Zum (erstmaligen) Ausspruch einer Enteignung kann auch das VwG im Beschwerdeverfahren zuständig sein, wenn die wasserrechtliche Bewilligung, die Sache des Beschwerdeverfahrens ist, nicht erteilt werden kann, ohne gleichzeitig auch die Frage der Begründung von Zwangsrechten mitzubehandeln (VwGH 29.1.1959, 2033/58).