Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext C7 238777-0/2008

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

C7 238777-0/2008

Entscheidungsdatum

10.02.2009

Norm

AVG §66 Abs2
AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C7 238777-0/2008/5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2003, FZ. 03 00.141-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 30.12.2002 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das Bundesgebiet ein und brachte am 03.01.2003 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.

Am 11.02.2003 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13.03.2003, FZ. 03 00.141-BAS, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan gem. Paragraph 8, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG am 19.03.2003 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da laut Postzusteller der Empfänger an der AdresseXXXX unbekannt sei.

Eine ZMR-Abfrage vom 08.04.2003 ergab, dass der Beschwerdeführer seit 12.03.2003 an der Adresse römisch 40 gemeldet ist. Am 22.04.2003 wurde beim Bundesasylamt ein Auszug aus dem Melderegister eingebracht, aus welchem vom 12.03.2003 bis 22.04.2003 die MeldeadresseXXXX und seit 22.04.2003 die Meldeadresse römisch 40 ersichtlich war.

2. Am 30.05.2005 brachte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2003 ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer über die Hinterlegung oder Benachrichtigung eines Schriftstückes nicht informiert worden sei bzw. ihm die Hinterlegungsanzeige nicht zugekommen sei, da diese aufgrund der ähnlichen Namen anderer pakistanischer Mitbewohner im Wohnhaus (in diesem wohnen Staatsbürger aus Indien und Pakistan) offensichtlich einem anderen pakistanischen Staatsbürger zugeordnet worden sei. Da es bereits in der Vergangenheit gelegentlich Zustellprobleme gegeben habe, habe der Beschwerdeführer regelmäßig mit seinen Mitbewohnern und dem Vermieter Kontakt aufgenommen, um allenfalls irrtümlich falsch zugeordnete Hinterlegungsanzeigen zu erhalten. Deshalb habe er auch regelmäßig telefonisch bei der Behörde nachgefragt und so am 14.05.2003 und 15.05.2003 erfahren, dass über seinen Antrag bereits entschieden wurde und ein abweisender Bescheid ergangen ist. Es treffe ihn somit - wenn überhaupt - nur ein geringes Verschulden.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.06.2003, FZ. 03 00.141-BAS, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Am 26.06.2003 brachte der Beschwerdeführer eine Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2003 ein.

3. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung C7 zugeteilt.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.03.2003 erfolgte rechtmäßig vergleiche VwGH 20.06.2008, Zl. 2008/01/0073).

3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Es spricht nichts dagegen diese Ausführungen auch auf AVG-Verfahren im Zusammenhang mit Asylverfahren (wie im gegenständlichen Fall) zu übertragen. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundes-asylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Diese Erwägungen müssen sinngemäß auch für den Asylgerichtshof und in Bezug auf Verfahren nach dem AVG, die im engen Zusammenhang zu Anträgen auf imternationalen Schutz stehen (wie vorliegend), gelten.

4. Das Bundesasylamt hat den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgewiesen, dass den Beschwerdeführer kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert habe, fristgerecht Beschwerde zu erheben. Eine nähere Begründung erfolgte nicht. Das Bundesasylamt hat es verabsäumt, sich näher mit den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründen, nämlich Zustellproblemen im Wohnhaus des Beschwerdeführers, Verwechslung mit anderen Hausbewohnern, auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang wäre es sinnvoll gewesen, geeignete Erhebungen beim Postamt durchzuführen sowie den Asylwerber und gegebenenfalls den Hauseigentümer oder weitere Mitbewohner (zeugenschaftlich) zu befragen.

5. Das erstinstanzliche Verfahren wurde somit in einer Art und Weise mangelhaft geführt, dass sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der erstinstanzlichen Behörde durchzuführen sind, durch den Asylgerichtshof zu tätigen wären.

Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Zusammenfassend ist auszuführen, dass sich der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft darstellt, dass der Asylgerichtshof gezwungen war, gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AVG vorzugehen.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Behörde wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Verfahrensschritte nachzuholen haben, auf deren Basis dann eine rechtlich haltbare Entscheidung über den vorliegenden Antrag ergehen kann.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20090210_C7_238_777_0_2008_00

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