Asylgerichtshof (AsylGH)

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Rechtssatz für S18 313728-2/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S18 313728-2/2009

Entscheidungsdatum

06.05.2009

Rechtssatz

Rechtssatz 1

In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag einer Anfrage an das UNHCR-Regionalbüro in Wien wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen, da kein entsprechendes Beweisthema angeführt wurde.

Schlagworte

Beweise

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009

Dokumentnummer

ASYLGHR_20090506_S18_313_728_2_2009_01

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