Asylgerichtshof (AsylGH)

Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für C9 411009-2/2010

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

C9 411009-2/2010

Entscheidungsdatum

14.04.2010

Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Entgegen der in der gegenständlichen Beschwerde vertretenen Ansicht der bevollmächtigten Vertreterin des Bf. ist es für die Rechtmäßigkeit der Erlassung eines Bescheides gegenüber einem Minderjährigen auch nicht erforderlich, dass der Minderjährige selbst tatsächlich Kenntnis vom Bescheid oder von der Zustellung desselben erlangt. Gerade das Nichtvorliegen der vollen Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit der Wahrung seiner besonders schützenswerten Interessen erfordern es, dass die Erlassung einer behördlichen Entscheidung nur gegenüber dem (voll handlungsfähigen) gesetzlichen Vertreter oder einem von ihm bevollmächtigten Vertreter rechtliche Wirkungen auslöst. Der Behauptung in der Beschwerde, dass ein Minderjähriger, der durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten wird, im Vergleich zu einem Minderjährigen, der durch einen bevollmächtigten Vertreter - etwa durch eine Nichtregierungsorganisation - vertreten wird, in verfassungswidriger Weise schlechter gestellt sei, kann jedenfalls nicht näher getreten werden, zumal im Fall eines Minderjährigen die Bevollmächtigung mit der Vertretung nicht vom Minderjährigen selbst, sondern immer nur von dessen gesetzlichen Vertreter rechtswirksam erteilt werden kann.

Es steht somit dem endgültigen Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht entgegen, wenn dieser nur dem gesetzlichen Vertreter zugestellt wird und der minderjährige Vertretene selbst davon nicht Kenntnis erlangt hat.

Schlagworte

gesetzlicher Vertreter, Handlungsfähigkeit, Minderjährigkeit, Vertretungsverhältnis, Vollmacht, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2010

Dokumentnummer

ASYLGHR_20100414_C9_411_009_2_2010_02

Navigation im Suchergebnis