Asylgerichtshof (AsylGH)

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Rechtssatz für E13 301131-1/2008

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

E13 301131-1/2008

Entscheidungsdatum

26.05.2009

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Nach der Judikatur ist ein bloßes - nicht näher substantiiertes - Behaupten bzw. Bestreiten von Umständen in der Beschwerdeschrift, von vornherein nicht geeignet der Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten und dadurch eine ergänzende Ermittlungspflicht der Berufungsbehörde auszulösen vergleiche z.B. VwGH 30.1.2000, 2000/20/0356).

Schlagworte

Ermittlungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009

Dokumentnummer

ASYLGHR_20090526_E13_301_131_1_2008_01

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