Die von der Bürgermeisterin der Stadt Dornbirn erstattete Revisionsbeantwortung war mangels Parteistellung im Revisionsverfahren vor dem VwGH zurückzuweisen. Interessen der Dienstbehörde können im Verfahren vor dem VwGH durch die zuständige Landesregierung geltend gemacht werden (§ 21 Abs. 1 Z 3 VwGG).Die von der Bürgermeisterin der Stadt Dornbirn erstattete Revisionsbeantwortung war mangels Parteistellung im Revisionsverfahren vor dem VwGH zurückzuweisen. Interessen der Dienstbehörde können im Verfahren vor dem VwGH durch die zuständige Landesregierung geltend gemacht werden (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG).