Bei der Ausführung eines Vorhabens ohne naturschutzrechtliche Bewilligung handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei dem das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes endet (vgl. § 45 Abs. 7 Tir. NatSchG 2005), somit erst mit Erwirkung einer rechtskräftigen naturschutzrechtlichen Bewilligung (vgl. VwGH 28.12.2020, Ra 2020/10/0165). Es ist demnach für die Tatumschreibung nicht ausschlaggebend, ob Teile des Abstellplatzes allenfalls bereits vor der Bestellung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der betreffenden Gesellschaft errichtet wurden (vgl. VwGH 21.11.2005, 2003/10/0291).Bei der Ausführung eines Vorhabens ohne naturschutzrechtliche Bewilligung handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei dem das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes endet vergleiche Paragraph 45, Absatz 7, Tir. NatSchG 2005), somit erst mit Erwirkung einer rechtskräftigen naturschutzrechtlichen Bewilligung vergleiche VwGH 28.12.2020, Ra 2020/10/0165). Es ist demnach für die Tatumschreibung nicht ausschlaggebend, ob Teile des Abstellplatzes allenfalls bereits vor der Bestellung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der betreffenden Gesellschaft errichtet wurden vergleiche VwGH 21.11.2005, 2003/10/0291).