E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer brachte am 15.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakt [im Folgenden: AS] 27).
Am 16.07.2008 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen i. A. - EAST Thalham statt (AS 25 - 29).
Am 21.07.2008 (AS 39 - 89) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, und am 02.09.2008 (AS 109 - 119) beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 30.10.2008, Zahl: 08 06.161-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (AS 123 - 199).Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 30.10.2008, Zahl: 08 06.161-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (AS 123 - 199).
Das Bundesasylamt verfügte die Zustellung auf Grund einer vorgelegten Meldebestätigung vom 12.09.2008 (AS 121) an die Adresse XXXX (AS 201, 203)Das Bundesasylamt verfügte die Zustellung auf Grund einer vorgelegten Meldebestätigung vom 12.09.2008 (AS 121) an die Adresse römisch 40 (AS 201, 203)
Der Bescheid wurde am 03.11.2008 nach einem Zustellversuch vom selben Tag beim Postamt 4018 hinterlegt. Die Abholfrist begann mit 04.11.2008 (AS 203).
Am 27.11.2008 langte der retournierte Bescheid mit dem postalischen Vermerk "Nicht behoben" wieder beim Bundesasylamt ein (AS 205).
Eine ZMR-Abfrage vom 27.11.2008 ergab, dass der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX zu diesem Zeitpunkt seit 10.09.2008 aufrecht gemeldet war (AS 207).Eine ZMR-Abfrage vom 27.11.2008 ergab, dass der Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 zu diesem Zeitpunkt seit 10.09.2008 aufrecht gemeldet war (AS 207).
Am 05.03.2009 legte der Beschwerdeführer eine Meldebestätigung vom 10.02.2009 vor, wonach er an der Adresse XXXX seit XXXX aufrecht gemeldet ist (AS 225).Am 05.03.2009 legte der Beschwerdeführer eine Meldebestätigung vom 10.02.2009 vor, wonach er an der Adresse römisch 40 seit römisch 40 aufrecht gemeldet ist (AS 225).
Am selben Tag wurde ihm vom Bundesasylamt eine Kopie des Bescheides vom 30.10.2008 mit dem Hinweis, dass dieser am 19.11.2008 in Rechtskraft erwachsen sei, ausgehändigt (AS 227).
Am 09.03.2009 stellte der Beschwerdeführer eine Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, welcher jedoch nicht mit einer Beschwerde verbunden war (AS 311 - 317).
Begründend wird darin ausgeführt, der Beschwerdeführer habe von der Hinterlegung des Bescheides beim Postamt keine Kenntnis gehabt, da an seiner Adresse keine Hinterlegungsmitteilung hinterlassen worden wäre bzw. einer seiner damaligen Mitbewohner diese nicht an ihn weitergeleitet habe.
Das Bundesasylamt führte ein Ermittlungsverfahren durch, welches folgende Ergebnisse brachte:
Mit E-Mail vom 24.03.2009 informierte die Post darüber, dass die Verständigung über die Hinterlegung eines RSa-Briefes in das Hausbrieffach Nr. 14 eingelegt worden sei (AS 381, 319 - 321).
Die am 03.04.2009 einvernommenen Zeugen T.U. (AS 337 - 345) und T.G. (AS 347 - 351) gaben nach Wahrheitserinnerung und Rechtsbelehrung übereinstimmend an, die einzigen beiden Schlüssel (AS 339, 349) zu dem in Frage kommenden Hausbrieffach zu besitzen und im fraglichen Zeitraum keine Mitteilung über eine Hinterlegung eines Bescheides des Bundesasylamtes gesehen zu haben (AS 339, 349).
Am 29.04.2009 übermittelte die Fremdenpolizei Linz eine Kopie des Bescheidesvom 12.02.2009 mit dem zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers das gelindere Mittel angeordnet wurde. Laut telefonischer Auskunft der Fremdenpolizei wurde der Bescheid der Rechtsanwaltskanzlei F. am selben Tag per Fax zugestellt (AS 375 - 379).
Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer seit 19.11.2008 eine durchsetzbare Ausweisung des Bundesasylamtes besteht (AS 379).
Am 08.04.2009 langte beim Bundesasylamt die Vertretungsanzeige vom 24.02.2009 ein, worin der Beschwerdeführer Dr. Klodner, SPRAKUIN, eine Zustellvollmacht sowie Dr. Klodner und Mag. Kaya eine Vollmacht betreffend Begleitungen und Aktenablichtungen hinsichtlich des fremdenpolizeilichen und asylrechtlichen Verfahrens erteilte (AS 365 - 371).
Mit Fax vom 30.04.2009 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen (AS 381 - 383), wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch machte.
Mit Bescheid vom 04.06.2009, Zahl: 08 06.161-BAL, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, mit Spruchpunkt I den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurück und erkannte mit Spruchpunkt II dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu (AS 387 - 403).Mit Bescheid vom 04.06.2009, Zahl: 08 06.161-BAL, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, mit Spruchpunkt römisch eins den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurück und erkannte mit Spruchpunkt römisch zwei dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zu (AS 387 - 403).
Begründend wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit 12.02.2009 über die Existenz des negativen Bescheides des Bundesasylamtes in Kenntnis, habe jedoch seinen Antrag erst am 09.03.2009 gestellt, somit nicht binnen 2 Wochen ab Kenntnis, womit der Antrag als nicht rechtzeitig zu werten gewesen war (AS 397).
Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der Aussage der Post gegenüber der Aussage der Zeugen der Vorzug zu geben wäre, da an der Beweiskraft des Rückscheines kein Zweifel bestünde (AS 399). Auch habe der Beschwerdeführer die versäumte Handlung der Beschwerde nicht nachgeholt (AS 397, 401).
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2009, Zahl: 08 06.161-BAL, richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 17.06.2009 (AS 411 - 413).
Begründend wird darin ausgeführt, dass sich aus der Aussage des Postbediensteten die Hinterlegung nicht nachweisen lassen würde, da sich dieser kaum an den konkreten Zettel erinnern würde können (AS 411); die Zeugen jedoch ausgesagt hätten, dass diese Hinterlegung nicht erfolgt sei (AS 413).
Der Asylgerichtshof holte am 30.06.2009 telefonische Auskunft der Rechtsanwaltskanzlei F. ein, wonach deren Vertretungsverhältnis gegenüber dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum 02/2009 aufrecht war und sich ausschließlich auf das fremdenpolizeiliche Verfahren bezog (OZ 3).Der Asylgerichtshof holte am 30.06.2009 telefonische Auskunft der Rechtsanwaltskanzlei F. ein, wonach deren Vertretungsverhältnis gegenüber dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum 02 aus 2009, aufrecht war und sich ausschließlich auf das fremdenpolizeiliche Verfahren bezog (OZ 3).
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur einen minderer Grad des Versehens trifft (Ziffer 1), oder die Partei die Rechtmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschliche Angaben enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Ziffer 2).Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur einen minderer Grad des Versehens trifft (Ziffer 1), oder die Partei die Rechtmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschliche Angaben enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Ziffer 2).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Partei, im Fall der Versäumung einer Frist, die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Partei, im Fall der Versäumung einer Frist, die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele: VwGH 02.09.1998, 97/05/0157) setzt
"[d]ie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist [...] voraus, dass die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, so dass eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (Hinweis E 8.3.1979, 1087/78)."
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2008 wurde am 03.11.2008 durch Hinterlegung beim Postamt ordnungsgemäß zugestellt.
Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der, an die richtige und zum damaligen Zeitpunkt aufrechte Adresse, verfügten Zustellung und dem vorhandenen Rückschein (AS 121, 201 - 203, 207).
Eine Beschwerde wurde bis dato nicht erhoben. Der Beschwerdeführer hat somit die Frist zur Erhebung der Beschwerde versäumt.
Der VwGH hat in mehreren Erkenntnissen (ua VwGH 21.08.2001, 2000/01/0409; 01.09.2005, 2005/20/0410) darauf hingewiesen, dass die Berechnung der Wiedereinsetzungsfrist von der Kenntnisnahme der Zulässigkeit der Berufung sich nur auf § 71 Abs. 1 Z 2 AVG beziehe, also jenen Fall, dass die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt habe, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthalte, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. Handle es sich bei dem geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund jedoch um einen Irrtum darüber, wann die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides wirksam geworden sei, und wann daher die Berufungsfrist zu laufen begonnen habe, so ist die Wiedereinsetzungsfrist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, ab dem dieser Irrtum weggefallen ist - der im Sinn des § 71 Abs. 1 AVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis sein kann - oder der Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Weise vorwerfbar ist.Der VwGH hat in mehreren Erkenntnissen (ua VwGH 21.08.2001, 2000/01/0409; 01.09.2005, 2005/20/0410) darauf hingewiesen, dass die Berechnung der Wiedereinsetzungsfrist von der Kenntnisnahme der Zulässigkeit der Berufung sich nur auf Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG beziehe, also jenen Fall, dass die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt habe, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthalte, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. Handle es sich bei dem geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund jedoch um einen Irrtum darüber, wann die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides wirksam geworden sei, und wann daher die Berufungsfrist zu laufen begonnen habe, so ist die Wiedereinsetzungsfrist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, ab dem dieser Irrtum weggefallen ist - der im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, AVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis sein kann - oder der Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Weise vorwerfbar ist.
In VwGH 12.11.1996, 95/19/0392 führt der VwGH diesbezüglich aus, dass
"[a]us dem Umstand, da[ss] eine andere Behörde als die Erstbehörde der Partei mitteilen kann, daß ihr "Ansuchen abgelehnt worden sei", die Partei schließen [muss], da[ss] ein zur rechtsgültigen Erlassung eines Bescheides notwendiger Zustellvorgang stattgefunden hat. Im Beschwerdefall fiel daher ab dem Zeitpunkt der ladungsgemäßen Vorsprache beim zuständigen Polizeikommissariat das Hindernis der Unkenntnis vom Zustellvorgang weg."
Im vorliegenden Fall erhielt der Beschwerdeführer mit Zustellung des Bescheides der Fremdenpolizeiper Fax am 12.02.2009, durch die Formulierung "Gegen Sie besteht eine seit 19.11.2008 durchsetzbare Ausweisung des Bundesasylamtes." (AS 379) zweifelsfrei Kenntnis davon, dass in seinem Asylverfahren ein Zustellvorgang stattgefunden haben musste. Dass diese ihm im fremdenpolizeilichen Verfahren zukam ändert daran ebenso wenig, wie der Umstand, dass der Bescheid seinem damaligen Vertreter im fremdenpolizeilichen Verfahren und nicht ihm persönlich zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer muss sich die Kenntnis seines Parteienvertreters über den stattgefundenen Zustellvorgang zurechnen lassen.
Das Hindernis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG fiel für den Beschwerdeführer somit am 12.02.2009 weg.Das Hindernis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG fiel für den Beschwerdeführer somit am 12.02.2009 weg.
Die in § 72 Abs. 2 AVG gesetzlich vorgeschriebene Frist von zwei Wochen begann, ausgehend von obigen Feststellungen, am Donnerstag 12.02.2009 und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Donnerstag 26.02.2009, 24:00.Die in Paragraph 72, Absatz 2, AVG gesetzlich vorgeschriebene Frist von zwei Wochen begann, ausgehend von obigen Feststellungen, am Donnerstag 12.02.2009 und endete gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Donnerstag 26.02.2009, 24:00.
Der vom Beschwerdeführer am 09.03.2009 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich damit als verspätet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.