Das Vorliegen eines sanktionslosen Ablehnungsrechts ist zu verneinen, wenn der Beschäftigte bereits übernommene Dienste nicht jederzeit ablehnen, sondern lediglich die Annahme von Diensten im Vorhinein verweigern konnte. Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht nicht (vgl. VwGH 2.10.2024, Ra 2023/08/0154, mwN).Das Vorliegen eines sanktionslosen Ablehnungsrechts ist zu verneinen, wenn der Beschäftigte bereits übernommene Dienste nicht jederzeit ablehnen, sondern lediglich die Annahme von Diensten im Vorhinein verweigern konnte. Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht nicht vergleiche VwGH 2.10.2024, Ra 2023/08/0154, mwN).