Asylgerichtshof (AsylGH)

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Rechtssatz für E4 414970-1/2010

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

E4 414970-1/2010

Entscheidungsdatum

30.08.2010

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass das Bundesasylamt ein Sprachgutachten einholen hätte müssen, um zu erkennen, dass die Angaben des BF hinsichtlich seiner Herkunft und Identität der Richtigkeit entsprechen würden und er tatsächlich aus Palästina stamme, ist auszuführen, dass das Bundesasylamt dem BF die Glaubwürdigkeit insbesondere aufgrund dessen grober Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat" Palästina abgesprochen hat. Aus Sicht des erkennenden Senates genügen die grobe Unkenntnis des BF, die aufgetretenen Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen des BF für die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde aus Palästina stammen, nicht den Tatsachen entsprechen kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG).

Schlagworte

Beweiswürdigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010

Dokumentnummer

ASYLGHR_20100830_E4_414_970_1_2010_01

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