E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ist am 10.01.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 15.01.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetsch für Punjabi vor, er sei am 01.10.2007 von Neu Delhi aus nach Moskau geflogen. Nach seiner Ankunft sei er von einem Schlepper erwartet worden und in ein Schlepperquartier gebracht worden, wo er sich circa 23 Tage aufgehalten habe. Dort habe er sechs weitere geschleppte Personen aus Sri Lanka getroffen, mit denen er in fünf weiteren Etappen bis nach Österreich gelangt sei. Ihm sei gesagt worden, dass er nach Deutschland oder Kanada gebracht werde.
Sein Heimatland habe er verlassen, weil im Zuge eines Verkehrsunfalls, bei dem er verletzt worden sei, von den Familienangehörigen der anderen Opfer verfolgt worden sei; diese seien der Meinung gewesen, dass er als Fahrer den Unfall verursacht habe. Er sei aber am Rücksitz des Fahrzeuges gesessen; vier seiner Freunde seien bei diesem Vorfall ums Leben gekommen - er sei der einzige Überlebende gewesen.
2. Am 23.01.2008 führte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, eine niederschriftliche Einvernahme im Beisein eines Dolmetschs für Punjabi durch. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, er fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 07.01.2001 mit vier Freunden mit dem Auto unterwegs gewesen. Seine Freunde hätten R.S., J. und A.S. und D., seinen genauen Namen kenne er nicht, geheißen. An diesem Tag sei es sehr nebelig gewesen. Bei einem Bewässerungskanal sei es zu einem Autounfall gekommen. Er sei danach etwa drei Kilometer vom Unfallort entfernt aus dem Wasser gezogen und ins Krankenhaus gebracht worden, wo er circa zweieinhalb Jahre in Behandlung gewesen sei. Nach seiner Genesung habe er Morddrohungen erhalten, weil er der einzige Überlebende gewesen sei. Die Familienangehörigen der anderen vier Umgekommenen seien der Meinung gewesen, dass er gefahren sei und den Unfall verursacht habe. Im Jahr 2002 sei er dann einmal von der Polizei festgenommen worden. Er sei allerdings nicht zur Polizeistation, sondern in eine Reisfabrik gebracht worden, wo er geschlagen und gezwungen worden sei, zuzugeben, dass er damals mit dem Auto gefahren sei. Erst am Abend sei er wieder freigelassen worden. Die Familien der vier Getöteten hätten dann im Dorf verbreitet, dass sie ihn umbringen würden. Ende Dezember 2002 sei er auf dem Feld gewesen. G.S., der Bruder von J.S., sei mit seinen Helfern gekommen. Als er gemerkt habe, dass sie ihm etwas antun wollen, sei er geflüchtet. Danach sei er mehrere Monate mit dem LKW unterwegs gewesen und sei nur sporadisch nach Hause gekommen. Im Jahr 2005 sei er wieder von G.S. und seinen Leuten mit einem LKW verfolgt worden; sie hätten ihn erwischt und verprügelt. In Indien habe er in Angst leben müssen und habe daher das Land verlassen.
3. Am 16.04.2008 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, in Anwesenheit eines Dolmetschs für Punjabi statt. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei zufällig nach Österreich gekommen und habe hier keine besonderen Bindungen; eigentlich habe er nach England gebracht werden wollen. Da er sich mit dem Schlepper gestritten habe, habe dieser ihn in Österreich aussteigen lassen. In Österreich würden keine Verwandten leben. Er arbeite hier als Zeitungszusteller und verdiene ca. ¿ 400,--. Sein Gehalt reiche aus, um seinen Unterhalt zu bestreiten. In Indien habe er als LKW-Fahrer gearbeitet und sei in ganz Indien unterwegs gewesen. Er habe bis 2002 bei seinen Eltern gewohnt. Danach habe er in seinen LKW oder Restaurants geschlafen. Das letzte Mal sei er im September 2007 für einen Tag zu Hause gewesen. Wenn er irgendwo anders in Indien sei oder am Flughafen ankomme, würde ihm nichts passieren. Wenn er allerdings in sein Dorf zurückkehre, würden die Probleme wieder beginnen. Es sei richtig, dass sich seine Fluchtgründe ausschließlich auf sein Heimatdorf beziehen würden. Wenn er seine Gegner zufällig mit dem LKW getroffen habe, habe er schon Probleme gehabt. In B. seien sie, als sie von seiner Route erfahren hätten, auf in los gegangen.
Zum fluchtauslösenden Vorfall am 07.01.2001 berichtete er, dass er mit Freunden in einem PKW gefahren sei. R.S. sei am Steuer gesessen und sei von der Straße abgekommen; er habe das Fahrzeug in einen Fluss gelenkt. Vier Personen seien dabei ums Leben gekommen; er sei der einzige Überlebende gewesen. Einige Leute und die Polizei hätten den Unfall beobachtet und ihn ins Spital gebracht. Die Angehörigen der anderen vier Insassen hätten ihm vorgeworfen, dass er den Unfall absichtlich verursacht habe; seither seien sie verfeindet. Ende 2005 seien diese schließlich mit Eisenstangen auf ihn los gegangen. Der erste Vorfall habe sich 2002 zugetragen; G.S., B.S., N.R. und J.S. hätten ihn schlagen wollen. Er habe davonlaufen und so sein Leben retten können. Nach diesem Vorfall habe er nicht mehr zu Hause gelebt. Im Jahr 2002 habe er auch eine Anzeige erstattet. Die Polizei habe ihn allerdings festgenommen und zu Gurmail Singh gebracht. Mit Hilfe der Dorfbewohner hätten seine Eltern eine Beschwerde bei der Polizeiaufsicht in S. eingebracht. In derselben Nacht sei er schließlich freigelassen worden. Er sei bis 2005 mit einem fremden LKW als Chauffeur gefahren. 2005 habe er sich dann einen eigenen LKW gekauft. Seine Feinde hätten davon erfahren, hätten das Kennzeichen erkannt. Im Jahr 2006 habe er seinen LKW wieder verkauft und sei wieder mit fremden LKW mitgefahren. Er habe seine Probleme einem Kollegen erzählt, der ihm einen Schlepper vorgestellt und die Ausreise organisiert habe.
Dem Beschwerdeführer wurden seine Widersprüche sowie verschiedenen Erkenntnisquellen zur Republik Indien vorgehalten. Demnach sei die Situation in Indien rechtsstaatlich und demgemäß funktioniere auch die Polizei. Es gäbe viele Beschwerdemöglichkeiten gegen behördliche Willkür oder Untätigkeit, wenngleich dies im Kaschmir noch problematisch sei. Es gäbe auch kein Meldewesen, sodass der Beschwerdeführer überall in Indien anonym leben und arbeiten könne. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er wolle keine anderen Quellen vorlegen und verzichte auf eine weitere Einsichtnahme. Er wolle dazu noch angeben, dass man "der Polizei 3.000,-- Euro geben kann, dann bringe sie einen dafür sogar um."
4. Mit dem verfahrensgegenständlich beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 19.05.2008 des Bundesasylamtes wurde Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Heimatstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit dem verfahrensgegenständlich beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 19.05.2008 des Bundesasylamtes wurde Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Heimatstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stützt seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine systematische Verfolgung glaubhaft gemacht habe.
Mangels eines unbedenklichen Identitätsdokumentes oder Bescheinigungsmittels stünde die Identität des Beschwerdeführers nicht eindeutig fest. Aufgrund seines Wissens um den Herkunftsstaat Indien und seiner Sprachkenntnisse sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Indien habe. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien im Herkunftsstaat gesichert; der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise als Kraftfahrer beschäftigt gewesen. Er verfüge über enge familiäre Beziehungen zum Herkunftsstaat; in Österreich sei er hingegen nicht verfestigt oder verankert und habe hier auch keine Familienangehörigen.
Die Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, er sei aus näher beschriebenen Gründen nicht glaubwürdig.
Die Frage zur innerstaatlichen Fluchtalternativen habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar verneint. Er habe angegeben, als LKW-Fahrer keine Probleme gehabt zu haben und dass seine Probleme auf sein Dorf beschränkt gewesen seien. Dem Beschwerdeführer stünde die innerstaatliche Fluchtalternative offen. Er sei jung, arbeitsfähig; nach den Länderfeststellungen zu Indien sei davon auszugehen, dass zumindest durch Gelegenheitsarbeit seine Existenzsicherung an einem anderen Ort möglich sei. Weiters könne er auch mit der Unterstützung seiner Familie rechnen.
Nach dem im Akt des Bundesasylamtes einliegenden Rückschein wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 27.05.2008 beim Postamt Wien hinterlegt; er erwuchs somit mit Ablauf den 10.06.2008 in Rechtskraft.
5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführerden mit 10.06.2008 datierten und am 11.06.2009 zur Post gegebenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist ein. Gleichzeitig mit diesem Antrag brachte er eine nun als Beschwerde zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung gegen die Abweisung seines Asylantrages, des Antrages auf subsidiären Schutz sowie seiner Ausweisung nach Indien ein.
5.1. Der Beschwerdeführer begründete den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit, dass ihm der Bescheid am 26.05.2008 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt worden sei. Auf der Vorderseite des Briefumschlages sei als Berufungsfrist jedoch der 11.06.2008 vermerkt gewesen. Er sei daher davon ausgegangen, dass dies der letzte Tag der Berufungsfrist sei. Erst bei der Rechtsberatung am 10.06.2008 durch den Flughafen-Sozialdienst habe er erfahren, dass die Frist bereits am 09.06.2008 abgelaufen war. Wegen des für ihn irreführenden Aufdrucks treffe ihn kein Verschulden bzw. läge nur ein minderer Grad des Versehens vor. Dem Schriftsatz ist eine Kopie des RSa-Kuverts an den Beschwerdeführer angefügt. Auf diesem ist erkennbar, dass unterhalb der Anschrift nach der Geschäftszahl "Bescheid Frist 11.06.2008" aufgedruckt ist.
5.2. In seiner Berufung (bzw. Beschwerde) wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits im Rahmen der Einvernahmen erstatteten Fluchtgründe. Die individuellen Fluchtgründe und die Situation in seinem Heimatland seien von der Behörde nicht ausreichend überprüft worden. Weiters komme das Bundesasylamt zur Feststellung, dass er die Möglichkeit gehabt habe, sich in einem anderen Teil Indiens niederzulassen. Die innerstaatliche Fluchtalternative sei jedoch nur dann gegeben, wenn mit hundert prozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass eine Person in einem anderen Teil des Heimatlandes von Verfolgung sicher sei. Dies sei im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht gegeben; es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde.
Anschließend übernimmt die Stellungnahme über knapp drei Seiten einen Bericht von Amnesty International zum Berichtszeitraum 2007. Darin wird von bewaffneten Auseinandersetzungen in verschiedenen Teilen des Landes, von Protesten der örtlichen Bevölkerung gegen Maßnahmen von Behörden, von Gewalt gegenüber Adivasis und anderen marginalisierten Gruppen und von Vorfällen in einzelnen Bundesstaaten berichtet. Soweit der Bundesstaat Punjab betroffen ist, geht es ausschließlich um die Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen, die 1984 bis 1994 geschehen sind.
6. Mit Bescheid vom 13.06.2008 des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer durch das erhaltene Merkblatt über den Gang des Verfahrens voll informiert gewesen sei und auch intellektuell fähig gewesen sei, dem Verfahrenslauf zu folgen. Darüber hinaus seien der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung des Asylbescheides in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache übersetzt gewesen. Die Zustellung sei entgegen der Angaben des Beschwerdeführers am 27.05.2008 und nicht am 26.05.2008 erfolgt. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er am 10.06.2008 bei der Beratungsstelle vorstellig geworden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Berufungsfrist noch gelaufen und hätte der Beschwerdeführer die Berufung einbringen können. Sorgfältige Menschen würden bei der Fristberechnung nicht von der Notiz auf Kuverts ausgehen, sondern diese anhand der Rechtsmittelfrist in Bescheiden wahrnehmen.6. Mit Bescheid vom 13.06.2008 des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer durch das erhaltene Merkblatt über den Gang des Verfahrens voll informiert gewesen sei und auch intellektuell fähig gewesen sei, dem Verfahrenslauf zu folgen. Darüber hinaus seien der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung des Asylbescheides in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache übersetzt gewesen. Die Zustellung sei entgegen der Angaben des Beschwerdeführers am 27.05.2008 und nicht am 26.05.2008 erfolgt. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er am 10.06.2008 bei der Beratungsstelle vorstellig geworden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Berufungsfrist noch gelaufen und hätte der Beschwerdeführer die Berufung einbringen können. Sorgfältige Menschen würden bei der Fristberechnung nicht von der Notiz auf Kuverts ausgehen, sondern diese anhand der Rechtsmittelfrist in Bescheiden wahrnehmen.
7. Gegen den abweisenden Bescheid zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet sich die fristgerecht (mit Poststempel vom 26.06.2008 jedoch mit 05.03.2008 datiertem Schriftsatz) eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde).
7.1. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass die belangte Behörde seine Aussagen nicht glaubwürdig gewertet habe.
7.2. Mit einem ergänzenden Schriftsatz vom 07.07.2008 brachte der Beschwerdeführer zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, dass auf der Vorderseite des Briefumschlages der 11.06.2008 als Berufungsfrist vermerkt worden sei. Am 10.06.2008 sei er zum Flughafen-Sozialdienst gegangen, um eine Rechtsmittelbelehrung zu erhalten. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass die Berufungsfrist aber bereits am 09.06.2008 abgelaufen sei, weil der Bescheid am 26.05.2008 hinterlegt worden wäre. Er habe allerdings aufgrund der Beschriftung auf der Vorderseite des Briefumschlages den 11.06.2008 weiter als letzten Tag der Berufungsfrist gehalten. Aus diesem Grund treffe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens; durch die Frist auf dem Briefumschlag sei er in die Irre geführt worden.
8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.07.2008 wurde gemäß § 71 Abs. 6 AVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.07.2008 wurde gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt. römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
A. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
§ 71 Abs. 2 AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.Paragraph 71, Absatz 2, AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.
2. Unabwendbar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmensch nicht verhindert werden kann; unvorhersehbar ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat (vgl. Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.1976, Slg. Nr. 9024/A). Als "Ereignis" im Sinne der eben zitierten Vorschrift kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht (vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 35 ff zu § 71 AVG). Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen (VwGH vom 17.06.1999, Zl. 99/20/0253 u.a.). Ein minderer Grad des Versehens liegt dann vor, wenn der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.1989, Zl. 89/08/0235).2. Unabwendbar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmensch nicht verhindert werden kann; unvorhersehbar ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat vergleiche Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.1976, Slg. Nr. 9024/A). Als "Ereignis" im Sinne der eben zitierten Vorschrift kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht vergleiche auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 35 ff zu Paragraph 71, AVG). Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen (VwGH vom 17.06.1999, Zl. 99/20/0253 u.a.). Ein minderer Grad des Versehens liegt dann vor, wenn der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat vergleiche Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.1989, Zl. 89/08/0235).
3.1. Durch den Aufdruck "Frist 11.06.2008" auf der Vorderseite des Umschlages war der Beschwerdeführer der Meinung, dass die Rechtsmittelfrist an diesem Tag endet. Obwohl der Beschwerdeführer innerhalb der noch offenen Beschwerdefrist - nämlich am letzten Tag, dem 10.06.2008 - eine Rechtsauskunft beim Flughafen-Sozialdienst einholte, wurde er dort fälschlich darüber informiert, dass die Frist bereits am Vortag abgelaufen wäre. Der Beschwerdeführer brachte dann am nächsten Tag - somit einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein; gleichzeitig brachte er auch das versäumte Rechtsmittel der Berufung gegen die abweisende Entscheidung seines Asylantrages ein.
Es ist zunächst zu klären, ob der Beschwerdeführer darauf vertrauen konnte, dass der - offensichtlich für behördeninterne Zwecke des Bundesasylamtes angebrachte - Aufdruck "Frist 11.06.2008" auf der Vorderseite des Umschlages tatsächlich der letzte Tag der Berufungsfrist war bzw. ob ihn allenfalls ein minderer Grad des Verschuldens trifft. Dies ist zu bejahen; der Beschwerdeführer ist nicht rechtskundig und hat dabei den - offensichtlich nicht an ihn gerichteten - Fristvermerk auf seine eigene Rechtsmittelfrist bezogen.
3.2. Der Beschwerdeführer unterzog sich am 10.06.2008 noch innerhalb der offenen Berufungsfrist einer Rechtsberatung. Dabei erhielt er jedoch die falsche Rechtsauskunft vom Flughafen Sozialdienst, dass die Frist bereits am Vortag abgelaufen war. Er versäumte durch diese falsche Information tatsächlich rechtzeitig eine Berufung einzubringen.
Es ist daher weiter zu klären, ob der Beschwerdeführer darauf vertrauen konnte, dass die Auskunft des Flughafen Sozialdienstes, dass die Frist bereits abgelaufen war, ob ihn allenfalls ein minderer Grad des Verschuldens trifft. Auch dies ist zu bejahen; da der Beschwerdeführer nicht rechtskundig ist und sich an eine - aus seiner Sicht - auf die Rechtsberatung von Asylwerbern spezialisierte Organisation wandte, konnte er davon ausgehen, dass diese Auskunft und die für ihn vorgeschlagenen Rechtsbehelfe richtig waren.
3.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer lediglich insgesamt ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Rechtsmittelfrist trifft und demnach der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist.
B. Zum Antrag auf internationalen Schutz (bzw. des Antrages auf subsidiären Schutz sowie der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien):
1. Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.01.2008 den gegenständlichen Asylantrag. Darüber hinaus kann seine Identität mangels Vorlage identitätsausweisender Dokumente nicht festgestellt werden. Die Identität des Beschwerdeführers wird entsprechend seinen Angaben festgestellt.
Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch nicht mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
1.2. Zum Herkunftsstaat Indien:
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien. Unter anderen wurde festgestellt, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet sei. Es gebe kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitze. Diese Tatsache begünstige die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. In Indien bestehe ein funktionierendes - wenn auch verbesserungsbedürftiges - Gesundheitssystem.
Weiters stellte das Bundesasylamt fest:
" Niederlassungsfreiheit und Innerstaatliche Fluchtalternative
Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet wie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Diese Rechte unterliegen gewissen Einschränkungen im öffentlichen Interesse. Es gibt keine Überprüfungen von Personen, die neu aus einem Teil von Indien in einen anderen Teil von Indien ankommen, auch wenn es sich um einen Sikh aus dem Punjab handelt. Die lokalen Polizeidienststellen haben weder die Ressourcen noch die sprachlichen Fähigkeiten, um Hintergrundüberprüfungen über Personen, die aus anderen Teilen von Indien eintreffen, durchzuführen. Es gibt kein allgemeines Meldewesen und häufig haben die Menschen auch keine Identitätsausweise.
(Quelle: Home office, 20.02.2007 http://www.ind.homeoffice.gov.uk, Zugriff 3/2007)(Quelle: Home office, 20.02.2007 http://www.ind.homeoffice.gov.uk, Zugriff 3 aus 2007,)
Meldewesen
Da Indien nicht über ein landesweit einsetzbares Registrierungssystem seiner BürgerInnen verfügt, besteht für den Gesuchsteller die Möglichkeit, sich in einem anderen Bundesstaat niederzulassen, ohne eine mögliche weitere Verfolgung befürchten zu müssen.
Es existiert kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung.
- Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19. November 2006 (Zugriff am 06.02.2007)
Sicherheitsbehörden
Die Polizei, die grundsätzlich bundesstaatlich organisiert ist und daher den politischen Kräften des jeweiligen Landes untergeordnet, vermag Personen aufgrund Verfolgung durch Dritte effektiv schützen. Ein Netz von zahlreichen Menschenrechtsgruppen operiert in Inden ohne staatliche Einschränkung.
(Quelle: Home office, 20.02.2007 http://www.ind.homeoffice.gov.uk, Zugriff 3/2007)(Quelle: Home office, 20.02.2007 http://www.ind.homeoffice.gov.uk, Zugriff 3 aus 2007,)
Die Polizeikräfte sind eine zivile Behörde und werden durch das Union Ministry of Home Affairs kontrolliert und sind der Exekutive unterstellt, die in Indien auf Unionsebene der Premierminister und auf Bundesstaatsebene der Chief Minister mit den entsprechenden Ministerräten darstellt. Die Regierungen der Bundesstaaten haben primär die Aufgabe für Recht und Ordnung zu sorgen. Jeder Staat hat seine eigenen "Kräfte", die von einem Director-General of Police (DGP) und einer unterschiedlichen Anzahl von Additional Directors-General of Police (IGP) mit unterschiedlichem Portefeuille angeführt werden.
(Quellen: U.K. Home Office: Operational Guidance Note: India, 10. Juli 2006, http://www.ecoi.net/download.php?token=5544745458801.6 (Zugriff am 07.02.2007)
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inneren tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Daneben sind paramilitärische Einheiten tätig, so die "Central Reserve Police Force" und die "Border Security Force". Sie handeln auf Grund sondergesetzlicher Ermächtigungen, die zum Teil Grundrechte einschränken oder außer Kraft setzen und unterstehen überwiegend dem indischen Innenministerium. Auch für das Handeln der Geheimdienste ("Intelligence Bureau", "Central Bureau of Intelligence", "Criminal Investigation Department", "Research and Analysis Wing") bestehen gesetzliche Grundlagen. Es gibt menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Zu Menschenrechtsverletzungen kommt es im besonderen Maße in den Unruhegebieten. Besonders gefährdet sind sozial niedrige Schichten und auch Frauen. Berichte über politische Gefangene gibt es nicht.
( Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19. November 2006 (Zugriff am 07.02.2007)
Betroffene von Polizeigewalt haben die Möglichkeit auf umfangreiche Rechtsschutzmöglichkeiten zurückzugreifen; Sei es über die nationalen Gerichte oder die Human Rights Commission, die bereits in einer Vielzahl derartiger Fälle aktiv geworden ist.
(siehe UK Home Office, Country Report India, 04.2005; Indian Human Rights Commission, http://nhrc.nic.in/; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Aug. 2005) ."
Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Feststellungen an.
2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben.
2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer zwei Mal eine eingehende Einvernahme durchgeführt; weiters wurde der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.
2.2. Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus Indien; dass diese Angabe stimmt, war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit des Beschwerdeführers auszugehen. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten dagegen in Ermangelung von glaubhaften Dokumenten nicht erfolgen.
2.3. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Flüchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer hat sich bei seinen Einvernahme in verschiede gravierende Widersprüche verwickelt. Zum Verkehrsunfalls vom 07.01.2001 gab er einerseits an, dass er anschließend zweieinhalb Jahre behandlungsbedürftig gewesen sei und dass nach dieser Zeit die Drohungen begonnen hätten; dies hätte daher etwa Mitte 2003 sein müssen. Bei der Befragung durch das Bundesasylamt - Außenstelle Wien hat er jedoch knapp drei Monate später angegeben, dass er ein Jahr arbeitunfähig gewesen wäre und dann - somit Anfang 2002 - die Probleme begonnen hätten. Weiters hat er angegeben, dass er einerseits im Dezember 2002 während der Feldarbeiten überfallen worden sei, andererseits später diesen Vorfall mit Jänner 2002 datiert. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, dass ihn im August 2002 die Polizei verhaftet und misshandelt hat, so kann dies darüber hinaus auch mit den vorgenannten Widersprüchen nicht in Übereinstimmung gebracht werden, insbesondere wenn der Beschwerdeführer danach ausdrücklich erklärt, dass es zwischen Jänner 2002 und dem Jahr 2005 keine Vorfälle gegeben hat.
Weiters sind die Angaben auch im Hinblick auf die Angreifer widersprüchlich. So hat er erklärt, dass er von diesen (Vorfall aus dem Jahre 2002) in einer Variante nur einen gekannt habe, in einer anderen Variante hat er vier der etwa fünf Angreifer namentlich nennen können.
Abgesehen davon kann die Darstellung über die Flucht nicht schlüssig nachvollzogen werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer immer wieder, wenn auch infolge der beruflichen Tätigkeit auch nur tageweise in seinem Herkunftsort zurückgekehrt ist und sich dabei immer wieder jener Gefahr ausgesetzt hätte, die er letzten Endes als derart intensiv behauptet habe, dass er ins Ausland geflüchtet ist. Auch ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz der behaupteten Gefahr in ganz Indien erst im Jahr 2007, also zwei Jahre nach dem angeblich letzten Vorfall, sich dazu entschlossen hat, auszureisen. Wenn er nun behaupte, dass dies vorher nicht leistbar war, widerspricht dies wiederum seinen Ausführungen, dass er im Jahr 2005 einen LKW erwerben hat können, welchen er im Jahr 2006 dann wieder verkauft hat.
2.4. Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgt, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes, dem Bundesstaat Jammu und Kaschmir, eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den Feststellungen dazu im angefochtenen Bescheid (Seite 17). In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen:
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Hingegen ist die Polizei in städtischen Gebieten personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung durch Anhänger die Angehörigen der Unfallopfer vom 07.01.2001 bzw. der Polizei wegen dieses Vorfalls auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen. Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offensteht. Das hat er bei seiner Einvernahme auch selbst eingeräumt, dass er als LKW-Fahrer keine Probleme gehabt hat und dass seine Probleme auf sein Dorf beschränkt gewesen sind. Der Beschwerdeführer ist auch in einer individuellen Lage, von einer innerstaatlichen Fluchtalternative Gebrach zu machen. Er ist jung, arbeitsfähig und zufolge der Ländererkenntnisse ist davon auszugehen, dass er zumindest durch Gelegenheitsarbeit ein derartiges Fortkommen hat, dass seine Existenzsicherung an einem anderen Ort möglich ist.
Die Beschwerde wendet in diesem Zusammenhang ein, es müsse hundert prozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass eine Person in einem anderen Teil des Heimatlandes von Verfolgung sicher sei. Dies sei im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht gegeben; es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde. Damit irrt die Beschwerde im Maßstab: damit Asyl gewährt werden kann, muss eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat aber weder der Beschwerdeführer behauptet noch hat dies das Verfahren ergeben.
Zum zitierten Jahresbericht von Amnesty International ist auszuführen, dass in diesem nicht von aktuellen Problemen die Rede ist. Insgesamt stellt der Bericht die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen nicht in Frage, insbesondere die - entscheidungsrelevante - Möglichkeit von Personen mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsprofil, sich außerhalb des Punjab in Indien niederzulassen, ohne dort Verfolgung fürchten zu müssen.
Es ist somit insgesamt festzustellen, dass auch im gegenständlichen Fall für den Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil besteht, da sich die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungshandlungen auf einen regionalen Bereich beschränken.
3. Rechtliche Würdigung:
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Dies trifft auf das gegenständliche Verfahren des Beschwerdeführers zu.3.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Dies trifft auf das gegenständliche Verfahren des Beschwerdeführers zu.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I 4/2008 idF, der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idF, der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Zur Abweisung des Asylantrags:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256).
3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.B.2.3.).3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkt römisch zwei.B.2.3.).
3.2.2. Des Weiteren wäre es gegebenenfalls - wenn eine aktuelle Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes gegeben wäre - möglich, in anderen Landesteilen (oben Punkt II.B.2.4.) gefahrlos zu leben, ohne, dass die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.3.2.2. Des Weiteren wäre es gegebenenfalls - wenn eine aktuelle Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes gegeben wäre - möglich, in anderen Landesteilen (oben Punkt römisch zwei.B.2.4.) gefahrlos zu leben, ohne, dass die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung - durch die Terroristen oder durch die Polizei - auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen steht. So gibt es in Indien kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst, und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, Hintergrundinformationen über Neuankömmlinge einzuholen. Dies gilt im Besonderen auch für Personen, die im Punjab Probleme gehabt haben.
Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Indien allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall (gänzliche Unglaubwürdigkeit des inhaltlichen Vorbringens) verneint werden und stellt sich die Lage in Indien seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage, u.a durch Einschau in die Folgeberichte des USDOS (zuletzt 25.02.2009) - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert hat.
3.2.3. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesonders landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.2.3. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesonders landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entspricht damit dem Refoulementverbot nach § 50 Abs. 1 FPG.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entspricht damit dem Refoulementverbot nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG.
Dem Bundesasylamt ist als belangter Behörde auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Dem Bundesasylamt ist als belangter Behörde auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (§ 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (Paragraph 50, FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
3.3.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).3.3.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
3.3.2. Wie bereits oben unter II.B.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Indien, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.3.3.2. Wie bereits oben unter römisch zwei.B.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Indien, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
3.3.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer - im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland - insbesondere auch in anderen Landesteilen - einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Erwachsener; die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ist daher ohne Weiteres möglich.3.3.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer - im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland - insbesondere auch in anderen Landesteilen - einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Erwachsener; die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ist daher ohne Weiteres möglich.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Herzerkrankung ist nicht glaubhaft (vgl. dazu die nachvollziehbare Beweiswürdigung des Bundesasylamtes oben Punkt I.2.3.) bzw. nicht in einem solchen lebensbedrohenden Akutstadium, dass von einem "außergewöhnlichen Umstand" ausgegangen werden kann, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte.Die vom Beschwerdeführer behauptete Herzerkrankung ist nicht glaubhaft vergleiche dazu die nachvollziehbare Beweiswürdigung des Bundesasylamtes oben Punkt römisch eins.2.3.) bzw. nicht in einem solchen lebensbedrohenden Akutstadium, dass von einem "außergewöhnlichen Umstand" ausgegangen werden kann, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 darstellen könnte.
3.3.4. Diese Sichtweise steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH (vgl zur Zulässigkeit der Abschiebung beispielsweise nach Nigeria bei unglaubwürdigem oder vagen Vorbringen jüngst VwGH 13.12.2005, 2004/01/0610, VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0345, VwGH 26.01.2006, Zl. 2005/20/0197, VwGH 29.06.2006, Zl. 2005/20/0213, VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477).3.3.4. Diese Sichtweise steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH vergleiche zur Zulässigkeit der Abschiebung beispielsweise nach Nigeria bei unglaubwürdigem oder vagen Vorbringen jüngst VwGH 13.12.2005, 2004/01/0610, VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0345, VwGH 26.01.2006, Zl. 2005/20/0197, VwGH 29.06.2006, Zl. 2005/20/0213, VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477).
Davon, dass praktisch jedem, der nach Indien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann nicht die Rede sein. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Indien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Indien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.Davon, dass praktisch jedem, der nach Indien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann nicht die Rede sein. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Indien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Indien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.
3.3.5. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.3.5. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4.1. Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien:
§ 10 AsylG 2005 ist hier gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 in der Fassung vor der Novelle durch BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwendenden, da das Bundesasylamt vor dem 01.04.2009 entschieden hat und nicht abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entstanden ist.Paragraph 10, AsylG 2005 ist hier gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung vor der Novelle durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwendenden, da das Bundesasylamt vor dem 01.04.2009 entschieden hat und nicht abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entstanden ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
3.4.2. Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV. 3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."3.4.2. Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Pt. römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Pt. römisch vier. 3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
3.4.3. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, das einer3.4.3. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, das einer
Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt. Die circa 15-monatige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf die Entscheidung des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa: Beschäftigung, Familienverhältnis) sind auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nicht hervorgekommen (etwa durch das Beschwerdevorbringen), weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen.
3.4.4. Somit war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.4.4. Somit war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der - anwaltlich unterfertigten - Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt, insbesonders eine Aufklärung der grob widersprüchlichen Aussagen bzw. den Ausführungen zur inländischen Fluchtalternative. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Berufungsverhandlung durchzuführen (vgl. VwGH vgl. beispielsweise 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 mit weiteren Nachweisen).4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der - anwaltlich unterfertigten - Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt, insbesonders eine Aufklärung der grob widersprüchlichen Aussagen bzw. den Ausführungen zur inländischen Fluchtalternative. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Berufungsverhandlung durchzuführen vergleiche VwGH vergleiche beispielsweise 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 mit weiteren Nachweisen).
Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.