Asylgerichtshof (AsylGH)

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Rechtssatz für E11 305195-1/2008

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

E11 305195-1/2008

Entscheidungsdatum

13.01.2009

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen ( im gegenständlichen Erkenntnis des VfGH geht es um eine Geheimgesellschaft) in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen"

Schlagworte

Beweiswürdigung

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2009

Dokumentnummer

ASYLGHR_20090113_E11_305_195_12008_02

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