Asylgerichtshof (AsylGH)

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Rechtssatz für A3 249664-1/2008

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

A3 249664-1/2008

Entscheidungsdatum

22.06.2009

Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er weder lesen noch schreiben könne, so ist ihm ungeachtet dessen, dass er nach den Feststellungen sehr wohl des Lesens und des Schreibens mächtig ist, entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes Analphabetismus keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Ein Asylwerber ist verpflichtet, sich mit dem Inhalt einschließlich einer allfälligen Rechtsmittelbelehrung eines, im gegenständlichen Fall persönlich übergebenen, ihm zugestellten behördlichen Schriftstückes (allenfalls unter Beiziehung eines Übersetzers) vertraut zu machen. Unterlässt er dies, so ist ihm ein den minderen Grad des Versehens übersteigender Sorgfaltsverstoß anzulasten vergleiche etwa VwGH E 10.05.2000, Zl. 95/18/0972).

Schlagworte

Rechtsbelehrung, Verschulden

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

ASYLGHR_20090622_A3_249_664_1_2008_01

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