Da für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Antragsänderung im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG auf das Bewirken zusätzlicher oder neuer Gefährdungen abgestellt wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn für die Beurteilung einer Abweichung als geringfügig (ua.) die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG 2000 berücksichtigt werden.Da für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Antragsänderung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG auf das Bewirken zusätzlicher oder neuer Gefährdungen abgestellt wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn für die Beurteilung einer Abweichung als geringfügig (ua.) die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG 2000 berücksichtigt werden.