Nach § 8 Abs. 4 StVO 1960 ist die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art verboten. Gegen diese Anordnung verstößt etwa jemand, der sein Fahrzeug am Gehsteig parkt (vgl. VwGH 8.11.1995, 95/03/0149), hält (vgl. VwGH 25.9.1991, 91/02/0051), es dort abstellt (vgl. VwGH 10.4.1991, 90/03/0162, 0199) oder ihn befährt (vgl VwGH 18.1.1989, 88/03/0209). Da somit der Tatbestand des § 8 Abs. 4 StVO 1960 durch mehrere verschiedene Verhaltensweisen erfüllt werden kann, genügt die Beschreibung der Tathandlung bloß mit den verba legalia nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG.Nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 ist die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art verboten. Gegen diese Anordnung verstößt etwa jemand, der sein Fahrzeug am Gehsteig parkt vergleiche VwGH 8.11.1995, 95/03/0149), hält vergleiche VwGH 25.9.1991, 91/02/0051), es dort abstellt vergleiche VwGH 10.4.1991, 90/03/0162, 0199) oder ihn befährt vergleiche VwGH 18.1.1989, 88/03/0209). Da somit der Tatbestand des Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 durch mehrere verschiedene Verhaltensweisen erfüllt werden kann, genügt die Beschreibung der Tathandlung bloß mit den verba legalia nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG.