen Glaubens. Geboren und aufgewachsen ist die BF in römisch 40 , wo sie von 1978 bis 1989 die Grundschule und im Anschluss daran ein College besuchte. Von 1997 bis 2004 arbeitete die BF als Krankenschwester. Danach lebte sie von der Unterstützung ihrer Mutter und der Schwiegereltern. Der Ehegatte der BF, mit dem die BF einen Sohn hat, verstarb am römisch 40 an einer Alkoholvergiftung. Die BF reiste gemeinsam mit ihrem Sohn am 10.07.2005 aufgrund einer Einladung ihrer Schwester legal mittels gültigem Visum nach Österreich. In Georgien halten sich nach wie vor die Mutter, eine Tante und die Schwiegermutter der BF auf.
Nicht festgestellt werden kann, dass die BF in Georgien von Polizisten aufgesucht und von ihr verlangt wurde, einen Anteil des Verkaufserlöses des Geschäftes ihres Ehegatten an einen stillen, ihr unbekannten Teilhaber auszubezahlen. Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass die BF aufgrund der Weigerung, den geforderten Betrag zu bezahlen, bei einem weiteren Besuch der Polizisten geschlagen wurde und sie mit der Ermordung bzw. Entführung ihres Sohnes bedroht wurde. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass sich die BF augrund zweier, ihr behaupteter Weise während ihres Aufenthaltes in Österreich zugestellter Zeugenladungen dermaßen in Angst und Schrecken versetzen ließ, dass sie von einer Rückkehr nach Georgien Abstand nahm. Für die BF kann auch in objektiver Hinsicht keinerlei Bedrohungsszenario im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden kann, dass die BF bei einer Rückkehr nach Georgien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Festgestellt werden kann, dass die BF an psychischen Problemen in Form einer Anpassungsstörung mit sonstigen spezifischen deutlichen Symptomen (F 43.28 ICD 10) leidet. Nicht eindeutig festgestellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden kann weiters, dass die BF an einem Karpaltunnelsyndrom leidet. Beide Beeinträchtigungen führen jedoch nicht dazu, dass eine Rückverbringung der BF nach Georgien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichzusetzen wäre.
2. Zur Lage in Georgien werden auf Basis der nachfolgend genannten und in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Quellen zusammenfassend folgende Feststellungen getroffen:
Quellen:
BAA, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, Stand April 2006 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, 24.04.2006)
Auswärtiges Amt, Länderinformationen: Georgien, Stand November 2008, Zugriff 16.02.2009
(http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/ Georgien/Innenpolitik.html)
Dr. Siegfried Lammich, Stellungnahme zur Anfrage über Gewalt gegen Frauen sowie über die Schutzgelderpressung - und die Korruptionskriminalität in Georgien, 23.11.2006
(http://de.wikipedia.org/wiki/Kaukasus-Konflikt_2008#EU-Friedensplan_und_Reaktionen_des_Auslands; Zugriff 16.02.2009
http://de.wikipedia.org/wiki/Sechs-Punkte-Plan; Zugriff 16.02.2009
"Die Presse" vom 01.10.2008, "Startschuss für die EU-Beobachtermission in Georgien"
Allgemeines
Georgien ist eine demokratische Republik. Die Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Georgien bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. (Auswärtiges Amt, Länderinformationen: Georgien, Stand: August 2008, Zugriff 16.02.2009)
Die Republik Georgien befindet sich seit der Rosenrevolution 2003 in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet und hier spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine zentrale Rolle. (Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Politik/Wahlen
Im Herbst 2007 konsolidierte sich der größere Teil der zuvor schwachen und zersplitterten Opposition in dem Bündnis "Nationaler Rat", forderte baldige Parlamentswahlen und rief zu Protestkundgebungen gegen die Regierungspolitik auf. Zehntausende von Demonstranten beklagten u.a. mangelnden Fortschritt bei der Bekämpfung der Armut und in der Sozialpolitik. Am 7. November 2007 lösten Ordnungskräfte eine seit Tagen anhaltende Demonstration im Stadtzentrum von Tiflis gewaltsam auf. Von 7. bis 16. November verhängte die Regierung den Ausnahmezustand mit weitgehender Einschränkung von Presse- und Versammlungsfreiheit. Gleichzeitig erklärte der Präsident seine Bereitschaft, sich dem Wählervotum in vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 5. Januar 2008 zu stellen. Unter sieben Kandidaten wurde Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47 Prozent der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt; der Kandidat des Oppositionsbündnisses Gatschetschiladse erhielt 25,69 Prozent. Oppositionsparteien unterstellten Manipulationen. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände. Am 21. Mai 2008 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt: Die Regierungspartei "Vereinte Nationalbewegung" (UNM) von Staatspräsident Saakaschwili errang dabei 59,18 Prozent der Zweitstimmen und 71 von 75 Direktmandaten. Insgesamt verfügt die UNM damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Wahlbeobachter zogen ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen boten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abbildeten. Sie verwiesen allerdings auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. (Auswärtiges Amt, Länderinformationen: Georgien, Stand August 2008, Zugriff 16.02.2009)
Oppositionelle Gruppen in Georgien können politisch tätig sein, solange gewisse Grenzen in der politischen Auseinandersetzung nicht überschritten werden. Grundlegend ist die politische Auseinandersetzung zwischen Regierung und Opposition in Georgien von gegenseitigen Untergriffen gekennzeichnet, was letztlich auch zu teils sehr heftigen Auseinandersetzungen führt, bei denen die Mittel der Fairness oft nicht eingehalten werden. Wie im Fall des ehemaligen Verteidigungsministers Okruashvili, der Ende September 2007 verhaftet wurde, zeigt sich jedoch, dass oftmals die Grenzen zwischen Inhaftierung aufgrund tatsächlicher Korruption und politischer Abrechnung fließend sind. Die Opposition in Georgien ist verhältnismäßig unorganisiert, hat sich jedoch in der politischen Auseinandersetzung gegen Präsident Saakaschwili zunehmend geeint gezeigt. Grundlegend gilt, dass innenpolitische Auseinandersetzungen wesentlich heftiger geführt werden als in Zentraleuropa. (Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind in der Verfassung verankert und unterliegen in Georgien seit den Parlamentswahlen 2003 grundsätzlich keinen Einschränkungen. Willkürliche Festnahmen sind in der Vergangenheit gelegentlich im Zusammenhang mit dem Vorgehen der Polizei gegen unliebsame Demonstrationen von verschiedenen politischen Gruppierungen vorgekommen, waren bisher jedoch stets nur von kurzer Dauer. Bürgerrechtsaktivisten und Anhänger und Mitglieder der Opposition wurden auch in den letzten Wochen und Monaten gelegentlich verhaftet. (Auswärtiges Amt, asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, April 2006)
Sicherheitsverwaltung
Nach der Rosenrevolution ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt. Ein weiteres Problem stellt die Unerfahrenheit der Polizisten dar: 50-60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden nach der Rosenrevolution entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen. Übergriffe der Polizei sind deutlich zurückgegangen und die Reformmaßnahmen haben hier zu einer wesentlichen Verbesserung geführt. Schwere Übergriffe werden in der Regel nicht mehr geduldet oder gar gefördert. Bei Fällen, die bekannt werden, gibt es aber noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen. Dies betrifft vor allem hochrangige Polizeibeamte. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten, was dazu führt, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird. Das Problem der Korruption wird auch in höchsten politischen Kreisen bekämpft, wie jüngst der Fall der Verhaftung des ehemaligen Verteidigungsministers Okruashvili zeigt. Gerade in derartigen Fällen sind aber die Grenzen zwischen tatsächlichem Kampf gegen die Korruption und Abrechnung mit unliebsamen politischen Gegnern fließend. Die Konditionen für Polizisten haben sich verbessert, wie etwa die jüngeren Gehaltserhöhungen - das Gehalt der Polizisten in Georgien wurde in den letzten 2-3 Jahren verzwölffacht. Dennoch bedeuteten die jüngeren Reformmaßnahmen einen realen Einkommensverlust, da das relativ einträgliche "Schmiergeld" nun nicht mehr so einfach wie früher eingehoben werden kann. Darüber hinaus gibt es spezielle soziale Vorteile für Polizeibeamte. Hinzu kam es zu umfassenden Trainingsprogrammen für Polizisten, die vielfach mit internationalen Kooperationen, etwa mit der OSZE, durchgeführt wurden. Der Schwerpunkt der Polizeiarbeit lag in den letzten Monaten zunehmend auf dem Bereich der organisierten Kriminalität, eine eigene Spezialabteilung wurde eingerichtet. Hochrangige Vertreter der organisierten Kriminalität konnten verhaftet werden. Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder aber direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten. (Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Justiz
Das Justizsystem in Georgien ist trotz aller Reformbemühungen noch nicht auf internationalem Standard. Das Hauptproblem bleibt der Rückstau an Fällen, der nur sehr schleppend abgebaut werden kann. Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich.
Es wurde gerade im Strafrechtsbereich eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und hohe Haftstrafen werden auch in der Praxis verhängt. (Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Grundversorgung
Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das Allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen. Die Frage der Grundversorgung in Georgien ist jedenfalls keine Frage der grundlegenden Verfügbarkeit sondern vielmehr eine der "Leistbarkeit" von Gütern des täglichen Lebens. Es gibt eine neue Datenbank der Regierung mit 800.00 Personen, die als bedürftig klassifiziert sind. Derzeit bekommt jedoch nur ein Teil dieser Personen staatliche Unterstützung.
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können. (Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Medizinische Versorgung
Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für jedermann gewährleistet. Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach jedoch nicht internationalen Standards. Dennoch können fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden. (Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Auch psychologische Erkrankungen wie Posttraumatische Belastungsstörungen sind in Georgien behandelbar (etwa in der Spezialklinik in Tiflis). (Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Rückkehr allein stehender Frauen
Alleinstehende und allein lebende Frauen stellen im gegenwärtigen Georgien keine Seltenheit dar. Eine diskriminierende Behandlung dieser Frauen seitens der Behörden oder der Gesellschaft wegen ihres Zivilstandes oder ihres Geschlechts kann nicht und vor allem nicht als eine für die georgische Gesellschaft "typische Massenerscheinung" festgestellt werden.
(Dr. Siegfried Lammich, Stellungnahme zur Anfrage über Gewalt gegen Frauen sowie über die Schutzgelderpressung - und die Korruptionskriminalität in Georgien, 23.11.2006)
Behandlung nach Rückkehr
Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Es gibt für Rückkehrer jedenfalls keine speziellen Probleme, sich in die georgische Gesellschaft wieder einzugliedern. Spezielle Feindseeligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. Dennoch herrscht ein gewisser Erwartungsdruck, dass Rückkehrer es im Ausland zu einem gewissen finanziellen Wohlstand gebracht haben und vielfach herrscht völlige Unkenntnis darüber, warum jemand wieder nach Georgien rückkehren musste. (Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Kaukasus-Konflikt 2008
Der Kaukasus-Konflikt 2008 (auch als Kaukasuskrieg, Georgienkrieg oder [Kaukasischer] Fünftagekrieg bezeichnet) war ein bewaffneter militärischer Konflikt im Kaukasus zwischen Georgien auf der einen und Russland sowie den international nicht anerkannten Republiken Südossetien und Abchasien auf der anderen Seite. Der Konflikt wurde auf georgischem Staatsgebiet ausgetragen. Die offenen Kampfhandlungen zwischen Soldaten der georgischen Armee und südossetischen Milizverbänden begannen bereits im Juli 2008 und eskalierten in der Nacht zum 8. August, in der georgische Einheiten eine Offensive zur Rückgewinnung der Kontrolle über die ganze Region begannen. Daraufhin griffen aus dem Nordkaukasus russische Truppen ein, drängten die georgische Armee zurück und drangen bis ins georgische Kernland vor. 162 südossetische Zivilisten wurden getötet.
(http://de.wikipedia.org/wiki/Kaukasus-Konflikt_2008#EU-Friedensplan_und_Reaktionen_des_Auslands; Zugriff 16.02.2009)
Die Kampfhandlungen zwischen Georgien und Russland sind nach kurzer Zeit beendet worden und wurde noch im August 2008 von Georgien und Russland ein Waffenstillstandsplan ("Sechs-Punkte-Plan") unterzeichnet, welcher vom französischen Präsidenten und Vorsitzenden des Europäischen Rats, Nicolas Sarkozy, vermittelt wurde. Die Einhaltung des Plans wird von der European Union Monitoring Mission überwacht.
(http://de.wikipedia.org/wiki/Sechs-Punkte-Plan; Zugriff 16.02.2009; "Die Presse" vom 01.10.2008, "Startschuss für die EU-Beobachtermission in Georgien")
3. Beweiswürdigung
3.1. Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der BF sowie hinsichtlich ihrer legalen Einreise in das Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem von der BF bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten, auf ihren Namen ausgestellten georgischen Reisepass, ausgestellt vom Ministerium für Justiz (AS 161 ff), auf dessen Seite 27 ein Visum für die Schengener Staaten vom 10.07.2005 bis 07.08.2005 eingetragen ist (AS 165).
Dass der Ehegatte der BF am XXXX an einer Alkoholvergiftung starb, ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben des XXXX Krankenhauses vom 28.12.2005 (AS 197).Dass der Ehegatte der BF am römisch 40 an einer Alkoholvergiftung starb, ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben des römisch 40 Krankenhauses vom 28.12.2005 (AS 197).
Dass die BF an einer Anpassungsstörung mit sonstigen spezifischen deutlichen Symptomen (F 43.28 ICD 10) leidet, ergibt sich aus dem psychiatrisch-psychotraumatologischen Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Prim. Dr. XXXX vom 09.07.2008 und 15.12.2008.Dass die BF an einer Anpassungsstörung mit sonstigen spezifischen deutlichen Symptomen (F 43.28 ICD 10) leidet, ergibt sich aus dem psychiatrisch-psychotraumatologischen Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Prim. Dr. römisch 40 vom 09.07.2008 und 15.12.2008.
3.2. Was die von der BF vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:
3.2.1. Dem Bundesasylamt muss zugestimmt werden, dass die BF die von ihr behauptete Befürchtung vor Übergriffen auf ihre Person nicht glaubwürdig und vor allem nicht nachvollziehbar darlegen konnte, wobei sich die Unglaubwürdigkeit unter anderem aus den getätigten Widersprüchen zwischen den erstinstanzlichen Einvernahmen und den mündlichen Beschwerdeverhandlungen bzw. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst hervorgekommenen Widersprüchen ergibt. Als einzig glaubwürdig erwies sich vor dem Asylgerichtshof - weil plausibel geschildert -, dass der (an einer Alkoholvergiftung) verstorbene Ehegatte der BF das seiner Schwiegermutter gehörende Lebensmittelgeschäft führte und dieses in weiterer Folge - allerdings zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt - verkauft wurde. Sämtlichen darüber hinaus gehenden Schilderungen der BF konnte aus den im Folgenden geschilderten Gründen kein Glauben geschenkt werden.
3.2.2. Bereits das Verhalten der BF zu Beginn ihres Asylverfahrens lässt erhebliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit aufkommen. So gab sie bei ihrer Einvernahme vor dem BAA am 20.10.2005 an, sie habe sich zwar im Juli 2005 legal mittels Visum in Österreich aufgehalten, habe jedoch Österreich am 30.07.2005 verlassen und sei am 16.10.2005 mit Hilfe eines Schleppers wieder nach Österreich eingereist. Dabei schilderte sie äußerst detailliert den Fluchtweg einschließlich genauer zeitlicher Daten, die Kosten für die Schleppung und woher sie das Geld aufbringen konnte (AS. 35, 37). Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie nach dem Verkauf des Lebensmittelgeschäftes ihres verstorbenen Ehegatten im April 2005 bzw. Mai 2005 von zwei Polizisten aufgesucht worden sei, die von ihr die Herausgabe eines Anteils des Verkaufserlöses in Höhe von 25.000,-- USD verlangt hätten. Begründet hätten die Polizisten dies damit, dass mächtige Leute der Regierung am Geschäft ihres Ehegatten beteiligt gewesen seien und diese nun ihren Anteil zurückverlangen würden; weiters führte die BF aus, dass ihr im Falle der Weigerung damit gedroht worden sei, ihren Sohn umzubringen bzw. zu entführen (AS. 37).
AmXXXX sei ihr von der Polizei in XXXX ihr Reisepass abgenommen worden. Die Polizei habe (gemeint wohl: wieder) Geld von ihr haben wollen (AS. 35).AmXXXX sei ihr von der Polizei in römisch 40 ihr Reisepass abgenommen worden. Die Polizei habe (gemeint wohl: wieder) Geld von ihr haben wollen (AS. 35).
In ihrer zweiten Einvernahme vor dem BAA hingegen gab die BF zu, dass sie seit ihrer Einreise im Juli 2005 Österreich nie verlassen hat (AS. 173). Wesentliche Teile der Angaben der BF in ihrer ersten Einvernahme vor dem BAA erwiesen sich somit bereits zu diesem Zeitpunkt als unzweifelhaft falsch. Dabei verkennt der AsylGH nicht, dass allein dadurch noch nicht das gesamte Vorbringen der BF als falsch erachtet werden kann, zumal die BF als - nicht völlig abwegiges - Motiv für ihre Falschangaben vorbrachte, sie habe ihrer Schwester - auf deren Einladung sie nach Österreich gekommen ist - keine Probleme bereiten wollen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bereits durch diese Umstände die Glaubwürdigkeit der BF massiv gelitten hat, insbesondere auch, zumal sie in ihrer ersten Einvernahme sehr detaillierte Falschangaben erstattet hat: So sei ihr am XXXX von der Polizei in XXXX ihr Reisepass abgenommen worden und habe die Polizei Geld verlangt (AS. 35). Am 25.09.2005 habe sie gemeinsam mit ihrem Sohn XXXX mit dem PKW verlassen und sei nach XXXX zu ihrem Schwiegervater gefahren, wo sie sich bis zum 14.10.2005 aufgehalten habe; der Schwiegervater habe den Schlepper organisiert. Am 15.10.2005 sei sie zum Flughafen nach Istanbul gebracht worden und am 16.10.2005 nach XXXX geflogen, wo sie der Schlepper einem anderen Mann, welcher schlecht Russisch gesprochen habe, übergeben habe (AS. 35). Die Kosten für die Schleppung hätten 10.000 ¿ betragen und hätte ihr Schwiegervater das Geld bezahlt. Auch den Vorhalt, dass bei ihr Flugtickets sichergestellt worden seien, welche darauf hindeuten würden, dass sie Österreich nie verlassen habe, antwortete die BF ad hoc dahingehend, dass ihr ihre Schwester beim Aufenthalt in Österreich im Juli 2005 einen Rucksack geschenkt habe und sie vermute, dass die im Rucksack befindlichen Tickets ihrer Schwester gehören (AS. 37). All dies zeigt ganz klar, dass die BF offensichtlich keinerlei Probleme damit hat, eine erfundene Geschichte genau einzulernen und in diesem Zusammenhang auch Details vorzubringen, was wiederum negative Rückschlüsse auf das übrige Vorbringen der BF zulässt.In ihrer zweiten Einvernahme vor dem BAA hingegen gab die BF zu, dass sie seit ihrer Einreise im Juli 2005 Österreich nie verlassen hat (AS. 173). Wesentliche Teile der Angaben der BF in ihrer ersten Einvernahme vor dem BAA erwiesen sich somit bereits zu diesem Zeitpunkt als unzweifelhaft falsch. Dabei verkennt der AsylGH nicht, dass allein dadurch noch nicht das gesamte Vorbringen der BF als falsch erachtet werden kann, zumal die BF als - nicht völlig abwegiges - Motiv für ihre Falschangaben vorbrachte, sie habe ihrer Schwester - auf deren Einladung sie nach Österreich gekommen ist - keine Probleme bereiten wollen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bereits durch diese Umstände die Glaubwürdigkeit der BF massiv gelitten hat, insbesondere auch, zumal sie in ihrer ersten Einvernahme sehr detaillierte Falschangaben erstattet hat: So sei ihr am römisch 40 von der Polizei in römisch 40 ihr Reisepass abgenommen worden und habe die Polizei Geld verlangt (AS. 35). Am 25.09.2005 habe sie gemeinsam mit ihrem Sohn römisch 40 mit dem PKW verlassen und sei nach römisch 40 zu ihrem Schwiegervater gefahren, wo sie sich bis zum 14.10.2005 aufgehalten habe; der Schwiegervater habe den Schlepper organisiert. Am 15.10.2005 sei sie zum Flughafen nach Istanbul gebracht worden und am 16.10.2005 nach römisch 40 geflogen, wo sie der Schlepper einem anderen Mann, welcher schlecht Russisch gesprochen habe, übergeben habe (AS. 35). Die Kosten für die Schleppung hätten 10.000 ¿ betragen und hätte ihr Schwiegervater das Geld bezahlt. Auch den Vorhalt, dass bei ihr Flugtickets sichergestellt worden seien, welche darauf hindeuten würden, dass sie Österreich nie verlassen habe, antwortete die BF ad hoc dahingehend, dass ihr ihre Schwester beim Aufenthalt in Österreich im Juli 2005 einen Rucksack geschenkt habe und sie vermute, dass die im Rucksack befindlichen Tickets ihrer Schwester gehören (AS. 37). All dies zeigt ganz klar, dass die BF offensichtlich keinerlei Probleme damit hat, eine erfundene Geschichte genau einzulernen und in diesem Zusammenhang auch Details vorzubringen, was wiederum negative Rückschlüsse auf das übrige Vorbringen der BF zulässt.
Im Übrigen scheint es dem AsylGH auch unplausibel, dass die BF - hätte sie die von ihr geschilderten Vorfälle in Georgien, bei denen ihr insbesondere im Hinblick auf ihren Sohn gedroht worden und sie selbst sogar verletzt worden sei, tatsächlich erlebt - sich sodann (erst) von den beiden in ihrer Abwesenheit zugestellten Ladungen dermaßen in Angst und Schrecken versetzen ließ, dass sie sich zum Verbleib in Österreich entschied. So geht aus den beiden vorgelegten Ladungen eindeutig hervor, dass es sich dabei um (bloße und nicht näher begründete) Zeugenladungen des Innenministeriums der Stadt XXXX, Abteilung für Diebstahl und Raub des Fremdvermögens, für den XXXX und XXXX handelt. Die erst aufgrund dieser beiden Ladungen eingetretene Furcht der BF ist insbesondere auch deshalb nicht plausibel, da die BF selbst angab, die Schwiegermutter der BF sei nach dem ersten "Besuch" der Polizisten zur Polizei gegangen und habe sogar mit einem Vorgesetzten über den Vorfall gesprochen, der er ihr versprochen habe, die Sache zu klären und sich wieder zu melden (AS. 177). Dies würde aber wiederum eher darauf hindeuten, dass der Polizeiapparat nun - hätten die von der BF geschilderten Vorfälle wirklich stattgefunden - Ermittlungen wegen des Erpressungsversuches einzelner Polizeibeamter eingeleitet hätte. Dass mit den beiden Ladungen hingegen - wie auch in der Stellungnahme vom 04.03.2009 behauptet - eine weitere Verfolgung der BF durch die (korrupte) Polizei bezweckt würde, erhellt insbesondere auch deshalb nicht, da die BF sinngemäß mehrfach schilderte, die Geldforderungen seien stets inoffiziell an sie gerichtet worden, sodass eine offizielle Zeugenladung dieser Strategie widerstreiten würde.Im Übrigen scheint es dem AsylGH auch unplausibel, dass die BF - hätte sie die von ihr geschilderten Vorfälle in Georgien, bei denen ihr insbesondere im Hinblick auf ihren Sohn gedroht worden und sie selbst sogar verletzt worden sei, tatsächlich erlebt - sich sodann (erst) von den beiden in ihrer Abwesenheit zugestellten Ladungen dermaßen in Angst und Schrecken versetzen ließ, dass sie sich zum Verbleib in Österreich entschied. So geht aus den beiden vorgelegten Ladungen eindeutig hervor, dass es sich dabei um (bloße und nicht näher begründete) Zeugenladungen des Innenministeriums der Stadt römisch 40 , Abteilung für Diebstahl und Raub des Fremdvermögens, für den römisch 40 und römisch 40 handelt. Die erst aufgrund dieser beiden Ladungen eingetretene Furcht der BF ist insbesondere auch deshalb nicht plausibel, da die BF selbst angab, die Schwiegermutter der BF sei nach dem ersten "Besuch" der Polizisten zur Polizei gegangen und habe sogar mit einem Vorgesetzten über den Vorfall gesprochen, der er ihr versprochen habe, die Sache zu klären und sich wieder zu melden (AS. 177). Dies würde aber wiederum eher darauf hindeuten, dass der Polizeiapparat nun - hätten die von der BF geschilderten Vorfälle wirklich stattgefunden - Ermittlungen wegen des Erpressungsversuches einzelner Polizeibeamter eingeleitet hätte. Dass mit den beiden Ladungen hingegen - wie auch in der Stellungnahme vom 04.03.2009 behauptet - eine weitere Verfolgung der BF durch die (korrupte) Polizei bezweckt würde, erhellt insbesondere auch deshalb nicht, da die BF sinngemäß mehrfach schilderte, die Geldforderungen seien stets inoffiziell an sie gerichtet worden, sodass eine offizielle Zeugenladung dieser Strategie widerstreiten würde.
Glaubt man der BF hingegen tatsächlich, dass die beiden Zeugenladungen - von welchen die BF eigenen Angaben zufolge noch im Juli 2005 von ihrer Mutter in Kenntnis gesetzt wurde (Verhandlungsschrift vom 30.03.2007, Seite 7) - letztlich der Hauptfaktor für ihre Furcht vor einer allfälligen Rückkehr nach Georgien und somit der Asylantragstellung waren, so erhellt wiederum nicht, warum die BF dies sodann nicht gleich bei ihrer ersten Einvernahme vor dem BAA angab. Dies wäre insbesondere auch im Hinblick auf befürchtete Probleme ihrer Schwester (mit den österreichischen Behörden) belanglos gewesen, da aus dem bloßen Vorbringen betreffend die Zeugenladungen noch nicht darauf hätte geschlossen werden können, dass die BF Österreich seit ihrer ersten Einreise nicht verlassen hat.
Zusammenfassend liegen bereits dadurch - unabhängig von den in der Folge geschilderten Widersprüchen im Vorbringen der BF - klare Hinweise darauf vor, dass das von ihr geschilderte Bedrohungsszenario nicht den Tatsachen entspricht, wobei auch die Vorlage von zwei bloßen Zeugenladungen nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag, zumal einerseits der Beweiswert dieser bloß in Kopie bzw. Fax vorgelegten Dokumente fraglich ist und andererseits überhaupt nicht angeführt ist, worum es bei der Zeugeneinvernahme geht.
3.2.3. Zu den einzelnen Angaben der BF ist anzumerken, dass diese ausführte, dass ihre Probleme im Jahr 2005 nach dem Verkauf des Lebensmittelgeschäftes ihrer Schwiegermutter, in dem ihr verstorbener Ehegatte Geschäftsführer gewesen sei, begonnen hätten. Die BF war jedoch nicht dazu in der Lage, diesbezüglich chronologisch und inhaltlich übereinstimmende Ausführungen zu tätigen, zumal sie sowohl hinsichtlich des Verkaufszeitpunktes als auch hinsichtlich der Besuche der Polizei zeitlich und inhaltlich widersprüchliche Angaben tätigte und darüber hinaus die geschilderten Vorkommnisse und Umstände rund um die Besuche der Polizei mit Ungereimtheiten behaftet sind. So führte die BF in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.07.2006 aus, dass das Familiengeschäft Ende April 2005 verkauft und sie von der Polizei erstmals zwei Wochen danach aufgesucht worden sei (AS 175). Demnach müsste der Vorfall im Mai 2005 gewesen sein, was wiederum mit den Ausführungen der BF in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.10.2005 nicht übereinstimmt, zumal sie damals aussagte, das Geschäft bereits Mitte April 2005 verkauft zu haben und dass ihr die Polizei bereits Ende April 2005 erstmal einen Besuch abgestattet habe (AS 37).
Darüber hinaus verstrickte sich die BF auch hinsichtlich wichtiger Details zu den Vorkommnissen während der vorgebrachten Besuche durch die Polizei in Widersprüche. Einerseits führte sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.10.2005 aus, dass ihr von den Polizisten im Falle der Nichtbezahlung des Anteils die Ermordung ihres Sohnes angedroht worden sei (AS 37), an anderer Stelle brachte sie vor, dass ihr mit der Entführung ihres Sohnes gedroht worden sei (AS 39). Aber auch zur Person des "unbekannten" Teilhabers tätigte die BF widersprüchliche Aussagen bzw. war sie nicht dazu in der Lage, widerspruchsfrei zu schildern, wer genau ihr gegenüber von den Polizisten als "stiller" Teilhaber genannt wurde. So gab die BF in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.10.2005 noch an, dass die Polizei ihr gegenüber erklärt habe, dass mächtige Leute aus der Regierung am Familiengeschäft beteiligt gewesen seien (AS 37), aus dem klinischen Befundbericht der Universitätsklinik für Psychiatrie vom XXXX geht jedoch hervor, dass die BF dem Arzt gegenüber ausführte, dass es sich bei dem unbekannten Teilhaber um einen hochrangigen Polizeibeamten gehandelt habe (AS 157). Ganz anders wiederum stellte die BF dies in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 17.02.2009 dar, zumal sie hier anführte, dass ihr gegenüber zur Person des stillen Teilhabers von den Polizisten gar keine Aussagen getätigt worden seien und diese nur von einem Teilhaber gesprochen hätten, der mit ihrem Ehegatten zusammengearbeitet hätte. Erst auf Vorhalt, dass die BF bisher ausführte, dass es sich dabei um einen hochrangigen Polizeibeamten bzw. um ein Regierungsmitglied handeln würde, meinte sie, dass die Polizisten ihr gegenüber von "keinem kleinen Mann" gesprochen hätten, sie jedoch nicht wisse, was damit gemeint sei (Seite 4 der Verhandlungsschrift vom 17.02.2009).Darüber hinaus verstrickte sich die BF auch hinsichtlich wichtiger Details zu den Vorkommnissen während der vorgebrachten Besuche durch die Polizei in Widersprüche. Einerseits führte sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.10.2005 aus, dass ihr von den Polizisten im Falle der Nichtbezahlung des Anteils die Ermordung ihres Sohnes angedroht worden sei (AS 37), an anderer Stelle brachte sie vor, dass ihr mit der Entführung ihres Sohnes gedroht worden sei (AS 39). Aber auch zur Person des "unbekannten" Teilhabers tätigte die BF widersprüchliche Aussagen bzw. war sie nicht dazu in der Lage, widerspruchsfrei zu schildern, wer genau ihr gegenüber von den Polizisten als "stiller" Teilhaber genannt wurde. So gab die BF in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.10.2005 noch an, dass die Polizei ihr gegenüber erklärt habe, dass mächtige Leute aus der Regierung am Familiengeschäft beteiligt gewesen seien (AS 37), aus dem klinischen Befundbericht der Universitätsklinik für Psychiatrie vom römisch 40 geht jedoch hervor, dass die BF dem Arzt gegenüber ausführte, dass es sich bei dem unbekannten Teilhaber um einen hochrangigen Polizeibeamten gehandelt habe (AS 157). Ganz anders wiederum stellte die BF dies in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 17.02.2009 dar, zumal sie hier anführte, dass ihr gegenüber zur Person des stillen Teilhabers von den Polizisten gar keine Aussagen getätigt worden seien und diese nur von einem Teilhaber gesprochen hätten, der mit ihrem Ehegatten zusammengearbeitet hätte. Erst auf Vorhalt, dass die BF bisher ausführte, dass es sich dabei um einen hochrangigen Polizeibeamten bzw. um ein Regierungsmitglied handeln würde, meinte sie, dass die Polizisten ihr gegenüber von "keinem kleinen Mann" gesprochen hätten, sie jedoch nicht wisse, was damit gemeint sei (Seite 4 der Verhandlungsschrift vom 17.02.2009).
Wenngleich der AsylGH nicht verkennt, dass unlogische Verhaltensweisen von behaupteten Verfolgern nicht zu Lasten der Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers gehen dürfen, so erscheint weiters doch fragwürdig, dass die Polizisten sich mit ihren Forderungen an die BF wandten und nicht direkt zur Schwiegermutter gingen, zumal diese nach Angaben der BF die Alleineigentümerin des Lebensmittelgeschäftes war und die BF daher hinsichtlich des Verkaufserlöses über keine rechtlichen Verfügungsbefugnisse verfügte. Darüber seien die Polizisten von ihr bei ihrem ersten Besuch auch informiert worden, da die Polizisten ihr gegenüber äußerten, davon auszugehen, dass die BF Alleinerbin des Geschäftes sei (AS 177). Dass die Polizisten trotz dieser Information sich erneut an die BF gewandt hätten und nicht an ihre Schwiegermutter herangetreten seien, ist daher unplausibel. Zu bedenken sei hier weiters, dass hochrangige Polizeibeamte oder Regierungsmitglieder gewiss die Möglichkeit haben, sich über bestehende Eigentumsverhältnisse zu informieren.
3.2.4. Die Widersprüchlichkeit in den Aussagen der BF setzt sich aber auch in den Ausführungen zu der ihr angeblich beim zweiten Besuch der Polizei zugefügten Verletzung fort. Abgesehen davon, dass die BF in ihrer ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.10.2005 mit keinem Wort erwähnte, dass es zu einer Verletzung gekommen sei, führte sie im Zuge ihrer Untersuchung in der Universitätsklinik für Psychiatrie am XXXXaus, von den Polizisten geschubst und dabei zu Sturz gekommen zu sein. Bei einer dabei zu Bruch gegangenen Vase habe sie sich dann am Handgelenk eine Schnittwunde zugezogen, die ärztlich zu versorgen gewesen sei (AS 157). In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.07.2006 stellte die BF die Situation jedoch so dar, dass sie die Polizisten aufforderte, ihr Haus zu verlassen und es deshalb zu einer Rangelei gekommen sei, bei der die BF zwischen einem Klavier und einem Kasten zu Boden und in Ohnmacht gefallen sei. Nachdem sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie bemerkt, an der Hand verletzt zu sein (AS 179). Dazu konträr schilderte die BF diese Situation in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 30.03.2007. Dort führte sie aus, beim Versuch, ihr Gästezimmer zu verlassen, von einem Polizisten festgehalten und auf den Boden - ebenfalls zwischen ein Klavier und einen Kasten - geworfen worden zu sein und sich dabei die Verletzung zugezogen zu haben (Verhandlungsschrift vom 30.03.2007, Seite 4). Bezeichnend ist auch, dass sich die BF - wie aus der von ihr vorgelegten Krankenakte (Übersetzung AS. 193) hervorgeht - am XXXX im städtischen Krankenhaus in XXXX ambulant behandeln ließ, da sie sich eigenen Angaben zufolge am Arm geschnitten habe und dass weiters in der Krankenakte keinerlei Hinweise auf ein Fremdvorschulden enthalten sind. Vor diesem Hintergrund kann der in Kopie vorgelegten Krankenakte, welche im Übrigen offensichtlich auf Wunsch der BF nachträglich am 27.10.2005 erstellt wurde, keinerlei Beweiskraft hinsichtlich der von der BF geschilderten Vorfälle beigemessen werden.3.2.4. Die Widersprüchlichkeit in den Aussagen der BF setzt sich aber auch in den Ausführungen zu der ihr angeblich beim zweiten Besuch der Polizei zugefügten Verletzung fort. Abgesehen davon, dass die BF in ihrer ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.10.2005 mit keinem Wort erwähnte, dass es zu einer Verletzung gekommen sei, führte sie im Zuge ihrer Untersuchung in der Universitätsklinik für Psychiatrie am XXXXaus, von den Polizisten geschubst und dabei zu Sturz gekommen zu sein. Bei einer dabei zu Bruch gegangenen Vase habe sie sich dann am Handgelenk eine Schnittwunde zugezogen, die ärztlich zu versorgen gewesen sei (AS 157). In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.07.2006 stellte die BF die Situation jedoch so dar, dass sie die Polizisten aufforderte, ihr Haus zu verlassen und es deshalb zu einer Rangelei gekommen sei, bei der die BF zwischen einem Klavier und einem Kasten zu Boden und in Ohnmacht gefallen sei. Nachdem sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie bemerkt, an der Hand verletzt zu sein (AS 179). Dazu konträr schilderte die BF diese Situation in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 30.03.2007. Dort führte sie aus, beim Versuch, ihr Gästezimmer zu verlassen, von einem Polizisten festgehalten und auf den Boden - ebenfalls zwischen ein Klavier und einen Kasten - geworfen worden zu sein und sich dabei die Verletzung zugezogen zu haben (Verhandlungsschrift vom 30.03.2007, Seite 4). Bezeichnend ist auch, dass sich die BF - wie aus der von ihr vorgelegten Krankenakte (Übersetzung AS. 193) hervorgeht - am römisch 40 im städtischen Krankenhaus in römisch 40 ambulant behandeln ließ, da sie sich eigenen Angaben zufolge am Arm geschnitten habe und dass weiters in der Krankenakte keinerlei Hinweise auf ein Fremdvorschulden enthalten sind. Vor diesem Hintergrund kann der in Kopie vorgelegten Krankenakte, welche im Übrigen offensichtlich auf Wunsch der BF nachträglich am 27.10.2005 erstellt wurde, keinerlei Beweiskraft hinsichtlich der von der BF geschilderten Vorfälle beigemessen werden.
3.2.5. In weitere gravierende Widersprüche verwickelte sich die BF zudem im Hinblick auf allfällige Zahlungsmodalitäten. So antwortete sie vor dem BAA auf die Frage, ob mit den Personen, die sie "besuchten", jemals eine Zahlungsmodalität vereinbart wurde, wörtlich: "Nein, ich habe nie über die Bezahlung geredet, ich habe immer behauptet, dass es keine Teilhaber geben kann" (AS. 181). Die nachfolgende Frage, ob die Männer von sich aus diesbezüglich irgendetwas vorgeschlagen oder z. B. Fristen eingeräumt hätten, verneinte die BF (AS. 181). In der Verhandlung vor dem UBAS gab die BF hingegen wörtlich zu Protokoll: "Ich fragte, wie ich das Geld, wenn ich zustimmen würde, an die Person weiterleiten sollte. Sie sagten, dass dieses Geld von ihnen selbst übergeben werden sollte" (Verhandlungsschrift vom 30.03.2007, Seite 4). Auch dies ist ein klares Indiz dafür, dass es sich beim Vorbringen der BF lediglich um ein Konstrukt handelt.
3.2.6. Nichts zu gewinnen ist für die BF auch aus den Aussagen ihres Sohnes in der Beschwerdeverhandlung vom 17.02.2009. So gab der Sohn der BF befragt nach allfälligen Vorfällen an, er könne sich lediglich erinnern, dass er eines morgens durch ein Geräusch aufgeweckt worden sei, Nachschau hielt und seine Mutter verletzt am Boden liegen sah (Verhandlungsschrift vom 17.02.2009, Seite 7). Näheres zu den Umständen der Verletzung seiner Mutter oder gar im Hinblick auf eine allfällige Sichtung der behaupteten Verfolger seiner Mutter konnte er nicht angeben. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Divergenz hingewiesen, dass die BF in der Beschwerdeverhandlung vom 30.03.2007 angab, ihr Sohn habe ihr gesagt, er habe die beiden Personen gesehen, wie sie die Wohnung hätten verlassen wollen (Verhandlungsschrift vom 30.03.2007, Seite 4), wobei der AsylGH freilich nicht verkennt, dass der Sohn der BF zum Zeitpunkt des behaupteten Vorfalles erst 12 Jahre alt war und allfällige Unschärfen in der Aussage nicht zu streng beurteilt werden dürfen.
Schließlich ist für die BF auch nichts aus den Angaben ihrer vor dem AsylGH als Zeugin einvernommenen Schwester zu gewinnen. So gab ihre Schwester an, sie kenne die Geschichte der BF "nur indirekt" (Verhandlungsschrift vom 17.02.2009, Seite 8). Bei Erteilung der Einladung an die BF habe sie nichts von deren Problemen gewusst und habe die BF auch nach ihrer Ankunft noch nichts von Problemen erzählt; erst, als ihre Mutter von den zwei Ladungen berichtet habe, habe sie das erste Mal von den Problemen ihrer Schwester gehört.
3.2.7. Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass der von der BF geschilderten Bedrohungslage aufgrund ihres Verhaltens zu Beginn des Asylverfahrens sowie insbesondere aufgrund der aufgezeigten zahlreichen und gravierenden Widersprüche sowie Unplausibilitäten keine Glaubwürdigkeit zukommt. Vor diesem Hintergrund kann der AsylGH auch keinerlei Gefahr für die BF im Fall ihrer Rückkehr nach Georgien erkennen. Daran vermag schließlich auch die in der Beschwerdeverhandlung vom 17.02.2009 aufgestellte, (bloße) Behauptung, sie habe erfahren, dass sie in der Zwischenzeit eine weitere polizeiliche Ladung erhalten hätte, nichts zu ändern.
3.2.8. Auch der durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Prim. Dr. XXXX, im Zuge seiner Gutachtenserstellung festgestellte, "wahrscheinliche" "Zusammenhang der vorliegenden psychischen Störung der BF mit Geschehnissen in Georgien" lässt nicht per se darauf schließen, dass es sich dabei um Geschehnisse handelt, die in Verbindung mit den von der BF vorgebrachten Verfolgungshandlungen stehen. Vielmehr ist zu beachten, dass die BF im Jahr 2001 ihren Ehegatten durch eine Alkoholvergiftung (AS 197) überraschend verloren hat und im Anschluss daran - den Aussagen der BF folgend - ihre psychischen Probleme ihren Anfang nahmen (AS 185). Die vorgebrachten Probleme der BF in Zusammenhang mit dem Verkauf des Lebensmittelgeschäftes ihrer Schwiegermutter hätten nach den Angaben der BF jedoch erst im Jahr 2005 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt litt die BF jedoch bereits an psychischen Problemen und befand sich in neuropathologischer Behandlung, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass Vorkommnisse im Jahr 2005 zur psychischen Erkrankung der BF geführt haben. Naheliegender und durch die Aussagen der BF auch bestätigt ist vielmehr, dass die BF aufgrund des für sie unerwarteten Todes ihres Ehegatten psychische Probleme bekam, diese jedoch nicht auf eine asylrelevante Verfolgung in Georgien zurückzuführen sind. Im Besonderen hatte der erkennende Richter des AsylGH den persönlichen Eindruck, dass die BF vom Tod ihres Gatten schwer getroffen war, was in den beiden Verhandlungen dann sehr deutlich wurde, wenn die Rede auf ihren Gatten kam und machte die BF (nur) in diesem Punkt einen sehr glaubwürdigen Eindruck; dass sie jedoch aufgrund allfälliger Verfolgungshandlungen in einem psychisch schwierigen Zustand war, davon vermochte die BF ganz unabhängig von der übrigen Beweiswürdigung den erkennenden Richter persönlich nicht zu überzeugen.3.2.8. Auch der durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Prim. Dr. römisch 40 , im Zuge seiner Gutachtenserstellung festgestellte, "wahrscheinliche" "Zusammenhang der vorliegenden psychischen Störung der BF mit Geschehnissen in Georgien" lässt nicht per se darauf schließen, dass es sich dabei um Geschehnisse handelt, die in Verbindung mit den von der BF vorgebrachten Verfolgungshandlungen stehen. Vielmehr ist zu beachten, dass die BF im Jahr 2001 ihren Ehegatten durch eine Alkoholvergiftung (AS 197) überraschend verloren hat und im Anschluss daran - den Aussagen der BF folgend - ihre psychischen Probleme ihren Anfang nahmen (AS 185). Die vorgebrachten Probleme der BF in Zusammenhang mit dem Verkauf des Lebensmittelgeschäftes ihrer Schwiegermutter hätten nach den Angaben der BF jedoch erst im Jahr 2005 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt litt die BF jedoch bereits an psychischen Problemen und befand sich in neuropathologischer Behandlung, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass Vorkommnisse im Jahr 2005 zur psychischen Erkrankung der BF geführt haben. Naheliegender und durch die Aussagen der BF auch bestätigt ist vielmehr, dass die BF aufgrund des für sie unerwarteten Todes ihres Ehegatten psychische Probleme bekam, diese jedoch nicht auf eine asylrelevante Verfolgung in Georgien zurückzuführen sind. Im Besonderen hatte der erkennende Richter des AsylGH den persönlichen Eindruck, dass die BF vom Tod ihres Gatten schwer getroffen war, was in den beiden Verhandlungen dann sehr deutlich wurde, wenn die Rede auf ihren Gatten kam und machte die BF (nur) in diesem Punkt einen sehr glaubwürdigen Eindruck; dass sie jedoch aufgrund allfälliger Verfolgungshandlungen in einem psychisch schwierigen Zustand war, davon vermochte die BF ganz unabhängig von der übrigen Beweiswürdigung den erkennenden Richter persönlich nicht zu überzeugen.
Der AsylGH verkennt auch nicht, dass Primar Dr. XXXX in seinem Gutachten festhält, dass mehr dafür spreche, dass die BF tatsächlich Opfer von den von ihr geschilderten Vorfällen wurde (Seite 7 des Gutachtens). In einem fügt der Gutachter jedoch explizit hinzu, dass auch eine Überbewertung des tatsächlichen Bedrohungsszenarios möglich sei und dass der medizinische Sachverständigenbeweis nicht angetan sei, den Wahrheitsgehalt von behaupteten Vorfällen zu bestätigen oder zu verwerfen. Dazu ist zunächst anzuführen, dass - wie der Sachverständige bereits selbst andeutet - die Beurteilung, ob bestimmte Sachverhalte für wahr oder unwahr erachtet werden, allein der Beweiswürdigung des AsylGH unterliegt, wobei die Ausführungen des Sachverständigen mit zu würdigen sind. Nach Ansicht des AsylGH wiegen jedoch - in Anbetracht der eindeutigen übrigen Beweisergebnisse, die aus einer ausführlichen Beweiswürdigung hervorgingen - die Andeutungen des Sachverständigen in die Richtung, dass eher mehr für die Schilderungen der BF spreche, nicht dermaßen schwer, dass bei gegebener - im Übrigen klarer - Beweislage von einer Glaubwürdigkeit der BF auszugehen wäre.Der AsylGH verkennt auch nicht, dass Primar Dr. römisch 40 in seinem Gutachten festhält, dass mehr dafür spreche, dass die BF tatsächlich Opfer von den von ihr geschilderten Vorfällen wurde (Seite 7 des Gutachtens). In einem fügt der Gutachter jedoch explizit hinzu, dass auch eine Überbewertung des tatsächlichen Bedrohungsszenarios möglich sei und dass der medizinische Sachverständigenbeweis nicht angetan sei, den Wahrheitsgehalt von behaupteten Vorfällen zu bestätigen oder zu verwerfen. Dazu ist zunächst anzuführen, dass - wie der Sachverständige bereits selbst andeutet - die Beurteilung, ob bestimmte Sachverhalte für wahr oder unwahr erachtet werden, allein der Beweiswürdigung des AsylGH unterliegt, wobei die Ausführungen des Sachverständigen mit zu würdigen sind. Nach Ansicht des AsylGH wiegen jedoch - in Anbetracht der eindeutigen übrigen Beweisergebnisse, die aus einer ausführlichen Beweiswürdigung hervorgingen - die Andeutungen des Sachverständigen in die Richtung, dass eher mehr für die Schilderungen der BF spreche, nicht dermaßen schwer, dass bei gegebener - im Übrigen klarer - Beweislage von einer Glaubwürdigkeit der BF auszugehen wäre.
3.2.9. Hinsichtlich der schriftlichen Stellungnahme der Vertreterin der BF vom 04.03.2009 ist anzumerken, dass darin zunächst das Vorbringen der BF lediglich kurz wiederholt bzw. bekräftigt wird. Ausgehend von der Behauptung, dass die vom AsylGH in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen nicht ausreichend seien, um den Fall der BF objektiv beurteilen zu können und unter Hinweis darauf, dass das Deutsche Auswärtige Amt für seine "zurückhaltenden Einschätzungen aufgrund diplomatischer Vorsicht" bekannt sei, verweist die Vertreterin der BF auf zahlreiche Quellen bzw. legt auch zahlreiche Berichte zu Georgien, z.B. von Amnesty International oder Human Rights Watch, vor, in denen über die Probleme des Polizei- und Justizwesens in Georgien, insbesondere über damit in Zusammenhang stehende Probleme mit Korruption oder etwa auch Misshandlungsfälle in Polizeigewahrsam, berichtet wird. Diese Berichte weisen jedoch keinerlei konkreten Bezug zum Verfahren der BF auf. Vor allem aber hat gegenständliches Beweisverfahren unzweifelhaft ergeben, dass die BF eben nicht von einem Korruptionsfall im Polizeiwesen betroffen war, sodass für die BF aus dem vorgelegten Berichtsmaterial nichts zu gewinnen ist, wobei in Anbetracht der übrigen Beweisergebnisse allein der Umstand, dass es in Georgien nach wie vor Korruption und Missstände im Polizei- und Justizwesen gibt, nicht dazu führen kann, dass der BF schon deshalb Glauben zu schenken wäre. Gleiches gilt auch für die von der BF selbst dem UBAS (samt englischer Übersetzung) vorgelegten Berichte, in denen in über einzelne Fälle polizeilicher Misshandlungen berichtet wird.
3.2.10. Was den Gesundheitszustand der BF betrifft, so ist zunächst anzuführen, dass Primar Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 15.12.2008 festhält, dass sie an einer Anpassungsstörung mit sonstigen spezifischen deutlichen Symptomen (F 43.28 ICD 10) leidet. Dieses Untersuchungsergebnis lautet zwar etwas anders als der Befundbericht der Universitätsklinik für Psychiatrie in XXXX vom XXXX (seinerzeit:3.2.10. Was den Gesundheitszustand der BF betrifft, so ist zunächst anzuführen, dass Primar Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 15.12.2008 festhält, dass sie an einer Anpassungsstörung mit sonstigen spezifischen deutlichen Symptomen (F 43.28 ICD 10) leidet. Dieses Untersuchungsergebnis lautet zwar etwas anders als der Befundbericht der Universitätsklinik für Psychiatrie in römisch 40 vom römisch 40 (seinerzeit:
kumulative Traumatisierung ohne Ausbildung einer posttraumatischen Belastungsstörung, Rezidiv einer majoren Depression und eine somatoforme Schmerzstörung) sowie anders als der (sehr kurze) Befundbericht des Kriseninterventionszentrums XXXX vom XXXX (posttraumatische Belastungsstörung wahrscheinlich), jedoch liegen die beiden zuletzt genannte Befundberichte zeitlich relativ lange zurück und sind auch wesentlich weniger ausführlich als das Gutachten von Primar Dr. XXXX vom 15.12.2008, sodass sich der AsylGH im Folgenden auf das Gutachten von Dr. XXXX stützt.kumulative Traumatisierung ohne Ausbildung einer posttraumatischen Belastungsstörung, Rezidiv einer majoren Depression und eine somatoforme Schmerzstörung) sowie anders als der (sehr kurze) Befundbericht des Kriseninterventionszentrums römisch 40 vom römisch 40 (posttraumatische Belastungsstörung wahrscheinlich), jedoch liegen die beiden zuletzt genannte Befundberichte zeitlich relativ lange zurück und sind auch wesentlich weniger ausführlich als das Gutachten von Primar Dr. römisch 40 vom 15.12.2008, sodass sich der AsylGH im Folgenden auf das Gutachten von Dr. römisch 40 stützt.
In Anbetracht des psychischen Zustands der BF vermag der AsylGH in ihrer Rückverbringung nach Georgien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erkennen: Zunächst ist zu betonen, dass die Probleme der BF in keiner Weise auf eine Lebensgefahr oder zumindest schwerste Gesundheitsbeeinträchtigung hinweisen, wobei dazu vor allem auch auf die rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen sei. Auch führt Primar Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 15.12.2008 aus, dass eine zwangsweise Abschiebung der BF nach Georgien nicht zwangsläufig zu einer Retraumatisierung bzw. einer signifikanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde und somit nicht einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzen ist. Weiters ist zu betonen, dass die BF eigenen Angaben zufolge wegen ihrer psychischen Probleme bereits in Georgien in Behandlung war, was sich auch mit den vom AsylGH in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen deckt, wonach auch psychische Erkrankungen in Georgien behandelbar sind. Angemerkt sei weiters, dass der AsylGH - auch wenn es rechtlich nicht von Bedeutung ist - keinerlei Zweifel daran hegt, dass die BF sich allfällige notwendige Behandlungen wird leisten können, wobei dazu auf die Ausführungen unter 3.2.11. verwiesen sei.In Anbetracht des psychischen Zustands der BF vermag der AsylGH in ihrer Rückverbringung nach Georgien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erkennen: Zunächst ist zu betonen, dass die Probleme der BF in keiner Weise auf eine Lebensgefahr oder zumindest schwerste Gesundheitsbeeinträchtigung hinweisen, wobei dazu vor allem auch auf die rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. verwiesen sei. Auch führt Primar Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 15.12.2008 aus, dass eine zwangsweise Abschiebung der BF nach Georgien nicht zwangsläufig zu einer Retraumatisierung bzw. einer signifikanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde und somit nicht einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzen ist. Weiters ist zu betonen, dass die BF eigenen Angaben zufolge wegen ihrer psychischen Probleme bereits in Georgien in Behandlung war, was sich auch mit den vom AsylGH in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen deckt, wonach auch psychische Erkrankungen in Georgien behandelbar sind. Angemerkt sei weiters, dass der AsylGH - auch wenn es rechtlich nicht von Bedeutung ist - keinerlei Zweifel daran hegt, dass die BF sich allfällige notwendige Behandlungen wird leisten können, wobei dazu auf die Ausführungen unter 3.2.11. verwiesen sei.
Erstmals behauptet die Vertreterin der BF in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 04.03.2009, dass die BF an einem beidseitigem Karpaltunnelsyndrom leide, welches im Fall der Nichtoperation dazu führe, dass die Hände zuerst gefühllos würden und anschließend sogar Bewegungseinschränkungen bis hin zu Lähmungen aufweisen würden. Zunächst ist dazu anzumerken, dass in der Beschwerdeverhandlung vom 17.02.2009 während knapp vier Stunden schwerpunktmäßig der - wenn auch psychische - Gesundheitszustand der BF erörtert wurde und die BF, welche von ihrer rechtskundigen Vertreterin begleitet wurde, kein Wort über ein allfälliges Karpaltunnelsyndrom verlor. Der nunmehrigen Behauptung in der - von ihrer Vertreterin verfassten - Stellungnahme sind auch keinerlei Bescheinigungsmittel, wie z.B. Befundberichte, beigelegt. Dieses Verhalten veranlasst den AsylGH jedenfalls zur Annahme, dass dieser - nicht auszuschließenden - Erkrankung im bisherigen Verfahren von der BF bzw. ihrer Vertreterin keine Bedeutung beigemessen wurde, da es sich dabei offensichtlich um keine gravierende Einschränkung ihrer Lebensqualität handelt. Dies deckt sich auch mit dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters von der BF, bei welcher in der Beschwerdeverhandlung vom 17.02.2009 keinerlei motorische Einschränkungen erkennbar waren. Auch scheint dem AsylGH der Hinweis der Vertreterin der BF auf im Falle einer Nichtoperation eintretende, mögliche Lähmungen etwas übertrieben, zumal es nach dem notorischen Amtswissen über das Karpaltunnelsyndrom (lediglich) zu Missempfindungen und Taubheitsgefühl an einzelnen Fingern kommt, welche auch in den Oberarm ausstrahlen können und insbesondere feinmotorische Arbeiten beeinträchtigen können. Jedenfalls kann der AsylGH in Anbetracht der behaupteten Erkrankung der BF keinerlei Gefahr erblicken, dass die BF im Falle ihrer Rückverbringung in Lebensgefahr geraten würde oder zumindest schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu ertragen hätte, wobei dazu vor allem auch auf die rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen sei.Erstmals behauptet die Vertreterin der BF in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 04.03.2009, dass die BF an einem beidseitigem Karpaltunnelsyndrom leide, welches im Fall der Nichtoperation dazu führe, dass die Hände zuerst gefühllos würden und anschließend sogar Bewegungseinschränkungen bis hin zu Lähmungen aufweisen würden. Zunächst ist dazu anzumerken, dass in der Beschwerdeverhandlung vom 17.02.2009 während knapp vier Stunden schwerpunktmäßig der - wenn auch psychische - Gesundheitszustand der BF erörtert wurde und die BF, welche von ihrer rechtskundigen Vertreterin begleitet wurde, kein Wort über ein allfälliges Karpaltunnelsyndrom verlor. Der nunmehrigen Behauptung in der - von ihrer Vertreterin verfassten - Stellungnahme sind auch keinerlei Bescheinigungsmittel, wie z.B. Befundberichte, beigelegt. Dieses Verhalten veranlasst den AsylGH jedenfalls zur Annahme, dass dieser - nicht auszuschließenden - Erkrankung im bisherigen Verfahren von der BF bzw. ihrer Vertreterin keine Bedeutung beigemessen wurde, da es sich dabei offensichtlich um keine gravierende Einschränkung ihrer Lebensqualität handelt. Dies deckt sich auch mit dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters von der BF, bei welcher in der Beschwerdeverhandlung vom 17.02.2009 keinerlei motorische Einschränkungen erkennbar waren. Auch scheint dem AsylGH der Hinweis der Vertreterin der BF auf im Falle einer Nichtoperation eintretende, mögliche Lähmungen etwas übertrieben, zumal es nach dem notorischen Amtswissen über das Karpaltunnelsyndrom (lediglich) zu Missempfindungen und Taubheitsgefühl an einzelnen Fingern kommt, welche auch in den Oberarm ausstrahlen können und insbesondere feinmotorische Arbeiten beeinträchtigen können. Jedenfalls kann der AsylGH in Anbetracht der behaupteten Erkrankung der BF keinerlei Gefahr erblicken, dass die BF im Falle ihrer Rückverbringung in Lebensgefahr geraten würde oder zumindest schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu ertragen hätte, wobei dazu vor allem auch auf die rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. verwiesen sei.
3.2.11. Was die Feststellung anbelangt, dass die BF im Falle ihrer Rückverbringung nach Georgien in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird, so ist zunächst betonen, dass der AsylGH keinesfalls verkennt, dass die BF im Jahr 2001 ihren Gatten verlor. Allerdings lebte die BF seither schon über mehrere Jahre hinweg bei ihrer Mutter und betonte sie, dass es ihrer Mutter bzw. ihr selbst finanziell sogar überdurchschnittlich gut gehe bzw. gegangen sei. So gab die BF in der Beschwerdeverhandlung vom 30.03.2007 an, ihre Mutter - zu der sie im übrigen auch von Österreich aus Kontakt pflege - habe nach wie vor zwei Wohnungen (nämlich eine ihrer [der Mutter] Eltern sowie ihre eigene Wohnung), wobei die BF gemeinsam mit ihrer Mutter gelebt habe. Auf die Frage, ob sie ihre Mutter wieder aufnehmen würde, gab die BF sinngemäß an, dies sei selbstverständlich, zumal sie ja auch schon bisher bei ihrer Mutter gelebt habe (Verhandlungsschrift vom 30.03.2007, Seite 12); allerdings seien auch in genau diese Wohnung die Polizisten gekommen, wobei dazu jedoch nochmals zu betonen ist, dass der AsylGH dem von der BF geschilderten Bedrohungsszenario keinen Glauben schenkt. Weiters gab die BF bereits in der Beschwerdeverhandlung vom 30.03.2007 an, sie sei Krankenschwester, sei jedoch bei Bedarf - zumal sie ihren Beruf offensichtlich nicht durchgehend ausübte - auch von ihrer Mutter (und einer Tante) unterstützt worden. Nochmals nach ihrer finanziellen Lage in der Beschwerdeverhandlung vom 17.02.2009 befragt, gab die BF an, ihre Mutter fühle sich "finanziell sehr wohl" und sei es auch der BF selbst in Georgien finanziell nicht schlecht gegangen (Verhandlungsschrift vom 17.02.2009, Seite 6). Diese Ausführungen decken sich auch mit den erstinstanzlichen Angaben der BF, wobei die BF insbesondere ebenfalls angab, sie sei von ihrer Mutter unterstützt worden (AS. 181). Als offensichtlich falsch erwies sich im Übrigen in Anbetracht der Ausführungen der BF die Behauptung in ihrer Beschwerdeschrift, sie habe abgesehen von ihrer mittlerweile verstorbenen Tante in Georgien keinerlei Angehörige mehr gehabt.
Vor diesem Hintergrund gehen auch die Ausführungen der Vertreterin der BF ins Leere, wonach die BF bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. So hat die BF etwa zuletzt längere Zeit bei ihrer Mutter gelebt, ohne zu arbeiten, sodass sie auch bei Beibehaltung dieses Zustands in keine Notlage geraten wird. Weiters bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die BF allfällige notwendige Behandlungen nicht würde leisten können. So gab die BF etwa auch selbst an, dass sie sich bereits in Georgien wegen ihrer psychischen Probleme behandeln habe lassen.
Nicht folgen kann der AsylGH schließlich dem von der Vertreterin in ihrer Stellungnahme vom 04.03.2009 gestellten Antrag, es möge "zum Beweis, dass die BF bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre", ein medizinisches Sachverständigengutachten "über die Kosten der Behandlung und Operation der BF in Georgien sowie über die Folgen der Nichtbehandlung" eingeholt werden. Was die psychischen Probleme der BF anbelangt, so wurden diese ausführlich durch das Gutachten von Primar Dr. XXXX erörtert und sei auch auf die rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen, wonach es sich dabei um keine Erkrankung handelt, welche den Schwellenwert des Art 3 EMRK überschreitet. Mit den "Kosten der Behandlung und Operation" bezieht sich die Vertreterin der BF offensichtlich (auch) auf das von ihr weiter oben erstmals behauptete Karpaltunnelsyndrom bei der BF. Auch dazu ist wiederum einerseits anzumerken, dass es sich dabei um keine Erkrankung handelt, welche den Schwellenwert des Art 3 EMRK überschreitet (siehe dazu Spruchpunkt II.) und andererseits die BF bei einer Rückkehr nach Georgien finanziell überdurchschnittlich gut situiert wäre, sodass sie ohne Bedenken auf das georgische Gesundheitswesen verwiesen werden kann, wobei in Georgien laut dem vom AsylGH in das Verfahren eingebrachten Berichtsmaterial fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden können und im übrigen das Karpaltunnesyndrom nach dem Amtswissen des AsylGH primär durch Schienung des betroffenen Handgelenks, eventuell auch durch Injektionen und erst als ultima ratio mit einer (kleinen) Operation behandelt wird. Vor diesem Hintergrund sieht der AsylGH keinen Anlass, ein (weiteres) medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen.Nicht folgen kann der AsylGH schließlich dem von der Vertreterin in ihrer Stellungnahme vom 04.03.2009 gestellten Antrag, es möge "zum Beweis, dass die BF bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre", ein medizinisches Sachverständigengutachten "über die Kosten der Behandlung und Operation der BF in Georgien sowie über die Folgen der Nichtbehandlung" eingeholt werden. Was die psychischen Probleme der BF anbelangt, so wurden diese ausführlich durch das Gutachten von Primar Dr. römisch 40 erörtert und sei auch auf die rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. verwiesen, wonach es sich dabei um keine Erkrankung handelt, welche den Schwellenwert des Artikel 3, EMRK überschreitet. Mit den "Kosten der Behandlung und Operation" bezieht sich die Vertreterin der BF offensichtlich (auch) auf das von ihr weiter oben erstmals behauptete Karpaltunnelsyndrom bei der BF. Auch dazu ist wiederum einerseits anzumerken, dass es sich dabei um keine Erkrankung handelt, welche den Schwellenwert des Artikel 3, EMRK überschreitet (siehe dazu Spruchpunkt römisch zwei.) und andererseits die BF bei einer Rückkehr nach Georgien finanziell überdurchschnittlich gut situiert wäre, sodass sie ohne Bedenken auf das georgische Gesundheitswesen verwiesen werden kann, wobei in Georgien laut dem vom AsylGH in das Verfahren eingebrachten Berichtsmaterial fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden können und im übrigen das Karpaltunnesyndrom nach dem Amtswissen des AsylGH primär durch Schienung des betroffenen Handgelenks, eventuell auch durch Injektionen und erst als ultima ratio mit einer (kleinen) Operation behandelt wird. Vor diesem Hintergrund sieht der AsylGH keinen Anlass, ein (weiteres) medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen.
3.2.12. Schließlich ist anzumerken, dass laut dem vom AsylGH in das Verfahren eingebrachten Berichtsmaterial alleinstehende und allein lebende Frauen im gegenwärtigen Georgien keine Seltenheit darstellen und keine Hinweise auf eine grundsätzlich diskriminierende Behandlung dieser Frauen seitens der Behörden oder der Gesellschaft wegen ihres Zivilstandes oder ihres Geschlechts bestehen, sodass der AsylGH auch in dieser Hinsicht keinerlei Bedenken hinsichtlich einer Rückverbringung der BF nach Georgien hegt, wobei nochmals betont sei, dass die BF ohnedies (wieder) bei ihrer Mutter wird Unterkunft nehmen können. Nicht gefolgt werden kann der BF diesbezüglich auch in ihrer Beschwerdeschrift, wenn sie - unter Hinweis auf einen nicht näher bezeichneten "Accord Reisebericht Georgien" die Lage allein stehender Frauen als "desaströs und lebensbedrohlich" bezeichnet. Offensichtlich bezieht sich die BF dabei auf den "Reisebericht Georgien, 18. - 25. Mai 2003" von Accord. Auch darin finden sich jedoch keine Hinweise, dass die Lage allein stehender Frauen "desaströs und lebensbedrohlich" wäre, sondern lässt der erwähnte Bericht die Lagebeurteilung bewusst offen, da aufgrund der zumeist schlechten (allgemeinen) sozialen Lage in Georgien das Ausreichen von Unterstützungen durch Angehörige nicht generell beurteilt werden könne; im Übrigen stammt der Bericht bereits aus dem Jahr 2003 und ist nochmals zu betonen, dass die Mutter der BF und somit auch die BF selbst finanziell überdurchschnittlich gut situiert sind.
3.2.13. Die vom AsylGH in das Verfahren eingebrachten Länderberichte beruhen auf den genanten Quellen, an deren Seriosität und Plausibilität der AsylGH keine Bedenken hat. Im Hinblick auf die Rüge der Vertreterin der BF in ihrer Stellungnahme vom 04.03.2009, dass die Länderfeststellungen des AsylGH, insbesondere mangels Fallbezogenheit, nicht ausreichend seien, sei auf bereits auf die Ausführungen unter 3.2.8. verwiesen. Die von der Vertreterin der BF vorgelegten bzw. zitierten Berichte stellen sich nämlich als ebenso wenig "fallbezogen" dar, zumal auch darin keinerlei konkreter Bezug zum Fall der BF hergestellt wird. Dabei verkennt der AsylGH nicht, dass in dem von der Vertreterin vorgelegten Material zunächst grundsätzlich über Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, über Korruption und sodann insbesondere auch über einzelne - jedoch nicht die BF betreffende Fälle - im Zusammenhang mit mutwilligen Verhaftungen oder Erpressungen berichtet wird. All dies ist jedoch nicht geeignet, das vom AsylGH angenommene Lagebild über Georgien wesentlich zu erschüttern und insbesondere bei gegebener Beweislage das Vorbringen der BF in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 werden alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende geführt, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.4.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 werden alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende geführt, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 75 Abs 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Richter stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
4.2. Nichtgewährung von Asyl gem. § 7 AsylG4.2. Nichtgewährung von Asyl gem. Paragraph 7, AsylG
4.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat der Asylgerichtshof Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.4.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat der Asylgerichtshof Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
4.2.2. Das Vorbringen der BF bezüglich jener Gründe, die zu ihrer Ausreise geführt haben sollen bzw. nun ein Rückkehrhindernis darstellen würden, ist - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - unglaubwürdig. Die BF hat somit weder glaubhaft machen können, noch ist auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Georgien in irgendeiner Weise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Eine Asylgewährung kommt daher nicht in Betracht.
Folglich war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids abzuweisen.Folglich war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids abzuweisen.
4.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien4.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien
4.3.1. § 124 Abs. 2 FPG 2005 besagt, dass - soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, - die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes and deren Stelle treten.4.3.1. Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 besagt, dass - soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, - die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes and deren Stelle treten.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit, einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit, einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten
oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Einer unmenschlichen Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK kann auch das Fehlen jeglicher Existenzgrundlage gleichkommen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont in diesem Zusammenhang allerdings die "Exzeptionalität" der Umstände, die vorliegen müssen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443, VwSlg. 15659A, mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).Einer unmenschlichen Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK kann auch das Fehlen jeglicher Existenzgrundlage gleichkommen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont in diesem Zusammenhang allerdings die "Exzeptionalität" der Umstände, die vorliegen müssen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443, VwSlg. 15659A, mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).
4.3.2. Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen - mangels Glaubwürdigkeit der von der BF geschilderten Bedrohungslage - keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der BF aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten aktuell bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG 2005 vorliegt.4.3.2. Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen - mangels Glaubwürdigkeit der von der BF geschilderten Bedrohungslage - keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der BF aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten aktuell bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 vorliegt.
4.3.3. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in deren Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz).4.3.3. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in deren Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (Paragraph 50, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz).
4.3.3.1. Diesbezüglich ist wiederum festzuhalten, dass das Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen der rechtlichen Beurteilung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde zu legen ist.
4.3.3.2. Im Übrigen stellt sich die Situation laut einschlägigem Berichtsmaterial nicht dermaßen dar, dass quasi jeder, der nach Georgien abgeschoben wird, dort mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass die BF im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre, zumal dort solche Konflikte nicht bestehen. Was den "Georgien-Krieg" vom August 2008 anbelangt, so ist zunächst anzumerken, dass die BF - eine ethnische Georgierin - aus XXXX und somit aus georgischem "Kernland" (das heißt: weder aus Südossetien, noch aus Abchasien) stammt, wobei es nach Ansicht des Asylgerichtshofes als notorisch angesehen werden kann, dass sich (jedenfalls) im georgischen "Kernland" nach Ende des Konfliktes die allgemeine Lage nicht entscheidungswesentlich iSd Art 3 EMRK geändert hat. Im Übrigen sei betont, dass die Kampfhandlungen zwischen Georgien und Russland beendet sind und noch im August 2008 von Georgien und Russland ein Waffenstillstandsplan ("Sechs-Punkte-Plan") unterzeichnet wurde.4.3.3.2. Im Übrigen stellt sich die Situation laut einschlägigem Berichtsmaterial nicht dermaßen dar, dass quasi jeder, der nach Georgien abgeschoben wird, dort mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass die BF im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre, zumal dort solche Konflikte nicht bestehen. Was den "Georgien-Krieg" vom August 2008 anbelangt, so ist zunächst anzumerken, dass die BF - eine ethnische Georgierin - aus römisch 40 und somit aus georgischem "Kernland" (das heißt: weder aus Südossetien, noch aus Abchasien) stammt, wobei es nach Ansicht des Asylgerichtshofes als notorisch angesehen werden kann, dass sich (jedenfalls) im georgischen "Kernland" nach Ende des Konfliktes die allgemeine Lage nicht entscheidungswesentlich iSd Artikel 3, EMRK geändert hat. Im Übrigen sei betont, dass die Kampfhandlungen zwischen Georgien und Russland beendet sind und noch im August 2008 von Georgien und Russland ein Waffenstillstandsplan ("Sechs-Punkte-Plan") unterzeichnet wurde.
Wenn auch nach wie vor eine wirtschaftlich schwierige Situation in Georgien besteht und vor allem die Arbeitsplatzchancen nicht als befriedigend bezeichnet werden können, so ist in einer Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage in Georgien, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd. Art. 3 MRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.Wenn auch nach wie vor eine wirtschaftlich schwierige Situation in Georgien besteht und vor allem die Arbeitsplatzchancen nicht als befriedigend bezeichnet werden können, so ist in einer Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage in Georgien, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd. Artikel 3, MRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
4.3.3.3. Was die konkrete Lage der BF anbelangt, so ist anzumerken, dass sie mit ihrem Sohn auch nach dem Tod ihres Ehegatten im Jahr 2001 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2005 in Georgien lebte. Sie hat dort Verwandte, wie etwa ihre Mutter, Schwiegermutter oder Tante, wobei sie bereits vor ihrer Ausreise bei ihrer Mutter gelebt hat und auch finanziell von ihr unterstützt worden ist. Auch hat die BF selbst sinngemäß angegeben, dass sie von ihrer Mutter - zu der sie auch von Österreich aus in Kontakt steht - wieder aufgenommen würde; darüber hinaus ist anzumerken, dass es sich bei der BF um eine ausgebildete junge Frau handelt, die über eine Ausbildung zur Krankenschwester verfügt. Der AsylGH kann unter diesem Gesichtspunkt somit keinerlei Gefahr erkennen, dass die BF bei einer Rückkehr nach Georgien in eine ausweglose Lage geraten würde, welche eine Verletzung ihrer gem. Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten würde.4.3.3.3. Was die konkrete Lage der BF anbelangt, so ist anzumerken, dass sie mit ihrem Sohn auch nach dem Tod ihres Ehegatten im Jahr 2001 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2005 in Georgien lebte. Sie hat dort Verwandte, wie etwa ihre Mutter, Schwiegermutter oder Tante, wobei sie bereits vor ihrer Ausreise bei ihrer Mutter gelebt hat und auch finanziell von ihr unterstützt worden ist. Auch hat die BF selbst sinngemäß angegeben, dass sie von ihrer Mutter - zu der sie auch von Österreich aus in Kontakt steht - wieder aufgenommen würde; darüber hinaus ist anzumerken, dass es sich bei der BF um eine ausgebildete junge Frau handelt, die über eine Ausbildung zur Krankenschwester verfügt. Der AsylGH kann unter diesem Gesichtspunkt somit keinerlei Gefahr erkennen, dass die BF bei einer Rückkehr nach Georgien in eine ausweglose Lage geraten würde, welche eine Verletzung ihrer gem. Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten würde.
4.3.3.4. Was die bei der BF festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - nämlich eine Anpassungsstörung mit sonstigen spezifischen deutlichen Symptomen sowie das (möglicherweise bestehende, erst in der schriftlichen Stellungnahme vom 04.03.2009 vorgebrachte) Karpaltunnelsyndrom - anbelangt, ist zunächst auf die Judikatur des EGMR zu allfälligen Rückkehrhindernissen aufgrund von Erkrankungen zu verweisen.
Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer angesichts fehlender Behandlungs- bzw. Betreuungsstrukturen vor Ort einem realen Risiko ausgesetzt hätte unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR sah die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht in der bloßen, potentiell u.U. letalen Erkrankung des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung im Ankunftsland konfrontiert wäre, nämlich im realen Risiko eines dortigen Todes unter besonders qualvollen Umständen. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art3 EMRK zu werten sei.
Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung des Art 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem oben dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte im Besonderen auf die "hohe Schwelle" des Art 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung des Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem oben dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte im Besonderen auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.
Ebenso wenig erkannte der EGMR im jüngeren Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung von Art 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS bei ihr ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) grundsätzlich möglich sei. Sodann fährt der EGMR fort, dass es wahr sei, dass eine Behandlung im Herkunftsland - insbesondere an dem Ort, wo der Erkrankte leben wolle - wahrscheinlich schwer zu erlangen sei, das Gericht aber anzumerken habe, dass es dem Asylwerber frei stehe sich an einem Platz niederzulassen, an dem medizinische Versorgung gewährleistet sei.Ebenso wenig erkannte der EGMR im jüngeren Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS bei ihr ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) grundsätzlich möglich sei. Sodann fährt der EGMR fort, dass es wahr sei, dass eine Behandlung im Herkunftsland - insbesondere an dem Ort, wo der Erkrankte leben wolle - wahrscheinlich schwer zu erlangen sei, das Gericht aber anzumerken habe, dass es dem Asylwerber frei stehe sich an einem Platz niederzulassen, an dem medizinische Versorgung gewährleistet sei.
Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem bei den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung des Art 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an, das er die Ernsthaftigkeit des Gesundheitszustandes insbesondere in Anbetracht der Kinder anerkenne. Angesichts des hohen Schwellenwertes betreffend eines Eingriffes in Art. 3 EMRK seien diese geforderten außergewöhnlichen Umstände, welche eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates auslösen würden, nicht hervorgetreten.Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem bei den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung des Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an, das er die Ernsthaftigkeit des Gesundheitszustandes insbesondere in Anbetracht der Kinder anerkenne. Angesichts des hohen Schwellenwertes betreffend eines Eingriffes in Artikel 3, EMRK seien diese geforderten außergewöhnlichen Umstände, welche eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates auslösen würden, nicht hervorgetreten.
Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden, war selbstmordgefährdet und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Mentaler Stress durch eine Abschiebungsandrohung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold") kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK.Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden, war selbstmordgefährdet und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Mentaler Stress durch eine Abschiebungsandrohung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold") kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.
Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nach Bosnien-Herzegowina nicht als Verletzung von Art 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art 3 EMRK führen. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nach Bosnien-Herzegowina nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
Im Fall Ayegh gegen Schweden (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Ein Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung ein reales Risiko eines Selbstmordes bestand. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev gegen Schweden (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer psychisch schwer krank war (von Gutachern wurde einhellig eine schwere psychische Erkrankung u.a. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt), bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art.3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Auch diese Beschwerde wies der EGMR damit mit Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und Ausführungen, wonach ein Vertragsstaat nicht gehalten ist, im Falle von Selbstmorddrohungen von einer Abschiebung Abstand zu nehmen, zurück.Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev gegen Schweden (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer psychisch schwer krank war (von Gutachern wurde einhellig eine schwere psychische Erkrankung u.a. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt), bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Auch diese Beschwerde wies der EGMR damit mit Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und Ausführungen, wonach ein Vertragsstaat nicht gehalten ist, im Falle von Selbstmorddrohungen von einer Abschiebung Abstand zu nehmen, zurück.
Weiters erreichen nach der Judikatur des EGMR schwere psychische Erkrankungen solange nicht die Erheblichkeitsschwelle, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Anstalt gekommen ist. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken reichen für ein Überstellungshindernis nicht aus, wenn Psychotherapie bzw. verschiedene therapeutische Leistungen im Herkunftsstaat verfügbar sind, wenn auch nicht dem Standart des Ausweisungslandes entsprechend (EGMR 10.11.2005, Appl. 35989/03, Ramadan vs. Netherlands).
Der EGMR hat sich zuletzt am 27.05.2008 in der Entscheidung N. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05, wiederum - aus Anlass einer Beschwerde einer an Aids im fortgeschrittenen Stadium erkrankten BF - mit der Frage beschäftigt, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot wegen Art. 3 EMRK begründen. Darin führte der EGMR aus, dass er bis zu dieser Entscheidung lediglich einmal (D. gg. Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Nr. 30240/96) eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung wie im Aufnahmeland zur Verfügung stehen würde, festgestellt hat, dies im Zusammenhang mit einer sehr schweren Aids-Erkrankung, gänzlich fehlenden familiären Bindungen und damit zusammenhängenden Versorgungsmöglichkeiten im Heimatstaat und starken Bindungen zum Aufenthaltsstaat.Der EGMR hat sich zuletzt am 27.05.2008 in der Entscheidung N. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05, wiederum - aus Anlass einer Beschwerde einer an Aids im fortgeschrittenen Stadium erkrankten BF - mit der Frage beschäftigt, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot wegen Artikel 3, EMRK begründen. Darin führte der EGMR aus, dass er bis zu dieser Entscheidung lediglich einmal (D. gg. Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Nr. 30240/96) eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung wie im Aufnahmeland zur Verfügung stehen würde, festgestellt hat, dies im Zusammenhang mit einer sehr schweren Aids-Erkrankung, gänzlich fehlenden familiären Bindungen und damit zusammenhängenden Versorgungsmöglichkeiten im Heimatstaat und starken Bindungen zum Aufenthaltsstaat.
Im diesem Fall N. gg. Vereinigtes Königreich führte der EGMR aus, dass es gemäß ständiger Rechtsprechung - abgesehen von außerordentlichen Umständen - keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte darstellt, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind. Weiters legte der EGMR dar, dass, obwohl viele der in der Konvention enthaltenen Rechte zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, diese jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt und es keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten gibt, die schlechtere Gesundheitsvorsorge in den Zielstaaten der Abschiebung für Ausländer auszugleichen, die keinen gesicherten Aufenthaltsstatus haben.
Der EGMR stellte in dem konkreten Fall darauf ab, dass die BF reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden ist, gibt es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, dass die Behandlung weiterzuführen ist. Dem stand für den EGMR auch nicht entgegen, dass die im entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der BF nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung vorlag.Der EGMR stellte in dem konkreten Fall darauf ab, dass die BF reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden ist, gibt es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, dass die Behandlung weiterzuführen ist. Dem stand für den EGMR auch nicht entgegen, dass die im entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der BF nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung vorlag.
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05: Mit diesem Judikat des EGMR wurde neuerlich präzisiert, dass die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für offenkundig haltlos erklärt wurde, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05: Mit diesem Judikat des EGMR wurde neuerlich präzisiert, dass die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für offenkundig haltlos erklärt wurde, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzlich adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung - wenn auch unter erheblichen Kosten - gegeben ist und erklärte die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Ausweisung des Beschwerdeführers für offenkundig haltlos.In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzlich adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung - wenn auch unter erheblichen Kosten - gegeben ist und erklärte die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Ausweisung des Beschwerdeführers für offenkundig haltlos.
4.3.3.5. Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR würde etwa eine Traumatisierung, gemessen am hohen Eingriffsschellenwert ("high threshold") von
Artikel 3 EMRK, einer Überstellung in den Herkunftsstaat nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität des Beschwerdeführers entgegenstehen. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Abschiebungsschutz als Realisierung der Rechte aus Artikel 3 EMRK soll einem Fremden nicht jede Berechtigung zum Verbleib im Hoheitsgebiet des abschiebenden Staates sichern, um medizinische, soziale und andere Unterstützungsleistungen des abschiebenden Staates (weiter) in Anspruch zu nehmen. Diese Restriktion leuchtet nicht zuletzt aus der Absolutheit hervor, mit der Artikel 3 EMRK das Recht eines jeden, nicht gefoltert oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, garantiert. Dadurch, dass der EGMR in seiner Judikatur zur Artikel 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Eingriffschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hinweist (und deshalb letztlich auch viele Beschwerden verwirft), bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass Artikel 3 EMRK lediglich einen - aber dafür absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert, den er trotz der Fortentwicklungen in den modernen Gesellschaften und sich ändernder sozialer Bedürfnisse offenkundig nicht erweitert.
4.3.3.6. Die oben ausgeführten Grundsätze des EGMR führen im vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis:
Wenn man nun vom inhaltlichen Zutreffen der im Verfahren vorgelegten fachärztlichen Gutachten über den Gesundheitszustand der BF ausgeht, wäre daraus abzuleiten, dass bei der BF eine Anpassungsstörung mit sonstigen spezifischen deutlichen Symptomen (F 43.28 ICD 10) vorliegt.
Da gemäß den Länderfeststellungen in Georgien eine Behandlungsmöglichkeit für psychische Erkrankungen grundsätzlich gegeben ist, kann jedoch die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung der BF iSd Art 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden.Da gemäß den Länderfeststellungen in Georgien eine Behandlungsmöglichkeit für psychische Erkrankungen grundsätzlich gegeben ist, kann jedoch die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung der BF iSd Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden.
Dieses Ergebnis wird weiters dadurch gestützt, dass die BF nach dem eigenen Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen bereits derartige Behandlungen in Georgien in Anspruch genommen hat und sie die ihr als medizinische Intervention pro futuro angeratene medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung in Georgien auch wieder in Anspruch nehmen kann.
Es ergibt sich angesichts dessen somit aus dem gesundheitlichen Zustand der BF kein Hindernis für ihre Überstellung in den Herkunftsstaat. Auch das Bestehen einer psychischen Erkrankung steht im Lichte der Ausführungen oben und nach den dargestellten Judikaturlinien des EGMR einer Abschiebung nicht entgegen. Die Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK ist im gegenständlichen Fall nicht erreicht und lässt sich aus der gesundheitlichen Situation der BF unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen daher nicht das Erfordernis eines Abschiebeschutzes ableiten.Es ergibt sich angesichts dessen somit aus dem gesundheitlichen Zustand der BF kein Hindernis für ihre Überstellung in den Herkunftsstaat. Auch das Bestehen einer psychischen Erkrankung steht im Lichte der Ausführungen oben und nach den dargestellten Judikaturlinien des EGMR einer Abschiebung nicht entgegen. Die Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK ist im gegenständlichen Fall nicht erreicht und lässt sich aus der gesundheitlichen Situation der BF unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen daher nicht das Erfordernis eines Abschiebeschutzes ableiten.
Ähnliche Überlegungen gelten auch für das von der BF erstmals in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 04.03.2003 vorgebrachte Karpaltunnelsyndrom. Vor dem Hintergrund, dass die BF dieses in der Beschwerdeverhandlung vom 17.02.2009 nicht einmal für erwähnenswert befand, keinerlei augenscheinliche Einschränkungen hatte, keinerlei Bescheinigungsmittel vorlegte und insbesondere auch vor dem Hintergrund des Amtswissens über das Karpaltunnelsyndrom, welches im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, gelangt der AsylGH zu dem Ergebnis, dass es sich dabei um keine Erkrankung handelt, welche in Anbetracht der soeben dargestellten Judikatur des EGMR für die BF ein Rückkehrhindernis iSd Art 3 EMRK bedeuten könnte.Ähnliche Überlegungen gelten auch für das von der BF erstmals in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 04.03.2003 vorgebrachte Karpaltunnelsyndrom. Vor dem Hintergrund, dass die BF dieses in der Beschwerdeverhandlung vom 17.02.2009 nicht einmal für erwähnenswert befand, keinerlei augenscheinliche Einschränkungen hatte, keinerlei Bescheinigungsmittel vorlegte und insbesondere auch vor dem Hintergrund des Amtswissens über das Karpaltunnelsyndrom, welches im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, gelangt der AsylGH zu dem Ergebnis, dass es sich dabei um keine Erkrankung handelt, welche in Anbetracht der soeben dargestellten Judikatur des EGMR für die BF ein Rückkehrhindernis iSd Artikel 3, EMRK bedeuten könnte.
Zu alldem sei schließlich nochmals betont - wenngleich es nach der Judikatur des EGMR nicht von Bedeutung ist - dass die BF finanziell überdurchschnittlich gut situiert ist, sodass sie durchaus auf das georgische Gesundheitswesen verwiesen werden kann.
Die Beschwerde erweist sich demnach auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG als nicht berechtigt.Die Beschwerde erweist sich demnach auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als nicht berechtigt.
Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4.4. Zulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 8 Abs 2 AsylG4.4. Zulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG
4.4.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.4.4.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich - abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG - seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich - abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG - seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen - wie anderen Fremden auch - danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17.03.2005, G 78/04 erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;
16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00).
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell Darren Omoregie u. a. gg. Norwegen, 31.07.2008, Bsw. Nr. 265/07) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in ein bestimmtes Land und begründet Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Immigration betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. Weiters führte der EGMR aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt (vgl. auch EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer v. the Netherlands, Zahl 50.435/99).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell Darren Omoregie u. a. gg. Norwegen, 31.07.2008, Bsw. Nr. 265/07) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in ein bestimmtes Land und begründet Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Immigration betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. Weiters führte der EGMR aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt vergleiche auch EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer v. the Netherlands, Zahl 50.435/99).
Im oben angeführten Urteil vom 31.07.2008 stellte der EGMR fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Asylantragstellung (2001) keine Beziehungen zum Gastland Norwegen hatte und seine familiären Verbindungen, die Lebensgemeinschaft und anschließende Heirat im Jahr 2003 mit einer norwegischen Staatsbürgerin und das im Jahr 2006 daraus entstandene gemeinsame Kind, erst später entstanden und befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftigerweise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen, da ihnen bereits am Beginn ihrer Beziehung aufgrund der negativen Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers klar gewesen sein musste, dass ein gemeinsamer Verbleib im Gastland sehr unsicher ist. Weiters wird ausgeführt, dass die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Norwegen, abgesehen von seinen familiären Bindungen, im Vergleich zu den Beziehungen zu seinem Heimatstaat Nigeria, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte, vier Jahre lang die Universität besuchte und noch immer Kontakt zu seinen dort lebenden Brüdern hält, vergleichsweise schwach sind. Der EGMR erachtete nach einer Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der betroffenen Personen einerseits und dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle andererseits einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers als notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK.Im oben angeführten Urteil vom 31.07.2008 stellte der EGMR fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Asylantragstellung (2001) keine Beziehungen zum Gastland Norwegen hatte und seine familiären Verbindungen, die Lebensgemeinschaft und anschließende Heirat im Jahr 2003 mit einer norwegischen Staatsbürgerin und das im Jahr 2006 daraus entstandene gemeinsame Kind, erst später entstanden und befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftigerweise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen, da ihnen bereits am Beginn ihrer Beziehung aufgrund der negativen Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers klar gewesen sein musste, dass ein gemeinsamer Verbleib im Gastland sehr unsicher ist. Weiters wird ausgeführt, dass die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Norwegen, abgesehen von seinen familiären Bindungen, im Vergleich zu den Beziehungen zu seinem Heimatstaat Nigeria, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte, vier Jahre lang die Universität besuchte und noch immer Kontakt zu seinen dort lebenden Brüdern hält, vergleichsweise schwach sind. Der EGMR erachtete nach einer Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der betroffenen Personen einerseits und dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle andererseits einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers als notwendig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
4.4.2. Im vorliegenden Fall ergab sich, dass die vom AsylGH auch als Zeugin einvernommene Schwester der BF - mittlerweile eine österreichische Staatsbürgerin - und deren Familie (Ehegatte und ein Kind) in Österreich aufhältig sind und die BF nach ihrer Ankunft in Österreich im Juli 2005 mit ihrem Sohn auch bei dieser gewohnt hat. Seit ungefähr Dezember 2006 (Verhandlungsschrift vom 30.03.2007, Seite 8) lebt die BF jedoch eigenen Angaben zufolge in einer eigenen Wohnung, was auch von ihrer Schwester in der Beschwerdeverhandlung vom 17.02.2009 bestätigt wurde (Verhandlungsschrift vom 17.02.2009, Seite 9) und verbrachte die BF somit einen Großteil ihrer bisherigen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht an gemeinsamer Wohnadresse mit ihrer Schwester, wenngleich der AsylGH nicht verkennt, dass die BF betonte, ihre Wohnung sei in der Nähe der Wohnung ihrer Schwester und sie sei nur deshalb bei ihrer Schwester ausgezogen, da die Wohnung zu klein gewesen und es ihr oft nicht gut gegangen sei, weshalb sie ihre Schwester nicht mehr habe stören wollen. Weiters ist anzumerken, dass die BF bereits in Georgien seit 1989 - als ihre Schwester heiratete - nicht mehr mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt lebte, weshalb dem Einwand der Vertreterin der BF, die Schwester der BF habe Georgien 1999 (somit zehn Jahre später) aus asylrelevanten Gründen verlassen müssen, für die Beurteilung des Bestehens eines Familienlebens keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden kann. All diese Umstände deuten zunächst klar darauf hin, dass von keinem Familienleben der BF mit ihrer Schwester iSd Art 8 EMRK ausgegangen werden kann. Selbst wenn man jedoch - in Anbetracht der hinzu kommenden Vorbringen, wonach die BF ihre Schwester täglich sehe, ein besonders emotionales Abhängigkeitsverhältnis zu ihr bestehe und wonach die BF von ihrer Schwester finanziell und anderweitig, wie zB. bei Behördengängen, unterstützt werde - vom Bestehen eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK ausginge, so würden die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Familienlebens der BF überwiegen:4.4.2. Im vorliegenden Fall ergab sich, dass die vom AsylGH auch als Zeugin einvernommene Schwester der BF - mittlerweile eine österreichische Staatsbürgerin - und deren Familie (Ehegatte und ein Kind) in Österreich aufhältig sind und die BF nach ihrer Ankunft in Österreich im Juli 2005 mit ihrem Sohn auch bei dieser gewohnt hat. Seit ungefähr Dezember 2006 (Verhandlungsschrift vom 30.03.2007, Seite 8) lebt die BF jedoch eigenen Angaben zufolge in einer eigenen Wohnung, was auch von ihrer Schwester in der Beschwerdeverhandlung vom 17.02.2009 bestätigt wurde (Verhandlungsschrift vom 17.02.2009, Seite 9) und verbrachte die BF somit einen Großteil ihrer bisherigen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht an gemeinsamer Wohnadresse mit ihrer Schwester, wenngleich der AsylGH nicht verkennt, dass die BF betonte, ihre Wohnung sei in der Nähe der Wohnung ihrer Schwester und sie sei nur deshalb bei ihrer Schwester ausgezogen, da die Wohnung zu klein gewesen und es ihr oft nicht gut gegangen sei, weshalb sie ihre Schwester nicht mehr habe stören wollen. Weiters ist anzumerken, dass die BF bereits in Georgien seit 1989 - als ihre Schwester heiratete - nicht mehr mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt lebte, weshalb dem Einwand der Vertreterin der BF, die Schwester der BF habe Georgien 1999 (somit zehn Jahre später) aus asylrelevanten Gründen verlassen müssen, für die Beurteilung des Bestehens eines Familienlebens keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden kann. All diese Umstände deuten zunächst klar darauf hin, dass von keinem Familienleben der BF mit ihrer Schwester iSd Artikel 8, EMRK ausgegangen werden kann. Selbst wenn man jedoch - in Anbetracht der hinzu kommenden Vorbringen, wonach die BF ihre Schwester täglich sehe, ein besonders emotionales Abhängigkeitsverhältnis zu ihr bestehe und wonach die BF von ihrer Schwester finanziell und anderweitig, wie zB. bei Behördengängen, unterstützt werde - vom Bestehen eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ausginge, so würden die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Familienlebens der BF überwiegen:
Der BF musste bei der Asylantragstellung nämlich klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Unter Zugrundelegung der Judikatur des VwGH und des EGMR ist daher auszuführen, dass die BF während ihres Asylverfahrens nicht darauf vertrauen konnte, dass ein in dieser Zeit entstandenes Familienleben auch nach der Erledigung ihres Asylantrages fortgesetzt werden kann, wenn das Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst war, was wiederum bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens als gegeben angenommen werden kann. Im Hinblick darauf ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle die individuellen Interessen der BF an einem weiteren Verbleib in Österreich in der oben dargestellten Form überwiegt. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf ihr Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen (siehe dazu EGMR 31.07.2008, Fall Omoregie u.a. gg Norwegen, Newsletter 2008/4, 229ff). Der Eingriff in das Familienleben der BF - sofern man einen solchen überhaupt bejaht - ist somit zulässig.
Der Vollständigkeit halber muss auch betont werden, dass der Asylantrag des mit der BF gemeinsam eingereisten Sohnes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen wurde, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt wurde und er nach Georgien ausgewiesen wurde.
4.4.3. Weiters bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in das Privatleben der BF einhergeht und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8 Absatz 2 EMRK).
4.4.4. Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).4.4.4. Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen, die 1998 einen Asylantrag in Großbritannien stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
4.4.5 Im Fall der am 10.07.2005 legal nach Österreich eingereisten BF hat das bisherige Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben. Ungeachtet des genau vierjährigen Aufenthalts der BF in Österreich kann somit nicht von besonderen privaten Bindungen ausgegangen werden (die Beziehung zu ihrer Schwester wurde bereits oben erörtert), weshalb ein Eingriff in das Privatleben der BF daher im Falle einer Ausweisung nach Georgien nicht festgestellt werden kann.
Folglich war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides abzuweisen.Folglich war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides abzuweisen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.