Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/04/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0101

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

L72005 Beschaffung Vergabe Salzburg
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Nur wenn das VwG auf Basis einer ordnungsgemäßen kontradiktorischen Überprüfung des zweifelhaften Angebotes selbst im Wege einer Plausibilitätsprüfung zum Ergebnis gelangt, dass die Preisgestaltung des ausgeschiedenen Angebots betriebswirtschaftlich nicht erklärbar und nachvollziehbar ist, ist die Ausscheidensentscheidung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 rechtmäßig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040101.L06

Im RIS seit

30.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2024

Dokumentnummer

JWR_2021040101_20240903L06

Rechtssatz für Ra 2022/04/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0121

Entscheidungsdatum

05.12.2024

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/04/0101 E 3. September 2024 RS 6

Stammrechtssatz

Nur wenn das VwG auf Basis einer ordnungsgemäßen kontradiktorischen Überprüfung des zweifelhaften Angebotes selbst im Wege einer Plausibilitätsprüfung zum Ergebnis gelangt, dass die Preisgestaltung des ausgeschiedenen Angebots betriebswirtschaftlich nicht erklärbar und nachvollziehbar ist, ist die Ausscheidensentscheidung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 rechtmäßig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040121.L07

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022040121_20241205L05