Asylgerichtshof (AsylGH)

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Rechtssatz für A6 242761-3/2010

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

A6 242761-3/2010

Entscheidungsdatum

13.08.2010

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit 09.04.2003 in Österreich aufhältig ist und daher sicherlich auch ein privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet besteht, erscheint in Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, unter Bedachtnahme auf seine missbräuchliche Asylantragstellung sowie seinen beharrlichen illegalen Verbleib nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt seiner Person in Österreich zu begründen. Vielmehr ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer in gegenständlichem Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, sich weiterhin in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.

Schlagworte

Asylantragstellung, Interessensabwägung, Missbrauch

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010

Dokumentnummer

ASYLGHR_20100813_A6_242_761_3_2010_01

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