Asylgerichtshof (AsylGH)

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Rechtssatz für C5 316737-1/2008

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Beschluss

Geschäftszahl

C5 316737-1/2008

Entscheidungsdatum

20.05.2009

Norm

AsylG 2005 §16 Abs3
ZustellG §9 Abs1
ZustellG §9 Abs3

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass zur Auslegung des Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz ZustG in der Stammfassung zurückgegriffen werden kann. Danach galt die Heilungsmöglichkeit nicht nur für Zustellungsbevollmächtigte im engeren Sinn (so Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 203), sondern auch für gesetzliche Vertreter (VwGH 8.10.1986, 85/11/0207; 6.3.1987, 86/11/0121; 8.5.1998, 97/19/1271; vergleiche auch VwGH 29.10.2008, 2008/08/0097). Gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung (mithin am 19.12.2007) war gemäß Paragraph 16, Absatz 3, zweiter Satz AsylG entweder der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle oder - nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle - der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Beschwerdeführer einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde (so. Pt. 2.2.1.1). Nach der Aktenlage war dies das Land Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger (nicht auf Grund der späteren Bestellung durch das Pflegschaftsgericht, sondern auf Grund des Paragraph 16, Absatz 3, zweiter Satz AsylG).

Schlagworte

gesetzlicher Vertreter, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2012

Dokumentnummer

ASYLGHR_20090520_C5_316_737_1_2008_02

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