Asylgerichtshof (AsylGH)

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Rechtssatz für E3 260953-0/2008

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

E3 260953-0/2008

Entscheidungsdatum

07.01.2009

Rechtssatz

Rechtssatz 1

So ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein bloßes - nicht näher substantiiertes - Behaupten bzw. Bestreiten von Umständen in einer Berufungsschrift von vornherein nicht geeignet, der Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegenzutreten und dadurch eine ergänzende Ermittlungspflicht der Berufungsbehörde auszulösen (VwGH 30.01.2000, 2000/20/0356). Weiters ist auszuführen, dass es sich hierbei um allgemeine Ausführungen handelt und sich derartiges zum einen in dieser generellen Form auch nicht aus dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3 AVG zur Kenntnis gebrachten Bericht, ergibt und zum anderen diese Ausführungen des Beschwerdeführers auch keinen individuellen Bezug zu seinem Vorbringen aufweisen,

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Glaubhaftmachung

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2009

Dokumentnummer

ASYLGHR_20090107_E3_260_953_02008_01

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