Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/01/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0007

Entscheidungsdatum

07.09.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der VfGH hat zur "telefonischen Bescheiderlassung" ausdrücklich festgehalten, dass "das AVG 1950 die Form der Verkündung eines Bescheides durch Fernsprecher nicht kennt und daß ein mündlich verkündeter Bescheid nur dann vorhanden ist, wenn die von der Bescheidform umfaßte Willensentschließung der Behörde in Gegenwart der Parteien verkündet und niederschriftlich beurkundet worden ist (VfGH 27.9.1966, B 299/65, VfSlg. 5329 aus 1966,; vergleiche ebenso VfGH 13.12.1958, B 93/58, VfSlg. 3469 aus 1958,, mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 13. Jänner 1955, 1514/53, VwSlg. 3617 A/1953, wonach das Festhalten der mündlichen Verkündung eines Bescheides und dessen Inhalt entgegen Paragraph 62, Absatz 2, AVG nur in einem Aktenvermerk für eine rechtswirksame Erlassung eines Bescheides nicht ausreicht).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010007.J07

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020010007_20200907J04