Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext B12 319242-2/2008

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

B12 319242-2/2008

Entscheidungsdatum

03.12.2008

Norm

AVG §10
AVG §71 Abs1
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B12 319242-2/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Josef Rohrböck als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin Moritz als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. Martin Werner über die Beschwerde des Herrn F.H., geb. 00.00. 1985, StA. Kosovo, vertreten durch Mag. Thomas PUTSCHER, Caritas der Diözese Eisenstadt, 7000 Eisenstadt, St. Rochus Straße 15, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. September 2008, Zl. 08 01.741/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 18. Februar 2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 22. April 2008, Zl. 08 01.741-BAE, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wurde. Gleichzeitig wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde am 23. April 2008, nachdem ein Zustellungsversuch am selbigen Tag erfolglos und eine Verständigung an der Abgabestelle zurückgelassen worden war, durch Hinterlegung beim Postamtdem Beschwerdeführer zugestellt. Am 8. Mai 2008 - somit einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist - langte beim Bundesasylamt per Telefax eine Berufung gegen diesen Bescheid durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ein.

Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2008 langte durch den rechtsfreundlichen Vertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers 1.) ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG gegen die Versäumung der Berufungsfrist und 2.) ein Antrag auf Gewährung von aufschiebender Wirkung gemäß 71 Absatz 6, AVG ein, wobei

3.) die versäumte Handlung, nämlich die Erhebung einer Berufung nachgeholt wurde. Diese Anträge begründete der rechtsfreundliche Vertreter damit, dass er basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers die Rechtsmittelfrist berechnet habe. Dabei habe dieser trotz entsprechender Belehrung durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter nicht den Tag der Hinterlegung, sondern jenen der Abholung bekannt gegeben. Im Normalfall nehme der rechtsfreundliche Vertreter zwar bei solch einer Konstellation Kontakt mit dem Bundesasylamt auf, aber in diesem Fall sei er von der Richtigkeit der Angaben überzeugt gewesen, da es sich beim Wiedereinsetzungswerber um einen Kosovo-Albaner handle und er diesen entsprechend über die Bedeutung der Zustellart aufgeklärt habe. Weiters habe der rechtsfreundliche Vertreter das Bundesasylamt nicht unnötig belasten wollen, wenn der Zustellzeitpunkt für ihn zweifelsfrei feststünde. Am 6. Juni 2008 habe er schließlich durch einen Anruf des unabhängigen Bundesasylsenates von der verspäteten Einbringung der Berufung erfahren. Bei der Begründung des Antrages zur aufschiebenden Wirkung verwies der rechtsfreundliche Vertreter auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes.

Mit Bescheid vom 5. September 2008 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gemäß Paragraph 71, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, abgewiesen" (Spruchpunkt römisch eins) und zugleich dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend hielt das Bundesasylamt fest:

"B) Beweismittel

Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage:

  • Strichaufzählung
    Ihr Schreiben vom 20.6.2008.

Von der Behörde wurde zur Entscheidungsfindung Folgendes herangezogen:

  • Strichaufzählung
    Rückschein Bescheidzustellung, Vertretungsvollmacht Caritas Diözese Eisenstadt vom 19.3.2008, eingelangt am 2.4.2008; Aufzeichnungen Anwesenheit Flüchtlingsberater.

C) Feststellungen

Sie haben Mitarbeiter der Caritas Diözese Eisenstadt mit der Vertretung in Ihrem Asylverfahren bevollmächtigt. Diese Vertretung umfasste keine Zustellvollmacht. Der negative Bescheid des Bundesasylamtes wurde Ihnen nach einen einmaligen Zustellversuch am 23.4.2008 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Sie haben den Bescheid am 24.4.2008 vom Postamt behoben und am 29.4.2008 an eine Mitarbeiterin der Caritas Eisenstadt übergeben. Am 8.5.2008 langte verspätet Ihre Berufung ein. Am 6.6.2008 wurde Ihr rechtsfreundlicher Vertreter vom unabhängigen Bundesasylsenat über die Verspätung der Berufung in Kenntnis gesetzt. Am 20.6.2008 langten Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Ihr Antrag auf Gewährung von aufschiebender Wirkung unter Beilage der Berufung ein.

Die mit Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragten Mitarbeiter der Caritas Diözese Eisenstadt, Mag. Krisper und Mag. Putscher, waren am 29.4.2008 (Mag. Krisper) und am 7.5.2008 (beide) im Zuge Ihrer Flüchtlingsberatertätigkeit am Bundesasylamt Außenstelle Eisenstadt zugegen.

Die Verantwortung für die verspätet eingebrachte Berufung tragen Ihre rechtsfreundlichen Vertreter. Ihre rechtsfreundlichen Vertreter haben es verabsäumt, sich Gewissheit über den Fristbeginn der Berufung zu beschaffen. Bei dem Verhalten Ihrer rechtsfreundlichen Vertreter handelt es sich nicht um ein Vergehen minderen Grades. Das Verhalten Ihrer rechtsfreundlichen Vertreter ist Ihnen zurechenbar.

D) Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt römisch eins

Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Berufung der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird. Ihr rechtsfreundlicher Vertreter gab an, dass er am 6.6.2008 vom unabhängigen Bundesasylsenat von der Verspätung der Berufung in Kenntnis gesetzt wurde. Da der Wiedereinsetzungsantrag am 20.6.2008 per Telefax zugesandt wurde, ist der Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls fristgerecht eingebracht worden.

Gemäß Paragraph 71, Absatz 1 Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (gvl. VwGH 22.2.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.1.1998, Zl. 97/01/0983).

Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche z. B. VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z. B. VwGH 27.1.1994. Zl. 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.2.1994, Zl. 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, Zl. 95/20/0659).

Sie sind Kosovoalbaner und der deutschen Sprache nicht mächtig. Sie befinden sich seit 18.2.2008 in Österreich. Aus dem vorliegenden Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass Sie bereits früher in Österreich waren. Wie Ihr rechtsfreundlicher Vertreter daher zu dem Schluss kommen kann, dass Sie mit der in Österreich geregelten Fristberechnung vertraut sind, ist weder aus dem Wiedereinsetzungsantrag noch aus dem Akt ersichtlich. Vielmehr führt Ihr rechtsfreundlicher Vertreter im Wiedereinsetzungsantrag sogar an,

"Auch dem Wiedereinsetzungswerber ist bloß ein geringer Grad des Versehens vorzuwerfen, weil ihm die Bedeutung der Unterscheidung zwischen persönlicher Zustellung und Zustellung durch Hinterlegung nicht ausreichend bewusst war. Dies offensichtlich auf Grund des Rechtsverständnisses seines Herkunftslandes Kosovo."

Somit ist nicht nachvollziehbar, wieso für Ihren rechtsfreundlichen Vertreter der Zustellzeitpunkt "zweifelsfrei" festgestanden haben soll und warum dieser es unterlassen hat, sich Gewissheit über den Fristenlauf zu verschaffen. Das Argument Ihres rechtsfreundlichen Vertreters, das Bundesasylamt nicht "unnötig" belasten haben zu wollen, ist bei einer so grundsätzlichen und wichtigen Angelegenheit wie des Fristenlaufes nicht schlagend. Zumal sich zwei Ihrer Bevollmächtigten nachweislich am 29.4.und am 7.5.am Bundesasylamt Außenstelle Eisenstadt befunden haben. Hinzu kommt noch, dass Ihre rechtsfreundlichen Vertreter mehrmals wöchentlich mit der Außenstelle Eisenstadt in Kontakt stehen, die beiden Büros lediglich 20 Gehminuten von einander entfernt sind und auch im Zuge der Schubhaftbetreuung von Ihren rechtsfreundlichen Vertretern regelmäßig das Bundesamtsgebäude betreten wird, in dem auch die Außenstelle Eisenstadt untergebracht ist.

Im Ergebnis wäre es daher für Ihre rechtfreundlichen Vertreter ohne erheblichen Aufwand und ohne unnötige Belastung des Bundesasylamtes sehr leicht möglich gewesen, den tatsächlichen Fristenlauf in Erfahrung zu bringen.

Sorgfaltsverstöße einer vom Asylwerber bevollmächtigten Mitarbeiterin der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung sind in Bezug auf die Einhaltung der Berufungsfrist dem Asylwerber wie Sorgfaltsverstöße eines anwaltlichen Vertreters zuzurechnen (Hinweis E 7. Mai 1998, 97/20/0693). [VwGH vom 2.3.2006, Zl: 2005/20/0646-6]

Bei Ihren rechtsfreundlichen Vertretern der Caritas Diözese Eisenstadt handelte es sich zum Zeitpunkt der Berufungseinbringung um angestellte Juristen, welche unter anderem auch als Flüchtlingsberater tätig waren. Ihre Vertreter waren daher über die Verständigungs- und Auffassungsprobleme beim Umgang mit Asylwerbern - wie auch aus dem Wiedereinsetzungsantrag hervorgeht - und über die Notwendigkeit eines verlässlichen und funktionierenden Fristenmanagements bestens instruiert. Die Unterlassung der Einholung weiterer Informationen über die Berufungsfrist - was wie oben angeführt leicht möglich gewesen wäre - und das alleinige Verlassen auf Ihre Aussagen, stellt daher kein Versehen minderen Grades dar. Das Fehlverhalten Ihrer Vertreter ist Ihnen zurechenbar.

In einer Gesamtschau ist daher Ihr Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen, da Sie am Versäumen der Frist Schuld trifft, welche kein Versehen minderen Grades darstellt.

Zu Spruchpunkt römisch zwei

Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die Behörde, die über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat, dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Sie ist dazu - selbst wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden wäre - verpflichtet, wenn dem Antragssteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Dass diese letzte Voraussetzung zutrifft, sieht der Verwaltungsgerichtshof wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in jenen Entscheidungen in der Regel als offenkundig an, die er gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bei der Bekämpfung Verfahrensbeendender Bescheide in Asylsache zu fällen hat. In ständiger Praxis erkennt er daher auch Beschwerden betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insoweit die aufschiebende Wirkung zu, "als die rechtskräftige Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages einer behördlichen Entscheidung über dessen aufschiebende Wirkung entgegenstünde" (VwGH 11.12.2001, AW 2001/20&0580; 15.07.2002, Ausschussbericht 2002/20/0297; 20.01.2003, AW 2003/20/0014; 02.02.2003, AW 2003/20/0037; 15.03.2003, AW 2003/20/0063; 03.04.2003, AW 2003/01/0140; 11.06.2003, AW 2003/20/0152; 07.07.2003, AW 2003/20/0207; vergleiche auch VwGH 27.09.2002, AW 2002/20/0396).

Sie haben die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels in der Hauptsache versäumt und damit die Rechtsstellung eines Asylwerbers verloren. Es war offenkundig, dass Ihnen damit ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Deshalb war dem Wiedereinsetzungsantrag - zwingende öffentliche Interessen, die dem entgegenstünden, sind nicht ersichtlich - gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sie sind zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden."

Mit Schriftsatz vom 25. September 2008 ergriff der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei er dem im bekämpften Bescheid zitierten Erkenntnis des VwGH insoweit entgegentrat, als danach "die Anforderungen an die persönliche Sorgfaltspflichten von Vertretern, die nicht dem Rechtsanwaltsstand angehören, gegenüber Rechtsanwälten im Hinblick auf das Erkennen einer Gefährlichkeit herabgesetzt" seien. Zwar wird eingeräumt, dass es sich bei dem Vertreter um einen Juristen handle, der auch als Flüchtlingsberater tätig gewesen sei, jedoch sei er erst Mitte März 2008 zum Flüchtlingsberater bestellt worden und vor Jänner 2008 noch nie im Asylbereich tätig gewesen - er habe beim Kontakt mit dem Beschwerdeführer also noch sehr wenig Erfahrung im Umgang mit Asylwerbern aufweisen können. Er sei der Überzeugung gewesen, dass dem Beschwerdeführer die Bedeutung der Einhaltung von Fristen bewusst war.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1. Jänner 2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Auf das vorliegende Verfahren findet somit das AsylG 2005 idgF Anwendung.

Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 22, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Obwohl sich hinsichtlich der zitierten Bestimmung schwerwiegende Auslegungsprobleme bezüglich des anzuwendenden Verfahrensrechts - VwGG oder AVG - ergeben (siehe Muzak/Rohrböck: Der Asylgerichtshof; Verlag Österreich, Wien 2008, S. 148 - 157), so ist in Bezug auf die Bestimmung des Paragraph 71, AVG auf das jedenfalls primär anzuwendende AsylG 2005 zu verweisen, welches in Paragraph 22, Absatz 5, vorsieht, dass eine unrichtige Übersetzung das Recht begründet, "unter den Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG wiedereingesetzt zu werden". Zwar geht die zitierte Bestimmung für die Anwendung des Paragraph 71, AVG von der rechtlichen Bedingung einer unrichtigen Übersetzung aus, jedoch lässt sich hieraus erkennen, dass das AsylG 2005 für Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand allgemein die Anwendung der betreffenden Bestimmung aus dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz - eben Paragraph 71, AVG - vorsieht; so wäre es nicht nachvollziehbar, wenn lediglich unrichtige Übersetzungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG berechtigen, für sonstige Anträge auf Wiedereinsetzung aber die betreffende VwGG-Bestimmung (Paragraph 46, VwGG) - auch wenn sie inhaltlich gleichlautend sein mag - herangezogen werden würde.

Gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. Die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbarer Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder

2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

Gem. Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gem. Absatz 3, hat die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Gem. Absatz 4, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH vom 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH vom 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen, sohin kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH vom 22.01.1992, 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH vom 14.07.1993, 93/03/0136 u. a.). Selbst ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde, die mögliche Säumnis durch die Partei also subjektiv voraussehbar war.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Entscheidungen festgehalten hat, ist ein Verschulden des Vertreters einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen vergleiche etwa die Judikaturzitate bei Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, Band römisch eins,

2. Auflage, Seite 1558 ff E 72 ff zu Paragraph 71, AVG). Aus dieser Judikatur des VwGH ergibt sich, dass das Verschulden des - überdies frei und selbst gewählten - Vertreters dem Beschwerdeführer wie sein eigenes Verschulden zuzurechnen ist. Bei einem rechtskundigen Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab als bei rechtsunkundigen Personen anzulegen.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).

Im vorliegenden Fall vermag der Asylgerichtshof der Würdigung des Bundesasylamtes nicht entgegenzutreten, wenn es vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausführt, dass das Verschulden des Vertreters des Beschwerdeführers ihm zuzurechnen ist. Denn es bleibt festzuhalten, dass der bevollmächtigte Vertreter, wie in der Beschwerde selbst erwähnt, als Jurist eine rechtskundige Person ist. Soweit dieser dem im bekämpften Bescheid zitierten Erkenntnis des VwGH vom 2. März 2006, Zl. 2005/20/0646-6, damit entgegentritt, dass diesem Erkenntnis zufolge die Anforderungen an die persönlichen Sorgfaltspflichten von nicht dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Vertretern gegenüber Rechtsanwälten im Hinblick auf das Erkennen einer Gefährlichkeit herabgesetzt sei, ist anzumerken, dass das gegenständliche VwGH-Erkenntnis diese Auslegung lediglich im Hinblick auf den Vergleich der Anforderungen an die Kanzleiorganisation eines Rechtsanwaltes an eine solche der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung zulässt. Was jedoch Sorgfaltsverstöße von rechtskundigen Beratern dieser Organisation in Bezug auf die Einhaltung der Berufungsfrist betrifft, so spricht das genannte Erkenntnis eindeutig davon, dass solche Sorgfaltsverstöße jenen eines anwaltlichen Vertreters gleichzuhalten sind.

Auch im konkreten Fall geht es nicht um den organisatorischen Standard der Caritas-Flüchtlingsberatung, sondern um die Frage, ob der (rechtskundige) Vertreter als Person einen Sorgfaltsmangel hat erkennen lassen, der letztlich über einen minderen, der Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht entgegenstehenden Grad des Versehens hinausgeht. Hier kommt der erkennende Gerichtshof nach der vom Vertreter selbst dargelegten Sachlage - wie das Bundesasylamt - zu dem Schluss, dass durchaus ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehender Sorgfaltsverstoß des Rechtsanwaltes vorliegt. Der Ansicht des Bundesasylamtes, dass für den Vertreter der Zustellzeitpunkt des Bescheides vom 22. April 2008 nicht "zweifelsfrei" feststehen konnte, ist beizupflichten, da er sich in Anbetracht der Umstände der Ausfolgung des Bescheides an den Beschwerdeführer über den Fristenlauf hätte Gewissheit verschaffen müssen. Auch wenn der Vertreter in der Beschwerde vom 25. September 2008 darauf hinweist, nicht auf die Kenntnis des Beschwerdeführers über die in Österreich geregelte Fristenberechnung, sondern lediglich auf das Bewusstsein seines (europäischen) Mandanten über deren Bedeutung vertraut zu haben, wäre er als bevollmächtigter Vertreter dazu angehalten gewesen, sich über den Beginn des Fristenlaufs - ein mit der Hinterlegung gesetzlich definierter (Paragraph 17, ZustellG) Zeitpunkt, auf dessen Wissen durch einen Asylwerber ein Vertreter keinesfalls vertrauen kann - zu erkundigen. In der Unterlassung der Einholung einer solchen Auskunft, welche zumindest telefonisch leicht zu erhalten gewesen wäre, liegt bereits ein auffälliger Sorgfaltsmangel durch den Vertreter. Dieser fällt umso gravierender aus, als der Vertreter des Beschwerdeführers in der nunmehr zu behandelnden Beschwerde selbst angibt, zum Zeitpunkt des Abfassens der Berufung im April 2008 erst kurze Zeit in der Flüchtlingsberatung und im Asylbereich tätig gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund erscheint es für einen bevollmächtigten Vertreter nämlich gerade dann geboten, sich über wesentliche verfahrensrelevante Umstände, wie insbesondere Fristen und den Beginn des Verlaufs derselben, Klarheit zu verschaffen und nötigenfalls Erkundigungen einzuholen. Das Vertrauen des Vertreters nur auf das Bewusstsein des Beschwerdeführers über die Bedeutung von Fristen und das daraus folgende Unterlassen der Einholung von Auskünften, begründet demnach jedenfalls einen über einen minderen Grad des Versehens hinausgehenden Sorgfaltsmangel, der dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. September 2008 war daher spruchgemäß abzuweisen.

Schlagworte

Fristversäumung, minderer Grad eines Versehens, Vertretungsverhältnis, Vollmacht, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20081203_B12_319_242_2_2008_00

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