Bei der Entscheidung über Anträge auf Eintragung der Geburt und Ausstellung einer Geburtsurkunde handelt es sich um Personenstandsangelegenheiten, die gemäß § 3 Abs. 1 PStG 2013 von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen sind. In Entsprechung des Art. 119 Abs. 2 erster Satz B-VG bestimmt § 79 Abs. 1 erster Satz WStV, dass der übertragene Wirkungsbereich vom Bürgermeister ausgeübt wird. Für Angelegenheiten des PStG 2013 ist somit vorliegend der Bürgermeister der Stadt Wien und nicht der Magistrat zuständig (vgl. VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033, Rn. 13 bis 17).Bei der Entscheidung über Anträge auf Eintragung der Geburt und Ausstellung einer Geburtsurkunde handelt es sich um Personenstandsangelegenheiten, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, PStG 2013 von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen sind. In Entsprechung des Artikel 119, Absatz 2, erster Satz B-VG bestimmt Paragraph 79, Absatz eins, erster Satz WStV, dass der übertragene Wirkungsbereich vom Bürgermeister ausgeübt wird. Für Angelegenheiten des PStG 2013 ist somit vorliegend der Bürgermeister der Stadt Wien und nicht der Magistrat zuständig vergleiche VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033, Rn. 13 bis 17).