E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Die Beschwerdeführer stellten am 06.08.2008 gemeinsam mit ihrer Mutter die Anträge ihnen internationalen Schutz zu gewähren. Ihr Vater hat bereits am 09.07.2008 einen Asylantrag in Österreich gestellt.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 01.10.2008 bzw. 02.10.2008 die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden jeweils mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.11.2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 01.10.2008 bzw. 02.10.2008 die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden jeweils mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.11.2008 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
3. In der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 06.11.2008, einlangend beim Asylgerichtshof am 11.11.2008, wurde seitens der Beschwerdeführer Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG eingebracht, welche dem Bundesasylamt zur Entscheidung übermittelt wurden.3. In der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 06.11.2008, einlangend beim Asylgerichtshof am 11.11.2008, wurde seitens der Beschwerdeführer Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG eingebracht, welche dem Bundesasylamt zur Entscheidung übermittelt wurden.
4. Mit Bescheiden vom 05.03.2009 wies das Bundesasylamt die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab.4. Mit Bescheiden vom 05.03.2009 wies das Bundesasylamt die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab.
5. Dagegen wurde am 19.03.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher ausgeführt wird, dass im Hinblick auf die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages des Vaters der Beschwerdeführer, lediglich aus verfahrenrechtlicher Vorsicht Beschwerde erhoben werde.
II. Über die fristgerecht erhobenen Beschwerden hat der Asylgerichtshof erwogen wie folgt:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobenen Beschwerden hat der Asylgerichtshof erwogen wie folgt:
1.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.1.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
1.2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.1.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
In den vorliegenden Verfahren scheint der Wortlaut des § 61 Abs. 3 AsylG 2005 dafür zu sprechen, die Voraussetzungen für Entscheidungen durch einen Senat und nicht durch einen Einzelrichter anzunehmen. Die Zuständigkeit für verfahrensrechtliche Angelegenheiten - wie die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - im Verfahren vor dem Asylgerichtshof, richtet sich jedoch nach der Zuständigkeit für das Hauptverfahren. Als Hauptverfahren sind im gegenständlichen Fall die zugrundeliegenden Zurückweisungen der Asylanträge nach § 5 AsylG 2005 anzusehen, für welche demnach die Einzelrichter-Zuständigkeit jedenfalls unstrittig ist. Für die Annexität der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu den Hauptverfahren spricht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Verfahren, die nicht die Entscheidung in der Sache selbst zum Gegenstand haben, sondern bloß der weiteren Gestaltung/dem weiteren Fortgang des Hauptverfahrens dienen, keine Verselbstständigung erfahren sollen (siehe VwGH vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0611, ebenso relevant: VwGH vom 05.03.1999, Zl. 98/21/0282 zur parallelen Behandlung eines Wiedereinsetzungsverfahrens mit dem Hauptverfahren). Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass demnach in den vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vorliegen.In den vorliegenden Verfahren scheint der Wortlaut des Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 dafür zu sprechen, die Voraussetzungen für Entscheidungen durch einen Senat und nicht durch einen Einzelrichter anzunehmen. Die Zuständigkeit für verfahrensrechtliche Angelegenheiten - wie die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - im Verfahren vor dem Asylgerichtshof, richtet sich jedoch nach der Zuständigkeit für das Hauptverfahren. Als Hauptverfahren sind im gegenständlichen Fall die zugrundeliegenden Zurückweisungen der Asylanträge nach Paragraph 5, AsylG 2005 anzusehen, für welche demnach die Einzelrichter-Zuständigkeit jedenfalls unstrittig ist. Für die Annexität der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu den Hauptverfahren spricht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Verfahren, die nicht die Entscheidung in der Sache selbst zum Gegenstand haben, sondern bloß der weiteren Gestaltung/dem weiteren Fortgang des Hauptverfahrens dienen, keine Verselbstständigung erfahren sollen (siehe VwGH vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0611, ebenso relevant: VwGH vom 05.03.1999, Zl. 98/21/0282 zur parallelen Behandlung eines Wiedereinsetzungsverfahrens mit dem Hauptverfahren). Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass demnach in den vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vorliegen.
1.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. § 36 Abs. 3 AsylG lautet: "Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 leg cit.) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."2. Paragraph 36, Absatz 3, AsylG lautet: "Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, leg cit.) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
2.1. Im Verfahren des Vaters, A. R. hat das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck - nach Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführer und einem Mitarbeiter der Diakonie als Zeugen - mit Bescheid vom 20.02.2009, zu Zahl: 08 05.942-BAI dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.11.2008 gemäß § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben, dies mit der Begründung, dass dem Vater an der Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe.2.1. Im Verfahren des Vaters, A. R. hat das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck - nach Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführer und einem Mitarbeiter der Diakonie als Zeugen - mit Bescheid vom 20.02.2009, zu Zahl: 08 05.942-BAI dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.11.2008 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG stattgegeben, dies mit der Begründung, dass dem Vater an der Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe.
2.2. Aus § 36 Abs. 3 AsylG ergibt sich, dass aufgrund des Umstandes, dass hinsichtlich des Vaters der Beschwerdeführer dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist stattgegeben wurde, nunmehr auch die Verfahren seiner Familienmitglieder, somit der Beschwerdeführer und ihrer Mutter wiederum in das offene Beschwerdestadium eintraten.2.2. Aus Paragraph 36, Absatz 3, AsylG ergibt sich, dass aufgrund des Umstandes, dass hinsichtlich des Vaters der Beschwerdeführer dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist stattgegeben wurde, nunmehr auch die Verfahren seiner Familienmitglieder, somit der Beschwerdeführer und ihrer Mutter wiederum in das offene Beschwerdestadium eintraten.
Da somit im Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes kein Fristversäumnis vorlag, konnte vom Bundesasylamt auch nicht über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand der Beschwerdefrist inhaltlich abgesprochen werden.
Die vorliegenden Wiedereinsetzungsanträge vom 06.11.2008 sind daher entgegen der Rechtsmeinung des Bundesasylamtes nicht mit Bescheid gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abzuweisen gewesen, sondern gemäß §§ 71 Abs. 1 Z 1 - mangels versäumter Frist - zurückzuweisen. Insofern ist den gegenständlichen Beschwerdeanträgen stattzugeben, dies aber mit der Maßgabe, dass der Spruch der angefochtenen Bescheide im obigen Sinne zu korrigieren ist.Die vorliegenden Wiedereinsetzungsanträge vom 06.11.2008 sind daher entgegen der Rechtsmeinung des Bundesasylamtes nicht mit Bescheid gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abzuweisen gewesen, sondern gemäß Paragraphen 71, Absatz eins, Ziffer eins, - mangels versäumter Frist - zurückzuweisen. Insofern ist den gegenständlichen Beschwerdeanträgen stattzugeben, dies aber mit der Maßgabe, dass der Spruch der angefochtenen Bescheide im obigen Sinne zu korrigieren ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.