Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2017/06/0041
Entscheidungsdatum
01.08.2017
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/06/0046
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/06/0014 E 19. Jänner 2017 RS 2
Stammrechtssatz
Bei der Erlassung der Folgeentscheidung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte, für die Aufhebung tragende Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (Hinweis E 21. April 2016, Ro 2016/11/0007).Bei der Erlassung der Folgeentscheidung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte, für die Aufhebung tragende Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (Hinweis E 21. April 2016, Ro 2016/11/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060041.L01
Im RIS seit
19.10.2017
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
JWR_2017060041_20170801L01