Nach dem VStG gibt es keinen festen Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen und ist eine analoge Anwendung des § 19 StGB ausgeschlossen (VwGH 14.12.2020, Ra 2019/02/0248 bis 0249).Nach dem VStG gibt es keinen festen Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen und ist eine analoge Anwendung des Paragraph 19, StGB ausgeschlossen (VwGH 14.12.2020, Ra 2019/02/0248 bis 0249).