Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ra 2018/12/0011
Entscheidungsdatum
06.11.2019
Index
L22005 Landesbedienstete Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §56AVG §59 Abs1
LandesGleichbehandlungsG Slbg 2006 §20
LandesGleichbehandlungsG Slbg 2006 §4 Z5
VwRallg
Rechtssatz
Im Spruch eines Bescheides im Verfahren über einen Antrag betreffend die Bemessung eines Vermögensschadens (nach dem Slbg. GleichbehandlungsG 2006) ist lediglich entweder das Bestehen eines Anspruches auf einen ziffernmäßig bestimmten Vermögensschaden festzustellen oder der zu Grunde liegende Antrag abzuweisen. Weitere Feststellungen - wie etwa betreffend das eine Anspruchsvoraussetzung bildende Vorliegen einer Diskriminierung - sind im Spruch eines antragsstattgebenden Feststellungsbescheides nicht zu treffen (vgl. VwGH 2.7.2015, Ro 2015/16/0009). Ein darauf gerichteter Antrag einer Partei wäre als unzulässig zurückzuweisen.Im Spruch eines Bescheides im Verfahren über einen Antrag betreffend die Bemessung eines Vermögensschadens (nach dem Slbg. GleichbehandlungsG 2006) ist lediglich entweder das Bestehen eines Anspruches auf einen ziffernmäßig bestimmten Vermögensschaden festzustellen oder der zu Grunde liegende Antrag abzuweisen. Weitere Feststellungen - wie etwa betreffend das eine Anspruchsvoraussetzung bildende Vorliegen einer Diskriminierung - sind im Spruch eines antragsstattgebenden Feststellungsbescheides nicht zu treffen vergleiche VwGH 2.7.2015, Ro 2015/16/0009). Ein darauf gerichteter Antrag einer Partei wäre als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Inhalt des Spruches Diverses
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120011.L05
Im RIS seit
13.01.2020
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020
Dokumentnummer
JWR_2018120011_20191106L06