Im Verfahren betreffend Ausweisung fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass ein Fremder seine Ehescheidung entgegen § 54 Abs. 6 NAG 2005 erst mit einer Verzögerung von einigen Monaten gemeldet hat, wenn das daran anschließende Verfahren bis zur Erlassung der erstinstanzlichen Ausweisung nahezu zwei Jahre und das Verfahren vor dem VwG weitere neun Monate gedauert hat.Im Verfahren betreffend Ausweisung fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass ein Fremder seine Ehescheidung entgegen Paragraph 54, Absatz 6, NAG 2005 erst mit einer Verzögerung von einigen Monaten gemeldet hat, wenn das daran anschließende Verfahren bis zur Erlassung der erstinstanzlichen Ausweisung nahezu zwei Jahre und das Verfahren vor dem VwG weitere neun Monate gedauert hat.