Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2018/12/0011
Entscheidungsdatum
06.11.2019
Index
L22005 Landesbedienstete Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §59 Abs1
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
LandesGleichbehandlungsG Slbg 2006 §16
LandesGleichbehandlungsG Slbg 2006 §19a
LandesGleichbehandlungsG Slbg 2006 §20
LandesGleichbehandlungsG Slbg 2006 §4 Z5
VwRallg
Rechtssatz
Die Beurteilung des Vorliegens einer Anspruchsvoraussetzung - wie jene der erfolgten Diskriminierung - kann nicht in Teilrechtskraft erwachsen. Die zu beurteilende Verwaltungssache stellt vielmehr die Bemessung eines Anspruches auf Ersatz des Vermögensschadens durch die dafür zuständige Dienstbehörde auf Grund ein und desselben Vorfalles dar, die ein unteilbares Ganzes bildet, worüber ein einheitlicher Bescheid zu erlassen ist (vgl. VwGH 4.9.2014, Ro 2014/12/0012).Die Beurteilung des Vorliegens einer Anspruchsvoraussetzung - wie jene der erfolgten Diskriminierung - kann nicht in Teilrechtskraft erwachsen. Die zu beurteilende Verwaltungssache stellt vielmehr die Bemessung eines Anspruches auf Ersatz des Vermögensschadens durch die dafür zuständige Dienstbehörde auf Grund ein und desselben Vorfalles dar, die ein unteilbares Ganzes bildet, worüber ein einheitlicher Bescheid zu erlassen ist vergleiche VwGH 4.9.2014, Ro 2014/12/0012).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120011.L04
Im RIS seit
13.01.2020
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020
Dokumentnummer
JWR_2018120011_20191106L05