Asylgerichtshof (AsylGH)

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Rechtssatz für C16 304207-1/2008

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

C16 304207-1/2008

Entscheidungsdatum

30.08.2010

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Die Mutter der Beschwerdeführerin hat vielmehr lediglich darauf hingewiesen, dass sie bei einer Rückkehr in die Mongolei ihren eigenen Lebensunterhalt selbst bestreiten werde müssen und die Betreuung der Beschwerdeführerin während der Arbeitszeiten nicht gesichert sei. Mangelnde Kinderbetreuungsplätze für berufstätige Alleinerziehende sind jedoch - selbst wenn die Angabe für die Mongolei stimmen sollte - für sich genommen nicht als unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK anzusehen.

Schlagworte

alleinstehende Frau, EMRK, Familienverband, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

ASYLGHR_20100830_C16_304_207_1_2008_01

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