Asylgerichtshof (AsylGH)

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Rechtssatz für A12 401841-2/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

A12 401841-2/2009

Entscheidungsdatum

07.05.2009

Rechtssatz

Rechtssatz 1

"Prozessgegenstand" der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (VwGH 18.01.1990, 89/09/0093). Hat die Unterbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier:

Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG.

Schlagworte

Berufungsverfahren, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Dokumentnummer

ASYLGHR_20090507_A12_401_841_2_2009_01

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