E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I. 1. Verfahrensgangrömisch eins. 1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG 2005), gestellt.1. Der Beschwerdeführer (Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG 2005), gestellt.
Am selben Tag fand in der Polizeiinspektion Bahnhof des Stadtpolizeikommandos Salzburg, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die niederschriftliche Erstbefragung des Bf. statt.
Am 02.09.2008 und am 15.10.2008 fand vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (in der Folge: EAST West) bzw. vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz (in der Folge: BAL), jeweils eine niederschriftliche Einvernahme des Bf. im Asylverfahren statt.
2. Das BAL wies mit Bescheid vom 21.11.2008, AZ 08 07.938-BAL, zugestellt durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt am 26.11.2008, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I), erkannte dem Bf. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 21.11.2009 (Spruchpunkt III).2. Das BAL wies mit Bescheid vom 21.11.2008, AZ 08 07.938-BAL, zugestellt durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt am 26.11.2008, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins), erkannte dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 21.11.2009 (Spruchpunkt römisch drei).
3. Gegen den og. Bescheid des BAL richtet sich die beim Asylgerichtshof am 09.12.2008 fristgerecht eingelangte Beschwerde vom 01.12.2008. Der Bf. stellte den Antrag, der Asylgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes I beheben und ihm gemäß § 3 AsylG 2005 Asyl gewähren, sowie zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes I beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen.3. Gegen den og. Bescheid des BAL richtet sich die beim Asylgerichtshof am 09.12.2008 fristgerecht eingelangte Beschwerde vom 01.12.2008. Der Bf. stellte den Antrag, der Asylgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch eins beheben und ihm gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 Asyl gewähren, sowie zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch eins beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen.
Die Beschwerde des Bf. wurde dem Asylgerichtshof am 17.12.2008 vom BAL vorgelegt.
4. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem zuständigen Senat C10 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
5 Mit Schreiben vom 24.04.2009 wurde dem Bf. mitgeteilt, dass seiner Ehegattin XXXX mit Erkenntnis vom 24.04.2009, Zl. C10 403382-1/2008/7E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der Bf. ersucht bekanntzugeben, ob er eigene Fluchtgründe vorbringen oder sich dem Verfahren betreffend seiner Ehegattin als Familienangehöriger anschließen wolle.5 Mit Schreiben vom 24.04.2009 wurde dem Bf. mitgeteilt, dass seiner Ehegattin römisch 40 mit Erkenntnis vom 24.04.2009, Zl. C10 403382-1/2008/7E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der Bf. ersucht bekanntzugeben, ob er eigene Fluchtgründe vorbringen oder sich dem Verfahren betreffend seiner Ehegattin als Familienangehöriger anschließen wolle.
Mit Schreiben vom 25.05.2009, teilte der Bf. dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes mit, dass er sich dem Verfahren seiner Ehegattin XXXX als Familienangehöriger anschließen wolle.Mit Schreiben vom 25.05.2009, teilte der Bf. dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes mit, dass er sich dem Verfahren seiner Ehegattin römisch 40 als Familienangehöriger anschließen wolle.
I. 2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins. 2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAL (beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung vom 31.08.2008, der Einvernahmen vom 02.09.2008 und vom 15.10.2008 sowie die Beschwerde des Bf. vom 01.12.2008).
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Akt betreffend das Beschwerdeverfahren der Ehegattin des Bf., XXXX, GZ. C10 403382-1/2008.Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Akt betreffend das Beschwerdeverfahren der Ehegattin des Bf., römisch 40 , GZ. C10 403382-1/2008.
I. 2. 2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins. 2. 2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:
1. Der Bf. führt den Namen XXXX, ist am XXXX in XXXX (Afghanistan) geboren und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Die Identität des Bf. steht nicht fest. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Bf. getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Bf. im Asylverfahren.1. Der Bf. führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 in römisch 40 (Afghanistan) geboren und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Die Identität des Bf. steht nicht fest. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Bf. getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Bf. im Asylverfahren.
Der Bf. ist Ehegatte der XXXX, StA. Afghanistan, und Vater des gemeinsamen Sohnes XXXX, sowie der Töchter XXXX, und XXXX, alle StA. Afghanistan, und lebt mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt.Der Bf. ist Ehegatte der römisch 40 , StA. Afghanistan, und Vater des gemeinsamen Sohnes römisch 40 , sowie der Töchter römisch 40 , und römisch 40 , alle StA. Afghanistan, und lebt mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt.
2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.04.2009, Zl. C10 403382-1/2008/7E, der Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2008, AZ. 08 07.942-BAL, stattgegeben, ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.04.2009, Zl. C10 403382-1/2008/7E, der Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2008, AZ. 08 07.942-BAL, stattgegeben, ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
II.1.römisch zwei.1.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.
II.2.römisch zwei.2.
1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter) ergeben sich aus den Angaben vor dem Bundesasylamt. Dokumente, die die Identität des Bf. belegen könnten, wurden vom Bf. sowohl im Verfahren vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof nicht vorgelegt. Die wahre Identität des Bf. konnte somit auf Grund fehlender (unbedenklicher) Urkunden nicht nachgewiesen werden. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Bf. getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Bf. im Asylverfahren.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Bf. stützen sich ebenso wie die Feststellungen zu seinem persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt.
2. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit der Feststellungen zur Person des Bf. Zweifel aufkommen ließ.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden, zumal der Asylantrag des Bf. am 31.08.2008 und damit nach dem Inkrafttreten des AsylG 2005 am 01.01.2006 gestellt und eingebracht wurde.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden, zumal der Asylantrag des Bf. am 31.08.2008 und damit nach dem Inkrafttreten des AsylG 2005 am 01.01.2006 gestellt und eingebracht wurde.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
3. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.3. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
4. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.
5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
6. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.6. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.7. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides
1. § 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet:1. Paragraph 34, AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oderdie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof."(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof."
2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3. § 36 Abs. 3 AsylG 2005 betreffend "Wirkung von Beschwerden" lautet:3. Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 betreffend "Wirkung von Beschwerden" lautet:
"§ 36. ...
(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."
4. Aus dem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellten Sachverhalt ergibt sich:
4.1. Der Bf. ist Ehegatte der XXXX und Vater der gemeinsamen Kinder XXXX. Der Ehegattin des Bf. wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.04.2009, GZ. C10 403382-1/2008/7E, rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt, nachdem sie gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde erhoben hatte. Der Bf. ist daher Familienangehöriger einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005.4.1. Der Bf. ist Ehegatte der römisch 40 und Vater der gemeinsamen Kinder römisch 40 . Der Ehegattin des Bf. wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.04.2009, GZ. C10 403382-1/2008/7E, rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt, nachdem sie gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde erhoben hatte. Der Bf. ist daher Familienangehöriger einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005.
4.2. Zwischen dem Bf. und seiner Ehegattin (ebenso mit den Kindern) besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.4.2. Zwischen dem Bf. und seiner Ehegattin (ebenso mit den Kindern) besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).
4.3 Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach dem Bf. mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass dem Bf. im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen war.4.3 Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach dem Bf. mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass dem Bf. im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen war.
5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III.3.römisch drei.3.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.