Asylgerichtshof (AsylGH)

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Rechtssatz für B6 408203-1/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

B6 408203-1/2009

Entscheidungsdatum

18.08.2009

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Im Einklang mit der diesbezüglichen Judikatur des EGMR ist ein Staat jedenfalls nicht dazu angehalten, bei Selbstmorddrohungen in Zusammenhang mit einer verhängten Ausweisung von der Durchführung derselben Abstand zu nehmen, solange entsprechende Maßnahmen getroffen werden, die die betroffene Person an der Durchführung ihrer Drohung hindern vergleiche insbesondere EGMR vom 02.09.2008, A.A. gegen Schweden, Nr. 8594/04, mit Verweis auf EGMR vom 07.10.2004, Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03 und "mutatis mutandis", EGMR vom 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04). Zur Vorbeugung gegen allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers wird bei dem Vollzug der Ausweisung die durchführende Behörde jedenfalls angehalten sein, in Hinblick auf die Selbstmorddrohung allenfalls durch entsprechende medizinische Begleitmaßnahmen (psychologische Vorbereitung, medizinisches Begleitpersonal) besondere Sorge zu tragen vergleiche EGMR 29.04.2004, Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04).

Schlagworte

Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009

Dokumentnummer

ASYLGHR_20090818_B6_408_203_1_2009_01

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