Rechtssatz 1
Die Beschwerdeführerin war vier Tage stationär im Krankenhaus aufhältig und wurde danach in deutlich gebessertem Allgmeinzustand nach Hause entlassen. Außer einer medikamentösen Behandlung und einer fachärztlichen Kontrolle wurden keine weiteren Maßnahmen empfohlen.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere, lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt. Laut den im angefochtenen Bescheid getroffenen (und nicht konkret bekämpften) Feststellungen ist überdies die medizinische Versorgung in Armenien flächendeckend gewährleistet und besteht auch ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt sich nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat/Zielstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die von der belangten Behörde festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung der beschwerdeführenden Partei auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird.Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt sich nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat/Zielstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die von der belangten Behörde festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung der beschwerdeführenden Partei auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird.