Der persönliche Kontakt zwischen Ehegatten sowie zwischen Elternteilen und Kindern (§ 187 Abs. 1 ABGB) kann, wenn es sich nicht um Kleinkinder handelt, durch Besuche sowie auch im Wege moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden (VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 21.11.2023, Ra 2020/22/0135).Der persönliche Kontakt zwischen Ehegatten sowie zwischen Elternteilen und Kindern (Paragraph 187, Absatz eins, ABGB) kann, wenn es sich nicht um Kleinkinder handelt, durch Besuche sowie auch im Wege moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden (VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 21.11.2023, Ra 2020/22/0135).