Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2025/02/0182
Entscheidungsdatum
10.11.2025
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/17/0093 E 3. August 2022 RS 1
Stammrechtssatz
Nach dem in § 22 Abs. 2 VStG einfachgesetzlich verankerten Kumulationsprinzip sind mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2020/02/0298).Nach dem in Paragraph 22, Absatz 2, VStG einfachgesetzlich verankerten Kumulationsprinzip sind mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt vergleiche VwGH 29.3.2021, Ra 2020/02/0298).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020182.L02
Im RIS seit
09.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2025
Dokumentnummer
JWR_2025020182_20251110L02